Verwaltungsgericht Regensburg:
Urteil vom 18. März 2010
Aktenzeichen: RO 5 K 08.2111
(VG Regensburg: Urteil v. 18.03.2010, Az.: RO 5 K 08.2111)
Tenor
I. Das Verfahren wird hinsichtlich der Klageanträge 1, 2 und 4 im Schriftsatz des Klägers vom 28.2.2010 eingestellt.
II. Die Klagen werden abgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen Beitragsbescheide der Beklagten sowie gegen die Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten.
Ab dem Jahr 2001 war der Kläger als angestellter Rechtsanwalt in Rheinland-Pfalz tätig und entrichtete aufgrund seiner aus der Zugehörigkeit zur dortigen Rechtsanwaltskammer abgeleiteten Pflichtmitgliedschaft Beiträge zur Altersversorgung an das Versorgungswerk der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern.
Im selben Jahr wechselte er beruflich nach Bayern. Seine Mitgliedschaft im rheinland-pfälzischen Versorgungswerk führte er als freiwillige Mitgliedschaft fort. Deshalb wurde er von der Beklagten von der Pflichtmitgliedschaft befreit, so dass er keine Beiträge für die Altersversorgung bei der Beklagten entrichten musste. Im Jahr 2006 wechselte der Kläger, der seit 2005 auch als Steuerberater tätig ist, von Bayern nach Baden-Württemberg. Die dortigen Versorgungswerke für Rechtsanwälte und Steuerberater befreiten den Kläger wiederum von der Beitragspflicht, da er seine Mitgliedschaft in Rheinland-Pfalz als freiwillige Mitgliedschaft weiterführte.
Im Mai 2008 verlegte der Kläger seine berufliche Niederlassung erneut nach Bayern. Die vom Kläger beantragte Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft lehnte die Beklagte aufgrund ihrer zwischenzeitlich geänderten und seit 1.1.2006 geltenden Satzung ab. Mit Beitragsbescheid vom 27.11.2008 setzte die Beklagte einen Beitrag für die Monate Juni bis September in Höhe von jeweils 210,90 € (= 843,60 €) und für die Monate Oktober und November in Höhe von jeweils 1.054,70 € (= 2.109,40 €) fest. Der Kläger habe sein beitragspflichtiges Einkommen nicht offengelegt, weshalb ab Oktober der Höchstbeitrag festgesetzt worden sei. Damit ergab sich ein Gesamtbeitrag für das Jahr 2008 in Höhe von 2.953,-- €.
Am 14.12.2008 erhob der Kläger Klage gegen den Beitragsbescheid. Er wolle nach wie vor seine Mitgliedschaft beim rheinland-pfälzischen Versorgungswerk beibehalten und müsse daher von der Mitgliedschaft bei der Beklagten befreit werden. Soweit das neue Satzungsrecht der Beklagten eine Befreiung nicht mehr vorsehe, widerspreche dies europarechtlichen Vorgaben. Die Verordnung Nr. 1408/71/EWG des Rates vom 14.6.1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Nr. L 149 vom 5.4.1971, S. 2), gelte in allen Mitgliedstaaten unmittelbar. Im Jahr 2005 sei der Anwendungsbereich der Verordnung auf die berufsständischen Versorgungswerke ausgedehnt worden. Die Beklagte habe dies zum Anlass genommen, ihre Satzung zu ändern. Die Satzungsänderung wirke sich zum Nachteil des Klägers aus und erschwere die Migration zwischen verschiedenen Bundesländern. Das EU-Recht müsse auch auf innerstaatliche Sachverhalte angewendet werden, da andernfalls eine Inländerdiskriminierung eintrete. Die Bestimmungen der VO 1408/71/EWG würden dazu dienen, denjenigen, die innerhalb der Gemeinschaft zu- oder abwandern, ihre erworbenen Ansprüche zu wahren und die Beibehaltung von Vorteilen sowie Anwartschaften zu ermöglichen. Dies müsse auch im Verhältnis zwischen den Bundesländern gelten, wenn eine Migration innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolge. Die nunmehrige Satzung der Beklagten verhindere dies, da es zum Verlust von Anwartschaften beim Wechsel des Versorgungswerkes komme. Ein solcher Verlust trete beispielsweise ein, wenn bei einem Wechsel nach Bayern die €Mindestverweildauer€ in einem außerbayerischen Versorgungswerk nicht eingehalten werde. So entstehe etwa beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg ein Anspruch auf Altersrente erst nach einer 5-jährigen Mitgliedschaft und der Einzahlung von mindestens 60 Monatsbeiträgen. Von daher müsse die Satzung der Beklagten weiterhin Befreiungsmöglichkeiten vorsehen, um die freiwillige Fortführung der Mitgliedschaft in einem außerbayerischen Versorgungswerk ohne €Doppelzahlung€ wegen der Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten zu ermöglichen. In diesem Sinne sehe auch Art. 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Versorgungsgesetzes (VersoG) vor, dass Satzungen von Versorgungsanstalten eine Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft vorsehen könnten, wenn der Berufsangehörige Mitglied in einem anderen berufsständischen Versorgungswerk sei.
Die Beklagte trage einen zu Lasten des Klägers gehenden Konflikt mit den Versorgungswerken anderer Bundesländer aus, da die Beitragsleistungen nicht kompatibel seien. Grund für die Inkompatibilität seien fehlende Überleitungsvereinbarungen zwischen den Versorgungswerken der Länder.
Wegen des Verstoßes der Satzung der Beklagten gegen die VO 1408/71/EWG sei die Streitsache dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Ferner sei es unzulässig gewesen, für die Monate Oktober und November den Höchstbeitrag anzusetzen. Nach § 21 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Beklagten werde der Höchstbeitrag festgesetzt, wenn sich das Mitglied der Mitwirkung bei der Beitragsbestimmung entziehe und das Mitglied trotz eines Hinweises auf diese Rechtslage binnen angemessener Frist keine ausreichenden Angaben mache. Ein entsprechender Hinweis an den Kläger sei jedoch zu keiner Zeit erfolgt.
Bereits am 8.12.2008 € also vor Klageerhebung € erfolgte ein Zulassungswechsel des Klägers zur Rechtsanwaltskammer Thüringen. Dies führte zur Löschung seiner Mitgliedschaft bei der Rechtsanwaltskammer Nürnberg. Mit Bescheid vom 9.1.2009 teilte die Beklagte dem Kläger deshalb mit, dass seine Pflichtmitgliedschaft beendet sei und keine Beitragspflicht bestehe (§ 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Satzung). Der Rückstand des Beitragskontos des Klägers sei mittlerweile auf 3.232,25 € angewachsen. Wegen des Erlöschens der Beitragspflicht aufgrund der Beendigung der Mitgliedschaft werde der Beitragsrückstand storniert. Der Kläger habe keine Rentenversicherungsbeiträge entrichtet, weshalb auch keine Ruhegeldanwartschaften entstanden seien. Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestünden damit keine Rechtsbeziehungen mehr.
