Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 28. März 2014
Aktenzeichen: 6 U 140/13
(OLG Köln: Urteil v. 28.03.2014, Az.: 6 U 140/13)
Tenor
Die Berufung des Beklagten zu 3) gegen das am 23. Juli 2013 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 42/12 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 3).
Gründe
(anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO)
I.
Die Klägerin betreibt unter "www.Q.com" die größte Internetseite Europas zum Thema Photovoltaik mit etwa 50.000 Mitgliedern und etwa 15.000 Besuchern täglich, die sich an Produzenten und Installateure von Photovoltaikanlagen, Berater und Stromerzeuger wendet. Auf dieser Seite werden unter anderem von der Klägerin als "Moduldatenbank" und "Wechselrichterdatenbank" bezeichnete Daten angeboten; ob diese Daten als Datenbanken im Sinn der §§ 87a ff. UrhG zu qualifizieren sind, ist zwischen den Parteien streitig. Die Nutzung der dort zur Verfügung gestellten Daten ist erst nach Registrierung und Einloggen möglich. Auf den entsprechenden Seiten findet sich der Hinweis, die "Datenbanken" seien urheberrechtlich geschützt. Die Verwendung einzelner Daten zum privaten Gebrauch sei kostenfrei gestattet; eine weitergehende Nutzung sei von der Zustimmung und dem Abschluss einer Lizenzvereinbarung mit dem "Q" abhängig.
Die Beklagte zu 1) war ein auf dem Gebiet der Solarwirtschaft tätiges Unternehmen. Die Beklagte zu 2) ist ihre Komplementärin, der Beklagte zu 3) der Geschäftsführer der Beklagten zu 2). Nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils ist über das Vermögen der Beklagten zu 1) und 2) das Insolvenzverfahren eröffnet worden; in der Berufungsinstanz trägt der Beklagte zu 3) vor, er sei nicht mehr Geschäftsführer der Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 3) ist ferner Pressesprecher der T GmbH & Co. KG, als deren Werbeagentur die Beklagte zu 2) auftrat.
Bezüglich der Moduldatenbank erwirkte die Klägerin nach erfolgloser Abmahnung der Beklagten zu 1) vom 23. 6. 2011 gegen die Beklagten zu 1) und 3) am 4. 7. 2011 eine Unterlassungsverfügung (LG Köln, 33 O 395/11), durch die ihnen das öffentliche Zugänglichmachen der Datenbank untersagt wurde. Die Verfügung wurde auf den Widerspruch der Beklagten hin mit Urteil vom 13. 12. 2011 bestätigt. Unter dem 25. 7. 2011 ließ die Klägerin die Beklagten zu 1) und 3) erfolglos zur Abgabe einer Abschlusserklärung auffordern. Hinsichtlich der Wechselrichterdatenbank ließ die Klägerin die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 5. 7. 2011 ebenfalls erfolglos zur Unterlassung auffordern.
Die Klägerin hat behauptet, seit 2007 in kontinuierlicher und umfangreicher Arbeit eine Moduldatenbank aufgebaut zu haben, in der im Juni 2011 rund 25.600 verschiedene Modultypen (= Datensätze) erfasst gewesen seien. Auf die vorgelegten Datenbankauszüge Bl. 20-28 d. A. wird Bezug genommen. Analog zur Moduldatenbank habe sie eine Wechselrichterdatenbank aufgebaut. Auf die Datenbankauszüge Bl. 29-34 d. A. wird ebenfalls Bezug genommen. Nachdem zuvor über verschiedene IP-Adressen eine ungewöhnlich hohe Anzahl von Abrufen - teilweise über eine der T GmbH & Co. KG zugeordnete rumänische IP-Adresse - stattgefunden habe, habe sie im Juni/Juli 2011 festgestellt, dass sowohl 6.808 Datensätze aus der Moduldatenbank als auch die komplette Wechselrichterdatenbank mit 450 Datensätzen - darunter auch ihr exklusiv überlassene Daten und Datenblätter - auf der von der Beklagten zu 1) betriebenen Internetseite "www.V.biz" gespeichert und dort zum Abruf bereitgehalten worden seien. Dies ergebe sich aus Auszügen der Datenbank der Beklagten zu 1) (Anlagen K 9 und K 11, Bl. 49-56 d. A.). Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagten hätten sie in ihren Rechten als Datenbankherstellerin nach § 87b UrhG verletzt, jedenfalls - worauf sie sich hilfsweise stützt - gegen § 4 Nr. 9 c) UWG verstoßen.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu untersagen, die Modul- und die Wechselrichterdatenbank öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies wie auf den Anlagen K 9 und K 11 ersichtlich geschehe. Ferner hat sie beantragt, die Beklagten zur Auskunft sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu verurteilen, und die Schadensersatzpflicht der Beklagten festzustellen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben bestritten, dass die Klägerin Herstellerin der Datenbank sei, als solche aktivlegitimiert sei und die Datenbank die behauptete Anzahl von Modultypen aufweise. Darüber hinaus haben sie behauptet, die Beklagte zu 1) habe die auf ihrer Internetseite abrufbaren Daten über das von ihr beauftragte spanische Unternehmen B rechtmäßig erhalten. Dieses habe die Daten selbst angelegt. Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, der Beklagte zu 3) sei nicht passivlegitimiert. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch sei von ihnen zudem bereits durch Benennung der B erfüllt worden. Der Antrag auf Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz sei unzulässig, da die Klägerin eine zeitlich unbefristete Feststellung der Schadensersatzpflicht erstrebe. Die zur Erstattung verlangten Rechtsanwaltsgebühren seien zu hoch angesetzt; die von der Klägerin geforderten Kosten einer Abschlusserklärung seien nicht erstattungsfähig.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage - bis auf Teile des Auskunftsanspruchs sowie des Anspruchs auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten - stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, es liege eine Datenbank im Sinn der §§ 87a ff. UrhG vor. Aufgrund der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Datenbank aufgrund nach Art und Umfang wesentlicher Investitionen erstellt worden sei, wobei die Klägerin auch als Herstellerin anzusehen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Beklagte zu 3) das Ziel der Klageabweisung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Insbesondere trägt er vor, es liege keine schutzfähige Datenbank vor. Die Klägerin sei jedenfalls nicht aktivlegitimiert, da der Zeuge S die Idee zur Erstellung der Datenbank gehabt habe. Er beanstandet ferner, das Landgericht habe sich nicht mit seinem Vortrag auseinandergesetzt, dass die Beklagte zu 1) die Daten nicht von der Klägerin übernommen habe.
Erstmals in der Berufungsinstanz trägt der Beklagte zu 3) vor, er sei bereits Mitte 2012 als Geschäftsführer der Beklagten zu 2) ausgeschieden. Die Beklagte zu 1) und 2) hätten inzwischen umfirmiert und ihren Geschäftssitz nach N verlegt; am 4. 9. 2013 sei über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Seitdem habe er auch keinen Zugriff mehr auf die Geschäftsunterlagen, die überdies von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt worden seien. Es sei ihm daher unmöglich, die geforderten Auskünfte zu erteilen.
Der Beklagte zu 3) beantragt,
das Urteil des Landgerichts vom 23. 7. 2013 - 33 O 42/12 - abzuändern und die gegen ihn gerichtete Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Insbesondere weist sie darauf hin, dass der Zeuge S bei seiner Vernehmung keine Angabe dazu gemacht habe, wer die Idee zu den Datenbanken hatte. Das neue Vorbringen des Beklagten zu 3) in der Berufungsinstanz bestreitet sie; er sei mit ihm präkludiert.
II.
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten zu 3) gemäß §§ 97, 87b UrhG zu.
