Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 6. Juli 2006
Aktenzeichen: IX ZR 170/05

(BGH: Beschluss v. 06.07.2006, Az.: IX ZR 170/05)

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 30. August 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 35.310,33 € festgesetzt.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Abgrenzung der Angelegenheit im Sinne von § 13 Abs. 2 BRAGO, die mehrere Auftragsgegenstände umfassen kann (vgl. § 7 Abs. 2 BRAGO), ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse im Einzelfall grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Eine rechtsgrundsätzliche Verkennung der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00, NJW 2005, 2927, 2928 m.w.N.) zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht lediglich aus dem Umstand, dass die verschiedenen zur Herauslösung des Klägers aus den Gesellschaften entfalteten Tätigkeiten des Beklagten in einen Vergleich eingeflossen sind, auf eine einheitliche Angelegenheit geschlossen.

Bei der Bestimmung des Gegenstandswerts der Befreiung von einer gesamtschuldnerischen Verbindlichkeit kommt dem Tatrichter ein erheblicher Ermessensspielraum zu, weil er sich nicht aus der sinngemäßen Anwendung der in § 8 Abs. 2 BRAGO genannten Vorschriften der Kostenordnung ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 24. November 1994 - IX ZR 222/93, WM 1995, 947, 948). Es ist nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht die Grenzen des ihm zukommen- den Ermessens in rechtsgrundsätzlicher Weise verkannt hat. Auch ein Verstoß gegen den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Fischer Ganter Raebel Cierniak Lohmann Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 05.02.2004 - 326 O 139/02 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.08.2005 - 4 U 55/04 -






BGH:
Beschluss v. 06.07.2006
Az: IX ZR 170/05


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