Amtsgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 14. April 2009
Aktenzeichen: 29 C 1957/08-86

(AG Frankfurt am Main: Urteil v. 14.04.2009, Az.: 29 C 1957/08-86)

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 801,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 13.08.2008 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleis­tung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erstattung von Rechtsverfolgungskos­ten und Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung.

Die Klägerin macht Ansprüche aus dem behaupteten ausschließlichen Recht gel­tend, den Tonträger €3 Tage Wach" des Künstlers L... über dezentrale Computernetze auszuwerten und in solchen öffentlich zugänglich zu machen. Der Beklagte ist Inhaber eines Internetanschlusses, der unter seiner Adresse ... installiert ist.

Mit Schreiben vom 07.07.2008 machte die Klägerin urheberrechtliche Unterlas­sungsansprüche gegen den Beklagten geltend und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Zugleich bot sie ihm an, sämtliche Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche durch Zahlung eines Betrages i. H. v. 400,00 € abzugelten.

Nachdem der Beklagte die Unterlassungserklärung abgegeben, jedoch die Zahlung des geforderten Betrages abgelehnt hat, machte die Klägerin ihm gegenüber mit Schreiben vom 16.07.2008 neben einer Schadensersatzpauschale i. H. v. 150,00 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i. H. v. 651,80 € auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 10.000,00 €, mithin insgesamt 801,80 € geltend.

Die Klägerin behauptet, die Fa. ... sei Produzentin und Inhaberin der Tonträgerrechte an dem Tonträger €3 Tage wach" des Künstlers Lützenkirchen. Mit Vertrag vom 06.03.2008 habe die Fa. ... auf sie, die Klägerin, das Recht übertragen, den Tonträger in dezentralen Computernetzwerken auszuwerten. Mit der Überwachung des streitgegenständlichen Tonträgers habe sie ihrerseits die Fa. D... S... GmbH (nachfolgend €D...R...") beauftragt. Diese habe unter Zuhilfenahme der Software ... am 08.03.2008 um 10:26:05 Uhr festgestellt, dass unter der IP-Adresse ... und dem Hash-Wert ... die streitgegenständliche Tonaufnahme "3 Tage wach" in einer Internettauschbörse zum Download angeboten wurde. Auf ein Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main im Rahmen eines eingeleiteten Ermittlungsverfahrens gegen Unbekannt habe der Provider 1&1 die vorgenannte IP-Adresse dem Beklagten zugeordnet.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 801,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit 13.08.2008 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bestreitet die Aktivlegitimation unter der Behauptung, die Fa. ... besitze kein Urheberrecht an den streitgegenständlichen Tonaufnahmen. Die Rich­tigkeit des klägerseits vorgelegten Gutachtens sei bereits deshalb zu bezweifeln, weil es heutzutage durchaus möglich sei, durch entsprechende technische Einrichtungen und Programme falsche IP-Adressen vorzugaukeln bzw. vorhandene IP-Adressen Dritter zu benutzen, um unerkannt zu bleiben. Am 08.03.2008 um 10.26 Uhr und 5 Sekunden habe er sich überhaupt nicht zu Hause befunden und dementsprechend den PC nicht benutzt. Auch sein Sohn habe den Computer zum vorgenannten Zeit­punkt nicht bedient. Vielmehr müsse ein unbekannter Dritter sich von außen über die WLAN-Verbindung unberechtigterweise Zugang zum Internet verschafft haben.

Die von der Klägerin ermittelten Daten unterliegen - seiner Auffassung nach - einem Beweisverwertungsverbot. Außerdem verstoße die Tätigkeit der Klägerin gegen § 1 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutz­rechten. Die pauschale Bezifferung des Schadens mit 150,00 € sei unschlüssig und der bei der Berechnung der Rechtsanwaltsgebühr zugrunde gelegte Gegenstands­wert mit 10.000,00 € überhöht.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien ge­wechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig.

Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 32 ZPO. Der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung wird bei Begehungsdelikten so­wohl an dem Ort, an dem der Täter gehandelt hat (Handlungsort), als auch an dem Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (Erfolgsort) erfüllt. Da die ins Internet gestellte Tonaufnahme in ganz Deutschland und damit auch in Frankfurt am Main abrufbar war, ist die Frankfurter Gerichtsbarkeit örtlich zuständig.