1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Unterlassungsanspruch hinreichend bestimmt. Ein bestimmter Klageantrag ist erforderlich, um den Streitgegenstand und den Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) festzulegen, sowie die Tragweite des begehrten Verbots zu erkennen und die Grenzen der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft festzulegen (BGH, GRUR 2011, 521 Tz. 9 - TÜV I). Der Verbotsantrag darf daher nicht derart undeutlich gefasst sein, dass sich der Gegner nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen wäre (BGH, GRUR 2010, 749 Tz. 21 - Erinnerungswerbung im Internet; GRUR 2011, 152 Tz. 22 - Kinderhochstühle im Internet; GRUR 2011, 539 Tz. 11 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 12 Rn. 2.35). Diesen Anforderungen genügt auch der Unterlassungsantrag zu I.2 und der ihm entsprechende Tenor des landgerichtlichen Urteils. Zwar trifft es zu, dass die dort eingeblendeten Datenblätter der Unternehmen "Q3" und "L" nicht in allen Einzelheiten lesbar sind. Dies ist aber auch nicht erforderlich. Durch den Tenor zu I.2 wird den Beklagten untersagt, bestimmte Daten - darunter auch die eingeblendeten Datenblätter - öffentlich zugänglich zu machen. Um die Reichweite dieses Verbots zu ermitteln, ist es nicht erforderlich, den Inhalt der Datenblätter zur Kenntnis zu nehmen. Vielmehr genügt ein rein optischer Vergleich, der bereits anhand des Layouts der Datenblätter möglich ist, um festzustellen, ob die öffentliche Zugänglichmachung bestimmter Daten von dem Unterlassungsgebot erfasst wird oder nicht.
2. Bei den Datensammlungen der Klägerin handelt es sich um Datenbanken im Sinn des § 87a Abs. 1 UrhG. Eine Datenbank ist nach dieser Bestimmung eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.
Die Moduldatenbank der Klägerin ist nach deren erstinstanzlichem Vortrag, dem die Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten sind, nach einer vorgegebenen hierarchischen Ordnung gruppiert. Die Gruppierung erfolgt anhand von Herstellernamen und Modultyp; nach diesen Kriterien ist die Datensammlung in alphabetischer Reihenfolge gegliedert. Analog ist die Wechselrichterdatenbank aufgebaut. Aus den vorgelegten Bildschirmausdrucken ergibt sich, dass die Nutzer der Internetseite der Klägerin die Datensammlungen beispielsweise durch Eingabe des Herstellers der Module beziehungsweise Wechselrichter durchsuchen und sich die einzelnen Datensätze anzeigen lassen können (Anlage K 2, Bl. 20 d. A.; Anlage K 3, Bl. 30 d. A.). Damit liegt eine Sammlung von Daten vor, die systematisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich ist.
Aufgrund der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen S ist das Landgericht ferner rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass jedenfalls die Beschaffung und Pflege der Daten "wesentliche Investitionen" erforderte. Wesentlich sind solche Investitionen, wenn sie bei objektiver Betrachtung nicht ganz unbedeutend, also nicht von jedermann leicht zu erbringen waren (BGH, GRUR 2011, 724 = WRP 2011, 927 Tz. 23 - Zweite Zahnarztmeinung II; GRUR 2011, 1018 Tz. 30 - Automobil-Onlinebörse). Die Investition kann dabei im Einsatz von menschlichen, finanziellen oder technischen Ressourcen oder Mitteln bestehen, wobei auch Investitionen in die Pflege des vorhandenen Datenbestandes den Schutz begründen können (EuGH, GRUR 2005, 254 Tz. 43f. - Fixtures-Fußballspielpläne II; BGH, GRUR 2011, 724 = WRP 2011, 927 Tz. 21f. - Zweite Zahnarztmeinung II). Im vorliegenden Fall hat der Zeuge S angegeben, dass die Beschaffung und Pflege der Daten seit Mitte 2007 kontinuierlich einen wöchentlichen Arbeitsaufwand von 20 - 30 Stunden erfordert hat. Ein solcher Aufwand ist nicht ohne Weiteres von jedermann zu erbringen.
