Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 4. März 1997
Aktenzeichen: 4 O 199/96

(LG Düsseldorf: Urteil v. 04.03.1997, Az.: 4 O 199/96)

Tenor

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzu- setzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwi- derhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Vorrichtungen zum Beladen von mit Revolvertrommeln ausgerüsteten Waffen bestehend aus einem Gehäuse, in dem konzentrisch mehrere Führungsboh- rungen angeordnet sind, in denen federbelastete Schubelemente für mit ei- nem Rand versehene Patronen geführt sind, und bei denen in die Führungs- bohrungen federbelastete Sperrglieder hineinragen, die durch eine zentrische Entriegelungsvorrichtung entriegelbar sind, wobei zentrisch im Gehäuse eine Führungseinheit vorgesehen ist, an der sich umfangsverteilt Sperrhebel mit einem Ende abstützen, die mit ihrem anderen Ende an einer mit einem zentri- schen Ansatz versehenen Druckplatte aufliegen, wobei die Sperrhebel an ihrem äußeren Umfang eine Raste zum Erfassen und Mittel zum Führen der Patrone und am inneren Umfang eine weitere Raste aufweisen, wobei diese Raste von einem zentrisch vorgesehenen Entriegelungsstift beaufschlagbar ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

2.

den Klägern darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Na-men und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

- vom Beklagten zu 1. die Angaben a) bis d) für die Zeit seit dem 26.6.1994, zu e) nur für die Zeit seit dem 14.1.1996 und von der Beklagten zu 2) sämtli- che Angaben nur für die Zeit seit dem 22.7.1996 zu machen sind;

- den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht ge- werblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt den Klägern einem von den Klägern zu bezeichnenden, ihnen gegenüber zur Verschwiegenheit ver- pflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, den Klägern auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebots- empfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt,

1.

daß der Beklagte zu 1. verpflichtet ist, den Klägern für die zu I.1 bezeichneten, in der Zeit vom 26.6.1994 bis zum 13.1.1996 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2.

daß der Beklagte zu 1. verpflichtet ist, den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die zu I.1 bezeichneten, seit dem 14.1.1996 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

3.

daß die Beklagte zu 2. als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 1. ver- pflichtet ist, den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 22.7.1996 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

V.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,- DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Kläger nehmen die Beklagten wegen Patentverletzung in Anspruch. Sie sind gemeinschaftlich eingetragene Inhaber des deutschen Patents 42 39 445. Die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung vom 24. November 1992 ist am 26.5.1994 offengelegt worden; die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 14.12.1995 erfolgt.

Das Patent betrifft eine Vorrichtung zum Beladen von mit Revolvertrommeln ausgerüsteten Waffen. Anspruch 1 des Klagepatents, der hier allein von Interesse ist, hat folgenden Wortlaut:

1.

Vorrichtung zum Beladen von mit Revolvertrommeln ausgerüsteten Waffen bestehend aus einem Gehäuse, in dem konzentrisch mehrere Führungsboh- rungen (2) angeordnet sind, in denen federbelastete Schubelemente für mit einem Rand versehene Patronen geführt sind, und daß in die Führungsboh- rungen (2) federbelastete Sperrglieder hineinragen, die durch eine zentrische Entriegelungsvorrichtung entriegelbar sind, wobei zentrisch im Gehäuse (1) eine Führungseinheit (6) vorgesehen ist, an der sich umfangsverteilt Sperrhe- bel (5) mit einem Ende abstützen, die mit ihrem anderen Ende an einer Druckhülse (8) aufliegen, wobei die Sperrhebel (5) an ihrem äußeren Umfang eine Raste (5a) zum Erfassen und Mittel (5d) zum Führen der Patrone und am inneren Umfang eine Raste (5b) aufweisen, wobei die Raste (5b) von einem zentrisch vorgesehenen Entriegelungsstift (7) beaufschlagbar ist.