Gleichwohl hielt der Kläger zunächst an seiner Klage gegen den Bescheid vom 27.11.2008 fest, da der Bescheid vom 9.1.2009 in sich widersprüchlich sei. Es bestehe die Gefahr, dass € wenn sich der Kläger erneut in Bayern niederlasse € er wieder Mitglied bei der Beklagten sei und dann der Bescheid vom 27.11.2008 wieder auflebe.
Weiter trägt der Kläger vor, es müsse davon ausgegangen werden, dass zwischen den Versorgungswerken der verschiedenen Bundesländer eine Gesamtschuldnerschaft bestehe. Aus Art. 3 Abs. 1 GG folge, dass die einzelnen Versorgungswerke, die einen unterschiedlichen Ansatz in ihrer Satzungsarchitektur hätten, untereinander einen Ausgleich als Gesamtschuldner suchen müssten. Es könne vom beitragszahlenden Mitglied nicht verlangt werden, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Versorgungswerken über den richtigen Weg des Ausgleichs den Verlust von Ansprüchen zu riskieren. Habe ein Berufsangehöriger Beiträge an verschiedene Versorgungswerke zu zahlen, so müsse er wählen können, welchem Versorgungswerk gegenüber er seine Rentenansprüche geltend mache und an welches Versorgungswerk er die Beiträge abführe. Der Kläger wähle das Versorgungswerk der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammer aus. Sofern die Beklagte der Meinung sei, einen Beitragsanspruch gegenüber dem Kläger zu haben, könne sie diesen im Innenverhältnis gegenüber dem rheinland-pfälzischen Versorgungswerk vertraglich oder gerichtlich geltend machen, nicht jedoch gegenüber dem Kläger.
Unabhängig davon seien die verschiedenen Versorgungswerke nach Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet, für von den Mitgliedern geleistete Beiträge eine gleiche Leistung zu erbringen.
Darüber hinaus trägt der Kläger vor, die Satzung der Beklagten, die Grundlage der Beitragspflicht sei, sei nichtig. In § 5 Abs. 2 der Satzung sei geregelt, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates, der die Satzung der Beklagten beschließe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 der Satzung), auf Vorschlag der Vorstände der Berufskammern berufen werden. Die Beklagte sei das Versorgungswerk der Rechtsanwälte, der Patentanwälte sowie der Steuerberater. In den bundesrechtlich geregelten Aufgabenzuweisungen für die jeweiligen Berufskammern (§§ 73 BRAO, 76 Abs. 2 StBerG, 54 PAO) sei jedoch nicht vorgesehen, dass den Kammern dieses Vorschlagsrecht zustehe. Bundesrecht lasse es daher nicht zu, dass der Landesgesetzgeber den Berufskammern die Aufgabe übertrage, die Mitglieder des Verwaltungsrates zu benennen. Im Übrigen rügt der Kläger die Besetzung des Verwaltungsrates. Von 25 Mitgliedern würden lediglich 6 der Steuerberaterkammer angehören. Deshalb seien die Steuerberater unterrepräsentiert, was dazu führe, dass die Steuerberater hinsichtlich ihrer eigenen Altersversorgung nicht selbst entscheiden könnten. Im Ergebnis würden die Vorstände der Rechtsanwaltskammern über die Altersversorgung der Steuerberater entscheiden, was wiederum keine Aufgabe des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer sei.
Im April 2009 ließ sich der Kläger erneut als Steuerberater in Bayern nieder. Deshalb erließ die Beklagte am 1.9.2009 einen Beitragsbescheid für den Zeitraum vom 6.4.2009 bis zum 31.8.2009. In diesem Bescheid stellte die Beklagte fest, dass der Kläger seit dem 6.4.2009 Pflichtmitglied bei ihr sei. Der Monatsbeitrag wurde auf 214,90 € festgesetzt, so dass sich ein rückständiger Betrag in Höhe von 1.038,68 € ergab. Mit Schriftsatz vom 24.9.2009, der bei Gericht am 1.10.2009 eingegangen ist, erstreckte der Kläger seine Klage auch auf diesen Bescheid.
Am 2.10.2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Befreiung von der Mitgliedschaft bei ihr und von der Beitragszahlung.
Am 8.1.2010 erließ die Beklagte einen Beitragsbescheid für den Kläger für das Jahr 2010. Ab dem 1.1.2010 habe der Kläger einen monatlichen Pflichtbeitrag in Höhe von 218,90 € zu zahlen. Ferner lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20.1.2010 den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk ab. Eine Befreiung nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 der Satzung, auf den sich der Kläger beziehe, setze voraus, dass der Kläger zu Beginn der Mitgliedschaft im Versorgungswerk Pflichtmitglied einer anderen öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versorgungseinrichtung sei. Die Mitgliedschaft des Klägers im Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer Rheinland-Pfalz sei jedoch eine freiwillige.
Mit Schriftsatz vom 6.2.2010, der bei Gericht am 9.2.2010 eingegangen ist, bezog der Kläger auch die beiden zuletzt genannten Bescheide in seine Klage ein.
Mit Schriftsatz vom 28.2.2010 stellte der Kläger folgende Klageanträge:
1. Die Beitragsbescheide der Beklagten vom 9.1.2009 und vom 27.11.2008 (hinsichtlich 2008) werden aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass Beitragsschulden des Klägers bei der Beklagten nicht bestehen.
3. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 1.9.2009 wird aufgehoben.
4. Es wird festgestellt, dass die Mitglieder der Verwaltungsgremien der Beklagten in gegen § 54 PAO, § 76 StBerG und § 73 BRAO verstoßender Art und Weise durch die berufsständischen Kammern entsandt wurden und dass europäisches Recht, insbesondere die VO 1408/71, vorsätzlich (hilfsweise: fahrlässig) dazu missbraucht wurden, um den vorgenannten gesetzwidrigen Sachverhalt zu rechtfertigen bzw. zu verdecken.
5. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 8.1.2010 (Beiträge für 2010) wird aufgehoben.
6. Der Bescheid der Beklagten vom 20.1.2010 (Ablehnung der Befreiung von der Mitgliedschaft und Beitragszahlung) wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt dazu vor, der Bescheid vom 27.11.2008 beschwere den Kläger nicht mehr, da gemäß § 18 Satz 2 Nr. 1 der Satzung der Beklagten nach Ende der Mitgliedschaft keine Beiträge mehr entrichtet werden dürften. Dies sei dem Kläger mit Schreiben vom 9.1.2009 ausdrücklich mitgeteilt worden. Ferner habe das Schreiben den Hinweis enthalten, dass die noch offenen Beiträge entsprechend storniert worden seien. Rechtsbeziehungen zwischen ihr und dem Kläger bestünden nicht mehr. Die Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid sei somit unzulässig.