3. Im Ergebnis ist auch davon auszugehen, dass die Klägerin Herstellerin der Datenbank im Sinn des § 87a Abs. 2 UrhG ist. Hersteller im Sinn dieser Vorschrift ist derjenige, der die Investition im Sinn des § 87a Abs. 1 UrhG vorgenommen hat, beziehungsweise die Person, die die Initiative ergreift und das Investitionsrisiko trägt. Anders als für Ansprüche eines Urhebers muss das nicht die Person sein, die die Daten beschafft, prüft und anordnet. Auch die Idee und Konzeptionierung, die der Datenbank zugrunde liegt, begründet keinen Schutz nach dem Recht der §§ 87a ff. UrhG. Daher kann auch eine juristische Person Inhaber der Rechte an einer Datenbank nach § 87b UrhG sein (Erwägungsgrund 41 der Richtlinie 96/9/EG - Datenbank-Richtlinie; BGH, GRUR 2010, 1004 Tz. 22 - Autobahnmaut; GRUR 2011, 724 = WRP 2011, 927 Tz. 26 - Zweite Zahnarztmeinung II; GRUR 2011, 1018 Tz. 32 - Automobil-Onlinebörse; Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 87a Rn. 19; Koch, in: Ahlberg/Götting, BeckOK Urheberrecht, Stand: 1. 9. 2013, § 87a Rn. 30).
Zwar trifft es zu, dass die Beschaffung der Daten jedenfalls überwiegend von dem Zeugen S vorgenommen worden ist (vgl. Bl. 141r: "Die soeben beschriebenen Recherchearbeiten werden ausschließlich von mir durchgeführt"; Bl. 142r: "Es ist richtig, dass ich im Vergleich zum Geschäftsführer der Klägerin bei der Pflege der Datenbank die Hauptarbeit leiste"). Andererseits ist nicht zu verkennen, dass der Zeuge davon ausging, für die Klägerin tätig zu werden. Die Datenbank wird auf der Internetseite der Klägerin zur Verfügung gestellt; diese schließt auch die Lizenzvereinbarungen über die gewerbliche Nutzung der Datenbank, wobei die Lizenzentgelte im Innenverhältnis dem Zeugen S zufließen.
Ausschlaggebend ist aber, dass die Herstellereigenschaft der Klägerin nach §§ 87b Abs. 2, 10 Abs. 1 UrhG vermutet wird, da sie auf der Internetseite www.Q.de als die "Urheberin" der Datenbanken bezeichnet wird. Zunächst einmal wird die Klägerin im Impressum der Seiten als die Verantwortliche für den Internetauftritt genannt. Ferner befindet sich nach ihrem unwidersprochenen Vortrag, der durch die von ihr vorgelegten Bildschirmausdrucke bestätigt wird (Anlage K 3, Bl. 29 d. A. für die Wechselrichterdatenbank), auf der Internetseite der Hinweis, die Datenbanken seien urheberrechtlich geschützt, und für die nichtprivate Nutzung sei die Zustimmung und der Abschluss eines Lizenzvertrages mit "dem Q", also der Klägerin als der Betreiberin der Internetseite, erforderlich. Diese Angaben genügen, um die Klägerin "in der üblichen Weise" als Herstellerin der Datenbanken zu bezeichnen. Der Begriff der Üblichkeit ist im Interesse des Urheberrechtsschutzes weit auszulegen; es genügt, wenn sich die Bezeichnung an einer nicht ganz versteckten oder völlig außergewöhnlichen Stelle befindet (BGH, GRUR 2009, 1046 Tz. 28 - Kranhäuser). Auf der Grundlage des vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalts ist die Vermutung der Herstellereigenschaft nicht widerlegt.
