Brandenburgisches Oberlandesgericht:
Beschluss vom 14. August 2007
Aktenzeichen: 12 W 7/07

(Brandenburgisches OLG: Beschluss v. 14.08.2007, Az.: 12 W 7/07)

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1. gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 32 OH 1/04, wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Gebührenstreitwert für das selbständige Beweisverfahren in Abänderung des Beschlusses der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 32 OH 1/04, vom 23. Februar 2007 auf 1.028.000,00 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz vom 13.06.2004, im Wege des selbständigen Beweisverfahrens die Ursachen für den Riss eines Deckenbalkens in der Dachkonstruktion der Sporthalle W. in E. durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens festzustellen. Der Sachverständige sollte dabei auch zu der Frage Stellung nehmen, welche weiteren Schäden durch den Riss des Deckenbalkens entstanden seien, welche Maßnahmen zur Beseitigung der eingetretenen Mängel erforderlich seien, welche Kosten im Rahmen einer fachgerechten Mängelbeseitigung sowie im Rahmen einer gegebenenfalls erforderlichen Neuherstellung entstehen und ob und in welcher Höhe ein Minderwert nach Beseitigung der Mängel verbleibe. Mit Beschluss vom 15.06.2004 ordnete das Landgericht eine entsprechende Beweiserhebung an und beauftragte den Sachverständigen Dipl.-Ing. K. mit der Erstellung des Gutachtens. Der Sachverständige Dipl.-Ing. K. erstellte unter dem 28.09.2004 sein schriftliches Gutachten. Der Sachverständige stellte als Ursache der eingetretenen Schäden einen Bruch eines Holzdachbinders fest, der durch eine fehlerhafte Planung der statischen Berechnung durch die Streithelferin zu 2. verursacht worden sei. Zur Mängelbeseitigung schlug der Sachverständige zum einen eine Sanierung der mangelhaften Dachbinder vor, deren Kostenaufwand er auf insgesamt 437.000,00 € schätzte. Als Alternative kam nach den Feststellungen des Sachverständigen eine Neuherstellung der Dachkonstruktion zu einem geschätzten Kostenaufwand von 1.040.000,00 € in Betracht. Ferner ermittelte der Sachverständige einen nach Sanierung bzw. Neuherstellung verbleibenden technischen Minderwert in Höhe von 302.000,00 €. Wegen der weitren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens vom 28.09.2004, Bl. 220 ff d. A., Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 15.04.2005 ordnete das Landgericht auf Antrag der Antragstellerin eine ergänzende Begutachtung über die Funktionstauglichkeit des Lüfteraggregates der Sporthalle an und beauftragte den Sachverständigen Dr. Ing. H. mit der Erstellung des Gutachtens. Der Sachverständige Dr. H. erstattete unter dem 19.07.2005 sein schriftliches Gutachten, in dem er feststellte, dass das Lüftungsgerät keine uneingeschränkte Funktionstüchtigkeit mehr besitze. Den Aufwand für die Herstellung der vollen Funktionstüchtigkeit des Lüftungsaggregates schätzte der Sachverständige auf 29.000,00 € netto. Wegen der Einzelheiten wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. H. vom 19.07.2005 Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 23.01.2007 hat das Landgericht den Gebührenstreitwert für das selbständige Beweisverfahren auf bis zu 1 Mio. € festgesetzt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den von dem Gutachter geschätzten Sanierungskosten in Höhe von 437.000,00 € zzgl. dem geschätzten verbleibenden Minderwert der Halle nach Dachsanierung in Höhe von 302.000,00 € sowie eines geschätzten wirtschaftlichen Nachteils wegen Betriebsstörungen bei Durchführung der Sanierung in Höhe von ca. 260.000,00 €.

Gegen diese Streitwertfestsetzung wendet sich die Antragsgegnerin zu 1. mit ihrer am 06.02.2007 beim Landgericht eingegangenen Beschwerde, mit der sie die Festsetzung des Gebührenstreitwertes auf einen Betrag von 437.000,00 € begehrt. Zur Begründung führt die Antragsgegnerin zu 1. aus, dass nach der zwischenzeitlich durchgeführten Sanierung der Halle ein Minderwert nicht verblieben sei. Die von dem Sachverständigen unterstellte optische Beeinträchtigung durch Materialvermischung sei im Rahmen der tatsächlich vorgenommenen Sanierung nicht eingetreten. Für die vom Landgericht vorgenommene Schätzung in Höhe von 260.000,00 € für evtl. wirtschaftliche Nachteile wegen Betriebsstörungen während der Sanierung fehle es an einer hinreichenden Schätzungsgrundlage, da die Antragstellerin zu wirtschaftlichen Nachteilen im Zusammenhang mit der Sanierung nichts vorgetragen habe.

