Oberlandesgericht München:
Urteil vom 22. Dezember 2010
Aktenzeichen: 7 U 1584/10
(OLG München: Urteil v. 22.12.2010, Az.: 7 U 1584/10)
Tenor
1. Der Berufungskläger zu 1) wird des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt.
2. Die Berufungen der Berufungskläger zu 2) bis 6) gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10.12.2009, Az. 5 HKO 13261/08, berichtigt durch Beschluss vom 04.02.2010, werden zurückgewiesen.
3. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen der Berufungskläger zu 1) 1/24 und die Berufungskläger zu 2) bis 6) 23/24. Von den außergerichtlichen Kosten der Berufungsbeklagten tragen der Berufungskläger zu 1) 9/100 und die Berufungskläger zu 2) bis 6) 91/100.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufungskläger zu 2) bis 6) können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Berufungsbeklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Berufungsbeklagte, die bis Ende 2009 unter V. Bank AG firmierte, und die italienische Großbank U.C. S.p.A. (im Folgenden: U.C.) schlossen am 12.06.2005 ein sogenanntes Business Combination Agreement, das die zukünftige Zusammenarbeit zwischen diesen beiden Banken regeln sollte und dabei auch Bestimmungen über die Übertragung des Osteuropageschäfts der Berufungsbeklagten auf U.C. enthielt. Zugleich veröffentlichte U.C. ein Übernahmeangebot an die Aktionäre der Berufungsbeklagten. Bis zum Vollzug der Übernahme am 17.11.2005 erwarb die U.C. einen Aktienanteil an der Berufungsbeklagten von knapp 94 % des Grundkapitals.
Am 12.09.2006 schlossen die Berufungsbeklagte und die U.C. einen Anteilskaufvertrag über die von der Berufungsbeklagten bis dahin gehaltenen Aktien der Bank A.Creditanstalt; der Kaufpreis betrug rund 12,5 Milliarden €. Weiter verkaufte die Berufungsbeklagte mit Vertrag vom selben Tag ihre Anteile an der Joint Stock Commercial Bank HVB Bank U. zu einem Preis von rund 83 Mio €. An die Bank A.Creditanstaltverkaufte die Berufungsbeklagte ihre Anteile an der Closed Joint Stock Company International M.Bank zu einem Preis von rund 1,29 Milliarden € sowie ihre Anteile an der HVB Bank L. zu einem Preis von rund 70 Mio €. Zudem schloss die Berufungsbeklagte als Verkäuferin Unternehmenskaufverträge mit der HVB Bank L. über die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten der HVB Niederlassung V. zu einem Preis von rund 10,67 Mio € und über die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten der HVB Niederlassung T. zu einem Preis von rund 71,6 Mio €.
Vor dem Abschluss dieser Verträge hatte diePricewaterhouseCoopersWirtschaftsprüfungsgesellschaft eine gutachterliche Stellungnahme zum Wert der im Rahmen der Einzeltransaktionen veräußerten Gegenstände zum Bewertungsstichtag 25.06.2006 erstattet.
Am 25.10.2006 fand eine außerordentliche Hauptversammlung der Berufungsbeklagten statt, die den einzelnen Verträgen über den Verkauf des Osteuropageschäfts an U.C. mehrheitlich zustimmte. Hiergegen erhoben einzelne Aktionäre Anfechtungsklagen. Mit Zwischen- und Schlussurteil vom 31.01.2008, Az. 5 HKO 19782/06, erklärte das Landgericht München I die Zustimmungsbeschlüsse für nichtig. Über die hiergegen zum Senat eingelegte Berufung der Berufungsbeklagten wurde noch nicht entschieden. Die Verhandlung wurde durch Beschluss des Senats vom 23.10.2008, Az. 7 U 2216/08, im Hinblick auf das streitgegenständliche Verfahren nach § 148 ZPO ausgesetzt.
Am 09.01.2007 beschloss der Vorstand der Berufungsbeklagten, die Übertragung ihres Anteils an der Bank A.Creditanstaltan U.C. zu vollziehen. Ebenso beschloss der Vorstand der Berufungsbeklagten den Vollzug des Verkaufs der HVB Bank L. an die Bank A.Creditanstalt. Zudem stellte der Vorstand der Berufungsbeklagten fest, dass die Anfechtungsklagen im Verfahren Az. 5 HKO 19782/06 des Landgericht München I dem Vollzug der weiteren Einzeltransaktionen nicht entgegenstünden. Damit wurde eine wesentliche Vollzugsvoraussetzung für den Verkauf der Beteiligung an der Closed Joint Stock Company International M. Bank an die Bank A.Creditanstaltsowie für den Verkauf der Beteiligung an der HVB Bank U. an U. C. und der Aktiva und Passiva der HVB Niederlassungen in Estland und Litauen an die HVB Bank L. geschaffen.
Am 26./27.06.2007 fand eine weitere Hauptversammlung der Berufungsbeklagten statt, auf der beschlossen wurde, die Aktien der Minderheitsaktionäre der Berufungsbeklagten nach §§ 327a ff. AktG auf die Hauptaktionärin U.C. zu übertragen. Die Übertragung wurde am 15.09.2008 im Handelsregister eingetragen. Wegen der Höhe der Abfindung der früheren Aktionäre der Berufungsbeklagten ist beim Landgericht München I, Az. 5 HKO 16226/08, ein Spruchverfahren anhängig.
Auf einer weiteren Hauptversammlung der Berufungsbeklagten am 29./30.07.2008 wurde mehrheitlich beschlossen, die Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung vom 25.10.2006 über den Verkauf und die Übertragung des Osteuropageschäfts der Berufungsbeklagten auf U.C. zu bestätigen. Gegen diese (ersten) Bestätigungsbeschlüsse vom 29./30.07.2008 richten sich die streitgegenständlichen Nichtigkeitsfeststellungs- bzw. Anfechtungsklagen.
Auf einer weiteren Hauptversammlung der Berufungsbeklagten vom 05.02.2009, U.C. ist zwischenzeitlich Alleinaktionärin geworden, wurde ein weiterer (zweiter) Bestätigungsbeschluss gefasst, der in der Folge nicht angefochten wurde.