Der Feststellungsantrag, dass Beitragsschulden des Klägers nicht bestehen, sei ebenfalls unzulässig, da kein Feststellungsinteresse vorhanden sei. Die Klagen, gegen die Ablehnung der Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft und gegen die Beitragsbescheide aus den Jahren 2009 und 2010 mit der darin enthaltenen Feststellung des Bestehens einer Pflichtmitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten seien hier vorrangig.
Der Befreiungstatbestand nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 der Satzung der Beklagten sei nicht erfüllt, da diese Vorschrift nur Pflichtmitgliedschaften in anderen Versorgungswerken regele. Rechtlich denkbar seien insoweit nur €berufsfremde€ Pflichtmitgliedschaften in anderen Versorgungswerken, da entsprechend der Satzung der Beklagten eine Pflichtmitgliedschaft immer nur im Versorgungswerk am Ort der beruflichen Niederlassung bestehen könne (Lokalitätsprinzip). Zur Schaffung einer Befreiungsmöglichkeit für freiwillige Mitglieder bei anderen Versorgungswerken bestehe keine rechtliche Verpflichtung. Art. 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VersoG räume den Versorgungswerken zwar die Möglichkeit ein, in ihren Satzungen eine entsprechende Regelung zu treffen. Eine Verpflichtung hierzu bestehe jedoch nicht. Den Versorgungswerken sei bei der Ausgestaltung ihrer Satzungen ein sehr weiter Ermessensspielraum eingeräumt. Die Befreiungsmöglichkeit in der Vorgängersatzung der Beklagten sei zum 1.1.2006 bewusst aufgehoben worden, um auch bei der Migration innerhalb Deutschlands den Prinzipien der VO 1408/71/EWG, die seit 1.1.2005 auch für berufsständige Versorgungswerke gelte, Rechnung zu tragen. Die Verordnung sehe für zwischenstaatliche Migrationen ein striktes Lokalitätsprinzip vor. Dieses Prinzip habe die Beklagte auf innerstaatliche Sachverhalte € also auf die Verlegung der beruflichen Betätigung von einem anderen Bundesland nach Bayern € übertragen.
Nachteile durch die bayerische Regelung erfahre der Rechtsanwalt nicht; denn er erhalte genau die Anwartschaft, die seiner Einzahlung entspreche. Dies gelte auch im Falle seines Wegzuges. Die Satzung der Beklagten kenne keine Mindestmitgliedschaftszeit. Die Beklagte sei einer Empfehlung der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV) gefolgt, wonach auch für innerstaatliche Migrationsfälle das strikte Lokalitätsprinzip als vorzugswürdig angesehen werde. Mindestmitgliedschaftszeiten € wie sie in den Satzungen anderer Versorgungswerke vorausgesetzt seien € würden eine Behinderung der innerstaatlichen Migration darstellen. Allerdings könne dies nicht der Beklagten angelastet werden, da deren Satzung gerade keine entsprechende Mindestmitgliedschaftszeit enthalte. Werde der Kläger durch entsprechende Regelungen anderer Versorgungswerke belastet, so müsse er dies mit dem jeweiligen Versorgungswerk klären.
Mit der neuen Satzung habe man eine Inländerdiskriminierung gerade vermeiden wollen und fördere diese nicht. So sei z.B. die Zugangsaltersgrenze gestrichen worden, da eine solche nach der europarechtlichen Regelung nicht vorgesehen sei. Die Anwendung einer Altersgrenze würde Rechtsanwälte, die zwischen Bundesländern migrieren, im Vergleich zu Anwälten, die zwischen EU-Mitgliedstaaten migrieren, diskriminieren. Um solche Ungleichbehandlungen zu vermeiden, sei man bemüht gewesen, die für zwischenstaatliche Sachverhalte geltenden Regelungen der VO 1408/71/EWG auch auf innerstaatliche Sachverhalte zu übertragen.
Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates entspreche Art. 3 VersoG. Dass in anderen Bundesländern möglicherweise andere Regelungen für die Bestimmung der Mitglieder des Verwaltungsrates gelten, verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
In der mündlichen Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten ausführlich erörtert. Nachdem der Beklagtenvertreter erklärt hat, die Beklagte erachte die Beitragsrückstände für das Jahr 2008 mit Beendigung der damaligen Mitgliedschaft als erloschen und die Beiträge würden auch mit einer neuen Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten nicht wieder aufleben, hat der Kläger den Rechtsstreit mit Zustimmung der Beklagten €hinsichtlich der Klage gegen den Bescheid vom 27.11.2008€ für erledigt erklärt.
Ferner hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung den unter Nr. 4 im Schriftsatz vom 28.2.2010 gestellten Feststellungsantrag zurück genommen.
Er hält nunmehr nur noch die Anträge 3, 5 und 6 im Schriftsatz vom 28.2.2010 aufrecht.
Die Beklagte beantragt insoweit,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die umfangreichen Schriftsätze, die zwischen den Beteiligten gewechselt wurden, auf die Akten der Beklagten, die dem Gericht vorgelegen haben, und auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18.3.2010 Bezug genommen.
Gründe
1. Bezüglich der Klageanträge 1, 2 und 4 im Schriftsatz vom 28.2.2010 war das Verfahren einzustellen.
Hinsichtlich des Klageantrages 4 folgt dies aus § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, da der Kläger seine Klage diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat.
In Bezug auf die Klageanträge 1 und 2 im Schriftsatz vom 28.2.2010 wurde das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nur die Klage gegen den Beitragsbescheid vom 27.11.2008 ausdrücklich für erledigt erklärt (Klageantrag 1). In unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Anfechtungsklage stand jedoch auch der Feststellungsantrag, den der Kläger unter Nr. 2 seines Schriftsatzes vom 28.2.2010 gestellt hat. Deshalb muss davon ausgegangen werden, dass sich die Erledigungserklärung auch auf den Antrag 2 im Schriftsatz vom 28.2.2010 bezieht. In diesem Sinne hat der Kläger den Antrag € anders als die von ihm noch weiter verfolgten Anträge € in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr ausdrücklich gestellt.
