Amtsgericht Neuburg:
Urteil vom 16. Februar 2011
Aktenzeichen: 2 C 563/10
(AG Neuburg: Urteil v. 16.02.2011, Az.: 2 C 563/10)
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 570,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 381,68 € seit 21.3.2008 und aus 117,52 € seit 25.4.2008 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können jedoch die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagen aus abgetretenem Recht Vergütungsansprüche aus Telekommunikationsdienstleistungen geltend.
Die Beklagten sind Inhaber eines Festnetzanschlusses der DTAG.
Nachdem ihre bisherige Internetverbindung nicht länger aufrechterhalten erhalten werden konnte, verschafften sie sich zunächst einen Überblick über mögliche alternative Anbieter und Produkte hierzu und entschieden sich nach Prüfung aufgrund einer Darstellung auf der Webseite "i€bycall.de" der Fa. F. GmbH (oder Fcom GmbH), Einwahlnr. 019€, für die Nutzung deren Tarifangebots "ALLROUNDER", welches rund um die Uhr und an allen Tagen der Woche eine Einwahl zu 0,23 Cent pro Minute versprach. Im Zeitraum vom 11.1.2008 bis 3.3.2008 stellten sie eine Vielzahl sogenannter Internet-by-Call-Verbindungen zu der genannten Einwahlnummer, aber auch zur Einwahlnummer 019€ her, deren Anbieter eine Fa. A. Internet GmbH ist.
Hierfür wurden den Beklagten am 21.02.2008 netto 320,70 € und am 25.03.2008 netto 98,77 €, insgesamt also 499,21 € (incl. MwSt) in Rechnung gestellt, die sie nicht bezahlten. Bei der Berechnung der Entgelte wurde nicht ein einheitlicher Tarif von 0,23 ct/Minute zugrunde gelegt, sondern im Laufe der Zeit höhere, teilweise beträchtlich höhere Entgelte pro Minute, die von den Anbietern jeweils aktuell auf ihrer Homepage "www.i..de" bzw. "ww.k.de" dargestellt waren. Von den Tarifänderungen hatten die Beklagten keine Kenntnis. Erst mit Zugang der 1. Rechnung erfuhren sie hiervon.
Der Dienstanbieter A. trat im Rahmen eines Factoring- und Inkassovertrages an die Fa. M. W. Deutschland GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die Fa. V. Deutschland GmbH, Dortmund ist, ihre Forderungen, u.a. auch gegen die Beklagten ab. An die Fa. V. trat auch die Fa. F. GmbH im Rahmen eines Factoring- und Inkassovertrages ihre Forderungen u.a. auch gegen die Beklagten ab. Letztere bzw. die Fa. M. W. Deutschland GmbH wiederum trat ihre Forderungen an die Fa. N. GmbH, die Rechtsvorgängerin der Klägerin, ab.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner aufgrund der Forderungsabtretungen ihr die berechneten Entgelte schulden. Es sei deren Sache als Nutzer gewesen, sich vor Herstellung der einzelnen Verbindungen über die aktuell geltenden Tarife zu informieren. Die Verträge seien im Übrigen auch nicht etwa wegen Wuchers nichtig. Eine Unkenntnis der Beklagten bezüglich Tarifänderungen und deren Häufigkeit seien ihr nicht bekannt gewesen. Eine Zwangslage der Beklagten, bei den gewählten Anbietern durch Einwahl Verträge abzuschließen, habe nicht bestanden. Die Beklagten hätten auch andere Anbieter mit anderen Tarifsystemen, wie z.B. pauschale Tarifen, auswählen können. Die Ausnutzung einer Unerfahrenheit auf Beklagtenseite habe ebenfalls nicht bestanden.
Die Klägerin stellt den Antrag:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 499,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 381,68 € und 117,52 € seit 21.3.2008 und 25.4.2009 sowie 10 € Mahnkosten, 70,20 € außergerichtliche Anwaltskosten und Auskunftskosten in Höhe von 1,30 € zu zahlen.
Die Beklagten beantragen kostenpflichtige Klagabweisung.
Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation der Klägerin durch Forderungsübergang. Auch sei die Fa. V. Deutschland GmbH nie ihr Vertragspartner gewesen.
