Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. November 2007
Aktenzeichen: 25 W (pat) 161/05

(BPatG: Beschluss v. 29.11.2007, Az.: 25 W (pat) 161/05)

Tenor

Der Beschluss des Senats vom 29. November 2007 wird in den Gründen zu II. erster Absatz (Seite 6 oben) wie folgt berichtigt:

"Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da auch nach Auffassung des Senats die Gefahr von Verwechslungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen beiden Marken nicht besteht."

Gründe

Der Beschluss des Senats vom 29. November 2007 ist gemäß § 80 Abs. 1 MarkenG in der aus dem Tenor ersichtlichen Form von Amts wegen zu berichtigen, da die Formulierung in den Gründen zu II., 1. Absatz, dass "... eine die Gefahr von Verwechslungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen beiden Marken besteht", offensichtlich unrichtig ist. Denn der Senat hat in dem vorgenannten Beschluss eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen verneint und die Beschwerde der Widersprechenden dementsprechend zurückgewiesen, wie sich aus dem Tenor sowie den Gründen des Beschlusses vom 29. November 2007 ergibt.

Kliems Bayer Merzbach Na






BPatG:
Beschluss v. 29.11.2007
Az: 25 W (pat) 161/05


Link zum Urteil:
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