2. Soweit der Kläger an seiner Klage festhält, ist diese zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger begehrt noch die Aufhebung der Beitragsbescheide vom 1.9.2009 und vom 8.1.2010 sowie die Verpflichtung der Beklagten, ihn von der Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten zu befreien. Insoweit dürfte zwischen den Beteiligten unstreitig sein, dass die Höhe der in den Bescheiden vom 1.9.2009 und 8.1.2010 festgesetzten Beiträge entsprechend der Satzung der Beklagten zutreffend ermittelt worden ist. Der Kläger hat diesbezüglich jedenfalls keine rechtlichen Bedenken geltend gemacht. Der Kläger wendet sich vielmehr gegen die ihn treffende Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten und gegen die nach der derzeit geltenden Satzung der Beklagten nicht bestehende Befreiungsmöglichkeit von der Pflichtmitgliedschaft wegen der freiwilligen Mitgliedschaft des Klägers beim Versorgungswerk in Rheinland-Pfalz.
Rechtsgrundlage der Beitragspflicht des Klägers ist § 18 Satz 1 der Satzung der Beklagten. Danach sind für die Zeit der Mitgliedschaft (bei der Beklagten) Beiträge zu entrichten. Der Kläger ist Pflichtmitglied nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung der Beklagten. Danach sind Pflichtmitglieder alle nicht berufsunfähigen natürlichen Personen, die Mitglieder der Rechtsanwalts- und Steuerberaterkammern in Bayern sind. Allein aufgrund der Regelungen der Satzung gehört der Kläger damit zum beitragspflichtigen Personenkreis. Insbesondere erfüllt der Kläger keinen Tatbestand, der nach § 16 Abs. 1 der Satzung zur Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft führt. Die bis zum 31.12.2005 bestehende Möglichkeit einer Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft bei Bestehen einer freiwilligen Mitgliedschaft bei einem anderen Versorgungswerk wurde zum 1.1.2006 gestrichen. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 der Satzung wird eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft nunmehr nur noch erteilt, wenn der Betroffene bei Beginn der Mitgliedschaft in der Versorgungsanstalt Pflichtmitglied einer anderen öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versorgungseinrichtung ist und zu dieser Pflichtbeiträge aus seinem gesamten beruflichen Einkommen entrichtet. Für den Kläger als freiwilliges Mitglied des Versorgungswerkes Rheinland-Pfalz ist dieser Befreiungstatbestand nicht einschlägig.
Nach alledem erweisen sich die angegriffenen Beitragsbescheide sowie auch die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft als satzungsgemäß, weshalb die Klage nur dann Erfolg haben kann, wenn die Satzung gegen höherrangiges Recht verstößt, was jedoch nicht der Fall ist.
a) Der Kläger ist der Auffassung, die Satzung der Beklagten sei bereits wegen formeller Fehler nichtig, da der Verwaltungsrat der Beklagten, welcher die Satzung beschlossen habe, fehlerhaft zusammengesetzt sei. Dieser Mangel führe zugleich zur Fehlerhaftigkeit der auf Grundlage der Satzung erlassenen Bescheide. Die umfangreichen Ausführungen des Klägers zu diesem Themenkomplex lassen sich im Wesentlichen darauf reduzieren, dass der Kläger der Auffassung ist, die drei Berufsgruppen (Rechtsanwälte, Steuerberater und Patentanwälte), aus denen sich die Mitglieder der Beklagten rekrutieren, seien im Verwaltungsrat nicht hinreichend spiegelbildlich vertreten, die Mitglieder würden durch die Vorstände der Berufskammern €undemokratisch€ bestimmt und die bundesrechtlichen Berufsordnungen der Mitglieder der Beklagten würden den Vorständen der jeweiligen Berufskammern kein Vorschlagsrecht für die Mitglieder des Verwaltungsrates der Beklagten zuweisen, weshalb sich die Berufskammern außerhalb ihres Aufgabenbereiches bewegen würden und somit das in Bayern vorgesehene Prozedere der Berufung der Mitglieder des Verwaltungsrates gegen Bundesrecht verstoße.
45Diesen Ausführungen ist wie folgt entgegen zu treten:
aa) Das Gericht ist der Auffassung, dass eine fehlerhafte Zusammensetzung des Verwaltungsrates der Beklagten weder die Nichtigkeit noch die Rechtswidrigkeit der von diesem Organ gefassten Beschlüsse zur Folge hat, so dass es nicht wesentlich darauf ankommt, ob der Verwaltungsrat der Beklagten ordnungsgemäß besetzt ist. Dies folgt aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit, dem ein hohes Gewicht beizumessen ist. In diesem Zusammenhang kann der in Art. 50 Abs. 5 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) niedergelegte Grundsatz nutzbar gemacht werden, wonach eine bestandskräftige oder sofort vollziehbare Berichtigung oder Ungültigerklärung einer (Kommunal-)Wahl nicht die Wirksamkeit vorher gefasster Beschlüsse und vorgenommener Amtshandlungen des aufgrund der mängelbehafteten Wahl fehlerhaft besetzten kommunalen Organs berührt. Wie der Gemeinderat oder Kreistag ist der Verwaltungsrat der Beklagten Organ einer juristischen Person mit dem Recht der Selbstverwaltung (vgl. Art. 1 Abs. 1 VersoG) und die Mitglieder des Verwaltungsrats sind wie Gemeinde- oder Kreisräte ehrenamtlich tätig. Deshalb liegt es nahe, die im Falle einer fehlerhaften Besetzung eines Beschlussorgans einer kommunalen Gebietskörperschaft eintretenden Rechtsfolgen auf den Fall einer fehlerhaften Besetzung des Verwaltungsrats einer Versorgungsanstalt zu übertragen (vgl. zur Wirksamkeit von Beschlüssen der Verbandsversammlung eines Planungsverbands bei fehlerhafter Ersetzung eines bestellten Verbandsrates: BayVGH, Urteil vom 30.4.2003, Az. 8 N 01.3009, in: juris).
Dabei verkennt die Kammer freilich nicht, dass Art. 50 Abs. 5 GLKrWG eine andere Fallgestaltung im Blick hat. Bei der genannten Vorschrift geht es darum, dass die Besetzung eines kommunalen Beschlussorgans im Einzelfall wegen der Verletzung von Wahlvorschriften nicht ordnungsgemäß ist, während der Kläger im vorliegenden Fall schon die Vereinbarkeit der Rechtsgrundlagen, die für die Zusammensetzung des Verwaltungsrates maßgeblich sind, mit höherrangigem Recht bezweifelt. Gleichwohl ist die Interessenlage dieselbe. Würde nämlich eine ggf. länger andauernde € weil unbemerkte € fehlerhafte Zusammensetzung des Verwaltungsrates die Rechtswidrigkeit oder gar Nichtigkeit aller von ihm gefassten Beschlüsse zur Folge haben, so würde dies dazu führen, dass die betroffene Versorgungsanstalt nahezu handlungsunfähig wäre und eine Vielzahl von Entscheidungen in der Vergangenheit unwirksam oder zumindest angreifbar wären. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet es daher auch in einem solchen Fall, die in der Vergangenheit vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse anzuerkennen, wenn sie nicht auch aus anderen Gründen zu beanstanden sind.
bb) Darüber hinaus sind aber auch die die Besetzung des Verwaltungsrates der Beklagten regelnden Normen rechtlich nicht zu beanstanden, weshalb eine fehlerhafte Zusammensetzung des Verwaltungsrates der Beklagten nicht vorliegt.
- Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates folgt aus Art. 29 VersoG. Danach setzen sich die Mitglieder des Verwaltungsrates aus Mitgliedern der Versorgungsanstalt zusammen. Im Verwaltungsrat sollen alle Berufsgruppen angemessen vertreten sein. Das Vorschlagsrecht steht den Berufskammern zu. In Art. 29 Satz 4 VersoG ist ausdrücklich geregelt, dass die jeweilige Versorgungsanstalt das Nähere durch die Satzung regelt. Für die Beklagte sind nähere Bestimmungen in § 5 ihrer Satzung niedergelegt. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Satzung besteht der Verwaltungsrat aus 25 Mitgliedern; davon gehören 9 Mitglieder der Rechtsanwaltskammer München an, 5 Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Nürnberg, 4 Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Bamberg, 3 Mitglieder der Steuerberaterkammer München, 3 Mitglieder der Steuerberaterkammer Nürnberg und 1 Mitglied der Patentanwaltskammer. Insoweit trägt die Satzung den Vorgaben des Art. 29 Satz 2 VersoG Rechnung, wonach alle Berufsgruppen angemessen vertreten sein sollen. Anders als bei der Besetzung von Ausschüssen der kommunalen Gebietskörperschaften fordert Art. 29 Satz 2 VersoG nicht, dass bei der Besetzung des Verwaltungsrates dem Stärkeverhältnis der 3 Berufsgruppen innerhalb der Versorgungsanstalt Rechnung zu tragen ist (vgl. zur Spiegelbildlichkeit bei der Ausschussbesetzung nach Kommunalrecht: Art. 33 Abs. 1 Satz 2 GO, 27 Abs. 2 Satz 2 LKrO, 26 Abs. 2 Satz 2 BezO).
Anders als im Kommunalrecht ist eine spiegelbildliche Besetzung des Verwaltungsrates auch nicht geboten. Die Beklagte hat gemäß Art. 28 Satz 1 VersoG die Versorgung für ihre Mitglieder und deren Hinterbliebene in Fällen der Berufsunfähigkeit, des Alters und des Todes zu gewähren. Die Interessenlage aller Berufsgruppen, die von der Beklagten versorgt werden, ist somit gleich. Anders als im kommunalen Bereich, wo die verschiedenen Parteien und Wählergruppen ihre unterschiedlichen politischen Ziele und Interessen in den kommunalen Gremien durchzusetzen versuchen, geht es im Verwaltungsrat der Beklagten nicht darum, berufsgruppenspezifische Interessen durchzusetzen, da es diese in Bezug auf die von der Beklagten wahrgenommenen Aufgabenbereiche nach Art. 28 Satz 1 VersoG nicht in entscheidendem Maße geben dürfte. Deshalb fordert Art. 29 Satz 2 VersoG konsequenterweise auch keine spiegelbildliche Besetzung des Verwaltungsrates, sondern eben nur, dass alle Berufsgruppen angemessen im Verwaltungsrat vertreten sein sollen.
Dies ist bei der Beklagten auch der Fall, da insbesondere auch die Berufsgruppe der Steuerberater zu fast einem Viertel im Verwaltungsrat vertreten ist. Auch wenn in der Praxis das Verhältnis der anwaltschaftlichen Mitglieder der Beklagten zu dem der Steuerberater etwa zwei Drittel zu einem Drittel betragen mag, wie dies der Kläger ausgeführt hat (Schriftsatz vom 28.2.2010, S. 341 der Gerichtsakte), so ist es jedenfalls nicht unangemessen im Sinne des § 29 Satz 2 VersoG, wenn das Stärkeverhältnis der Steuerberater im Verwaltungsrat um ca. 9 % hinter dem Stärkeverhältnis dieser Berufsgruppe bezogen auf die Gesamtmitgliederzahl zurück bleibt, wie dies beim Verwaltungsrat der Beklagten unter Zugrundelegung der vom Kläger mitgeteilten Zahlen der Fall ist.
- Ferner greift auch das Argument des Klägers nicht, wonach die Vorstände der Berufskammern die Beklagte in rechtswidriger Weise dominieren würden, da ihnen nach Art. 29 Satz 3 VersoG das Vorschlagsrecht bezüglich der Mitglieder des Verwaltungsrates zusteht. Wie sich insbesondere in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat, bemängelt der Kläger insoweit ein €Defizit an demokratischer Legitimation€ des Verwaltungsrates, da die Berufskammern weitaus mehr Mitglieder haben, als die Beklagte. Nach Auffassung des Klägers würden somit auch Nichtmitglieder der Beklagten über den Vorstand der Berufskammern die Besetzung des Verwaltungsrates mitbestimmen. Die Argumentation des Klägers läuft somit darauf hinaus, dass die Geschicke der Beklagten durch Nichtmitglieder gesteuert würden, was nicht mit dem der Beklagten zustehendem Selbstverwaltungsrecht in Einklang zu bringen sei.
Dem ist jedoch § 5 Abs. 1 Satz 6 der Satzung der Beklagten entgegen zu halten, der ausdrücklich bestimmt, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter der Versorgungsanstalt € also der Beklagten € angehören müssen. Dadurch wird aber gerade gewährleistet, dass Nichtmitglieder keinen Einfluss auf die Beklagte haben.
Auch ist es € entgegen der Auffassung des Klägers € nicht geboten, die Mitglieder des Verwaltungsrates durch eine Wahlentscheidung der Mitglieder der Beklagten zu bestimmen. Es mag zwar sein, dass die Mitglieder der Verwaltungsräte von Versorgungswerken anderer Bundesländer auf diese Weise bestimmt werden. Rechtlich geboten ist dies jedoch nicht. Insbesondere folgt dies nicht aus dem Selbstverwaltungsrecht der Versorgungsanstalten; denn wie bereits ausgeführt wurde, ist diesem Recht bereits dadurch Rechnung getragen, dass ausschließlich Mitglieder der Beklagten Mitglieder des Verwaltungsrates werden können (§ 5 Abs. 1 Satz 6 der Satzung).
Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass die berufsständischen Versorgungswerke seit jeher auf Initiative des in der jeweiligen Berufskammer zusammengeschlossenen Berufsstandes errichtet worden sind. Wenn sich daher der bayerische Landesgesetzgeber mit der Schaffung des Art. 29 Satz 3 VersoG dafür entschieden hat, den €Initiatoren€ der berufsständischen Versorgung das Vorschlagsrecht hinsichtlich der Besetzung des Verwaltungsrates einzuräumen, so ist dies nicht zu beanstanden. Die Besetzung des Verwaltungsrates aufgrund von Wahlen ist nur eine, aber nicht die einzige Möglichkeit, die Besetzung des Verwaltungsrates zu regeln.
- Zuletzt trifft es auch nicht zu, dass das landesrechtlich den Berufskammern zustehende Vorschlagsrecht für die Mitglieder des Verwaltungsrates gegen Bundesrecht verstößt. Dem Kläger ist zwar darin zuzustimmen, dass die in den einschlägigen Berufsordnungen enthaltenen Normen, die den jeweiligen Kammervorständen bestimmte Aufgaben zuweisen, nicht ausdrücklich auch die Aufgabe enthalten, die Mitglieder des Verwaltungsrates der Beklagten vorzuschlagen (vgl. §§ 73 BRAO, 76 StBerG, 68 PAO).
Es ist jedoch zu bedenken, dass der Bundesgesetzgeber eine ausdrückliche Aufgabenzuweisung gar nicht vornehmen konnte; denn die Errichtung von berufsständischen Versorgungswerken ist Ländersache (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG) und damit obliegt es auch den Ländern, die Modalitäten der Berufung der Mitglieder der Verwaltungsräte der Versorgungsanstalten zu regeln.
Im Übrigen hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass die Aufgabenzuweisungen in den verschiedenen Berufsordnungen keine abschließenden Regelungen darstellen, was durch die Verwendung des Wortes €insbesondere€ bei den jeweiligen Aufgabenzuweisungen deutlich zum Ausdruck kommt (vgl. §§ 73 Abs. 2 BRAO, 76 Abs. 2 StBerG, 68 Abs. 2 PAO). Dementsprechend ist es ohne Weiteres möglich, den Berufskammern durch Landesrecht weitere Aufgaben zuzuweisen. Voraussetzung ist insoweit nur, dass es sich um Aufgaben handeln muss, welche die von der Kammer vertretene Berufsgruppe berührt. Dies ist vorliegend unzweifelhaft der Fall; denn die Schaffung einer Alters- bzw. Berufsunfähigkeitsvorsorge dient unmittelbar den Interessen der Mitglieder der jeweiligen Berufsgruppe.
Nach alledem sind die Regelungen über die Zusammensetzung des Verwaltungsrates der Beklagten nicht zu beanstanden.
b) Die Satzung der Beklagten verstößt auch in materieller Hinsicht nicht gegen höherrangiges Recht.
aa) Soweit die Satzung der Beklagten in § 15 Abs. 1 die Pflichtmitgliedschaft aller nicht berufsunfähigen natürlichen Personen festschreibt, die Mitglieder der Rechtsanwalts- und Steuerberaterkammern oder Patentanwaltskammern in Bayern sind und einen Kanzleisitz in Bayern eingerichtet haben, so ist dies nicht zu beanstanden. Insoweit korrespondiert § 15 Abs. 1 der Satzung mit Art. 30 Abs. 1 VersoG, der bestimmt, dass bei den bayerischen Versorgungsanstalten Pflichtmitgliedschaft besteht. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung von berufsständischen Versorgungswerken und der Pflichtmitgliedschaft von Berufsangehörigen in solchen Versorgungswerken, verbunden mit Pflichtbeiträgen, ist bereits seit langer Zeit höchstrichterlich geklärt und bedarf, da sie im Grundsatz vom Kläger auch nicht angezweifelt wird, keiner näheren Erörterung (vgl. etwa zur Pflichtmitgliedschaft der in Bayern tätigen Ärzte bei der Bayerischen Ärzteversorgung: BVerfGE 10, 354; ferner: BVerfG, NJW-RR 1999, 134; BayVerfGHE 30, 113; BayVGH, BayVBl 1988, 552; VG Ansbach, Urteil vom 24.6.2008, Az. AN 4 K 06.3836, in: juris).
62bb) Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, aufgrund des Art. 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VersoG einen Befreiungstatbestand für freiwillige Mitglieder in einem anderen berufsständischen Versorgungswerk aufzunehmen. Art. 30 Abs. 2 VersoG sieht diese Möglichkeit zwar vor, verpflichtet die Versorgungsanstalten jedoch nicht zur Aufnahme einer entsprechenden Befreiungsregelung. Die Entscheidung darüber, ob und ggf. wie die Beklagte von dem ihr in Art. 22 Abs. 2 Satz 1 VersoG eingeräumten Ermessen Gebrauch machen will, liegt allein beim für den Satzungserlass zuständigen Organ der Beklagten, also beim Verwaltungsrat.
Das dem Verwaltungsrat eingeräumte Satzungsermessen ist zwar € wie jedes Verwaltungsermessen € entsprechend allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen pflichtgemäß auszuüben. Es ist allerdings in der Rechtsprechung geklärt, dass es sich insoweit um ein weites Ermessen handelt, dessen Grenzen erst bei willkürlicher Diskriminierung oder Privilegierung überschritten sind (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.1997, NJW-RR 1999, 134; BVerfGE 44, 70). Insbesondere braucht der konkret tätige Satzungsgeber sich bei der Ausübung seines eigenen Satzungsermessens nicht an den Entscheidungen anderer Satzungsgeber, sei es auch mit vergleichbarem Zuständigkeitsbereich (z.B. andere berufsständische Versorgungswerke), sei es innerhalb Bayerns, sei es in anderen Bundesländern, zu orientieren.
Ist der Satzungsgeber somit in der Ausübung seines Satzungsermessens innerhalb der oben genannten weiten Grenzen frei, braucht und kann insbesondere auch verwaltungsgerichtlich nicht überprüft werden, ob der Satzungsgeber die €angemessenste€, €zweckmäßigste€, €beste€, €gerechteste€ usw. aller denkbaren Regelungen gewählt hat (BayVerfGH, BayVBl 2000, 239; speziell zum Anspruch auf Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk: VG Ansbach, Urteil vom 24.6.2008, Az. AN 4 K 06.03836, in: juris).