Sie sind der Auffassung, dass die Abrechnungen mit zum Teil 2,99 ct/Minute bzw. 4,99 ct/Minute anstelle von 0,23 ct/Minute unzulässig gewesen seien. Weder die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgänger oder die Betreiberfirmen hätten ihre Tarife veröffentlicht, geschweige denn auf mögliche Erhöhungen hingewiesen. Die jeweiligen Tarifänderungen seien gezielt eingesetzt, um Kunden, die auf den Fortbestand des einmal gewählten Tarifs vertrauten, auszunutzen. Es handle sich um ein "Fallensystem". Den Anbietern sei es ohne weiteres technisch möglich, bei Anwahl ihrer Zugangsnummer die Nutzer auf die aktuellen Tarife bzw. auf Tarifänderungen hinzuweisen. Die Klägerin, die mit den Anbietern dieses System ausgearbeitet habe, lege es auf arglistige Täuschung bzw. Wucher an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat aus (mehrfach) abgetretenem Recht den geltend gemachten Vergütungsanspruch gemäß §§ 611 Abs. 1, 398 BGB.
Zwischen den Beklagten und den Anbietern der Einwahlnummern 019€ und 019€ ist durch jeden der unstreitig getätigten Anrufe im gegenständlichen Zeitraum vom 11.01.2008 bis 03.03.2008 jeweils ein Dienstleistungsvertrag zustande gekommen. Die Anbieter bieten im Wege einer sogenannten Realofferte ihre Leistungen an, die die Beklagten ausweislich der vorgelegten Einzelverbindungsnachweise in dem dort ausgewiesenen Umfange in Anspruch genommen haben. Durch die Anwahl ist jeweils neu ein entsprechender Dienstvertrag zustande gekommen und zwar zu den jeweils aktuellen Bedingungen der Anbieter, ohne dass es auf die Kenntnis der Beklagten vom aktuellen Tarif ankäme. Dies ist nicht anders zu beurteilen, als z.B. die Inanspruchnahme der Personenbeförderung in einem Stadtbus. Auch hier kommt der entsprechende Beförderungsvertrag durch Betreten des Busses und das Sich-Befördernlassen zustande, gleichgültig, ob der Fahrgast sich zuvor Kenntnis von der Höhe des konkret anfallenden Tarifes verschafft hat.
Die Dienstverträge mit den Anbietern kommen, entgegen der Auffassung der Beklagten, durch die jeweilige Anwahl stets neu zu Stande. Es ist nicht etwa einmal, hier am 11.1.2008, ein Dauerschuldverhältnis begründet worden, dessen Bedingungen bis zu einer (einvernehmlichen) Änderung fortgelten, wie es z.B. mit dem Netzbetreiber, d.h. hier zwischen den Beklagten und der DTAG, besteht.
Es mag schon sein, dass die Beklagten bei der Auswahl des Anbieters sich am 11.1.2008 aufgrund des damals auf seiner Homepage dargestellten Tarifs in der Vorstellung festgelegt haben, dass für die künftige Zeit der dort ausgewiesene Tarif unverändert gültig sein soll. Sie behaupten aber selbst nicht, dass dies seitens des Anbieters bei der Darstellung seiner Tarife so erklärt, d.h. eine Unveränderbarkeit dieser Tarife für bestimmte oder unbestimmte Zeit garantiert, bzw. eine ausdrückliche Ankündigung von Tarifänderungen ihnen gegenüber versprochen worden sei.
Nachdem es so ist, dass jeder einzelne Anruf einen neuen Vertrag begründet, war es Sache der Beklagten, sich vor Tätigung des Anrufes über die aktuellen Preise zu informieren. Wenn ihnen dies zu (zeit-) aufwendig gewesen sein sollte, war es ihr Risiko, sich im (unberechtigten) Vertrauen auf die Fortgeltung des ursprünglich bezeichneten Tarifes weiterhin der Leistungen der Anbieter zu bedienen.
Dass die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom aktuellen Tarif bestand, war und ist ihnen offenkundig bekannt. Sie haben selbst haben durch entsprechende Erkundigungen vor dem 11.1.2008 die damals geltenden Tarife in Erfahrung gebracht und nicht bestritten, dass die jeweils aktuellen Tarife, wie von der Klägerseite vorgetragen, unter den Internetseiten www.i.de und ww.k.de aufrufbar sind. Eine bestimmte Art der Veröffentlichungspflicht ist im TKG nicht vorgesehen. Die Anbieter konnten davon ausgehen, dass Nutzer von Internet-by-Call-Verbindungen, wie es die Beklagten sind, auch auf den Internetseiten die Darstellung der Tarife finden und finden können, wie es die Beklagten ja am 11.1.2008 auch tatsächlich gekonnt hatten.