4. a) Die Beklagte zu 1) hat die Datenbanken der Klägerin - beziehungsweise Teile davon - vervielfältigt (§ 87b Abs. 1 UrhG). Das Merkmal der Vervielfältigung entspricht inhaltlich dem europarechtlichen Begriff der Entnahme und ist dahingehend auszulegen, dass es jede Handlung erfasst, die darin besteht, sich ohne die Zustimmung des Herstellers der Datenbank die Ergebnisse seiner Investitionen anzueignen oder sie öffentlich verfügbar zu machen und dem Hersteller damit die Einkünfte zu entziehen, die es ihm ermöglichen sollen, die Kosten dieser Investition zu amortisieren. Nicht erforderlich ist es, dass der Verletzer sich die Daten durch einen unmittelbaren Zugang zu der geschützten Datenbank verschafft. Es genügt vielmehr, dass er inhaltlich unveränderte Teile der Datenbank in sein eigenes System aufnimmt (EuGH, GRUR 2005, 244 Tz. 47ff. - BHB-Pferdewetten; Senat, MMR 2007, 443, 445 - Wetterdaten). Eine physische Übertragung der Daten ist nicht erforderlich (EuGH, GRUR 2008, 1077 Tz. 34ff. - Directmedia; BGH, GRUR-RR 2010, 232 Tz. 17 - Gedichttitelliste III). Zutreffend hat das Landgericht daher die Frage, wie die Beklagte zu 1) an die Daten gekommen ist, offen gelassen. Dies ist unerheblich, solange es sich inhaltlich um die gleichen Daten handelt wie die in der Datenbank der Klägerin. Dass es sich um die gleichen Daten handelt, haben die Beklagten im Schriftsatz vom 25. 9. 2012 (dort S. 4 = Bl. 106 d. A.) eingeräumt. Ferner hat das Landgericht mit Beschluss vom 2. 10. 2012 förmlich darauf hingewiesen, dass es angesichts des bisherigen Parteivortrags davon ausgehe, die Beklagten hätten die Daten der Klägerin übernommen. Ergänzender Sachvortrag ist seitens der Beklagten nach diesem Beschluss nicht erfolgt. Schließlich ist im Übrigen durch den Zeugen S die Übernahme der Daten bestätigt worden, der angegeben hat, selbst seine persönlichen Anmerkungen zu den Datensätzen seien übernommen worden.
b) Hinsichtlich der Wechselrichterdatenbank steht fest, dass alle 450 Datensätze aus ihr und damit die gesamte Datenbank übernommen worden ist; insoweit liegt fraglos ein Verstoß gegen § 87b Abs. 1 S. 1 UrhG vor.
c) Es spricht viel dafür, dass von der Moduldatenbank jedenfalls ein wesentlicher Teil im Sinn des § 87b Abs. 1 S. 2 UrhG vervielfältigt worden ist. Ein Teil einer Datenbank ist nach Art oder Umfang wesentlich, wenn er in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlich ist (Art. 7 Abs. 1 Datenbank-Richtlinie). Ersteres richtet sich nach dem Umfang der Investitionen für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung dieses Teils der Datenbank; Letzteres ist nach dem Verhältnis des Datenvolumens dieses Teils der Datenbank zum Datenvolumen der gesamten Datenbank zu beurteilen (EuGH, GRUR 2005, 244 Tz. 70 - BHB-Pferdewetten; GRUR 2009, 572 Tz. 59 - Apis/Lakorda; BGH, GRUR 2010, 1004 Tz. 29 - Autobahnmaut; GRUR 2011, 724 = WRP 2011, 927 Tz. 28 - Zweite Zahnarztmeinung II; GRUR 2011, 1018 Tz. 42 - Automobil-Onlinebörse).
In quantitativer Hinsicht soll die Übernahme von 10 % der Datensätze nicht genügen (BGH, GRUR 2011, 724 Tz. 29 - Zweite Zahnarztmeinung II). Allerdings kommt es jeweils auf die Umstände des Einzelfalles an, so dass Prozentsätze nicht schematisch anzuwenden sind, sondern eher Orientierungshilfen bilden (Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 87b Rn. 7; Schricker/Loewenheim/Vogel, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, § 87b Rn. 26ff.; so im Ergebnis auch Raue/Bensinger, MMR 1998, 507, 511, die bei Entnahme von weniger als 50 % der Datensätze auf deren qualitative Bedeutung abstellen). Im vorliegenden Fall sind 1/5 der Datensätze der Moduldatenbank übernommen worden; das Landgericht hat dies als einen wesentlichen Teil der Datenbank angesehen. Für diese Sichtweise spricht, dass auch 1/5 der festgestellten Investitionen in die Datenerfassung immer noch als "wesentliche" Investition angesehen werden können.
