Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 18. April 2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 85/07
(BGH: Beschluss v. 18.04.2008, Az.: AnwZ (B) 85/07)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt vom 15. Oktober 2007 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die den Antragsgegnern im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu ersetzen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 193.782,94 €.
Gründe
I.
Mit Bescheid vom 10. Juli 2000 widerrief der Präsident des Landgerichts D. die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls, ordnete zugleich die sofortige Vollziehung seiner Verfügung an und bestellte mit Beschluss vom selben Tage die Antragsgegnerin zu 3 zur Abwicklerin der Kanzlei des Antragstellers. Die inzwischen zuständige Rechtsanwaltskammer des Landes S. (Antragsgegnerin zu 2) verlängerte die Bestellung der Antragsgegnerin zu 3 als Abwicklerin bis zum 31. März 2001. Den gegen den Widerruf der Zulassung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 16. August 2000 als unbegründet zurück. Auf die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Antragstellers hob der Senat durch Beschluss vom 22. Oktober 2001 - AnwZ (B) 55/00 - die Widerrufsverfügung und den sie bestätigenden Beschluss des Anwaltsgerichtshofs auf. Ein erneuter Widerruf der Zulassung durch Verfügung der Antragsgegnerin zu 2 vom 6. Juni 2003 ist rechtskräftig geworden (Senatsbeschluss vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 13/04).
Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegner beim Anwaltsgerichtshof Klage eingereicht und beantragt festzustellen, dass die Abwicklungsbeschlüsse der Antragsgegner zu 1 und 2 aus Juli und Dezember 2000 und die Vollziehung und Durchführung des Bestellungsbeschlusses durch die Antragsgegnerin zu 3 rechtswidrig seien, dass die Antragsgegner als Gesamtschuldner den Vollziehungsschaden aus der Vollziehung der Abwicklungsbeschlüsse zu ersetzen hätten und dass der Vollziehungsschaden 1.223.321,00 € und weitere 714.508,42 € betrage. Der Anwaltsgerichtshof hat die Anträge auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist im Verfahren nach § 223 BRAO ergangen. Demgemäß ist eine sofortige Beschwerde zum Bundesgerichtshof nur statthaft, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat, die Zulassung darf nur wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Frage erfolgen (§ 223 Abs. 3 BRAO). Im vorliegenden Fall hat der Anwaltsgerichtshof die Zulassung der sofortigen Beschwerde nicht ausgesprochen. Daran ist der Bundesgerichtshof gebunden.
Eine Behandlung als Nichtzulassungsbeschwerde kommt nicht in Betracht. Denn im Gegensatz zu § 145 Abs. 3 BRAO hat der Gesetzgeber eine solche Möglichkeit im Verfahren nach § 223 BRAO nicht eröffnet.
Der Senat kann über das unzulässige Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).
Tolksdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Roggenbuck Wüllrich Frey Quaas Vorinstanz:
AGH Naumburg, Entscheidung vom 15.10.2007 - 1 AGH 11/07 -
BGH:
Beschluss v. 18.04.2008
Az: AnwZ (B) 85/07
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