Oberlandesgericht München:
Beschluss vom 12. Dezember 2011
Aktenzeichen: 29 W 1708/11
(OLG München: Beschluss v. 12.12.2011, Az.: 29 W 1708/11)
Tenor
I. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 22. August 2011 wird zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
IV. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.200,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1. zählt zu den führenden deutschen Tonträgerherstellern. Sie hält die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem im Jahr 2007 erschienenen, nicht mehr in den TOP 100 der branchenrelevanten Verkaufscharts geführten Musikalbum "Echoes ..." der "...", das am 21. August 2011 auf der Internet-Tauschbörse BitTorrent unter einer von der Beteiligten zu 2. als Internetzugangsprovider vergebenen dynamischen IP-Adresse der Öffentlichkeit für 2 Minuten und 35 Sekunden zum Herunterladen angeboten wurde. Auf Antrag der Beteiligten zu 1. hat das Landgericht mit dem angegriffenen Beschluss - neben der einstweiligen Anordnung, die entsprechenden Daten bis zum Verfahrensabschluss nicht zu löschen - der Beteiligten zu 2. gemäß § 101 Abs. 9 UrhG gestattet, Auskunft darüber zu erteilen, wem diese IP-Adresse im relevanten Zeitpunkt zugeordnet war. Der Beschwerdeführer wurde auf der Grundlage der Auskunft, dass dies er gewesen sei, von der Beteiligten zu 1. mit Schreiben vom 30. August 2011 abgemahnt.
Mit seiner am 15. September 2011 beim Oberlandesgericht München eingegangenen und von dort durch Verfügung vom 20. September 2011 an das Landgericht München I als Ausgangsgericht (§ 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG, § 64 Abs. 1 FamFG) weitergeleiteten Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den landgerichtlichen Beschluss. Die Beteiligte zu 1. erachtet die Beschwerde als unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Im Übrigen wird auf das Vorbringen der Beteiligten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
Ihre Statthaftigkeit ergibt sich aus § 101 Abs. 9 Satz 6 UrhG.
Der Beschwerdeführer ist nach § 59 Abs. 1 FamFG, auf das § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG zur Harmonisierung des Rechtsmittelrechts Bezug nimmt (vgl. BT-Drs. 16/9733, S. 304), beschwerdebefugt, weil er materiellrechtlich beschwert ist. Der Richtervorbehalt des § 101 Abs. 9 UrhG dient vor allem dem Schutz der Anschlussinhaber (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 5. Oktober 2010 - 6 W 82/10 - Gestattungsanordnung II, juris, dort Tz. 5). Die durch einen entsprechenden richterlichen Beschluss ausgesprochene Gestattung der Mitteilung, welcher Anschlussinhaber eine bestimmte IP-Adresse nutzte, beeinträchtigt deren Rechte.
Der angegriffene Beschluss hat sich zwar dadurch in der Hauptsache erledigt, dass die darin gestattete Auskunft erteilt wurde. Der Beschwerdeführer hat jedoch ein berechtigtes Interesse i. S. d. § 62 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 FamFG, weil in dem Beschluss ein hinreichend schwerwiegender Grundrechtseingriff liegt (vgl. OLG Köln, a. a. O., - Gestattungsanordnung II, Tz. 9 ff.). Die Erteilung von Auskünften über die Anschlussinhaber bestimmter IP-Adressen unter mittelbarer Verwendung von Verkehrsdaten fällt in den Schutzbereich des durch Art. 10 Abs. 1 GG gewährleisteten Telekommunikationsgeheimnisses und hat erhebliches Gewicht (vgl. BVerfG NJW 2010, 833 - Vorratsdatenspeicherung, Tz. 254, 258 f.).