Vorliegend hat die Beklagte ausgeführt, bei der Satzungsänderung zum 1.1.2006, die zur Streichung der ursprünglich vorhandenen Befreiungsmöglichkeit bei freiwilliger Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk geführt hat, habe sich die Beklagte von dem Gedanken leiten lassen, auch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland das strikte Lokalitätsprinzip festzuschreiben. Dieses Prinzip sei bei der Migration innerhalb der Europäischen Union in der VO 1408/71/EWG niedergelegt, die seit dem 1.1.2005 auch für die berufsständischen Versorgungswerke gelte. Insoweit habe man zur Vermeidung einer Inländerdiskriminierung eine Angleichung der Migration innerhalb Deutschlands mit der Migration zwischen verschiedenen Mitgliedsstaaten der EU erreichen wollen. Die Verfolgung dieses Ziels ist nachvollziehbar, vernünftig und zweckmäßig. Die vorgenommene Satzungsänderung in ihrer Gesamtheit dient sogar dazu, einen Verstoß gegen höherrangiges Recht (Art. 3 Abs. 1 GG) zu vermeiden und ist damit keinesfalls willkürlich.
cc) Die Satzung der Beklagten verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Der Kläger trägt in diesem Zusammenhang vor, sämtliche berufsständischen Versorgungswerke in der Bundesrepublik Deutschland müssten für gleiche Beiträge auch gleiche Leistungen erbringen. Ferner gebiete Art. 3 Abs. 1 GG die Annahme einer Gesamtschuldnerschaft bzw. Gesamtgläubigerschaft der Versorgungswerke, mit der Folge, dass ein Beitragspflichtiger ein Versorgungswerk wählen könne, in das er seine Beiträge einbezahle. Schließlich gebiete Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Aspekt der Inländerdiskriminierung die Aufnahme einer Befreiungsregelung in die Satzung für freiwillige Mitglieder eines Versorgungswerkes eines anderen Bundeslandes. Ohne eine entsprechende Befreiungsregelung sei die Migration innerhalb Deutschland erschwert.
Diese Einwände greifen nicht:
- Art. 3 Abs. 1 GG fordert keine Gleichbehandlung der Mitglieder verschiedener Versorgungswerke.
Das Recht der berufsständischen Versorgung unterliegt der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 12 GG. Da der Bund in diesem Bereich von seiner Gesetzgebungszuständigkeit keinen Gebrauch gemacht hat, obliegt die Gesetzgebung den Ländern. Bayern hat von seiner Kompetenz durch den Erlass des VersoG Gebrauch gemacht. Nach Art. 1 Abs. 1 VersoG erfolgt die berufsständische Versorgung durch verschiedene rechtsfähige Versorgungsanstalten, denen das Recht der Selbstverwaltung eingeräumt ist. Jede bayerische Versorgungsanstalt besitzt das Recht, ihre Angelegenheiten durch Satzung nach Maßgabe des VersoG zu regeln (Art. 10 Abs. 1 VersoG).
Eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung kann nur angenommen werden, wenn die Vergleichsfälle €der gleichen Stelle€ zugerechnet werden können. Wenn gleiche oder vergleichbare Sachverhalte durch verschiedene Normgeber unterschiedlich geregelt werden, kommt dagegen ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz von vorneherein nicht in Betracht (Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 8. Aufl. 2006, Rdnr. 4 a) m.w.N. aus der Rspr.). Die Satzungsregelungen der Beklagten können deshalb nicht mit den Regelungen anderer Versorgungswerke verglichen und an Art. 3 Abs. 1 GG gemessen werden.
Der allgemeine Gleichheitssatz kann nur die Beklagte selbst verpflichten, vergleichbare Sachverhalte auch gleich zu behandeln. Eine Ungleichbehandlung könnte deshalb allenfalls daraus resultieren, dass Pflichtmitglieder anderer öffentlich-rechtlicher berufsständischer Versorgungseinrichtungen gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 7 der Satzung der Beklagten einen Anspruch auf Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten haben, während dies für freiwillige Mitglieder anderer Versorgungswerke nicht gilt. Insoweit ist jedoch zu bedenken, dass für diese Ungleichbehandlung ein sachlicher Grund besteht. Die Befreiung von Pflichtmitgliedern anderer Versorgungswerke rechtfertigt sich nämlich deshalb, da diese ohne die Befreiung zur doppelten Beitragszahlung verpflichtet wären. Freiwillige Mitglieder anderer Versorgungswerke haben dagegen die Möglichkeit, ihre freiwillige Mitgliedschaft zu beenden und so eine doppelte Belastung zu vermeiden.
Im Übrigen hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, warum die bis zum Jahr 2005 auch bei der Beklagten bestehende Befreiungsmöglichkeit für freiwillige Mitglieder anderer Versorgungswerke aus der Satzung entfernt worden ist. Es wurde bereits ausgeführt, dass die Beklagte diesbezüglich nicht willkürlich gehandelt hat und in rechtmäßiger Weise von ihrem weiten Gestaltungsspielraum ordnungsgemäß Gebrauch gemacht hat.
- Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG kann auch nicht unter dem Aspekt einer Inländerdiskriminierung angenommen werden. Eine solche könnte nur dann vorliegen, wenn Angehörige der von der Beklagten versorgten Berufsgruppen aus anderen EU-Mitgliedstaaten besser gestellt wären als Inländer. Dies ist jedoch nicht der Fall; denn die Regelungen der Satzung gelten in gleicher Weise für In- und Ausländer. Auch ausländische Angehörige der entsprechenden Berufsgruppen müssen bei der Beklagten Pflichtmitglied werden, wenn sie sich beruflich in Bayern niederlassen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie ihre Tätigkeit vom Ausland nach Bayern verlagern oder ob sie bereits innerhalb Deutschlands in einem anderen Bundesland tätig waren.
- Zuletzt ist nicht ersichtlich, warum eine Gesamtschuldnerschaft und Gesamtgläubigerschaft aller Versorgungswerke angenommen werden sollte. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein Versorgungswerk in seiner Satzung die aus anderen Bundesländern zugezogenen Kammermitglieder zu Pflichtmitgliedern macht, ohne für sie eine Befreiungsmöglichkeit vorzusehen. Das entscheidende Argument gegen eine Verpflichtung des Satzungsgebers, den Zugezogenen ein €Wahlrecht€ dahingehend einzuräumen, ob sie im bisherigen Versorgungswerk bleiben oder sich dem neuen anschließen wollen, ist die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der schwächeren Versorgungswerke. Dies hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und schlüssig dargelegt. Bestünde nämlich ein solches Wahlrecht, würde jeder Berufsangehörige für immer im günstigsten Versorgungswerk bleiben, in dem er im Laufe seines Berufslebens einmal Mitglied wurde. Der Mitgliederbestand der Werke mit einer ungünstigeren Mitgliederstruktur würde dadurch zwangsläufig mit der Zeit immer mehr zurückgehen. Dem darf ein Versorgungswerk vorbeugen, indem es in seiner Satzung auch bereits anderweitig versorgte Zuzügler zu Pflichtmitgliedern macht (BVerfG, NJW 1991, 776; VG Oldenburg, Urteil vom 26.9.2008, Az. 7 A 5226/06, in: juris).
