Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 8. Oktober 2007
Aktenzeichen: 17 W 137/07
(OLG Köln: Beschluss v. 08.10.2007, Az.: 17 W 137/07)
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit es die Reiskosten des Rechtsanwaltes sowie Tage- und Abwesenheitsgeld angeht.
Im Übrigen wird der Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des Landgerichts Bonn vom 21. Juni 2007 - 1 O 521/05 - aufgehoben und das Verfahren insoweit an das Landgericht zur erneuten Entscheidung über das Rechtsmittel zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.
Gründe
I.
Die Klägerin nahm die Beklagte im Klagewege auf Unterlassung nach dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb in Anspruch.
Die Klägerin ist ein seit 1990 eingetragener Verein. Zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört es, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Sie erfüllt die Voraussetzungen des § 3 Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) und ist mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in die Liste qualifizierter Einrichtungen beim Bundesverwaltungsamt eingetragen. Eine eigene Rechtsabteilung hat sie nicht. In Verfolgung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben nahm sie unter Einschaltung eines in D ansässigen Rechtsanwaltes die in C residierende Beklagte vor dem dortigen Landgericht auf Unterlassung im Klagewege in Anspruch. Im Termin zur mündlichen Verhandlung wurde die Klägerin von ihrem heutigen Verfahrensbevollmächtigten aus D vertreten. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreites erkannte die Beklagte das Klagebegehren an. Es erging Anerkenntnisurteil, worin der Beklagten die Kosten des Rechtsstreites auferlegt wurden.
Zur Festsetzung angemeldet hat die Klägerin u. a. Reisekosten in Höhe von 361,26 € sowie Tage- und Abwesenheitsgeld in Höhe von 60,00 € für ihren Prozessbevollmächtigten für die Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung in Bonn, des weiteren Parteireisekosten in Höhe von 260,82 €, insgesamt 682,08 €.
Die Rechtspflegerin hat lediglich Reisekosten in Höhe von 25,00 € für fiktive Informationskosten festgesetzt und sich hierbei auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 21. September 2005 - IV ZB 11/04 - gestützt. Als Verbraucherverband sei der Kläger wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung zu behandeln, weil es zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehöre, für Mitglieder und andere Gruppen rechtliche Interessen wahrzunehmen und diese ggf. auch im Klagewege durchzusetzen. Deshalb habe er ausreichend geschulte juristische Mitarbeiter vorzuhalten.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel und verweist ihrerseits auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 28. Juni 2006 - IV ZB 44/05 -. Ihre unternehmerische Entscheidung, auf eine eigene Rechtsabteilung zu verzichten, sei von der Gegenseite hinzunehmen und könne ihr im Rahmen der Kostenerstattung nicht zum Nachteil gereichen. Sie sei daher berechtigt, stets ihren "Hausanwalt" einzuschalten. Wegen der Reisekosten der Partei sei darauf zu verweisen, dass das persönliche Erscheinen durch das Landgericht angeordnet gewesen sei.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung als richtig. Entscheidend sei nicht, ob die Klägerin über eine eigene Rechtsabteilung verfüge, sondern allein, dass es zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben gehöre, Wettbewerbsverstöße zu verfolgen. Deshalb sei die von ihr herangezogene Entscheidung nicht einschlägig, sondern vielmehr diejenige, auf die sich die Rechtspflegerin gestützt habe.
Diese hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gem. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch ansonsten verfahrensrechtlich unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat hinsichtlich der Frage der Reisekosten für den Prozessbevollmächtigten keinen Erfolg, wegen der Parteireisekosten zumindest vorläufigen.
1.
Was die Reisekosten des Rechtsanwaltes angeht, so ist die Rechtspflegerin mit zutreffender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Kostenerstattung nur wegen 25,00 € für fiktive Informationskosten stattzufinden hat. Denn die Klägerin muss als die Voraussetzungen des § 3 UKlaG erfüllender Verbraucherverband in der Regel wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung in der Lage sein, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich und/oder telefonisch zu instruieren, so dass die Reisekosten ihres auswärtigen Rechtsanwaltes zum Prozessgericht keine notwendigen Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung darstellen und folglich nicht zu erstatten sind (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - I ZB 18/03 - = NJW-RR 2004, 856 = MDR 2004, 839 = WRP 2004, 495 = AGS 2004, 168; Beschluss vom 21. September 2005 - IV ZB 11/04 - = NJW 2006, 301). Während die erstgenannte Entscheidung einen Wettbewerbsverband im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG betraf, hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung später auf die in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG eingetragene Institutionen ausgedehnt. Hierzu hat er ausgeführt (S. 303), dass es nach §§ 4 Abs. 2 Nr. 1, 4 Nr. 2 UKlaG Voraussetzung für die Eintragung sei, dass der Verband Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung biete. Dies sei aber ebenso wie bei einem Verband im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UKlaG, § 8 Abs. 3 UWG n. F. nur zu gewährleisten, wenn die dafür erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung vorhanden sei. Dazu gehöre es, dass der Verbraucherverband mit den ihm nach §§ 1, 2 UKlaG zustehenden Rechtsansprüchen und den Möglichkeiten ihrer Durchsetzung vertraut sei und den Verkehr mit Rechtsanwälten führen könne. Dazu müsse er Mitarbeiter beschäftigten, die in typischen und durchschnittlichen Fällen auch ohne anwaltlichen Rat fähig seien, Verstöße gegen die §§ 307 - 309 BGB und Verbraucherschutzgesetze im Sinne von § 2 UKlaG zu erkennen. Ein personell so ausgestatteter Verbraucherverband sei regelmäßig in der Lage, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich und telefonisch zu informieren, so dass nur die Kosten für eine schriftliche und telefonische Information als erstattungsfähig anzusehen seien.