Die Beschwerde ist fristgerecht eingelegt worden. Grundsätzlich ist auf das Verfahren der Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG das FamFG anzuwenden; lediglich die Beschwerdefrist beträgt im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der Verfahren nur zwei Wochen (§ 101 Abs. 9 Satz 7 UrhG; vgl. BT-Drs. 16/9733, S. 304). Gemäß § 63 Abs, 3 Satz 1 FamFG beginnt die Frist jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Da im vorliegenden Fall eine Bekanntgabe durch das Gericht nicht erfolgt ist, sondern der Beschwerdeführer lediglich durch die von der Beteiligten zu 1. ausgesprochene Abmahnung von dem Beschluss erfahren hat, hat die Beschwerdefrist für ihn noch nicht zu laufen begonnen (vgl. Senat ZUM 2011, 760 [761] - Die Friseuse). Es ist deshalb vorliegend unschädlich, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde zunächst entgegen § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG, § 64 Abs. 1 FamFG nicht beim Ausgangsgericht, sondern beim Beschwerdegericht eingelegt hat und dieses die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Ausgangsgericht weitergeleitet hat.
Der Auffassung des OLG Köln (vgl. z.B. Beschluss vom 26. Mai 2011 - Az. 6 W 84/11, juris, dort Tz. 2), wonach ein im erstinstanzlichen Gestattungsverfahren nicht hinzugezogener materiell Beeinträchtigter Beschwerde nur solange fristgemäß einlegen kann, bis die zweiwöchige Beschwerdefrist für den letzten, im erstinstanzlichen Gestattungsverfahren formell Beteiligten abgelaufen ist, schließt sich der Senat nicht an. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf der Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. z.B. BVerfGE 69, 381 [385] m.w.N.). Eine solche ungerechtfertigte Erschwerung träte jedoch ein, wenn man der Rechtsauffassung des OLG Köln folgte. Denn der materiell Beeinträchtigte, zumeist eine rechtsunkundige Privatperson, wäre in den Fällen des Gestattungsverfahrens nach § 101 UrhG zur Erlangung effektiven Rechtsschutzes im Regelfall zunächst auf die Stellung eines an enge Voraussetzungen gebundenen Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verwiesen, weil die Beschwerdefrist zumeist bereits abgelaufen wäre. Die Voraussetzungen, die der materiell Beeinträchtigte zur Erlangung eines effektiven Rechtsschutz erfüllen muss, stünden überdies zur Disposition des Antragstellers des Gestattungsverfahrens, weil dieser durch den Zeitpunkt der Übersendung des Abmahnschreibens steuern kann, ob der materiell Beeinträchtigte vor oder nach Ablauf der Beschwerdefrist Kenntnis von der gerichtlichen Gestattungsanordnung erlangt und damit ein Antrag auf Wiedereinsetzung notwendig wird oder nicht. All dies ist im Licht der erheblichen Grundrechtsrelevanz der Gestattung der Erteilung von Auskünften über die Anschlussinhaber bestimmter IP-Adressen unter mittelbarer Verwendung von Verkehrsdaten mit dem Justizgewährungsanspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar.
Aus der vom OLG Köln angeführten Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags zu dem Entwurf eines FGG-Reformgesetzes (BT-Drs. 16/9733, S. 289) lässt sich insoweit nichts ableiten, weil zum einen auch der Gesetzgeber durch Art. 19 Abs. 4 GG gebunden ist und sich zum anderen bereits aus dem Kontext der Äußerung des Rechtsausschusses ergibt, dass er das allgemeine Verfahrensrecht für Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Blick hatte, nicht aber das andersartige Gestattungsverfahren nach § 101 UrhG, dessen Charakteristikum gerade darin besteht, dass das Gericht denjenigen, dessen Rechte durch das Verfahren unmittelbar betroffen werden (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG), nicht beteiligen kann, weil er unbekannt und das Verfahren auf die Ermittlung seiner Identität gerichtet ist.
Ob die Fünf-Monatsfrist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG vorliegend das Beschwerderecht des Beschwerdeführers auf den dort genannten Zeitraum beschränken würde, kann offen bleiben, weil diese Frist bei Eingang der Beschwerde beim Ausgangsgericht noch nicht abgelaufen war.