Mit Zwischen- und Schlussurteil vom 10.12.2009, Az. 5 HKO 13261/08, berichtigt durch Beschluss vom 04.02.2010, hat das Landgericht München I die Nichtigkeitsfeststellungs- bzw. Anfechtungsklagen gegen die (ersten) Bestätigungsbeschlüsse vom 29./30.07.2008, soweit nicht von einem Teil der Kläger der Rechtsstreit mit Zustimmung der Berufungsbeklagten in erster Instanz für erledigt erklärt worden ist, abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das Erstgericht unter anderem ausgeführt, dass die Zustimmungsbeschlüsse vom 25.10.2006 zum Verkauf des Osteuropageschäfts weder nach § 241 Nr. 1 AktG noch nach § 241 Nr. 3 AktG nichtig seien, weshalb die angefochtenen Bestätigungsbeschlüsse vom 29./30.07.2008 nicht ins Leere gehen. § 57 Abs. 1 AktG werde durch § 311 Abs. 1 und 2 AktG verdrängt. Die Berufungsbeklagte habe mit U.C. am 21.12.2007 eine nach § 311 Abs. 2 AktG ausreichende und wirksame Nachteilsausgleichsvereinbarung abgeschlossen. Die Vereinbarung erfolgte auch rechtszeitig, weil der Nachteil, ein solcher unterstellt, erst durch den Vollzug der Verträge eingetreten sei. Eine Nichtigkeit der (ersten) Bestätigungsbeschlüsse ergebe sich auch nicht aus Einberufungsfehlern, weil solche nicht erkennbar seien. Im Übrigen können die Anfechtungsklagen nicht mehr auf Anfechtungsgründe gestützt werden, weil die streitgegenständlichen (ersten) Bestätigungsbeschlüsse durch den (zweiten) Bestätigungsbeschluss vom 05.02.2009 wirksam bestätigt worden sind.
Die Berufungskläger zu 2) bis 6) verfolgen ihr Klagebegehren mit der Berufung weiter. Der Berufungskläger zu 1) hat seine Berufung mit Schriftsatz vom 25.01.2010 zurückgenommen.
Die Berufungskläger zu 2) bis 4) halten das angefochtene Zwischen- und Schlussurteil für rechtsfehlerhaft. Der Zustimmungsbeschluss zum Verkauf des Osteuropageschäfts der Berufungsbeklagten verstoße, weil der Verkauf erheblich unter Wert erfolgte, gegen § 57 Abs. 1 AktG und sei nichtig. Dies erfasse auch die weiteren Bestätigungsbeschlüsse sowohl vom 29./30.07.2008 als auch vom 05.02.2009, was sich aus der "Massa"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.10.2006 ergebe. Nur durch ein Stattgeben der Anfechtungsklagen könnten gegebenenfalls bestehende Schadensersatzansprüche der Berufungsbeklagten gegen U.C. bzw. ehemalige Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Berufungsbeklagten in das Spruchverfahren einbezogen werden. Soweit sich die Berufungsbeklagte auf eine Nachteilsausgleichsverpflichtung aus dem Jahr 2007, deren Bestehen und Wirksamkeit bestritten werde, berufe, sei dies treuwidrig. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts werde § 57 Abs. 1 AktG auch nicht durch §§ 311 ff. AktG überlagert, zumal die Voraussetzungen des § 317 Abs. 1 AktG nicht vorlägen. Nachteiliges Rechtsgeschäft seien bereits das Business Combination Agreement aus dem Jahr 2005 und die Zustimmungsbeschlüsse der Hauptversammlung der Berufungsbeklagten vom 25.10.2006. Außerdem entspreche die Nachteilsausgleichsverpflichtung nicht den Anforderungen des § 317 Abs. 1 AktG. Im Übrigen ergebe sich eine Begründetheit der Anfechtungsklage auch daraus, dass die Berufungsbeklagte ein Erweiterungsverlangen der Berufungskläger zu 2) und 3) für die Hauptversammlung vom 29./30.07.2008 rechtswidrig abgelehnt habe.
Die Berufungskläger zu 5) und 6) sind der Auffassung, dass der Zustimmungsbeschluss der Berufungsbeklagten vom 25.10.2006 zum Verkauf des Osteuropageschäfts an U.C. aus mehreren Gründen nichtig sei. Der Beschluss leide an einem Einberufungsmangel und sei, weil der Verkauf erheblich unter Wert erfolgte, wegen unzulässiger Einlagenrückgewähr nach § 57 Abs. 1 AktG nichtig. § 57 AktG werde auch nicht durch § 311 Abs. 2 AktG verdrängt, weil die von der Berufungsbeklagten behauptete Nachteilsausgleichsvereinbarung, deren Existenz seitens der Berufungskläger zu 5) und 6) mit Nichtwissen bestritten wird, nicht fristgerecht im Jahr 2006 und zudem nach Ausschluss der Minderheitsaktionäre geschlossen wurde und im Übrigen nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 311 Abs. 2 AktG entspreche. Außerdem seien die streitgegenständlichen Bestätigungsbeschlüsse wegen Verletzung der mitgliedschaftlichen Treuepflicht und des Auskunftsrechts nach § 131 Abs. 1 AktG sowie wegen des mit der Bestätigungswirkung verbundenen Anspruchsverzichts und der Verschaffung von Sondervorteilen für U.C. anfechtbar. Der (zweite) Bestätigungsbeschluss vom 05.02.2009 beseitige nicht die Anfechtbarkeit der streitgegenständlichen (ersten) Bestätigungsbeschlüsse vom 29./30.07.2008.
Darüber hinaus halten die Berufungskläger zu 2) bis 6) die Kostenentscheidung des mit der Berufung angefochtenen Urteils des Landgerichts München I für rechtsfehlerhaft. Die Berufungskläger zu 2) bis 4) und 5) bis 6) seien jeweils nur als ein Kläger aufgetreten.