Mit Beschluss vom 23.02.2007 hat das Landgericht der Streitwertbeschwerde der Antragsgegnerin zu 1. teilweise abgeholfen und den Gebührenstreitwert in Abänderung des Beschlusses vom 23.01.2007 auf bis zu 700.000,00 € festgesetzt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, mit der Beschwerde sei plausibel und unter Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten vorgetragen worden, dass ein Minderwert bei der durchgeführten Sanierung nicht eingetreten sei. Diesem Vortrag seien die übrigen Verfahrensbeteiligten nicht entgegengetreten, weshalb die ursprünglich als Minderwert angesetzten 302.000,00 € keine Berücksichtigung bei der Wertbemessung finden könnten. Hinsichtlich des Wertes der durch die Sanierung erlittenen wirtschaftlichen Nachteile hat das Landgericht an seiner Schätzung von 260.000,00 € festgehalten und gemeint, dass auch ohne konkreten Vortrag der Parteien es die Natur der Sache mit sich bringe, dass die Betriebsabläufe erheblich gestört und behindert würden. Insoweit hat das Landgericht der Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1. nicht abgeholfen und dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin beantragten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, den Streitwert unter Aufhebung des Teilabhilfebeschlusses vom 23.02.2007 auf 1.300.000,00 €, hilfsweise auf 1 Mio. € festzusetzen. Sie sind der Ansicht, der Streitwertbemessung seien die von dem Sachverständigen bezifferten Kosten der Neuerstellung des Daches in Höhe von 1.040.000,00 € zugrunde zu legen, da die Antragstellerin ungeachtet der tatsächlich erfolgten Form der Sanierung einen vertraglichen Anspruch auf Herstellung einer mangelfreien Planung gehabt habe. Im Übrigen habe sie die ihr entstandenen Folge- und Begleitschäden bereits mit Schreiben vom 16.11.2005 auf 529.941,15 € einschließlich des Minderwertes von 302.000,00 € beziffert, so dass die vom Landgericht vorgenommene Schadensschätzung in Höhe von 260.000,00 € noch unter dem Betrag liege, der ihr tatsächlich als Ausfall- und Begleitschaden entstanden sei. Auch nach Abschluss der durchgeführten Sanierungsmaßnahmen sei ein technischer Minderwert verblieben, indem die Ästhetik der Hallenkonstruktion durch die Sanierungsmaßnahme stark und unübersehbar gelitten habe.

Die Antragsgegnerin zu 1. tritt dem Vorbringen der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens entgegen. Sie ist der Ansicht, die Kosten für die Neuherstellung könnten schon aus dem Grunde nicht in Ansatz gebracht werden, weil das Interesse der Antragstellerin von Anfang an nicht auf eine vollständige Neuherstellung des Daches, sondern auf eine Sanierung der vorhandenen Konstruktion ausgerichtet gewesen sei. Die mit Schriftsatz vom 16.11.2005 von der Antragstellerin außergerichtlich geltend gemachten weiteren Ansprüche seien nicht Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens geworden.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1. ist gem. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG statthaft und auch im Übrigen form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Schriftsatz vom 19.03.2007 ist als Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch den Teilabhilfebeschluss des Landgerichts vom 23.02.2007 anzusehen; diese Beschwerde ist ebenfalls form- und fristgerecht eingelegt worden und mithin zulässig. Der Senat legt den Schriftsatz vom 19.03.2007 dahingehend aus, dass die Beschwerde gegen die teilweise Abhilfeentscheidung des Landgerichts durch die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin aus eigenem Recht gem. § 9 Abs. 2 BRAGO a. F., § 32 Abs. 2 RVG n. F. erhoben worden ist, da die Antragstellerin selbst durch eine niedrigere Streitwertfestsetzung nicht beschwert wird.

In der Sache hat das Rechtsmittel der Antragsgegnerin zu 1. keinen und das Rechtsmittel der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin nur teilweise Erfolg. Der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren ist gem. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf insgesamt 1.028.000,00 € festzusetzen.

