Landgericht Köln:
Urteil vom 19. November 2008
Aktenzeichen: 26 O 125/07

(LG Köln: Urteil v. 19.11.2008, Az.: 26 O 125/07)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Vorstand der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftigten Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs nachfolgende oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Luftbefärderungsverträge mit Verbrauchern mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1.7.77, zu berufen:

1. (3.3.1)

Die vereinbarte Beförderungsleistung umfasst die Beförderungsstrecke, die im Flugschein enthalten ist, beginnend mit dem ersten und endend mit dem letzten Ort der gesamten im Flugschein eingetragenen

Streckenführung.

2. (3.3.1)

Der Flugschein verliert seine Gültigkeit und wird nicht zur Beförderung angenommen, wenn Sie nicht alle Flugcoupons vollständig und in der im Flugschein vorgesehenen Reihenfolge ausnutzen.

3. (3.3.1)

Die Inanspruchnahme der gesamten Beförderungsleistung ist wesentlicher Bestandteil des mit uns geschlossenen Beförderungsvertrages.

4. (3.3.1)

Die Kündigung einzelner Teilstrecken (Coupons) ist vertraglich ausge-schlossen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 30.05.2007 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € vor-läufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer und weiterer 25 Verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in

Deutschland. Er ist in die beim Bundesverwaltungsamt geführte Liste gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Der Kläger nimmt die Beklagte, ein weltweit tätiges Flugunternehmen, auf die Unterlassung der Verwendung von aus dem Tenor ersichtlichen Klauseln in Anspruch. Die Beklagte betreibt einen Internetauftritt (Teledienst). In diesem werden im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verträgen über Luftbeförderungen Allgemeine Geschäftsbedingungen, konkret Beförderungsbedingungen für Fluggäste und Gepäck (ABB Flugpassage) bereit gehalten (Fotokopie Bl. 15 ff. d.A.), auf die wegen der Einzelheiten insbesondere unter Art. 3 Flugscheine, Reihenfolge der Benutzung der Flugcoupons (Bl. 19 d.A.), Bezug genommen wird.

Der Kläger verlangte mit Schreiben vom 31.1.2007 (Bl. 32 ff. d.A.) von der Beklagten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, deren Abgabe die Beklagte mit Schreiben vom 14.2.2007 (Bl. 38 ff. d.A.) ablehnte.

Der Kläger trägt vor, die mit der Klage beanstandeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien aus den von ihm im einzelnen dargelegten Gründen unwirksam. Der Kläger begehrt außerdem den Ersatz vorprozessualer Aufwendungen für das Abmahnverfahren in Höhe von 200,00 €.

Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte beruft sich auf Kontrollfreiheit nach § 307 Abs. 3 BGB. Sie tritt auch in der Sache dem Vorbringen des Klägers zur geltend gemachten Unwirksamkeit der beanstandeten Klauseln aus im einzelnen dargelegten Gründen entgegen. Die Beklagte macht weiter geltend, eine etwaige andere Auslegung durch ein deutsches Gericht würde einen Verstoß gegen europäisches Recht darstellen und müsse zur Vorlage an den EuGH führen.

Ergänzend wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst vorgelegter Unterlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UKlaG klagebefugte und aktivlegitimierte Kläger kann gemäß § 1 UKlaG von der Beklagten verlangen, daß sie die Verwendung der streitgegenständlichen Klauseln unterlässt.

Die streitgegenständlichen Klauseln sind nicht gemäß § 307 Abs. 3 BGB einer Inhaltskontrolle entzogen.

Gemäß § 307 Abs. 3 BGB gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Preisvereinbarungen unterliegen danach nicht der Inhaltskontrolle, soweit sie Art und Umfang der Vergütung unmittelbar regeln; dagegen unterliegen der Inhaltskontrolle Preisnebenabreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistungen haben, an deren Stelle aber bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung dispositives Gesetzesrecht treten kann (vgl. BGH WM 1993, 2237; WM 1996, 1080; Palandt/Grüneberg, BGB, 67. Aufl., § 307 Rn 59, 60).

Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um kontrollfähige Klauseln, so dass das Verbandsklageverfahren eröffnet ist. Ohne die fraglichen Klauseln der Beklagten würde dispositives Gesetzesrecht in Verbindung mit den mit den Kunden jeweils generell oder individuell getroffenen Vereinbarungen eingreifen.

Bei den streitgegenständlichen Klauseln handelt es sich ersichtlich um vorformulierte Vertragsbedingungen und damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Dafür, dass diese der Inhaltskontrolle nach §§ 307-309 BGB unterliegen, ist es auch ohne Bedeutung, ob streitgegenständliche Regelungen der in Wechselwirkung mit der EU sowie nationalen Behörden, Regierungen und Verbraucherschutzorganisationen erarbeiteten IATA-Empfehlung, gegebenenfalls Regelungen des Warschauer Abkommens in der nunmehr geltenden Fassung oder europäischen oder ausländischen nationalen Regelungen entsprechen sollen. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 20.1.1983 - veröffentlicht in NJW 83, 1322 ff. - zur Frage der Unwirksamkeit Allgemeiner Flugbeförderungsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens bereits im einzelnen mit einer Begründung, der die Kammer folgt und auf die sie Bezug nimmt, entschieden hat, steht dies der gerichtlichen Inhaltskontrolle damals noch nach dem AGB-Gesetz und nach Auffassung der Kammer nach der entsprechenden gesetzlichen Neuregelung nun nach §§ 307-309 BGB nicht entgegen. Vielmehr muß sich die Beklagte, so sie sich, wie vorliegend, nicht einfach mit der sich aus gültigen Rechtsvorschriften ergebenden Rechtslage begnügen will, mit ihren Klauseln an den Anforderungen der §§ 307 ff. BGB messen lassen. Dies folgt im übrigen auch eindeutig aus den Regelungen unter § 307 Abs. 3 BGB.

Zu den einzelnen vom Kläger mit der Klage angegriffenen Klauseln gilt folgendes:

Die Klausel zu 1. (Ziff. 3.3.1)

"Die vereinbarte Beförderungsleistung umfasst die Beförderungsstrecke,

die im Flugschein enthalten ist, beginnend mit dem ersten und endend mit

dem letzten Ort der gesamten im Flugschein eingetragenen Streckenfüh-

rung."

ist gemäß § 307 in Verbindung mit § 305 b BGB unwirksam.

Bei der allgemeinen Festlegung in dieser Klausel, die eine anderslautende Individualabrede im Einzelfall ausschließen würde, liegt schon wegen des Verstoßes gegen § 305 b BGB (Vorrang der Individualabrede) eine unzulässige Benachteiligung des Kunden im Sinne von § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB vor.

Die streitgegenständliche Klausel ist so gefasst, dass sie auch auf Fallgestaltungen Anwendung finden würde, bei denen der Kunde aufgrund der Auslegung der beiderseitigen Willenserklärungen bei Vertragsschluß mit der Beklagten davon ausgehen darf, dass Vertragsbestandteil separate Teilleistungen seien.

In welchem Umfang und welcher Häufigkeit derartige Individualvereinbarungen eines Kunden mit der Beklagten zustande kommen, ist im vorliegenden Verbandsklageverfahren nicht maßgebend. Es ist jedenfalls im Einzelfall denkbar, dass solche Vereinbarungen getroffen werden, und die generelle Fassung der streitgegenständlichen Klausel würde insbesondere auch unter Berücksichtigung der im vorliegenden Verbandsklageverfahren gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung der Klausel die Geltung der individualabreden ausschließen.

Darüber hinaus ist für die Beurteilung auch wesentlich, dass sich die Beklagte mit den streitgegenständlichen Bedingungen letztlich vorbehalten will, jede Beförderung in Teilstrecken zu versagen, wenn der Kunde nicht sämtliche Leistungen in Anspruch nimmt. Dies erfasst z.B. auch rückwirkend Fälle nach Inanspruchnahme der Leistung hinsichtlich der ersten Teilstrecke oder aber auch jede weitere Beförderung nach Nichtinanspruchnahme der ersten Teilstrecke durch den Kunden, und das grundsätzlich ohne Berücksichtigung der Gründe dafür. Dies würde zudem auch dann eingreifen, wenn der Kunde bereits die gesamte Gegenleistung erbracht hätte.