Die Situation der Beklagten ist in etwa vergleichbar mit der Situation eines Kraftfahrers, der ohne Kenntnisnahme von der aktuelle Preisauszeichnung an "seiner" Tankstelle tankt und sich anschließend darüber empört, dass sich die Preise im Vergleich zu "davor" deutlich erhöht haben.
Es besteht keine Veranlassung für das Gericht, betriebswirtschaftlich darüber zu befinden, ob die von der Anbieterseite geforderten Preise gerechtfertigt sind/waren oder nicht, insbesondere der Üblichkeit oder gar der Billigkeit entsprechen. Maßgeblich ist, welche Tarife die Parteien bei Vertragsschluss, d.h. bei jedem einzelnen Anruf, zugrunde gelegt haben, also die bei Anruf aktuellen Tarife der Anbieter. Zu diesen Preisen kam der Vertrag über die jeweilig Dienstleistung zustande (§ 611 Abs. 1 BGB). Dass diese auf Basis der Zeitdauer jeweils die in den Einzelverbindungsnachweisen ausgewiesene, bzw. sich hieraus als Gesamtbetrag ergebende Höhe der Rechnungsbeträge hatten, ist unstreitig.
Ohne Belang sind im Rahmen der Vertragsabschlußfreiheit die Motive, die die Anbieter zur Festlegung der aktuellen Höhe der Tarife bzw. die Länge der Zeiträume ihrer Geltungsdauer bewegten. Maßgeblich ist allein, was die Anbieterseite gefordert und die Beklagten durch ihre Inanspruchnahme der Dienste angenommen haben. Es kann daher dahinstehen, ob es so ist, wie die Beklagten behaupten, dass dieses Tarifgestaltungssystem darauf angelegt ist, Neukunden anzulocken, um von diesen durch zunächst nicht erkannte Tariferhöhungen überzogene Preis zu verlangen, und auf eine "Stammkundschaft" letztlich zu verzichten. Deswegen wird das Vorgehen der Anbieter nicht illegal. Die Beklagten selbst mögen Nutzer, die auch in diesem System ihren Vorteil suchen und offenbar auch finden als " Hardcore-" bzw. "Dumping-" Nutzer abqualifizieren. Aus deren Existenz erschließt sich im Gegenteil, dass, wie auch die Beklagten wissen, es durchaus Nutzer gibt, die sich dieses System der Tarifgestaltung zum Nutze machen können und wollen, das System also nicht allein dazu geeignet ist, Nutzer "über den Tisch zu ziehen".
Die abgeschlossenen Verträge der Beklagten mit den Anbietern sind auch nicht etwa nichtig. Schon für die Erklärung einer Irrtumsanfechtung gem. § 119 BGB oder wegen arglistiger Täuschung innerhalb der Anfechtungsfrist ( §§ 123, 124 BGB ) haben die Beklagten nichts vorgetragen. Der bloße Umstand, dass die Beklagten die offene Rechnung nicht bezahlt haben, stellt keine Anfechtungserklärung dar. Ob die Voraussetzungen für eine Anfechtung überhaupt vorlagen, kann deshalb auf sich beruhen.
Die eingegangenen Verträge sind auch nicht etwa sittenwidrig bzw. wegen Wuchers nichtig gemäß § 138 BGB. In einer Marktwirtschaft steht es den Parteien grundsätzlich frei zu entscheiden, zu welchen Preisen sie die Erbringung von Dienstleistungen vereinbaren. Dass bei den Beklagten generell eine Unerfahrenheit oder ein Mangel an Urteilsvermögen bei Abschluss der jeweiligen Verträge vorlag, ergibt sich nicht. Sie tragen selbst vor, vor der Entscheidung vom 11.1.2008 Alternativangebote geprüft zu haben. Auch wenn ihnen nicht bewußt war, dass bei jeder Einwahl ein anderer Tarif gelten kann und hieraus evtl. auf eine "Unerfahrenheit" i.S.v. § 138 Abs. 2 BGB geschlossen werden könnte, führt dies nicht zur Nichtigkeit. Denn dies hätte den Anbietern bekannt sein müssen (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 138 Rnr. 69), was unstreitig nicht der Fall war.