Die Frage bedarf im vorliegenden Fall aber keiner abschließenden Entscheidung. Aus der Aussage des Zeugen S ergibt sich, dass seitens der Beklagten zu 1) die Datensätze in alphabetischer Reihenfolge übernommen worden sind; bis L oder M war die Datenbank "fertig", das heißt, dieser Teil war vollständig übernommen. Dann aber ist davon auszugehen, dass es sich um eine "systematische" Nutzung im Sinn des § 87b Abs. 1 S. 2 Alt. 2 UrhG handelt, bei der auch die Vervielfältigung eines unwesentlichen Teils der Datenbank rechtsverletzend sein kann. Die systematische Nutzungen müssen zwar in ihrer Summe wieder das Ausmaß der Nutzung eines wesentlichen Teils erreichen, da durch die Alternative die Umgehung des Verbots der Entnahme eines wesentlichen Teils der Datenbank verhindert werden soll (EuGH, GRUR 2005, 244 Tz. 89 - BHB-Pferdewetten). Dieses Ziel muss aber noch nicht erreicht worden sein. Es reicht aus, dass die Entnahmehandlungen hierauf gerichtet sind und im Fall ihrer Fortsetzung dazu führen würden, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben und damit den Tatbestand des Art. 7 Abs. 1 der Datenbank-Richtlinie zu umgehen (BGH, GRUR 2011, 724 Tz. 35 - Zweite Zahnarztmeinung II; Senat, Urt. v. 11. 11. 2011 - 6 U 73/11 - Baulexikon). Aufgrund der Aussage des Zeugen S, nach der die Datensätze der ersten Buchstaben des Alphabets übernommen worden waren, ist von einer Handlung auszugehen, die auf die vollständige Übernahme der Moduldatenbank gerichtet war. Auch die vollständige Übernahme der Wechselrichterdatenbank spricht dafür, dass eine vollständige Übernahme des gesamten Datenbestandes, mithin beider Datenbanken beabsichtigt war. Da diese Handlung darauf gerichtet war, die Datenbank in direkter Konkurrenz zu dem Angebot der Klägerin öffentlich zugänglich zu machen, wurden durch sie die berechtigten Interessen der Klägerin unzumutbar beeinträchtigt.
Eine Verletzungshandlung soll ferner dann nicht vorliegen, wenn der Berechtigte die Datenbank ohne technische Schutzmaßnahmen öffentlich zugänglich macht (Koch, in: Ahlberg/Götting, BeckOK Urheberrecht, Stand: 1. 9. 2013, § 87b Rn. 1 unter Hinweis auf BGH, GRUR 2003, 958 - Paperboy in Bezug auf einen Internetsuchdienst). Eine solche Schutzmaßnahme liegt im vorliegenden Fall darin, dass die Klägerin die Nutzung ihrer Datenbank nur registrierten Nutzern nach einem Einlogvorgang erlaubt. Die Klägerin hat auch dargelegt, dass sie gegen aus ihrer Sicht unberechtigte Zugriffe auf die Datenbank durch Sperrung der entsprechenden Nutzerkonten vorgeht.
Das Angebot eines Teils der Moduldatenbank verstieß daher jedenfalls gegen § 87b Abs. 1 S. 2 Alt. 2 UrhG, so dass der Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) gemäß §§ 97 Abs. 1 S. 1, 87b Abs. 1 UrhG gegeben ist.
5. Der Schadensersatzanspruch (§ 97 Abs. 2 S. 1 UrhG) besteht ebenfalls dem Grunde nach. Die gegen den Feststellungsantrag erhobene Zulässigkeitsrüge hat das Landgericht mit zutreffender Begründung zurückgewiesen; sie wird von dem Beklagten zu 3) in der Berufungsinstanz nicht weiter verfolgt.
Es ist auch von einer schuldhaften, zumindest fahrlässigen, Rechtsverletzung auszugehen. Der Vortrag, die Beklagte zu 1) habe die Daten von einem spanischen Unternehmen erhalten, ist zunächst unsubstantiiert, da die Beklagten nicht dargelegt haben, auf welcher Grundlage und wann dies erfolgt sein soll. Im Übrigen würde dies den Fahrlässigkeitsvorwurf auch nicht entfallen lassen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Daten nur unvollständig auf der Internetseite der Beklagten zu 1) vorhanden waren. Spätestens an dieser Stelle hätte seitens der Beklagten zu 1) nachgefragt werden müssen, warum die von dem spanischen Unternehmen gelieferten Daten nur einen Teil des Alphabets abdeckten. Bei dieser Sachlage lag es nahe, dass das spanische Unternehmen die Daten nicht selber recherchiert, sondern aus einer anderen Quelle übernommen hatte.