Die Berufungskläger zu 2) bis 4) beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I vom 10.12.2009 die Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der Berufungsbeklagten vom 29./30.07.2008, die als Unterpunkte zu 1. bis 6. unter dem Tagesordnungspunkt 8 mit der Überschrift
"8. Bestätigung der Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung vom 25.10.2006 über den Verkauf und die Übertragung des Geschäfts der HVB AG in Österreich, im östlichen Zentraleuropa (außer Deutschland und Italien) und in Osteuropa an die U.C. bzw. deren Tochtergesellschaften"
angekündigt waren wie folgt:
"8.1. Der zum einzigen Tagesordnungspunkt der außerordentlichen Hauptversammlung vom 25. Oktober 2006 unter dem Abstimmungspunkt 1 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:
Dem Anteilskaufvertrag vom 12.09.2006 über Aktien der Bank A.CreditanstaltAG, zwischen der Gesellschaft als Verkäuferin und der U.C. S.p.A., als Käufer wird zugestimmt.
wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt.
8.2 Der zum einzigen Tagesordnungspunkt der außerordentlichen Hauptversammlung vom 25.10.2006 unter dem Abstimmungspunkt 2 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:
Dem Anteilskaufvertrag vom 12.09.2006 über die Aktien der Joint Stock Commercial Bank HVB Bank U., zwischen der Gesellschaft als Verkäuferin und der U.C. I. S.p.A., als Käufer wird zugestimmt.
wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt.
8.3 Der zum einzigen Tagesordnungspunkt der außerordentlichen Hauptversammlung vom 25.10.2006 unter dem Abstimmungspunkt 3 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:
Dem Kaufvertrag vom 12.09.2006 über die von der Gesellschaft gehaltenen Stammaktien und Optionen auf Stammaktien sowie über schwebende Rechte und Verpflichtungen aus Vereinbarungen mit Minderheitsaktionären und Kreditgebern der Closed Joint Stock Company International M. Bank, betreffend Stamm- und Vorzugsaktien der Closed Joint Stock Company International M. Bank zwischen der Gesellschaft als Verkäuferin und Bank A.CreditanstaltAG, als Käuferin wird zugestimmt.
wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt.
8.4. Der zum einzigen Tagesordnungspunkt der außerordentlichen Hauptversammlung vom 25. Oktober 2006 unter dem Abstimmungspunkt 4 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:
Dem Anteilskaufvertrag vom 12.09.2006 über die Aktien der HVB Bank L. AS, zwischen der Gesellschaft als Verkäuferin und der Bank A.CreditanstaltAG, als Käuferin wird zugestimmt.
wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt.
8.5. Der zum einzigen Tagesordnungspunkt der außerordentlichen Hauptversammlung vom 25. Oktober 2006 unter dem Abstimmungspunkt 5 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:
Dem Unternehmenskaufvertrag (asset deal) vom 12.09.2006 über die Vermögensgegenstände und die Verbindlichkeiten der HVB Niederlassung V. zwischen der Gesellschaft als Verkäuferin und der HVB Bank L. AS, als Käuferin wird zugestimmt.
wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt.
8.6 Der zum einzigen Tagesordnungspunkt der außerordentlichen Hauptversammlung vom 25.10.2006 unter dem Abstimmungspunkt 6 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:
Dem Unternehmenskaufvertrag (asset deal) vom 12.09.2006 über die Vermögensgegenstände und die Verbindlichkeiten der HVB Niederlassung T. zwischen der Gesellschaft als Verkäuferin und der HVB L. AS, als Käuferin wird zugestimmt.
wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt."
für nichtig zu erklären.
Die Berufungskläger zu 5) und 6) beantragen,
den Rechtsstreit unter Aufhebung des klageabweisenden Urteils des Landgerichts München I vom 10.12.2009 sowie des dortigen Verfahrens zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen,
hilfsweise für den Fall einer eigenen Sachentscheidung des Berufungsgerichts
unter Abänderung des klageabweisenden Urteils des Landgerichts München I vom 10.12.2009 festzustellen, dass die Beschlüsse der Hauptversammlung der Berufungsbeklagten vom 29./30.07.2008 zu den Ziffern 1 und 2 des Tagesordnungspunktes 8 mit dem Inhalt:
"8.1. Der zum einzigen Tagesordnungspunkt der außerordentlichen Hauptversammlung vom 25. Oktober 2006 unter dem Abstimmungspunkt 1 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:
Dem Anteilskaufvertrag vom 12.09.2006 über Aktien der Bank A.CreditanstaltAG, zwischen der Gesellschaft als Verkäuferin und der U.C. S.p.A., als Käufer wird zugestimmt.
wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt.
8.2 Der zum einzigen Tagesordnungspunkt der außerordentlichen Hauptversammlung vom 25.10.2006 unter dem Abstimmungspunkt 2 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:
Dem Anteilskaufvertrag vom 12. September 2006 über die Aktien der Joint Stock Commercial Bank HVB Bank U., zwischen der Gesellschaft als Verkäuferin und der U.C. S.p.A., als Käufer wird zugestimmt.
wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt."
nichtig sind,
hilfsweise diese Beschlüsse für nichtig zu erklären und
äußerst hilfsweise die Beschlüsse für die Zeit bis zum 05.02.2009 für nichtig zu erklären.
Die Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Die Berufungsbeklagte ist der Auffassung, dass die streitgegenständlichen (ersten) Bestätigungsbeschlüsse vom 29./30.07.2008 eventuelle, aber nach Meinung der Berufungsbeklagten nicht bestehende formelle und inhaltliche Mängel des Zustimmungsbeschlusses vom 25.10.2006 zum Verkauf des Osteuropageschäfts geheilt haben, zumindest durch den (zweiten) Bestätigungsbeschluss vom 05.02.2009 wirksam bestätigt wurden. Der Zustimmungsbeschluss vom 25.10.2006 leide weder an einem Einberufungsmangel noch liege ein Verstoß gegen § 57 AktG vor. Zudem werde § 57 AktG im faktischen Konzern durch §§ 311 ff. AktG verdrängt. Im Übrigen sei eine ausreichende, fristgerechte und wirksame Nachteilsausgleichsvereinbarung zwischen der Berufungsbeklagten und U.C. geschlossen worden. Die (ersten) Bestätigungsbeschlüsse vom 29./30.07.2008 seien auch nicht rechtsmissbräuchlich gefasst worden. Es liege weder ein Verstoß gegen § 93 Abs. 4 AktG vor noch habe sich U.C. einen Sondervorteil verschafft.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird ergänzend auf das Zwischen- und Schlussurteil des Landgerichts München I, Az. 5 HKO 13261/08 (Bl. 1033/1134 d.A.), berichtigt durch Beschluss vom 04.02.2010 (Bl. 1167/1180 d.A.), sowie hinsichtlich des weiteren Vorbringens auf die Schriftsätze der Parteien sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2010 (Bl. 1301/1312 d.A.) Bezug genommen.
