Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 27. Mai 2002
Aktenzeichen: AnwZ (B) 39/01
(BGH: Beschluss v. 27.05.2002, Az.: AnwZ (B) 39/01)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofes in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 15. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.129,19 JHHHHH DM) festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit dem 18. August 1975 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht H. zugelassen. Diese Zulassung wurde am 28. August 1980 auf das Oberlandesgericht H. erweitert. Mit Verfügung vom 9. September 1999 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), aber nicht begründet. Der Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist zu Recht erfolgt.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 25. März 1991 -AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluß vom 21. November 1994 -AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung erfüllt, auch wenn der Antragsteller nicht in das vom Insolvenzgericht oder Vollstrekkungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO; § 915 ZPO) eingetragen war und die in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO geregelte Vermutung für einen Vermögensverfall damit nicht eingreift. Denn in der Zeit vor dem 9. September 1999 war es bereits zu vier erfolglosen Vollstreckungsversuchen gegen den Antragsteller gekommen, von denen zwei die Grundlage der Widerrufsverfügung waren. Darüber hinaus bestanden weitere, nicht unerhebliche Verbindlichkeiten, deren Tilgung nicht gesichert war. Behauptete Ratenzahlungsvereinbarungen mit seinen Gläubigern legte der Antragsteller nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Anwaltsgerichtshofes ebensowenig vor wie angekündigte Erklärungen seiner Gläubiger, bis auf weiteres keine Zwangsvollstrekkungsmaßnahmen zu ergreifen, oder behauptete Erklärungen Dritter, Schulden des Antragstellers zu übernehmen. Dies rechtfertigte zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung die Annahme eines beim Antragsteller eingetretenen Vermögensverfalls.
b) Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, in dem ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet wären, lagen nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern des Rechtsanwalts. Die Gefahr, daß der in Vermögensverfall geratene Rechtsanwalt ihm anvertraute Gelder -wenigstens zeitweise - für eigene Zwecke verwendet, wird nicht, wie der Antragsteller meint, durch die Einrichtung eines Anderkontos ausgeschlossen (st.Rspr., z.B. Senatsbeschluß vom 21. September 1987 -AnwZ (B) 20/87, BRAK-Mitt. 1988, 50 unter II 1 b). Denn es kommt immer wieder vor, daß Zahlungen per Scheck oder in bar erfolgen. Bei diesen Zahlungen hängt es ausschließlich vom Willen des Antragstellers ab, ob er die erhaltenen Beträge bestimmungsgemäß verwendet oder nicht (vgl. Senatsbeschluß vom 21. September 1987, aaO; Senatsbeschluß vom 25. März 1991 -AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102 unter II 1 b).
2. Obwohl es für die gerichtliche Überprüfung der Widerrufsverfügung grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ankommt, ist ein zweifelsfreier Wegfall des Widerrufsgrundes im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch zu berücksichtigen (st.Rspr., BGHZ 75, 356). Dafür ist im Streitfall jedoch nichts zu ersehen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Anwaltsgerichtshofes hat sich die Vermögenslage des Antragstellers nach Erlaß der Widerrufsverfügung keineswegs verbessert. Ein weiterer Gläubiger, das Finanzamt H. , hat wegen einer Steuerschuld des Antragstellers in Höhe von 195.269,39 DM Vollstreckungsmaßnahmen veranlaßt. Ein mit einem Vollstreckungsaufschub bis zum 15. Dezember 2000 vereinbarter Tilgungsplan wurde vom Antragsteller nicht eingehalten; eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs und/oder ein neuer Tilgungsplan wurde nicht vereinbart.
Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller auf die Rechtsprechung des Senats, nach welcher der Vermögensverfall nachträglich behoben sein kann, wenn der Anwalt sich in Vergleichs- und Ratenzahlungsvereinbarungen mit seinen Gläubigern zur ratenweisen Tilgung seiner Verbindlichkeiten verpflichtet hat, diesen Ratenzahlungen nachkommt und während des Laufs dieser Ratenzahlungen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden (Beschluß vom 24. Oktober 1994 -AnwZ (B) 35/94, BRAK-Mitt. 1995, 29). Denn eine umfassende Darstellung seiner derzeitigen Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller im laufenden gerichtlichen Verfahren ebensowenig vorgelegt wie Belege für seine Behauptung, daß er "mit allen ... Gläubigern Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen und auch erfüllt habe". Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 12. Februar 2002 räumt der Antragsteller durch Bezugnahme auf sein Schreiben vom 11. Januar 2002 den fortbestehenden Vermögensverfall selbst ein.
Der Antragsteller hat auch nicht dargetan, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. Sein vages Vorbringen, er sei in der Lage, eine werthaltige Bürgschaft von gutsituierten Logenbrüdern in Hamburg für seine Mandantschaft beizubringen, reicht dafür nicht aus und rechtfertigt auch nicht eine - vom Antragsteller beantragte -Aussetzung des Verfahrens.
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BGH:
Beschluss v. 27.05.2002
Az: AnwZ (B) 39/01
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