Entscheidend spricht für - zumindest - Fahrlässigkeit auf Seiten der Beklagten, dass unstreitig die Internetseite der Klägerin die größte Seite dieser Art in Europa ist. Dann aber ist davon auszugehen, dass sie den Verantwortlichen der in der gleichen Branche tätigen Beklagten bekannt war, und dann musste ihnen auch auffallen, dass die ihnen - angeblich - von dritter Seite gelieferten Daten mit denen der Klägerin übereinstimmten.
Auf dieser Grundlage besteht ferner der Auskunftsanspruch der Klägerin entsprechend § 97 UrhG. Auf § 101 UrhG kommt es nicht mehr an, da Gegenstand des Berufungsverfahrens nur noch Auskünfte sind, die die Klägerin zur Berechnung ihres Schadensersatzanspruchs benötigt. Dieser Auskunftsanspruch folgt aus § 242 in Verbindung mit §§ 259, 260 BGB, nicht aus § 101 UrhG (Dreier, in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 97 Rn. 78).
6. Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht der Klägerin die vorgerichtlichen Anwaltskosten teilweise zugesprochen. Der Beklagte zu 3) erhebt in der Berufungsinstanz insoweit keine Einwendungen mehr, so dass auf das Urteil des Landgerichts verwiesen werden kann.
7. Der Beklagte zu 3) haftet auch selber für die Rechtverletzung durch die Beklagte zu 1). Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass Organe oder Repräsentanten grundsätzlich für ihrem Unternehmen zuzurechnende Verstöße auch persönlich haften, wenn sie persönlich den Haftungstatbestand verwirklicht haben. Bei dem Geschäftsführer einer GmbH ist davon auszugehen, dass er Rechtsverstöße auf dem Internetauftritt seines Unternehmens entweder selber veranlasst hat oder jedenfalls hätte unterbinden können (BGH, GRUR 2010, 616 Tz. 34 - marionskochbuch.de; GRUR 2012, 184 Tz. 32 - Branchenbuch Berg; Werner, GRUR 2009, 820, 822). Dies gilt auch für den Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH (OLG Düsseldorf, NJWE-WettbR 1997, 245 - Künstliche Prozessverdoppelung; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 8 Rn. 2.20). Aus der von den Beklagten zu 3) herangezogenen älteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs (richtig: GRUR 1986, 248, 250 - Sporthosen) folgt nichts anderes, da bei dem dort zu beurteilenden Sachverhalt unstreitig war, dass der Beklagte die Rechtsverletzung nicht begangen hatte und von ihr auch keine Kenntnis hatte.
Den Geschäftsführer, der sich darauf berufen möchte, er habe den Rechtsverstoß nicht selber begangen und ihn mangels Kenntnis des Sachverhalts auch nicht unterbinden können, trifft zumindest eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Organisation seines Unternehmens (vgl. OLG München, GRUR-RR 2007, 345, 346 - Beweislastverteilung). Im vorliegenden Fall fehlt es an jedem Vortrag der Beklagtenseite dazu, wer in dem Unternehmen der Beklagten zu 1) für die Gestaltung der Internetseite verantwortlich war, und aus welchen Gründen es für den Beklagten zu 3) als den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten zu 1) unmöglich gewesen sein soll, den Internetauftritt seines eigenen Unternehmens zur Kenntnis zu nehmen.
Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche und wegen der begangenen Rechtsverletzung zu vermutende Wiederholungsgefahr entfällt auch nicht, wenn der Betreffende seine Tätigkeit für das Unternehmen zwischenzeitlich aufgegeben hat. Es ist nicht auszuschließen, dass er das Geschäftsmodell so oder im Kern in gleicher Weise als Einzelkaufmann oder als Verantwortlicher eines anderen Unternehmens weiter betreiben oder wieder aufnehmen wird (BGH, GRUR 2009, 845 = WRP 2009, 1001 Tz. 47 - Internet-Videorekorder).
Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht die Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 3) festgestellt und ihn zur Unterlassung verurteilt hat.