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Insbesondere ist im vorliegenden Fall das Erfordernis der Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß (§ 101 Abs. 1 UrhG) gegeben.
a) Eine Gestattung gemäß § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG setzt das Bestehen eines Auskunftsanspruchs nach § 101 Abs. 2 UrhG voraus. Dieser wiederum erfordert sowohl, dass der Auskunftsverpflichtete in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat (§ 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG) - was bei Internetzugangsprovidern wie der Beteiligten zu 2. ohne Weiteres der Fall ist -, als auch, dass eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorliegt (vgl. BT-Drs. 16/5048, S. 49 [noch zum Begriff des geschäftlichen Verkehrs, der im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens durch den des gewerblichen Ausmaßes ersetzt wurde]; Senat ZUM 2011, 760 [761] - Die Friseuse; OLG Köln, Beschl. v. 27. Dezember 2010 - 6 W 155/10 - Männersache, juris, dort Tz. 2; OLG Hamburg, Urt. v. 17. Februar 2010 - 5 U 60/09, juris, dort Tz. 38; OLG Schleswig, Beschl. v. 5. Februar 2010 - 6 W 26/09, juris, dort Tz. 11).
aa) Nach § 101 Abs. 1 Satz 2 UrhG kann sich das gewerbliche Ausmaß sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben. Für den Fall der Rechtsverletzung im Internet bedeutet dies, dass eine Rechtsverletzung nicht nur im Hinblick auf die Anzahl der Rechtsverletzungen, also etwa die Anzahl der öffentlich zugänglich gemachten Dateien, ein gewerbliches Ausmaß erreichen kann, sondern auch im Hinblick auf die Schwere der einzelnen Rechtsverletzung; letzteres kann etwa dann zu bejahen sein, wenn eine besonders umfangreiche Datei, wie ein vollständiger Kinofilm oder ein Musikalbum oder Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich gemacht wird (vgl. BT-Drs. 16/8783 [Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Bundestags zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums der Bundesregierung - BT-Drs. 16/5048], S. 50). Diese allgemein auf Rechtsverletzungen im Internet bezogenen Kriterien sind nicht abschließend; vielmehr kann eine Rechtsverletzung auch durch die Art und Weise ihrer Begehung ein Gewicht haben, welches das gewerbliche Ausmaß begründet.
bb) Einer Rechtsverletzung, die im Angebot einer Datei mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt auf einer Internet-Tauschbörse liegt, kommt grundsätzlich gewerbliches Ausmaß zu, ohne dass es weiterer erschwerender Umstände bedürfte (vgl. Senat ZUM 2011, 760 [761] - Die Friseuse).
Der Begriff des gewerblichen Ausmaßes geht auf die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums zurück. Nach deren Erwägungsgrund 14 zeichnen sich in gewerblichem Ausmaß vorgenommene Rechtsverletzungen dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden; dies schließt in der Regel Handlungen aus, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden.
Das öffentliche Angebot einer Datei mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt auf einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen ist keine private Nutzung. Wer eine solche Datei auf einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen anbietet, handelt nicht rein altruistisch oder im guten Glauben. Er stellt sie einer nahezu unbegrenzten Vielfalt von Personen zur Verfügung. Er kann und will in dieser Situation nicht mehr kontrollieren, in welchem Umfang von seinem Angebot Gebrauch gemacht wird, und greift damit in die Rechte des Rechteinhabers in einem Ausmaß ein, das einer gewerblichen Nutzung entspricht. Er strebt auch zumindest mittelbar einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne der Richtlinie 2004/48/EG an, weil er eigene finanzielle Aufwendungen für den erwünschten Erwerb der von dem Tauschpartner kostenfrei bezogenen Werke erspart (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 17. Februar 2010 - 5 U 60/09, juris, dort Tz. 41; OLG Köln, Beschl. v. 9. Februar 2009 - 6 W 182/08 - Die schöne Müllerin, juris, dort Tz. 13). Einem derartigen Angebot kommt daher gewerbliches Ausmaß zu (vgl. Senat ZUM 2011, 760 [761] - Die Friseuse).
