Oberlandesgericht Celle:
Beschluss vom 25. Juni 2012
Aktenzeichen: 2 Ws 169/12
(OLG Celle: Beschluss v. 25.06.2012, Az.: 2 Ws 169/12)
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Stade hat gegen den Angeklagten F. sowie gegen weitere Mitangeklagte vor der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Stade Anklage wegen bandenmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erhoben. Die Hauptverhandlung hat bereits im Oktober 2010 begonnen und dauert an. Am 16.04.2012 hat die Kammer das Verfahren gegen den Angeklagten F. abgetrennt und die Hauptverhandlung gegen ihn ausgesetzt, da er verhandlungsunfähig geworden und die Wiederherstellung seiner Verhandlungsfähigkeit nicht abzusehen sei.
Seine - beigeordnete - Verteidigerin hat am 17.04.2012 die Feststellung beantragt, ihre Reisen zu den im Ursprungsverfahren künftig stattfindenden Hauptverhandlungsterminen als erforderlich festzustellen.
Die Kammer hat den Feststellungsantrag mit Beschluss vom 26.04.2012 als unbegründet zurückgewiesen. Nach ihrer Ansicht fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die begehrte Feststellung. Zudem sei die Teilnahme der Verteidigerin an der Hauptverhandlung in dem Ursprungsverfahren nicht erforderlich. Dagegen wendet sich die Beschwerde der Verteidigerin.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, diese Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die Beschwerde ist nicht statthaft.
1. Die Rechtsgrundlage für den Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin ergibt sich aus § 46 Abs. 2 S. 1 RVG. Danach kann ein beigeordneter Rechtsanwalt vor Antritt einer Reise bei dem Gericht des Rechtszuges die Feststellung beantragen, dass eine Reise erforderlich sei. Die Feststellung ist dann für das spätere Kostenfestsetzungsverfahren bindend. Erfolgt die Feststellung nicht, ist der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren daran andererseits nicht gebunden, er entscheidet selbst über die Notwendigkeit und die Erstattungsfähigkeit der Reise (vgl. nur Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 46 RVG Rdnr. 49).
Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der beantragten Feststellung sieht das RVG nicht vor. Dies galt auch schon für die entsprechende Regelung in §§ 126 Abs. 2 und 128 Abs. 4 BRAGO, wonach die Ablehnung des Feststellungsantrags nach § 126 Abs. 2 BRAGO über der Erforderlichkeit einer Reise nicht anfechtbar war (vgl. u.a. OLG Schleswig, Beschluss vom 28.11.2003, 2 Ws 447/03, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1999, 320; OLG München, NStZ 1989, 126; Gerold-Schmidt/von Eicken, Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, 15. Auflage, Rdnr. 27 zu § 126; Hartmann, Kostengesetzte, 32. Auflage, Rdnr. 48 zu § 126 BRAGO).
Diese Regelung hat der Gesetzgeber in § 46 Abs. 2 S. 1 RVG übernommen, sie ist lediglich redaktionell anders gefasst worden, inhaltlich aber unverändert geblieben (vgl. BT-Drucksache 15/1971, S. 200). Deshalb ist auch unter Geltung des RVG die Entscheidung des erkennenden Gerichts über die Notwendigkeit einer Reise nicht anfechtbar (Gerold-Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 20. Auflage, Rdnr. 89 zu § 46; Hartmann, Kostengesetze a. a. O., Rdnr. 48 zu § 46 RVG; Schneider-Wolf/Schneider, Anwaltskommentar RVG, 5. Auflage, Rdnr. 50).
Dadurch entsteht der Beschwerdeführerin kein Rechtsnachteil, sie kann ihren Anspruch auf Erstattung von Reisekosten im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen und ihn dort auch im Rechtsmittelwege verfolgen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung von § 56 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 RVG.
OLG Celle:
Beschluss v. 25.06.2012
Az: 2 Ws 169/12
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/b68d94a70776/OLG-Celle_Beschluss_vom_25-Juni-2012_Az_2-Ws-169-12