Auch eine Zwangslage der Beklagten zum Abschluss der jeweiligen Verträge lag nicht vor. Es mag schon sein, dass die Beklagten generell aus beruflichen Gründen auf die Nutzung des Internets angewiesen sind und waren und dass das von ihnen notwendigerweise zu nutzende Schmalband nur die Auswahl zwischen einer relativ geringen Anzahl von Anbietern zuließ. Dennoch war, wie sie selbst vortragen, eine gewisse Anzahl von Mitbewerbern auf dem Markt, die, wie sie ebenfalls vortragen, durchaus auch feste, d.h. Dauer-Tarife, wie z.B. auf den Kalendermonat bezogene Stundenpakete, angeboten haben. Von einer Zwangslage i.S.v. § 138 BGB kann also unter diesen Umständen keine Rede sein. Die Anbieter waren weit davon entfernt, eine Monopolstellung einzunehmen und damit das Preis-/Leistungsverhältnis zu diktieren.
Gegen die Aktivlegitimation der Klägerin haben die Beklagten nach der Darlegung der Abtretungsverhältnisse im Einzelnen durch die Klägerin nichts Substantiiertes mehr vorgebracht, so dass die Tatsachen als unstreitig anzusehen sind (§ 138 Abs. 3 ZPO).
Auch ist es nicht so, dass, durch Abtretung von Forderungen im Vorhinein, die Anbieter ihre Eigenschaft als Vertragspartner verloren hätten. Tritt ein Bauhandwerker z.B. seine Werklohnforderung im Voraus an seine Bank zur Rückführung oder Sicherung eines Darlehen ab, wird nicht etwa diese nun Partner des Werkvertrages, wie die Beklagten anscheinend meinen.
Auf die weiteren, umfänglichen, z.T. auch polemischen Ausführungen der Beklagten sei mangels rechtlicher Relevanz nicht weiter eingegangen. Insbesondere ist es für die Entscheidung des Gerichts belanglos, in welcher Anzahl angeblich gleich oder ähnlich gelagerter Fälle die Klägerin schon vor Gericht obsiegt bzw. verloren hat. Dieses Denken mag für einen (Sport-) Statistiker leitend sein, um Prognosen anzustellen, für das Gericht und seine Entscheidung ist es jedoch irrelevant.
Nachdem die Beklagten sich mit der Zahlung der Vergütung aus den Rechnungen vom 21.2.2008 und 23.5.2008 gemäß § 286 Abs. 3 ZP0 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang in Verzug befanden, sind sie auch zum Ersatz der der Klägerin vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltkosten gem. § 280 Abs. 1, Abs. 2 i.V. mit den Vergütungsregelungen des RVG in der geltend gemachten Höhe verpflichtet. Ohne Belang ist, dass die Beklagten im Vorfeld bereits erklärt haben, dass sie die offenen Beträge nicht bezahlen werden. Die Beklagten übertragen offensichtlich und zu Unrecht die hinsichtlich des Erstattungsanspruches für Inkassokosten geltende Rechtssprechung auf die Ansprüche auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten. Auf die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten in Form von Anwaltskosten, besteht allemal ein Anspruch, insbesondere und gerade dann, wenn der Vertragspartner ( zu Unrecht ) eine Zahlungspflicht leugnet.
Die Klägerin hat auch Anspruch auf Erstattung von Mahnkosten und Rechtsauskunftskosten in Höhe von 10 € bzw. 1,30 €. Nach ständiger Rechtssprechung des Gerichts sind Mahnkosten in Höhe bis zu 5 € pro Mahnschreiben ohne nähere Darlegung und Nachweis erstattungsfähig. Zwei Mahnschreiben räumen die Beklagten selbst ein.
Zinsen: §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 3 S. 1 BGB.
Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711 ZP0.
Auf Antrag der Beklagten ist gem. § 511 Abs. 4 ZP0 die Berufung zuzulassen. Nach übereinstimmender Darstellung der Parteien besteht bei vergleichbaren Sachverhalten unterschiedliche Rechtssprechung erstinstanzlicher Gerichte, insbesondere Amtsgerichte.
AG Neuburg:
Urteil v. 16.02.2011
Az: 2 C 563/10
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