II.
Die zulässigen Berufungen sind weder in den Haupt- noch in den Hilfsanträgen begründet. Die angegriffenen streitgegenständlichen (ersten) Bestätigungsbeschlüsse vom 29./30.07.2008 sind weder per se nichtig noch aufgrund der Anfechtungsklagen für nichtig zu erklären. Sie sind auch nicht auf den Hilfsantrag der Berufungskläger zu 4) und 5) für die Zeit bis zum 05.02.2009 für nichtig zu erklären. Insoweit sind die Klageabweisungen im angegriffenen Urteil des Erstgerichts vom 10.12.2009 zu Recht erfolgt.
1. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind im Verhältnis der Berufungsbeklagten zu den Berufungsklägern zu 5) und 6) die Bestätigungsbeschlüsse vom 29./30.07.2008 zu Ziffern 1 und 2 des Tagesordnungspunktes 8 (Verkauf der Beteiligung an der Bank A.Creditanstaltund an der Joint Stock Commercial Bank HVB Bank U. an U.C.), im Verhältnis zu den Berufungsklägern zu 2) bis 4) auch die weiteren Bestätigungsbeschlüsse vom 29./30.07.2008 zu Ziffern 3 bis 6 des Tagesordnungspunktes 8 (Verkauf der Beteiligung an der Closed Joint Stock Company International M.Bank und an der HVB Bank L. an die Bank A.Creditanstalt, Verkauf der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten der HVB Niederlassungen Vilnius und Tallinn an die HVB Bank L.).
56Nach § 244 Satz 1 AktG kommt Bestätigungsbeschlüssen die Wirkung zu, etwaige Mängel der bestätigten (Ausgangs-)Beschlüsse zu heilen und Anfechtungsklagen gegen die Ausgangsbeschlüsse den Boden zu entziehen (vgl. Hüffer, AktG, 9. Aufl. 2010, § 244 Rdnrn. 1 und 5; Schwab, in: K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl. 2010, § 244 Rdnrn. 1 und 15; Würthwein, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl. 2010, § 244 Rdnrn. 1 und 4). Diese Heilungsmöglichkeit besteht, wie der Wortsinn der Vorschrift bereits klarstellt, nur bei anfechtbaren Ausgangsbeschlüssen. Liegt ein Nichtigkeitsgrund nach § 241 AktG vor, zwingt die Absolutheit der Nichtigkeit, wenn nicht die Voraussetzungen des § 242 AktG vorliegen, zur Neuvornahme des Beschlusses. Eine Bestätigung scheidet jedenfalls aus (ebenso OLG Stuttgart AG 2004, 457; Schwab, in: K. Schmidt/Lutter, AktG, aaO., § 244 Rdnr. 2).
57Inhaltlich hat die Bestätigung heilende Wirkung nur dann, wenn durch den Bestätigungsbeschluss die dem Ausgangsbeschluss (eventuell) anhaftenden Mängel ausgeräumt werden können. Eine solche kommt bei Verfahrensfehlern zum Tragen (ebenso Schwab, in: K. Schmidt/Lutter, AktG, aaO., § 244 Rdnr. 11; Würthwein, in: Spindler/Stilz, AktG, aaO., § 244 Rdnr. 16). Inhaltsmängel des Ausgangsbeschlusses übertragen sich dagegen zwangsläufig auf den Bestätigungsbeschluss und haften auch diesem an, so dass der Bestätigungsbeschluss aus dem selben Grund anfechtbar ist wie der Ausgangsbeschluss (ausdrücklich BGH ZIP 2006, 227, 229; 2167, 2170; OLG München ZIP 2007, 1743, 1746). Wird der Bestätigungsbeschluss, der an dem selben Inhaltsmangel wie der Ausgangsbeschluss leidet, aber nicht angefochten, soll auch ihm die Bestätigungswirkung des § 244 Satz 1 AktG zukommen (etwa Bungert BB 2007, 57, 59/60; Grobecker/Kuhlmann NZG 2007, 1, 3 ff.; Heidel, in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl. 2007, § 244 AktG Rdnr. 12; Kocher NZG 2006, 1, 2; Schwab, in: K. Schmidt/Lutter, AktG, aaO., § 244 Rdnr. 16; Würthwein, in: Spindler/Stilz, AktG, aaO., § 244 Rdnr. 17). Dies sei die Folge der dem § 244 AktG zugrunde liegenden Theorie der Doppelanfechtung (hierzu Hüffer, in: MünchKomm-AktG, 2. Aufl. 2010, § 244 Rdnr. 10; Kiethe NZG 1999, 1086, 1091). Daher kommt das Erstgericht in seinem angefochtenen Urteil vom 10.12.2009 insoweit konsequent zu einer wirksamen Bestätigung durch den unstreitig nicht angefochtenen (zweiten) Bestätigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 05.02.2009 (Anlage B 22).
58Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob Bestätigungsbeschlüsse, die sich auf einen Ausgangsbeschluss beziehen, welcher an einem inhaltlichen Mangel leidet, ihrerseits wirksam durch einen unanfechtbaren zweiten Bestätigungsbeschluss geheilt werden können, auch wenn der Senat davon überzeugt ist, dass hier der (zweite) Bestätigungsbeschluss vom 05.02.2009 (Anlage B 22) wirksam ergangen ist. Das Erstgericht, dessen Auffassung zur Bestätigungswirkung des zweiten Beschlusses von der Berufungsbeklagten unter Hinweis auf die Theorie der Doppelanfechtung geteilt wird, kann sich zwar auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.12.2005 (Az. II ZR 253/03, veröffentlicht in: ZIP 2006, 227) stützen, in dessen Gründen (unter Rdziff. 18) nur ausgeführt ist, dass ein Inhaltsmangel des Erstbeschlusses "sich zwangsläufig auf den (bestätigenden) Zweitbeschluss", der in dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall angefochten wurde, übertragen würde; ob einem Bestätigungsbeschluss, dem ebenso wie dem Ausgangsbeschluss derselbe inhaltliche Mangel anhaftet, im Falle seiner Unanfechtbarkeit aber bestätigende Wirkung zukommt, hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung weder verneint noch bejaht. Auch erscheint es aus Sicht des Senats wenig einleuchtend, einem unanfechtbaren Bestätigungsbeschluss, der an einem inhaltlichen Mangel leidet, die Heilungswirkung zu versagen, während der am selben Inhaltsmangel leidende Ausgangsbeschluss, wäre er nicht angefochten worden, Wirksam- und Gültigkeit erlangt hätte. Die Berufungskläger können sich für ihre gegenteilige Haltung allerdings auf eine Aussage in den Gründen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 09.10.2006 (Az. II ZR 46/05, veröffentlicht in: ZIP 2006, 2167) berufen, wonach "Inhaltsmängel ... nicht durch Bestätigung" (unter Rdziff. 25) heilbar seien. Ob diese Auffassung, die der Bundesgerichtshof unter ausdrücklicher Berufung auf sein diese Aussage so nicht enthaltendes Urteil vom 12.12.2005 zu einem Antrag nach § 244 Satz 2 AktG bei der Feststellung des rechtlichen Interesses eines Aktionäre, der nach Erhebung der Anfechtungsklage durch einen Squeeze-out aus der Gesellschaft ausgeschlossen wurde, vertreten hat, allgemein auf die materielle Wirkung eines unanfechtbaren Bestätigungsbeschlusses übertragbar ist, kann hier dahin stehen, weil weder die streitgegenständlichen (ersten) Bestätigungsbeschlüsse noch der Zustimmungsbeschluss zum Verkauf des Osteuropageschäfts vom 25.10.2006 an einem inhaltlichen Mangel leiden. Da auch keine Verfahrensfehler, die durch den (zweiten) Bestätigungsbeschluss vom 05.02.2009 hätten geheilt werden können, vorliegen, scheidet auch eine zeitlich beschränkte Feststellung nach § 244 Satz 2 AktG aus. Die Bestätigungsbeschlüsse vom 29./30.07.2008 sind zudem nicht nichtig. Im Einzelnen:
1.1Keine Nichtigkeit der streitgegenständlichen (ersten) Bestätigungsbeschlüsse:
1.1.1Keine Nichtigkeit wegen behaupteten Einberufungsmangel zum Zustimmungsbeschluss vom 25.10.2006:
Rechtsfehlerfrei ist das Erstgericht in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass der Zustimmungsbeschluss zum Verkauf des Osteuropageschäfts vom 25.10.2006 nicht wegen eines Einberufungsmangels nichtig ist und dass damit die Bestätigungsbeschlüsse vom 29./30.07.2008 auch nicht ins Leere gehen. Entgegen der Auffassung der Berufungskläger zu 4) und 5) liegt ein Nichtigkeitsgrund nach § 241 Nr. 1 AktG in der zum 25.10.2006 gültigen Fassung (a.F.) nicht vor. Danach ist ein Beschluss nichtig, wenn er in einer Hauptversammlung gefasst worden ist, die unter anderem unter Verstoß gegen § 121 Abs. 3 AktG a.F. einberufen worden ist. Nach § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG a.F. muss die Einberufung auch die Bedingungen angeben, von denen die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen.
Die Berufungskläger zu 4) und 5) machen geltend, dass die Berufungsbeklagte in ihrer Einladung zur Hauptversammlung vom 25.10.2006 (Anlage B 23) gesetzeswidrig darauf hingewiesen habe, dass eine Stimmrechtsvertretung nur schriftlich erfolgen könne. Dies ergebe sich aus folgender Formulierung (auf Seite 9 der Einladung, Anlage B 23):
"b) Bevollmächtigung eines Dritten
Sofern Sie nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten und einen Dritten ... zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung Ihres Stimmrechts schriftlich bevollmächtigen möchten, können Sie auf der Rückseite der Eintrittskarte die Vertretungsvollmacht ausfüllen. ..."
65Wie der Senat bereits anderweitig mehrfach entschieden hat (veröffentlicht in: AG 2008, 746, 747/748; WM 2009, 553, 555/556), gehört zu den von § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG a.F. umfassten Sachverhalten, die gemäß § 241 Nr. 1 AktG a.F. die Beschlussnichtigkeit nach sich ziehen, nicht die Regelung über die Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten. Bei Angaben zur Stimmrechtsausübung durch einen Vertreter handelt es sich nicht um eine Teilnahmebedingung. Bedingungen, von denen die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen, sind lediglich Bestimmungen zur Anmeldung und zur Legitimation der Aktionäre (§ 123 Abs. 2 und 3 AktG; vgl. Pluta, in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, aaO., § 121 AktG Rdnr. 20; auch Hüffer, AktG, aaO., § 121 Rdnr. 10, ebenso Vorauflage). Nicht hierzu zählen Angabe, wie sich ein bereits zu Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigter Aktionär durch einen Dritten auf der Hauptversammlung vertreten lassen kann (ebenso KG NZG 2009, 1389, 1390/1391; OLG Bremen AG 2009, 412, 414; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2008, I-17 U 63/08, Rdziff. 42; LG München I AG 2009, 296, 299/300; WM 2009, 1976, 1981/1982; Göhmann/von Oppen BB 2009, 513, 514/515; Schulte/Bode AG 2008, 730, 732; Stohlmeier/Mock BB 2008, 2143, 2144; Wagner ZIP 2008, 1726, 1727; Wieneke/Pauly NZG 2008, 794, 795; Wilken/Felke BB 2008, 2369/2370; Wilsing/Ogorek DB 2008, 2245, 2246; Würthwein, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl. 2010, § 241 Rdnr. 155; für gänzliche Unbeachtlichkeit von Bagatellverstößen Kubis, in: MünchKomm-AktG, 2. Aufl. 2004, § 121 Rdnrn. 42 und 45). Dies ergibt sich unter anderem auch aus der systematischen Stellung der §§ 134, 135 AktG a.F. und ist durch die Neuregelung in §§ 121 Abs. 3 Sätze 1 und 3, 241 Nr. 1 AktG durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie vom 30.07.2009 nunmehr ausdrücklich klar gestellt.
