Landgericht Wuppertal:
Beschluss vom 29. Juni 2007
Aktenzeichen: 4 O 269/07
(LG Wuppertal: Beschluss v. 29.06.2007, Az.: 4 O 269/07)
Tenor
Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsklägerin auferlegt.
Gründe
Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führt zur Auferlegung der Kosten auf die Klägerin.
Obwohl die Abmahnung - was die Kammer in der mündlichen Verhandlung erörtert hat - der Sache nach berechtigt war, hat der Beklagte glaubhaft gemacht, dass die Abmahnung sich nach ihrem Gesamtbild im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG als rechtsmißbräuchlich darstellt.
Der Beklagte hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Klägervertreter als sogenannter "Abmahnanwalt" im (eigenen) Kosteninteresse auftritt und für seine entsprechende Tätigkeit aktiv bei potentiellen Bewerbern wirbt. Soweit der Klägervertreter dagegen einwendet, es fehle an der Kausalität zum konkreten Auftrag durch die Klägerin, der Mißbrauchsvorwurf des § 8 Abs. 4 UWG richte sich nicht gegen den Rechtsanwalt, vermag sich die Kammer dem Einwand fehlender Kausalität angesichts des unstreitig geringen Geschäftsumfangs der Klägerin nicht anzuschließen. Der Fall unterscheidet sich von den übrigen, vom Beklagten benannten Fällen nicht wesentlich, zumal der - filigran imponierende - Wettbewerbsverstoß graduell als nicht besonders gravierend anzusehen ist und die Klägerin aus eigenem Antrieb sicherlich nicht zur Abmahnung geschritten wäre. Der Klägervertreter stellt im übrigen unstreitig, dass die in das Internet gelangte Werbung von ihm, wenn auch behauptet gegen seinen Willen, durch Freigabe entsprechender Account-Daten ermöglicht worden ist.
LG Wuppertal:
Beschluss v. 29.06.2007
Az: 4 O 269/07
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