Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 12. Januar 2012
Aktenzeichen: 6 U 218/11

(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 12.01.2012, Az.: 6 U 218/11)

Eine Unterlassungsverfügung ist zum Zwecke der Vollziehung dem Anwalt des Antragsgegners im Wege der Parteizustellung zuzustellen, wenn der Antragsgegner - entweder selbst oder durch ihren Anwalt - dem Antragsteller die Bevollmächtigung zur hinreichend sicheren Kenntnis gebracht hat; diese Mitteilung ist an keine bestimmte Form gebunden und setzt insbesondere die Vorlage der Vollmacht im Original nicht voraus.

Tenor

Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 06.10.2011verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Gründe

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2,313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Die zulässige Berufung der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung vom 21. Juli 2011 mit Recht gemäß §§ 927, 936 ZPO aufgehoben, weil die einmonatige Vollziehungsfrist gemäß §§ 929 Abs. 2, 936 ZPO durch die Zustellung der Beschlussverfügung an die Antragsgegnerin persönlich nicht gewahrt werden konnte.

Sie hätte gemäß § 172 ZPO an ihren Prozessbevollmächtigten zugestellt werden müssen. Bestellt im Sinne von § 172 Abs. 1 ZPOist ein Prozessbevollmächtigter, wenn die vertretene Partei -entweder selbst oder durch ihren Bevollmächtigten € dem Gegner vor Absendung der einstweiligen Verfügung die Bevollmächtigung zur hinreichend sicheren Kenntnis gebracht hat (OLG Köln, GRUR 2001, 456; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2005, 102;Köhler/Bornkamm, UWG 30. Auflage, § 12 Rdz. 3.63; Teplitzky,Kapitel 55 Rdn. 43). Dabei ist die Bestellung eines Prozessbevollmächtigten nicht an eine Form gebunden. Daher reicht es im Falle des § 176 ZPO aus, dass das Gericht durch irgendeine Handlung der Partei oder ihres Vertreters oder aus den Umständen von einer Bevollmächtigung Kenntnis erlangt (BGH NJW €RR1986, 286). Entsprechendes gilt im Falle der Parteizustellung für die Kenntniserlangung der zustellungspflichtigen Partei.

Auf die Abmahnung der Antragstellerin hin hat sich für die Antragsgegnerin deren Bevollmächtigter gemeldet und die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Antragsgegnerin angezeigt. Weiter heißt es in diesem Schreiben: €Meine Bevollmächtigung entnehmen Sie bitte der beiliegenden Vollmachtsurkunde.€

Aus der beigefügten Vollmacht wiederum ergibt sich, dass diese sich auch auf die Prozessführung erstreckt. Der Auffassung des Antragstellervertreters, die Vollmacht hätte im Original vorgelegt werden müssen, kann nicht gefolgt werden. Sie wird insbesondere nicht durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 126,267 gestützt. Diese betraf einen Fall des § 80 Abs. 1 ZPO. Ein Vorgang nach § 80 ZPO und seine Wirksamkeit sind von einer Bestellung nach § 172 ZPO zu unterscheiden (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 70. Auflage, § 172 Rdn. 6Stichw. €Vollmachtserteilung€). Aus der bereits zitierten Entscheidung des BGH in NJW-RR 1986, 286 ergibt sich demgegenüber, dass für die für die Frage des richtigen Zustellungsadressaten allein maßgebliche wirksame Bestellung eines Prozessbevollmächtigten die Vollmachtsurkunde nicht im Original vorgelegt werden muss. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des 8. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 6. April 2011, nach der das Risiko, dass der vom Kläger als Prozessbevollmächtigter des Beklagte bezeichnete Anwalt keine Prozessvollmacht besitzt und die an diesem bewirkte Zustellung deswegen unwirksam ist, der Kläger trägt. Diesem Risiko wird mit dem Erfordernis der hinreichend sicheren Kenntnis begegnet.

Über eine derartige Kenntnis verfügte der Antragstellervertreter; er hatte keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der Erwiderung auf die Abmahnung zu zweifeln. Ein solcher Anlass ergab sich insbesondere nicht daraus, dass der in Kopie beigefügten Vollmachtsurkunde ein Firmenstempel fehlte und sie nur von einem € allerdings tatsächlich bevollmächtigten € Mitarbeiter der Antragsgegnerin unterzeichnet war. Es ist im Falle einer GmbHnichts Ungewöhnliches, dass diese nicht nur durch ihren Geschäftsführer Willenserklärungen abgibt, sondern auch über entsprechend bevollmächtigte Mitarbeiter.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.






OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 12.01.2012
Az: 6 U 218/11


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/b5bfc2ed151c/OLG-Frankfurt-am-Main_Urteil_vom_12-Januar-2012_Az_6-U-218-11




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share