Der vom Gericht festzusetzende Wert des selbständigen Beweisverfahrens ist nach dem Interesse des Antragstellers an der Durchführung des Verfahrens bzw. an den beantragten Feststellungen, das gem. § 3 ZPO zu schätzen ist, zu bestimmen. Maßgebend ist dabei der Wert des Hauptsacheverfahrens. Das Gericht hat nach Einholung des Gutachtens den €richtigen€ Hauptsachewert, bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers, festzusetzen; der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung geschätzte Wert gem. § 61 GKG ist dabei weder bindend noch maßgeblich (vgl. BGH NJW 2004, 3488, 3489 f; Senat in ständiger Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 24.07.2006 - 12 W 18/06 m.w.N.; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3 Rn. 16, Stichwort: selbständiges Beweisverfahren). Das Interesse der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung ging zunächst darauf hin, die Ursachen für den Riss des Deckenbalkens in der Sporthalle W. in E. feststellen zu lassen und zu klären, welche Maßnahmen zur Beseitigung der vorliegenden Mängel erforderlich sind, welche Kosten dafür entstehen und in welcher Höhe ein etwaiger Wert nach Beseitigung der Mängel verbleibt. Die Formulierung der Beweisfragen in dem Antrag der Antragstellerin vom 13.06.2004 legt dabei nahe, dass es der Antragstellerin in erster Linie um die Feststellung der erforderlichen Mängelbeseitigung und der dafür voraussichtlich entstehenden Kosten ging, während die Möglichkeit einer erforderlichen Neuherstellung lediglich hilfsweise in Erwägung gezogen wurde, wie sich aus der Formulierung €ggf. erforderliche Neuherstellung€ entnehmen lässt. Dies lässt den Schluss zu, dass eine Neuherstellung der Dachkonstruktion aus Sicht der Antragstellerin zum damaligen Zeitpunkt nur für den Fall in Erwägung gezogen wurde, dass sich herausstellen sollte, dass eine anderweitige Mängelbeseitigung nicht möglich war. Der Antragstellerin kam es ersichtlich darauf an, möglichst rasch die Frage der Ursache der aufgetretenen Deckenrisse und die Verantwortlichkeit zu klären und möglichst schnell eine Mängelbeseitigung durchführen zu lassen, um die durch die Mängel verursachten Schäden in Grenzen zu halten. Dafür, dass das Interesse der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung in erster Linie auf eine Mängelbeseitigung und nicht auf eine Neuherstellung gerichtet war, spricht auch der Umstand, dass die Antragstellerin eine Neuherstellung letztlich nicht hat durchführen lassen, sondern sich mit einer Sanierung der vorhandenen Deckenkonstruktion einverstanden erklärt hat. Dies lässt es als gerechtfertigt erscheinen, das Interesse der Antragstellerin insoweit an den von dem Sachverständigen K. ermittelten Sanierungskosten in Höhe von 437.000,00 € zu bemessen.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin zu 1. ist der von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. K. ermittelte technische Minderwert von 302.000,00 € bei der Streitwertfestsetzung ebenfalls zu berücksichtigen. Die Feststellung eines solchen Minderwertes war von Anfang an von dem Begehren der Antragstellerin mit umfasst und hat auch über die Beweisfrage 8 Eingang in den Beweisbeschluss des Landgerichts gefunden. Der Sachverständige hat auch einen nach Durchführung der Dachsanierung verbleibenden technischen Minderwert errechnet. Dass sich die Parteien entsprechend dem Vorbringen der Antragsgegnerin zu 1. in ihrem Beschwerdeschriftsatz auf eine anderweitige Sanierungsmethode, als vom Sachverständigen K. vorgeschlagen, geeinigt haben, weshalb nach der Behauptung der Antragsgegnerin zu 1. ein Minderwert tatsächlich nicht verblieben sei, steht der Berücksichtigung des ermittelten Minderwertes bei der Streitwertfestsetzung nicht entgegen. Denn maßgeblich können insoweit nur die Angaben der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung sein. Ein - in diesem Fall dann fiktiver - Minderungsbetrag wäre selbst dann im Rahmen der Streitwertbemessung zu berücksichtigen, wenn der Sachverständige bei seiner Begutachtung einen solchen Minderwert nicht hätte feststellen können. Für den Fall, dass der Sachverständige einen Minderwert beziffert, die Parteien jedoch sodann der von ihm vorgeschlagenen Sanierungsmethode nicht folgen, kann nichts anderes gelten. Im Übrigen hat die Antragsstellerin der Behauptung der Antragsgegnerin zu 1., dass nach der durchgeführten Sanierung ein optischer Minderwert nicht verbleibe, ausdrücklich widersprochen.