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Aufwendungsersatz (§§ 683 S. 1, 677, 670 BGB) und Schadensersatz (§ 97 UrhG) in der geforderten Höhe zu.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

Sie hat unter Vorlage des streitgegenständlichen CD-Covers substantiiert vorgetra­gen, dass die Fa. ... Produzentin und Inhaberin der Tonträgerrechte an dem Tonträger €3 Tage wach" ist. Als Tonträgerhersteller hat die Fa. ... das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen (§ 85 Abs. 1 UrhG). Durch den als Anlage K 2 ein­gereichten Vertrag vom 06.03.2008 hat sie das Recht, den Tonträger in dezentralen Computernetzen auszuwerten und damit auch rechtwidrige Angebote Dritter in eige­nem Namen zu verfolgen, auf die Klägerin übertragen. Das pauschale Bestreiten des Beklagten ist demgegenüber unbeachtlich.

Die Tätigkeit der Klägerin verstößt auch nicht gegen § 1 Urheberrechtswahrneh­mungsgesetz.

Die Klägerin betreibt mit dem ihr übertragenen Recht zur Auswertung der Tonträger in dezentralen Computernetzen keine Rechtsdienstleistung i. S. d. § 2 RDG und be­darf insoweit auch keiner Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 UrhWG (vgl. OGL Köln, Beschluss vom 21.10.2008, Az.: 6 Wx 2/08).

Die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalt i. H. v. 651,80 € hat der Beklagte der Klägerin nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzen (§§ 683 S. 1, 677, 670 BGB).

Das unter dem 07.07.2008 an den Beklagten gerichtete Abmahnschreiben war ver­anlasst und erfolgte ordnungsgemäß.

Die Klägerin hat die Verletzung ihrer ausschließlichen Nutzungsrechte an der streit­gegenständlichen Tonaufnahme durch Anbieten in einer Peer-to-Peer-Tauschbörse über den Internetanschluss des Beklagten substantiiert dargelegt und unter Zuhilfe­nahme der Auswertungsergebnisse der Software (€) dokumentiert. Das Anbieten urheberrechtlich geschützten Materials in Online-Tauschbörsen ist recht­widrig. Aus § 15 Abs. 2 UrhG folgt das ausschließliche Recht des Urhebers, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben. Dieses Recht wird durch § 19 a UrhG dahin präzisiert, dass allein der Urheber darüber befinden soll, ob und in wel­cher Weise sein Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden darf. In diese Entscheidungsbefugnis greift derjenige als Verletzter ein, der einer unüberschauba­ren Zahl von Tauschbörsennutzern ohne Erlaubnis des Urhebers den Zugriff auf ge­schützte Werkinhalte gestattet. Es ist daher anerkannt, dass das Bereitstellen von Multimediawerken zum Download von § 19 a UrhG erfasst wird und Ansprüche des Rechteinhabers auf Unterlassung und Schadensersatz begründet (OLG Zweibrü­cken, Beschluss vom 26.09.2008, Az.: 4 W 62/08).

Entgegen der Auffassung des Beklagten unterliegen die von der Staatsanwaltschaft ermittelten und an die

Klägerin bekannt gegebenen Daten des Nutzers der dynami­schen IP-Adresse nicht einem Beweisverwertungsverbot. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Identität desjenigen, der zu einem bestimmten Zeitpunkt Nutzer einer dynami­schen IP-Adresse war, als €Verkehrsdatum" i. S. d. § 3 Nr. 30 TKG einzuordnen ist. Dies kann aber dahingestellt bleiben, weil die Mitteilung über den jeweiligen Nutzer der dynamischen IP-Adresse weder das Grundrecht des Anschlussinhabers auf Wahrung des Post- und Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 GG noch sein Grund­recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.09.2008, Az.: 4 W 62/08).

Den Erfordernissen einer sekundären Beweislast, sich im Rahmen der ihm nach § 138 Abs. 2 und 3 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der Ge­genseite zu äußern, hat der Beklagte nicht genüge geleistet.