Dies stellt bei der im Verbandsklageverfahren, wie ausgeführt, gebotenen kundenfeindlichsten Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der allgemein bestehenden Rechte und Pflichten der Kunden einerseits und der Beklagten andererseits eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar. Dies ist in dem von dem Kläger in Fotokopie vorgelegten und auch der Beklagten bekannten Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 14.12.2007 jedenfalls mit den Gründen auf Seite 7 jenes Urteils (Bl. 373 d.A.) nach Auffassung der Kammer zutreffend ausgeführt worden.

Dabei ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Verbandsklageverfahren nicht darauf ankommt, ob die Beklagte, die bei der Verteidigung ihrer streitgegenständlichen Klauseln u.a ein missbräuchliches Verhalten von Kunden geltend macht, unter Umständen ähnliche Klauseln auf zulässige Art und Weise anders formulieren könnte. Vorliegend stehen zur Überprüfung des Gerichts nur die von der Beklagten konkret verwendeten Klauseln, die eine Beschränkung auf Missbrauchsfälle und Ausnahmeregelungen hinsichtlich z. B. besonderer Notfälle, gerade nicht enthalten.

Hinsichtlich der Klausel zu 2. (Ziff. 3.3.1)

"Der Flugschein verliert seine Gültigkeit und wird nicht zur Beförderung

angenommen, wenn Sie nicht alle Flugcoupons vollständig und in der im

Flugschein vorgesehenen Reihenfolge ausnutzen."

liegt ebenfalls ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB vor.

Nach der Fassung der Klausel und bei kundenfeindlichster Auslegung könnte die Beklagte danach ihre Leistung verweigern, auch wenn der Kunde seine Gegenleistung und zudem bei Berücksichtigung des möglichen Vorliegens einer entsprechenden Individualvereinbarung vollständig erbracht hätte.

Entsprechendes gilt hinsichtlich der Klausel zu 3. (Ziff. 3.3.1)

"Die Inanspruchnahme der gesamten Beförderungsleistung ist wesentli-

cher Bestandteil des mit uns geschlossenen Beförderungsvertrages."

und der Klausel zu 4. (Ziff.3.3.1.)

"Die Kündigung einzelner Teilstrecken (Coupons) ist vertraglich ausge-

schlossen."

Entgegen dem Vorbringen der Beklagten hatte auch keine Vorlage durch die Kammer an den EuGH zu erfolgen.

Eine Vorlage an den EuGH ist für das Landgericht als Instanzgericht nach EGV 234 bei einer für den Verbraucher günstigen Entscheidung von vornherein nicht zwingend geboten. Eine solche ist vorliegend auch deshalb nicht geboten, weil die Richtlinie 93/13/EWG strengere Regelungen des nationalen Vertragsrechts zugunsten der Verbraucher jedenfalls gerade nicht ausschließt. Der EuGH ist für die bei der Inhaltskontrolle vorzunehmenden Wertungen, insbesondere des nationalstaatlich geprägten rechtlichen Umfeldes, nicht zuständig (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 67. Aufl., § 310 Rn 23, 22 m.w.N.).

Die Wiederholungsgefahr bezüglich des streitgegenständlichen Unterlassungsbegehrens folgt daraus, daß die Beklagte trotz Aufforderung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat, vielmehr ihre Klauseln sogar im Gegenteil verteidigt.

Die Androhung des Ordnungsgeldes und der Ordnungshaft beruht auf § 890 ZPO.

Der Kläger kann weiter gemäß § 5 UklaG i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG Ersatz der geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 200,00 € verlangen.

Die Beklagte hat die Entstehung und Höhe der insoweit vom Kläger geltend gemachten Kosten bereits nicht konkret bestritten.

Der zugesprochene Zinsanspruch ist gemäß §§ 286 ff. BGB begründet.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Streitwert: 12.200,00 €

Es geht im wesentlichen um die begehrte Unterlassung der Verwendung

von Klauseln. Nach den Grundsätzen zur Streitwertfestsetzung im Verbandsklageverfahren erscheint der Kammer danach auch hier die Festsetzung eines Streitwerts von 3.000,00 € pro Klausel angemessen.






LG Köln:
Urteil v. 19.11.2008
Az: 26 O 125/07


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