Das Landgericht hat schließlich auch zu Recht die infolge der Deckensanierung bei der Antragstellerin entstehenden wirtschaftlichen Nachteile bei der Wertung des Interesses der Antragstellerin berücksichtigt. Zwar ist zutreffend, dass die Antragstellerin im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens zunächst zu den ihr entstandenen bzw. noch entstehenden wirtschaftlichen Nachteilen keinen Vortrag gehalten hat, so dass die vom Landgericht in seinem Beschluss vom 23.01.2007 vorgenommene Schätzung zunächst ohne greifbare Anhaltspunkte blieb. Dies hat die Antragstellerin jedoch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens unter Bezugnahme auf ihr außergerichtliches anwaltliches Schreiben vom 16.11.2005, in dem sie Schadensersatzansprüche in Höhe von 227.941,15 € (ohne den technischen Minderwert) geltend gemacht hat, nachgeholt und damit eine ausreichende Grundlage für die vom Landgericht vorgenommene Schadensschätzung geschaffen. Zwar sind diese Schadensersatzansprüche erstmals nach Einholung des Gutachtens im selbständigen Beweisverfahren von der Antragstellerin beziffert worden. Das schließt jedoch nicht aus, diese Ansprüche bereits im Rahmen des Interesses der Antragstellerin an der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zu berücksichtigen. Denn der Antragstellerin ging es erkennbar darum, die Verantwortlichkeit der Antragsgegnerinnen für die eingetretenen Schäden gerichtlich klären zu lassen, um damit künftige Ansprüche auf Mängelbeseitigung bzw. Schadensersatz vorbereiten zu können. Es sind zudem keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass derartige Schadensersatzansprüche nicht auch Gegenstand eines etwaigen Hauptsacheverfahrens, etwa im Rahmen einer Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht für die aus dem Schadensereignis resultierenden Schäden, sein könnten.

Darüber hinaus ist im Rahmen der Streitwertbemessung zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin die Durchführung einer ergänzenden Begutachtung gemäß dem Beschluss des Landgerichts vom 15.04.2005 über die Funktionstauglichkeit des Lüfteraggregates beantragt hat. Das Interesse an der Durchführung dieses ergänzenden Beweisbeschlusses bemisst der Senat entsprechend den Feststellungen in dem Gutachten des Sachverständigen H., die von keiner der Parteien angegriffen worden sind, mit 29.000,00 €. Daraus errechnet sich ein Gesamtstreitwert in Höhe von 1.028.000,00 €.

Eine Reduzierung des Streitwertes gegenüber der Antragsgegnerin zu 2. kommt schließlich auch nicht deshalb in Betracht, weil der Sachverständige Dipl.-Ing. K. eine Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin zu 2. für die nach seinen Feststellungen von der Streithelferin zu 2. verursachten Planungsmängel nicht gesehen hat. Zwar kann ebenso wie im Hauptsacheverfahren im selbständigen Beweisverfahren der Streitwert gegenüber unechten Streitgenossen (Architekt, Bauunternehmer) entsprechend den gegen sie geltend gemachten Ansprüchen unterschiedlich festgesetzt werden (vgl. KG NJW-RR 2000, 1622). Fehlt es jedoch - wie hier - an einer entsprechenden Differenzierung, welcher Antragsgegner für welche Mängel verantwortlich sein soll, sind alle Antragsgegner unabhängig vom Ergebnis der Beweisaufnahme am gesamten Beweisverfahren beteiligt, sodass demgemäß für jeden der Streitwert des gesamten Verfahrens maßgebend ist (vgl. OLG Nürnberg MDR 1999, 1522).

Ein weiterer Abschlag ist von dem Streitwert nicht vorzunehmen, da das selbständige Beweisverfahren in seiner Funktion einer vorweggenommenen Beweisaufnahme im späteren Hauptsacheverfahren gleich kommt, § 493 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH a.a.O.).

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).






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