Diese Grundsätze treffen auf die Klägerin zu. Sie hat selbst eingeräumt, dass eines der Beratungsthemen der rechtliche Verbraucherschutz sei. Hieraus folgt ohne Weiteres, dass sie ihre Aufgaben nur dann auf der Grundlage ihrer Satzung erfüllen kann, wenn sie Rechtssuchenden entsprechenden Rat zuteil werden lässt, dies durch juristisch entsprechend ausgebildete Mitarbeiter. Des weiteren ist unstreitig, dass sie neben einem Diplom-Juristen und einem weiteren juristischen Mitarbeiter darüber hinaus zwei Volljuristen mit zweitem Staatsexamen beschäftigt. Unter diesem Umständen kann sie sich nicht darauf berufen, dass diesen andere Aufgaben zugewiesen seien und sie deshalb personell entgegen den gesetzlichen Anforderungen nicht in der Lage sei, ihre satzungsgemäßen Aufgaben sachgerecht zu erfüllen. Auch hierzu verhält sich die bereits angesprochene Entscheidung des BGH (NJW 2006, 301, 303 a. E.).
Hieraus ergibt sich, dass der Senat der Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 11. Dezember 2006 - I-20 W 86/06 -) nicht zu folgen vermag. Es kommt gerade nicht darauf an, wie der Verbraucherverband seine juristisch ausreichend geschulten Mitarbeiter beschäftigt.
Die sowohl vom OLG Düsseldorf als auch von der Klägerin herangezogene weitere Entscheidung des BGH vom 28. Juni 2006 - IV ZB 44/05 - (BGHReport 2006, 1334 = NJW 2006, 3008) ist nicht einschlägig. Ein bundesweit tätiger Versicherungskonzern ist mit den einer Verbraucherzentrale obliegenden satzungsgemäßen Aufgaben nicht vergleichbar.
2.
Soweit es die Parteireisekosten angeht, hat das Rechtsmittel zumindest vorläufig Erfolg. Insoweit leidet die Entscheidung der Rechtspflegerin an einem wesentlichen Verfahrensmangel, der zur Zurückverweisung führt. Nach einhelliger Rechtsprechung ist die Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung zu begründen, wenn der Rechtspfleger dem eingelegten Rechtsmittel nicht oder nicht vollständig entspricht. Seine Entscheidung muss eine die Argumente des Rechtsmittelführers beachtende Begründung enthalten. Solange der Rechtspfleger dem Beschwerdeführer nicht näher darlegt, warum sein Rechtsmittel unbegründet sein soll, vermag dieser im Übrigen nicht zu entscheiden, ob er aus Kostengründen dieses zurücknehmen sollte.
Neben den Reisekosten für den Rechtanwalt hat die Klägerin auch solche für die Partei in Höhe von 260,82 € geltend gemacht. Nachdem die Rechtpflegerin im Kostenfestsetzungsbeschluss als Reisekosten lediglich 25,00 € fiktiver Informationskosten festgesetzt hatte, hat die Klägerin unter Ziffer 1 ihrer Beschwerdeschrift vom 13. Februar 2007 zutreffend darauf hingewiesen, dass die Frage der Erstattungsfähigkeit der Parteireisekosten unabhängig von derjenigen bzgl. der Reisekosten für ihren Rechtsanwalt zu beurteilen sei. Sowohl im Kostenfestsetzungsbeschluss als auch in der Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung vom 21. Juni 2007 fehlt es diesbezüglich jedoch an jeglicher Begründung, so dass das Rechtsmittel insoweit vorläufigen Erfolg haben muss.
Vorsorglich weist der Senat in diesem Zusammenhang auf Folgendes hin:
Das Landgericht hatte mit Verfügung vom 19. Mai 2006 das Erscheinen eines "sachorientierten Vertreters" der Klägerin zum Termin gem. § 141 ZPO angeordnet. Es ist anerkannten Rechts, dass Reisekosten der Partei in einem solchen Fall als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen sind und der Kostenerstattung unterliegen (Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2004 - 17 W 307/04 -; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 91 Rn. 13 "Reisekosten a) der Partei" m. w. N.), dies selbst dann, wenn der Kläger wie es die Beklagte vertritt, von vornherein einen C'er Rechtsanwalt mandatiert hätte (Senat, Beschluss vom 2. November 2004 - 17 W 275/04 -).
3.
Die Kostenentscheidung ist insgesamt der Rechtspflegerin zu übertragen, da derzeit noch nicht absehbar ist, in welchem Umfang das Rechtsmittel Erfolg haben wird oder nicht.
4.
Soweit es die Reisekosten des Rechtsanwaltes angeht, wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und dies zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist, § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 S. 1 ZPO.
OLG Köln:
Beschluss v. 08.10.2007
Az: 17 W 137/07
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