Weder das unkontrollierbare Ausmaß noch das Streben nach einem wirtschaftlichen Vorteil hängen davon ab, ob das Werk vom Rechteinhaber bereits eine mehr oder weniger lange Zeit ausgewertet worden ist. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass urheberrechtlich geschützte Inhalte nach Ablauf einer - wie auch immer festgelegten - relevanten Auswertungsphase der Allgemeinheit vom Rechteinhaber kostenlos zur Verfügung gestellt würden. Selbst wenn Inhalte nach einer gewissen Zeit zu geringeren Preisen als anfangs verwertet werden, handelt es sich dabei um eine wirtschaftliche Nutzung, die dem Rechteinhaber zugewiesen ist und in die durch das Angebot auf einer Internet-Tauschbörse in unkontrollierbarem Umfang eingegriffen wird. Daher besteht kein Anlass, den Begriff des gewerblichen Ausmaßes bei Angeboten auf einer Internet-Tauschbörse auf Rechtsverletzungen innerhalb einer Auswertungsphase zu beschränken (vgl. Senat ZUM 2011, 760 [761] - Die Friseuse; a. A. OLG Köln, a.a.O., - Männersache, Tz. 7; a.a.O., - Gestattungsanordnung II, Tz. 16; Beschl. v. 30. September 2011 - 6 W 213/11, juris, dort Tz. 1,4).
Eine derartige Beschränkung kann auch den Gesetzgebungsmaterialien nicht entnommen werden. Insbesondere beziehen sich die oben wiedergegebenen Ausführungen des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags zum Zugänglichmachen besonders umfangreicher Dateien vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland (vgl. BT-Drs. 16/8783, S. 50) auf alle Arten der Rechtsverletzung im Internet und damit auch auf solche, denen nach Ausmaß und Streben nach wirtschaftlichem Vorteil eine wesentlich geringere Intensität zukommt als dem Angebot auf einer Internet-Tauschbörse. Sie stehen der Annahme nicht entgegen, dass neben den dort dargestellten Nutzungsweisen auch das Angebot auf einer Internet-Tauschbörse das gewerbliche Ausmaß der Rechtsverletzung begründet (vgl. Senat ZUM 2011, 760 [761] - Die Friseuse).
b) Danach hat das Landgericht der Beteiligten zu 2. die Auskunft an die Beteiligte zu 1. zu Recht gestattet.
Das gewerbliche Ausmaß der Rechtsverletzung ergibt sich bereits dadurch, dass diese auf einer Internet-Tauschbörse erfolgte. Dass das Album im Verletzungszeitpunkt bereits seit mehreren Jahren veröffentlicht und nicht mehr in den TOP 100 der branchenrelevanten Verkaufscharts gelistet war, steht dem gewerblichen Ausmaß der Verletzung nach dem oben Ausgeführten nicht entgegen. Dass das verfahrensgegenständliche Angebot auf einer Internet-Tauschbörse nur für den kurzen Zeitraum von 2 Minuten und 35 Sekunden dokumentiert ist, tut dem gewerblichen Ausmaß dieses Angebots ebenfalls keinen Abbruch, weil der Verletzer ab dem Zeitpunkt des Angebots die weitere Verbreitung des Musikalbums nicht mehr in der Hand hat, auch wenn er selbst dieses nur für kurze Zeit zur Verfügung stellt (vgl. OLG Köln, Beschl. vom 21. Oktober 2008 - 6 Wx 2/08, juris, dort Tz. 32).
Die Feststellungen des Landgerichts zur Rechteinhaberschaft der Beteiligten zu 1. und zur Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG, § 84 FamFG.
2. Die Entscheidung über den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beruht § 30 Abs. 2 Satz 2 KostO.
3. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG i.V. mit § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG im Hinblick auf die zur Frage des Beginns und Endes der Beschwerdefrist und zum Vorliegen einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß abweichende Rechtsprechung des OLG Köln.
OLG München:
Beschluss v. 12.12.2011
Az: 29 W 1708/11
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