Soweit der Kläger geltend macht, eine Gesamtschuldnerschaft der Versorgungswerke sei deshalb anzunehmen, weil beim Wechsel des Bundeslandes Verluste eintreten könnten bzw. aufgrund bestehender Mindestmitgliedschaftszeiten noch kein Rentenanspruch erworben worden sei (vgl. z.B. § 20 Abs. 4 der vom Kläger vorgelegten Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg, Stand: 1.4.2006, Bl. 62 ff. der Gerichtsakte), so ist dem entgegen zu halten, dass diese Regelungen im vorliegenden Verfahren keine Rolle spielen. Maßgeblich ist allein, ob die Satzung der Beklagten in sich ausgewogen und verfassungsgemäß ist. Das Verwaltungsgericht kann im Verfahren des Klägers nicht die Rechtmäßigkeit von Mindestwartezeitenregelungen anderer außerbayerischer Versorgungswerke überprüfen.
Die Regelungen der Beklagten sind jedenfalls nicht zu beanstanden. Die Satzung der Beklagten kennt Mindestmitgliedschaftszeiten nicht. Eine Anwartschaft auf Versorgungsbezüge besteht bereits mit der Einzahlung des ersten Mitgliedsbeitrags. Jedes innerhalb Europas und auch innerhalb Deutschlands migrierende Mitglied der Beklagten erhält genau die Anwartschaft, die seinen Einzahlungen im Zeitraum der Mitgliedschaft im Versorgungswerk entspricht. Beim Wegzug in ein anderes Bundesland oder ins Ausland behält es diese Anwartschaft.
Aus diesem Grund ist die Beklagte auch nicht gehalten, Überleitungsvereinbarungen mit Versorgungswerken anderer Bundesländer zu schließen; denn beim Wechsel von Bayern in ein anderes Bundesland sind auch ohne solche Vereinbarungen keine Anwartschaftsverluste für die Betroffenen zu befürchten.
78dd) Das Gericht vermag schließlich auch keinen Verstoß gegen die VO 1408/71/EWG zu erkennen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist diese Verordnung nicht unmittelbar für reine Inlandssachverhalte anwendbar. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 6 dieser Verordnung ergibt, sollen die Koordinierungsregeln Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, sowie ihren Angehörigen und Hinterbliebenen die Wahrung erworbener Ansprüche und Vorteile sowie die Anwartschaften ermöglichen. Hier zeigt sich, dass die VO 1408/71/EWG nur staatenübergreifende Sachverhalte im Blick hat und nicht für rein inlandsbezogene Sachverhalte Gültigkeit beansprucht. Schon deshalb kommt eine Vorlage der Streitsache an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung nach Art. 267 des seit dem 1.12.2009 geltenden Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht in Frage.
Selbst wenn man aber die VO 1408/71/EWG auf innerstaatliche Sachverhalte anwenden wollte, so würde aus ihr nicht folgen, die aus anderen Bundesländern nach Bayern Zugezogenen von der Pflichtmitgliedschaft in der bayerischen Versorgungsanstalt zu befreien; denn ein entsprechendes €europarechtliches Befreiungsgebot€ gibt es auch bei der Migration zwischen verschiedenen EU-Mitgliedstaaten nicht. Nach Art. 13 Abs. 2 a) und b) der VO 1408/71/EWG unterliegt eine Person in Bezug auf die Alterssicherung grundsätzlich den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie tätig wird (Lokalitätsprinzip). Das bedeutet etwa, dass ein Steuerberater aus dem EU-Ausland, der sich in Bayern niederlässt, in Bezug auf seine Alterssicherung den bayerischen Rechtsvorschriften unterliegt. Es ist damit nicht nur europarechtlich möglich, sondern sogar gewollt, die Pflichtmitgliedschaft im bayerischen Versorgungswerk auch auf ihn zu erstrecken. Art. 15 Abs. 2 der VO 1408/71/EWG regelt ausdrücklich, dass eine Pflichtversicherung im Mitgliedstaat, in dem der Berufstätigkeit nachgegangen wird, der Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung am Herkunftsort vorgeht. Hieraus folgt eindeutig, dass Befreiungstatbestände wegen der freiwilligen Mitgliedschaft im Versorgungssystem des Herkunftsstaates europarechtlich gerade nicht geboten sind.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
Soweit das Verfahren bezüglich der Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 27.11.2008 eingestellt worden ist, hätte die Beklagte einen Teil der insoweit entstandenen Kosten nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO tragen müssen; denn die Beklagte hat für die Monate Oktober und November 2008 den Höchstbeitrag festgesetzt, weil der Beklagte keine Angaben zu seinem beitragspflichtigen Einkommen gemacht habe. Nach § 21 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Beklagten kann in einem solchen Fall der Höchstbeitrag aber nur festgesetzt werden, wenn das Mitglied trotz eines Hinweises auf diese Rechtslage binnen angemessener Frist keine ausreichenden Angaben macht. Ein solcher Hinweis an den Kläger ist jedoch nach Aktenlage nicht erfolgt, weshalb der Beitragsbescheid für die Monate Oktober und November 2008 rechtswidrig war. Da dieses Unterliegen der Beklagten bezogen auf das gesamte Verfahren als gering anzusehen ist, wurden die Kosten insgesamt dem Kläger auferlegt.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 ff. ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 20.833,40 € festgesetzt.
Gründe
Bei der Streitwertfestsetzung orientiert sich die Kammer an den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327).
Werden danach mehrere Anträge mit selbständiger Bedeutung gestellt, so werden die einzelnen Streitwerte in der Regel addiert (Nr. 1.1.1 des Streitwertkataloges).
Für den ursprünglich gestellten Antrag 1 (Anfechtung des Beitragsbescheides vom 27.11.2008) ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG der erhobene Beitrag (2953,-- €) anzusetzen. Der ursprünglich gestellte Feststellungsantrag 2 besitzt dagegen keine selbständige Bedeutung, weshalb er bei der Streitwertbemessung nicht berücksichtigt wurde.
Bezüglich der Anfechtungsklagen für die Beitragsbescheide für die Jahre 2009 und 2010 (Anträge 3 und 5) hat das Gericht den dreifachen Jahresbeitrag, gemessen am Monatsbeitrag für das Jahr 2010 (218,90 € x 36 = 7.880,40 €) in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 3 GKG angesetzt.
Die Anträge 4 und 6 wurden jeweils gemäß § 52 Abs. 2 GKG mit dem Regelstreitwert in Höhe von 5.000,-- € bewertet.
VG Regensburg:
Urteil v. 18.03.2010
Az: RO 5 K 08.2111
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