66Die Berufungskläger zu 4) und 5) können sich auch nicht auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 15.07.2008 (veröffentlicht in: ZIP 2008, 1722; Vorinstanz LG Frankfurt ZIP 2008, 1723) berufen. Es hat darin zwar die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses bejaht, weil in der Ladung zur dortigen Hauptversammlung die Bedingungen für die Stimmrechtsausübung in einer nicht dem Gesetz oder der Satzung entsprechenden Weise angegeben worden waren. Der Entscheidung lagen aber mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbare Angaben zur Stimmrechtsausübung von Vertretern zu Grunde. Dort sah die Ladung zur Hauptversammlung eine Bedingung für die Stimmrechtsausübung vor, die im Gesetz oder in der Satzung keinerlei Grundlage hatte, nämlich die Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde zum Verbleib bei der Gesellschaft. Die Einladung der Berufungsbeklagten zur Hauptversammlung am 25.10.2006 (Anlage B 23) verlangte dies nicht.
Ob der den streitgegenständlichen (ersten) Bestätigungsbeschlüssen zugrunde liegende Zustimmungsbeschluss vom 25.10.2006 wegen des von den Berufungsklägern zu 5) und 6) behaupteten Einberufungsmangels anfechtbar und durch Urteil für nichtig zu erklären ist, wie vom Landgericht München I mit Zwischen- und Schlussurteil vom 31.01.2008, Az. 5 HKO 19782/06, erfolgt, braucht der Senat im hiesigen Verfahren nicht zu entscheiden. Dies ist Gegenstand des nach § 148 ZPO ausgesetzten Verfahrens Az. 7 U 2216/08. Damit verbietet sich auch die von den Berufungsklägern zu 5) und 6) beantragte Aussetzung des hiesigen Verfahrens bis zur Entscheidung im Verfahren Az. 7 U 2216/08, weil eine Aussetzung im Hinblick auf einen ausgesetzten Rechtsstreit nicht in Betracht kommt (so BGH NJW-RR 2005, 925, 926).
1.1.2Keine Nichtigkeit wegen unzulässiger Einlagenrückgewähr:
In Übereinstimmung mit dem angegriffenen Ersturteil vermag auch der Senat eine Verletzung des § 57 Abs. 1 Satz 1 AktG a.F. mit der Rechtsfolge einer Nichtigkeit des Zustimmungsbeschlusses vom 25.10.2006 und damit auch des streitgegenständlichen (ersten) Bestätigungsbeschlusses nicht zu erkennen. § 57 Abs. 1 Satz 1 AktG a.F. ist durch das speziellere Regelungswerk der §§ 311 ff. AktG verdrängt (ausdrücklich BGH NJW 2009, 850, 851; Hüffer, AktG, aaO., § 57 Rdnr. 6 aE.; Koppensteiner, in: KK-AktG, 3. Aufl. 2004, § 311 Rdnr. 161; Müller, in: Spindler/Stilz, AktG, aaO., § 311 Rdnr. 63; Vetter, in: K. Schmidt/Lutter, AktG, aaO., § 311 Rdnr. 117). Die Berufungskläger zu 2) bis 4) können sich insoweit nicht auf die Entscheidung des OLG Koblenz vom 05.04.2007 (veröffentlicht in: AG 2007, 408) berufen.
§§ 311 ff. AktG enthalten Vorschriften für den Fall der Abhängigkeit einer Aktiengesellschaft von einem anderen Unternehmen bei Fehlen eines Beherrschungsvertrags oder einer Eingliederung, wie dies für die Berufungsbeklagte im fraglichen Zeitraum bis zur Eintragung des Squeeze-out Beschlusses vom 26./27.06.2007 am 15.09.2008 im Handelsregister galt. Da allein die bloße Möglichkeit der beherrschenden Einflussnahme die Gefahr begründet, dass das herrschende Unternehmen sein Einwirkungspotential nutzt, um eigene Belange zum Nachteil der Gesellschaft zu verfolgen, hat der Gesetzgeber einen rechtlichen Schutzmechanismus zugunsten der abhängigen Gesellschaft sowie ihrer Aktionäre und Gläubiger geschaffen (vgl. Müller, in: Spindler/Stilz, AktG, aaO., Vor § 311 Rdnr. 1/2).
71Nach § 311 Abs. 1 und 2 AktG ist, wenn ein herrschendes Unternehmens seinen Einfluss dazu benutzt hat, dass die abhängige Gesellschaft ein für sie nachteiliges Rechtsgeschäft vorgenommen hat, der Nachteil auszugleichen oder spätestens am Ende des Geschäftsjahrs, in dem der Nachteil zugefügt worden ist, zu bestimmen, wann und durch welche Vorteile der Nachteil ausgeglichen werden soll. Auch wenn es sich bei dem letztlich von den Berufungsklägern zu 2) bis 6) angegriffenen Verkauf des Osteuropageschäfts der Berufungsbeklagten an U.C. um ein nachteiliges Rechtsgeschäft gehandelt haben sollte, was der Senat im hiesigen Rechtsstreit nicht zu entscheiden braucht, liegt eine fristgerechte und wirksame Nachteilsausgleichsvereinbarung im Sinne des § 311 Abs. 2 AktG vor.
1.1.2.1 U.C. und die Berufungsbeklagte haben am 21.12.2007 eine Vereinbarung (Anlage B 10) mit folgendem Inhalt geschlossen: Sollte durch eine Gerichtsentscheidung festgestellt werden, dass der Verkauf des Osteuropageschäfts für die Berufungsbeklagte nachteilig ist, verpflichtet sich U.C., die Nachteile binnen einer bestimmten Frist in bar auszugleichen. Der Ausgleichsanspruch gilt als am 31.12.2007 entstanden und fällig und ist entsprechend zu verzinsen.