8. Der Beklagte zu 3) ist ferner zur Auskunfterteilung verpflichtet. Er hat nicht dargelegt, dass ihm die Erfüllung dieser Verpflichtung unmöglich ist. Er beruft er sich zwar darauf, er sei - seit Mitte 2012 - nicht mehr Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und 2), die mittlerweile ihren Sitz nach Magdeburg verlegt hätten; er habe keinen Zugriff mehr auf die Geschäftsunterlagen. Die Klägerin hat diesen Vortrag bestritten und als verspätet gerügt. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der Beklagte zu 3) nach wie vor Zugriff auf die Geschäftsunterlagen habe, da der Wechsel der Geschäftsführung und die Sitzverlegung im Rahmen einer sogenannten "Firmenbestattung" vorgenommen worden seien.
Ausweislich der von dem Beklagten zu 3) in der Berufungsinstanz vorgelegten Handelsregisterauszüge sind die Änderungen im Handelsregister im August/September 2012 eingetragen worden. Sein Vortrag, er habe deswegen keinen Zugriff mehr auf die Geschäftsunterlagen, ist daher bereits gemäß § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO als verspätet zurückzuweisen; Entschuldigungsgründe im Sinn dieser Vorschrift sind nicht vorgetragen worden.
Der Vortrag wäre im Übrigen auch gegenüber dem Auskunftsanspruch unerheblich. Allgemein gilt, dass der Schuldner eines Auskunftsanspruchs, der nicht selber über die entsprechenden Kenntnisse verfügt, alles ihm Zumutbare tun muss, um sich die Informationen zu verschaffen; notfalls muss er den Rechtsweg gegen den Dritten beschreiten (BGH, GRUR 2009, 794 Tz. 21 - Auskunft über Tintenpatronen; GRUR 2013, 638 = MDR 2013, 1056 Tz Tz. 69 - Völkl; Senat, GRUR-RR 2006, 31, 32 - Mitwirkung eines Dritten; Reber, in: Ahlberg/Götting, BeckOK Urheberrecht, Stand: 1. 9. 2013, § 97 Rn. 136). Diese Verpflichtung erlischt auch nicht mit dem Ausscheiden aus der Geschäftsführung des Unternehmens (BGH, GRUR 2013, 638 = MDR 2013, 1056 Tz. 69 - Völkl).
Dass der Beklagte zu 3) diesen Verpflichtungen nachgekommen wäre, lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen. Es beschränkt sich auf den Vortrag, ein Brief sei in Rücklauf gekommen, wobei sich dem in Kopie vorgelegten Umschlag (Bl. 225 d. A.) nicht einmal entnehmen lässt, an welche Anschrift der Brief ursprünglich gerichtet worden ist. Der Grund der Nichtzustellbarkeit lässt sich der Kopie des Umschlags wegen eines Aufklebers nicht direkt entnehmen; nach der üblichen Gestaltung des Retour-Stempels ist davon auszugehen, dass dort die Rubrik "Annahme verweigert" angekreuzt worden ist.
Die Übersendung einer einzigen schriftlichen Anfrage mit einfachem Brief genügt ersichtlich nicht, um die Verpflichtung zur Informationsbeschaffung zu erfüllen. Eine entsprechende Kontaktaufnahme mit dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beklagten zu 1) und 2) - unter Hinweis auf die gerichtlich festgestellte, vorläufig vollstreckbare Auskunftspflicht des Beklagten zu 3) - ist nicht dargelegt, wobei der Beklagten zu 3) sogar verpflichtet wäre, gegebenenfalls den Rechtsweg gegen den Insolvenzverwalter zu beschreiten. Daher ist auch die Beschlagnahme der Geschäftsunterlagen unerheblich; der Beklagte zu 3) müsste zumindest darlegen, dass er erfolglos versucht hat, Akteneinsicht zu nehmen, und diese gegebenenfalls im Rechtsweg durchzusetzen.
9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung weder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab noch hat die Sache über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die maßgeblichen Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung außer Streit. Im Übrigen beruht die Entscheidung auf einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles.
OLG Köln:
Urteil v. 28.03.2014
Az: 6 U 140/13
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