Die nachstehend wiedergegebene Figur 2 der Klagepatentschrift zeigt die Vorrichtung im mit Patronen bestückten Zustand:

- hier folgt eine Skizze -

Die Beklagte zu 2), die am 22.7.1996 im Handelsregister eingetragen worden und deren Geschäftsführer der Beklagte zu 1) ist, stellt ebenfalls Vorrichtungen zum Beladen von mit Revolvertrommeln ausgerüsteten Waffen her und vertreibt sie. Zuvor hat der Beklagte zu 1) dieselben Vorrichtungen als Einzelkaufmann hergestellt und vertrieben. Die Kläger haben ein Muster der Vorrichtung der Beklagten als Anlage 5 und eine Zeichnung, die nachstehend wiedergegeben wird, als Anlage 9 vorgelegt.

- hier folgt eine Skizze -

Die Kläger sehen das Klagepatent durch die Handlungen der Beklagten als verletzt an.

Sie beantragen,

wie geschehen zu erkennen und zusätzlich, den Beklagten zu 1) auch für die Zeit vom 26.6.1994 bis 13.1.1996 zur Erteilung der Angaben zu Ziffer I.1.e. des Tenors zu verurteilen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie stellen eine Verletzung des Klagepatents in Abrede.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Urkunden Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist - bis auf einen kleinen Teil des Anspruchs auf Rechnungslegung - begründet. Die angegriffene Vorrichtung zum Beladen von mit Revolvertrommeln ausgerüsteten Waffen verletzt das Klagepatent. Die Beklagten können daher von den Klägern auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Ihnen stehen auch die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz, Entschädigung und Rechnungslegung zu. Eine Zuerkennung der geltend gemachten Unteransprüche ist entbehrlich, weil diese nicht in Kombination mit dem Hauptanspruch, sondern ledigich "insbesondere" geltend gemacht werden.

I.

Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Beladen von mit Revolvertrommeln ausgerüsteten Waffen. Ohne eine solche Vorrichtung müssen die Patronen einzeln und nacheinander in das Trommelmagazin der Waffe eingeführt werden. Mit Hilfe einer Ladevorrichtung soll der Ladevorgang einer solchen Waffe dadurch beschleunigt werden, daß das Trommelmagazin gleichzeitig mit mehreren Patronen, ggfs. vollständig, gefüllt wird.

Im Stand der Technik waren verschiedene Vorrichtungen bekannt, die jedoch jeweils Nachteile aufwiesen. Sie waren entweder nur mit einem Satz Patronen und recht umständlich zu bestücken (ohne die Möglichkeit einer erweiterten Magazinierung) oder sie ermöglichten nicht das Nachladen einzelner Patronen. Die US-PS 1 228 505 (Anlage 2) beseitigt zwar diese Nachteile durch eine Vorrichtung, bestehend aus einem Gehäuse, in dem konzentrisch mehrere Führungsbohrungen angeordnet sind, in denen federbelastete Schubelemente für Patronen geführt sind, wobei in die Führungsbohrungen federbelastete Sperrglieder hineinragen, die durch eine zentrische Entriegelungsvorrichtung entriegelbar sind. Allerdings eignet sich diese Vorrichtung nur für randlose Patronen.

Dem Klagepatent liegt daher die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung gemäß US-PS 1 228 505 zu schaffen, mit der es möglich ist, Patronen mit einem überstehenden Rand zu magazinieren.

Diese Aufgabe wird mit einer Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen gelöst:

Vorrichtung zum Beladen von mit Revolvertrommeln ausgerüsteten Waffen;

die Vorrichtung besteht aus einem Gehäuse, in dem konzentrisch mehrere Führungsbohrungen (2) angeordnet sind;

in den Führungsbohrungen (3) sind federbelastete Schubelemente für mit einem Rand versehene Patronen geführt;

in die Führungsbohrungen (2) ragen federbelastete Sperrglieder hinein;

die Sperrglieder sind durch eine zentrische Entriegelungsvorrichtung entriegelbar;

im Gehäuse (1) ist eine Führungseinheit (6) vorgesehen;

Sperrhebel (5)

7.1 stützen sich mit einem Ende umfangsverteilt an der Führungs- einheit (6) ab

7.2 und liegen mit ihrem anderen Ende an einer Druckhülse (8) auf;

8. die Sperrhebel (5) weisen

8.1. an ihrem äußeren Umfang eine Raste (5a) zum Erfassen der Patrone,

8.2. an ihrem äußeren Umfang Mittel (5d) zum Führen der Patrone

8.3. und an ihrem inneren Umfang eine Raste (5b) auf;

9. die Raste (5b) ist von einem zentrisch vorgesehenen Entriegelungsstift (7) beaufschlag bar.