Diese Vereinbarung, von dessen Bestehen der Senat aufgrund der Vorlage der Übersetzung in Anlage B 10 sowie der Kopie des Originals in englischer Sprache in Anlage B 76 überzeugt ist und welche die Zusage der U.C. im Schreiben vom 08.01.2007 (Anlage B 77) in Vertragsform gießt, entspricht den Anforderungen des § 311 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AktG. Die Berufungsbeklagte hat einen durchsetzbaren Rechtsanspruch gegen U.C. als damals beherrschendes Unternehmen erhalten; der Anspruch ist auf eine Geldzahlung gerichtet und umfasst die etwaigen Nachteile, die der Berufungsbeklagten durch den Verkauf des Osteuropageschäfts entstanden sein können. Unschädlich ist, dass diese in der Höhe nicht beziffert sind und deren Bestehen von der Entscheidung eines Gerichts abhängig gemacht werden. Dies ist der besonderen Situation geschuldet, in der die Vereinbarung geschlossen wurde.
Nachdem die Berufungsbeklagte und U.C. im Business Combination Agreement vom 12.06.2005 den Verkauf des Osteuropageschäfts ins Auge gefasst haben, wurde nach den mit den Berufungen nicht angegriffenen Feststellungen des Erstgerichts diePricewaterhouseCoopersWirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragt, eine gutachterliche Stellungnahme zum Wert der im Rahmen der Einzeltransaktionen veräußerten Gegenstände zum Bewertungsstichtag 25.06.2006 zu erstatten. Die Berechnungen vonPricewaterhouseCooperslegten einen Basiszinssatz von 4,5 % zugrunde, wobei zu dessen Ermittlung die Zinsstrukturkurve herangezogen wurde. Der Risikozuschlag wurde unter Anwendung des von IDW S1 favorisierten (Tax-)Capital-Asset-Pricing Models ermittelt, wobei als Marktrisikoprämie ein Wert von 5,5 % angesetzt wurde. Bei der Bewertung der Bank A.Creditanstaltwurde ein Beta-Faktor von 1,1 angesetzt, zusätzlich addiertePricewaterhouseCooperszu dem Produkt aus Marktrisikoprämie und Beta-Faktor eine separate Länderrisikoprämie, die bei der Bank A.Creditanstalt0,14 % betrug. Bei der Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes wurde bei der Bewertung der Bank A.Creditanstaltein Wachstumsabschlag von 1 % angesetzt, bei der Joint Stock Commercial Bank HVB Bank U. ein Wachstumsabschlag von 3 % und bei den übrigen Banken von 2 %. Für die Niederlassungen Vilnius und Tallinn wurden Kapitalisierungszinssätze von 8,82 %, für die Bank A.Creditanstaltvon 9,12 %, für die Joint Stock Commercial Bank HVB Bank U. von 11,63 % angesetzt. Auf Grund dieser Werte wurde der Verkaufspreis der einzelnen Banken ermittelt, wobei U.C. und die Berufungsbeklagte, wie sich auch aus der Nachteilsausgleichsvereinbarung vom 27.12.2007 ergibt, davon ausgegangen sind und immer noch ausgehen, dass die Berufungsbeklagte für den Verkauf ihres Osteuropageschäfts an U.C. eine angemessene Gegenleistung erhalten hat.
75Wird die Angemessenheit der Gegenleistung, wie hier, von anderen Aktionären angezweifelt, etwa weil die Ertragsprognose nicht zutreffe oder verschiedene werterhöhende Gesichtspunkte nicht berücksichtigt seien, kommen das beherrschende Unternehmen und die Gesellschaft, wenn beide davon ausgehen, dass ein nachteiliges Rechtsgeschäft im Sinne des § 311 Abs. 1 AktG nicht vorliegt, in die Situation, entweder die Meinung der anderen Aktionäre zu übergehen, dann aber im Falle eines Rechtsstreits, in dem ein Nachteil festgestellt wird, zu unterliegen und nach § 317 Abs. 1 AktG umfassend ersatzpflichtig zu werden oder erneut eine umfangreiche Bewertung durch ein anderes Wirtschaftsprüfungsunternehmen mit entsprechenden Kosten für die Gesellschaft vornehmen zu lassen. In diesem Fall, in dem ein Rechtsstreit absehbar ist oder wie hier bereits anhängig war, dürfen die Gesellschaft und das beherrschende Unternehmen eine Vereinbarung über einen Nachteilsausgleich schließen, der bedingt ist durch eine den Nachteil feststellende Gerichtsentscheidung, welche die Zweifel ausräumt. Dies entspricht letztlich den Interessen der Gesellschaft und geht auch nicht zu Lasten ihrer Aktionäre, zumal hier der Nachteilsausgleichsanspruch als zum 31.12.2007 entstanden, fällig und verzinslich gestellt wurde. Anders als die Berufungskläger zu 2) bis 4) vermag der Senat hierin keine Willkür oder Treuwidrigkeit zu erkennen. Entgegen der Auffassung der Berufungskläger zu 5) und 6) liegt auch keine unzulässige Bedingung vor.
Die Nachteilsausgleichsvereinbarung ist nicht deshalb unzulässig, weil die Feststellung der Verpflichtung zum etwaigen Nachteilsausgleich einem Dritten überlassen ist. Anders als in der von den Berufungsklägern zu 5) und 6) genannten Fallgestaltung, in der die Bestimmung der Angemessenheit dem Abschlussprüfer (§ 313 AktG) überlassen wird und die daher als mit § 311 Abs. 2 AktG nicht vereinbar anzusehen ist (so Müller, in: Spindler/Stilz, AktG, aaO., § 311 Rdnr. 60; Vetter, in: K. Schmidt/Lutter, AktG, aaO., § 311 Rdnr. 100), erfolgt die Feststellung hier durch ein unabhängiges staatliches Gericht.