Die Angriffe des Beklagten gegen die Richtigkeit der Abgleichung der Hash-Werte sind vor dem Hintergrund der substantiierten Darlegung der Klägerin unzulässig und damit unbeachtlich. Gleiches gilt für die Beanstandung hinsichtlich der Ermittlung der IP-Adresse. Die Datenrecherche der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main ist durch Einreichung der Anlagen K 7 - K 9 dokumentiert. Entgegen der Auffassung des Be­klagten ist auch kein Ermittlungsfehler hinsichtlich des maßgeblichen Datums er­kennbar. Streitgegenständlich ist ein Vorfall vom 08.03.2008, 10:26:05 Uhr, unter der IP-Adresse ... . Der Provider 1 & 1 hat diesen Daten beanstandungsfrei den Anschluss des Beklagten zugeordnet (vgl. Bl. 67 d. A.). Die Angabe des Datums mit €3/8/2008" rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es handelt sich vielmehr um die an­gelsächsische Schreibweise eines Datums, welche mit Trennstrichen den Monat vor den Tag stellt.

Das pauschale Bestreiten der Rechtsverletzung durch den Beklagten ist unzulässig. Zunächst spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass er als Anschlussinhaber die Ver­letzungshandlung selbst begangen hat. Die Behauptung, er habe sich am 08.03.2008 um 10:26:05 Uhr nicht zu Hause befunden, ist unsubstantiiert und irrele­vant. Gegenstand des Vorwurfs ist nicht das Herunterladen, sondern das Bereitstel­len einer Datei in einer Tauschbörse zum Download für eine unbegrenzte Anzahl von Personen. Hierfür ist die persönliche Anwesenheit vor dem PC überhaupt nicht erfor­derlich. Die angegebene Uhrzeit bezeichnet nicht den Zeitpunkt des Herunterladens, sondern den der Feststellung durch die Klägerin, dass die betreffende Datei über den Internetanschluss des Beklagten öffentlich zugänglich gemacht wurde. Vor diesem Hintergrund ist es irrelevant, wo sich der Beklagte zu diesem Zeitpunkt befunden hat.

Die Hinweise des Beklagten auf die Möglichkeit des Missbrauchs des Internetan­schlusses durch Dritte sind rein spekulativer Natur und unbeachtlich.

Die Berechnung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühr aus einem Streitwert von 10.000,00 € begegnet keinen Bedenken und entspricht ständiger Rechtspre­chung.

Die geltend gemachte Lizenzgebühr i. H. v. 150,00 € steht der Klägerin aus § 97 Abs. 1 UrhG zu.

Im Rahmen des § 97 Abs. 1 UrhG ist der Zustand wieder herzustellen, der ohne die Rechtsverletzung bestehen würde. Da die Verletzung eines Rechts nicht ungesche­hen gemacht werden kann, ist neben der Schadensbeseitigung, die bei Verschulden nach § 249 BGB gefordert werden kann, eine Entschädigung in Geld zu leisten (§ 251 BGB). In Übereinstimmung mit der Klägerin erfolgt hier die Schadensberechnung im Wege einer angemessenen Lizenz, sog. Entschädigungslizenz. Diese Berech­nung beruht auf dem Gedanken, dass der schuldhaft handelnde Verletzter nicht bes­ser gestellt sein soll als derjenige, der das Schutzrecht als vertraglicher Lizenzneh­mer rechtmäßig nutzt. Der Abschluss eines Lizenzvertrages zu angemessenen Be­dingungen wird danach fingiert. Als angemessen gilt die Lizenzgebühr, die verstän­dige Vertragspartner verständiger weise vereinbart hätten (Schricker, Urhebergesetz, 2. Aufl., § 97 Rdz. 60ff.). Die geltend gemachte Schadenslizenz in Höhe von 150,00 € ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Lizenzanalogie ohne weiteres an­gemessen.

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 288, 291 BGB.

Als unterlegene Partei hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.






AG Frankfurt am Main:
Urteil v. 14.04.2009
Az: 29 C 1957/08-86


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/b64ff24928a9/AG-Frankfurt-am-Main_Urteil_vom_14-April-2009_Az_29-C-1957-08-86




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share