II.

Mit Herstellung und Vertrieb der angegriffenen Vorrichtung benutzen die Beklagten entgegen § 9 des Patentgesetzes (PatG) 1981 diese Erfindung.

Es handelt sich um eine Vorrichtung zum Beladen von mit Trommeln ausgerüsteten Waffen (Merkmal 1). Die Vorrichtung besteht aus einem Gehäuse, in dem konzentrisch mehrere Führungsbohrungen angeordnet sind (Merkmal 2).

In den Führungsbohrungen sind federbelastete Schubelemente für mit einem Rand versehene Patronen geführt (Merkmal 3).

Der Begriff der federbelasteten Schubelemente umfaßt in seinem Wortsinn die von den Beklagten verwendeten Federn, bei denen die oberen Windungen ringförmig zusammengefaßt sind. Aus dem Wortlaut des Anspruchs selbst kann man nicht herleiten, daß zwei getrennte Teile, nämlich ein Schubelement und eine Feder, erforderlich seien. Vielmehr geht es nach der Lehre des Klagepatents darum, die Patronen aus der Vorrichtung zu schieben und dazu der Patrone eine Auflagefläche zur Verfügung zu stellen, so daß die Schubkraft gleichmäßig auf den Boden der Patrone übertragen werden kann. Die gleichmäßige Übertragung der Schubkraft auf den Boden der Patrone kann auch durch eine Feder erfolgen, bei der mehrere Federwindungen zu einem Ring zusammengefaßt sind. Dann ist dieser Ring mit der Feder das federbelastete Schubelement.

Dieses Verständnis entspricht auch dem der Klagepatentschrift. Bei der Beschreibung des Standes der Technik (Sp. 1 Z. 18 ff.) heißt es bezüglich der als Anlage 2 vorgelegten US-PS 1 228 505 ebenfalls, daß federbelastete Schubelemente für Patronen in den Führungsbohrungen geführt werden, obwohl es sich - wie aus Figur 2 der Schrift ersichtlich - auch um bloße Federn handeln kann.

Die federbelasteten Schubelemente sind auch in den Bohrungen geführt. Zwar ist die Führung nicht so eng, wie die Führung der in Figur 2 des Klagepatents gezeigten Schubelemente, indes haben die Federn auch nicht soviel Spiel, daß sie umkippen, verkanten, verbiegen und/oder verwinden könnten. Ob sich die Führung des in der angegriffenen Ausführungsform verwendeten federbelasteten Schubelements auch für eine Ausführung für eine Mehrfachbestückung eignet, kann dahinstehen, da die Möglichkeit der Mehrfachbestückung gerade nicht als Merkmal des Patentanspruchs 1 aufgenommen wurde. Die Figuren 1 bis 3 der Klagepatentschrift zeigen dementsprechend auch keine mehrfach bestückten Vorrichtungen, lediglich in Figur 4 ist eine in der Beschreibung erläuterte Abwandlung mit Mehrfachbestückung dargestellt.

In der mündlichen Verhandlung haben die Beklagten die Verwirklichung des Merkmals 3 mit dem Argument in Abrede gestellt, eines besonderen - unmittelbar durch die Wandungen der Führungsbohrung geführten - Schubelements bedürfe es erfindungsgemäß anders als bei der Vorrichtung nach der US-PS 1 228 505 gerade deshalb, weil Patronen mit überstehendem Rand nicht wie randlose Patronen selbst in der Führungsbohrung geführt werden könnten. Das trifft jedoch nicht zu. Denn zum Führen der Patronen dienen nach dem Klagepatent - und darin, nicht im Merkmal 3 liegt der Unterschied zu der vorbekannten Vorrichtung - die noch zu erörternden, in Merkmal 8.2 bezeichneten Mittel (5d) der Sperrhebel.

Weiterhin ragen in die Führungsbohrungen federbelastete Sperrglieder hinein (Merkmal 4), die durch eine zentrische Entriegelungsvorrichtung entriegelbar sind (Merkmal 5). Wie bei der klagepatentgemäßen Ausführungsform stützen sich die Sperrhebel mit einem Ende umfangsverteilt an einer im Gehäuse befindlichen Führungseinheit ab (Merkmale 6 und 7.1).

Die angegriffene Ausführungsform benutzt auch das Merkmal 7.2, wonach die Sperrhebel mit ihrem anderen Ende an einer Druckhülse aufliegen. Zwar weist die angegriffene Ausführungsform keine Hülse auf, sondern eine Platte mit einem federseitig zentrischen Ansatz, der in die Feder eingreift. Eine Benutzung der Erfindung liegt aber auch vor, wenn eine vom Wortlaut abweichende Ausführung zur Beurteilung steht, die der Fachmann auf Grund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der im Patentanspruch beschriebenen Erfindung anknüpfen, als gleichwirkend auffinden konnte (BGH, GRUR 1989, 903, 904 - Batteriekastenschnur). Diese Voraussetzungen liegen bei der angegriffenen Ausführungsform vor.

Der Fachmann entnimmt der Patentschrift, daß sich einerseits die Sperrhebel abstützen sollen und daß andererseits eine Verbindung zur Druckfeder hergestellt werden muß. Für den Fachmann ist ohne weiteres erkennbar, daß er die Hülse, die die oberen Windungen der Feder umfaßt, durch ein Druckelement ersetzen kann, das mit einem zentrischen Ansatz in die Druckfeder eingreift.

Schließlich weisen die Sperrhebel an ihrem äußeren Umfang eine Raste zum Erfassen der Patrone (Merkmal 8.1) und Mittel zum Führen der Patrone (Merkmal 8.2) sowie an ihrem inneren Umfang eine Raste, die von einem zentrisch vorgesehenen Entriegelungsstift beaufschlagbar ist, auf (Merkmale 8.3 und 9).

III.

Da die Beklagten den Gegenstand des Klagepatents rechtswidrig benutzt haben, sind sie den Klägern zur Unterlassung verpflichtet, § 139 Abs. 1 PatG.

Die Beklagten haben den Klägern außerdem Schadensersatz zu leisten, § 139 Abs. 2 PatG. Denn als Fachunternehmen hätte die Beklagte zu 2) die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB; das gleiche gilt für den Beklagten zu 1), der zunächst als im Fachbereich tätiger Einzelkaufmann und sodann als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 2) für die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen hat. Für die Zeit nach dem 22. Juli 1996 haftet er nach § 840 Abs. 1 BGB gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1). Für die Zeit zwischen der Offenlegung der Patentanmeldung und der Veröffentlichung der Patenterteilung ist der Beklagte zu 1) nach § 33 PatG verpflichtet, den Klägern eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, daß den Klägern durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von den Klägern jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kläger an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO, und entsprechendes gilt für den Entschädigungsanspruch.

Außerdem sind die Beklagten zur Rechnungslegung verpflichtet, damit die Kläger in die Lage versetzt werden, den ihnen zustehenden Entschädigungs- und Schadensersatzanspruch beziffern zu können, § 242 BGB. Denn die Kläger sind auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügen, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Die Angaben zum Gewinn benötigen die Kläger zur Berechnung der Entschädigung nicht; insoweit ist die Klage abzuweisen.

Gemäß § 140b PatG haben die Beklagten schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I.2 mit den Angaben zusammengefaßt, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind.

Es besteht kein Anlaß, den Beklagten zu gestatten, in die Auskunftserteilung und Rechnungslegung über den vom Klageantrag vorweggenommenen Umfang hinaus einen Wirtschaftsprüfer einzuschalten. Besondere Gründe, die dies zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit (§ 140b Abs. 1 PatG) erforderlich erscheinen lassen würden, haben die Beklagten nicht vorgetragen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert beträgt 300.000,- DM.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 04.03.1997
Az: 4 O 199/96


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/b6d405fd00d9/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_4-Maerz-1997_Az_4-O-199-96




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