1.1.2.2 Die Vereinbarung wurde auch fristgerecht im Sinne des § 311 Abs. 2 Satz 1 AktG, also spätestens am Ende des Geschäftsjahrs, in dem der abhängigen Gesellschaft der Nachteil zugefügt worden ist, geschlossen. Dies war nach Überzeugung des Senats das Kalenderjahr 2007.
78Zugefügt ist der Nachteil in dem Zeitpunkt, in dem das vorgenommene Rechtsgeschäft seine Wirksamkeit erlangt, also eine Minderung oder konkrete Gefährdung der Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft eintritt (vgl. BGH NJW 1999, 1706; 2009, 850, 851; Hüffer, AktG, aaO., § 311 Rdnr. 25). Dies ist zumindest nicht vor dem 09.01.2007, dem Tag, an dem der Vorstand der Berufungsbeklagten die Vollzugsvoraussetzungen des Verkauf des Osteuropageschäfts festgestellt (und den Vollzug beschlossen) hat, erfolgt. Denn erst mit der Feststellung des Vorliegens der Vollzugsvoraussetzungen und nicht bereits mit Unterzeichnung der Verträge am 12.09.2006 oder, wie die Berufungskläger zu 2) und 4) meinen, gar mit Abschluss des Business Combination Agreement am 12.06.2005 (Anlage TOP 8.A der Anlage B 4), dessen Umsetzung von mehreren Bedingungen, etwa der Zustimmung des Aufsichtsrats zur Zusammenarbeit der Berufungsbeklagten mit U.C. und dem Erwerb der Aktienmehrheit durch U.C., abhing, entstand eine unbedingte Verpflichtung der Berufungsbeklagten zur Übertragung ihrer jeweiligen Bankenbeteiligungen an die jeweiligen Erwerber. Dies ergibt sich nach Überzeugung des Senats aus den jeweiligen Verträgen über die Einzeltransaktionen im Rahmen des Verkaufs des Osteuropageschäfts, und zwar aus §§ 3 und 7 des Anteilskaufvertrags über die Bank A.Creditanstalt(Anlage TOP 8.1 der Anlage B 4), aus Ziffer 4 in Verbindung mit Anlage 2 des Anteilskaufvertrags über die Joint Stock Commercial Bank HVB Bank U. (Anlage TOP 8.2 der Anlage B 4), aus Ziffern 4 und 5 in Verbindung mit Anhang 1 des Anteilskaufvertrags über die Closed Joint Stock Company International M. Bank (Anlage TOP 8.3.A der Anlage B 4), aus Ziffer 4 in Verbindung mit Anhang 2 des Anteilskaufvertrags über die HVB Bank L. (Anlage TOP 8.4 der Anlage B 4), aus Ziffer 7 in Verbindung mit Anhang 3 des Litauischen Unternehmenskaufvertrags (Anlage TOP 8.5 der Anlage B 4) sowie aus Ziffer 7 in Verbindung mit Anhang 3 des Estnischen Unternehmenskaufvertrags (Anlage TOP 8.6. der Anlage B 4).
79Mit dieser Feststellung des Vorliegens der Vollzugsvoraussetzungen und dem anschließenden Vollzug der Einzeltransaktionen wirkte sich der Verkauf des Osteuropageschäfts bilanziell für die Berufungsbeklagte aus. Daher war innerhalb des Geschäftsjahres 2007 eine Nachteilsausgleichsverpflichtung zu schließen, um die bilanziellen Auswirkungen des Verkaufsgeschäfts kompensieren zu können (vgl. Müller, in: Spindler/Stilz, AktG, § 311 Rdnrn. 50, 55). Dies haben U.C. und die Berufungsbeklagte getan.
Dem Abschluss der Nachteilsausgleichsvereinbarung steht auch nicht entgegen, dass die Hauptversammlung der Berufungsbeklagten am 26./27.06.2007 beschlossen hat, die Aktien der Minderheitsaktionäre der Berufungsbeklagten nach §§ 327a ff. AktG auf U.C. zu übertragen. Anders als die Berufungsbeklagten zu 5) und 6) meinen, findet sich eine solche Einschränkung weder in den Vorschriften der §§ 311 ff. AktG noch der §§ 327a ff. AktG. Sie berücksichtigt auch nicht, worauf bereits das Erstgericht in seinem angefochtenen Urteil hingewiesen hat, dass die Minderheitsaktionäre erst mit Eintragung des Squeeze-out im Handelsregister am 15.09.2008 aus der Berufungsbeklagten ausgeschieden sind.
1.2Keine Anfechtbarkeit der Bestätigungsbeschlüsse vom 29./30.07.2008:
1.2.1Keine Anfechtbarkeit wegen Anspruchsverzicht:
Die streitgegenständlichen (ersten) Bestätigungsbeschlüsse sind nicht wegen Verletzung des § 93 Abs. 4 Sätze 1 und 3 in Verbindung mit Abs. 3 AktG anfechtbar. Die Berufungskläger zu 5) und 6) begründen ihre gegenteilige Auffassung damit, dass sie den Bestätigungsbeschlüssen vom 29./30.07.2008 eine Verzichtswirkung beimessen: Durch die Bestätigung würde eine nach § 93 Abs. 3 AktG bestehende Ersatzpflicht des Vorstands wegen der bis dahin bestehenden Rechtswidrigkeit des Zustimmungsbeschlusses zum Verkauf des Osteuropageschäfts vom 25.10.2006 "nachträglich beseitigt" (Seite 10 des Schriftsatzes vom 06.06.2009, Bl. 503 d.A.).
Die Berufungskläger zu 5) und 6) verkennen den Regelungszweck und die Voraussetzungen des § 244 AktG. Danach soll es einer Aktiengesellschaft möglich sein, Zweifel hinsichtlich der Gültigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses auszuräumen. Voraussetzung hierfür ist nach § 244 Satz 1 AktG ein wirksamer Bestätigungsbeschluss. Dieser kann in einer außerordentlichen oder in einer ordentlichen Hauptversammlung vorgenommen werden, auch in einer, die der Hauptversammlung folgt, in welcher der anfechtbare Beschluss gefasst wurde. Eine zeitliche Zuwartefrist zwischen dem angefochtenen Hauptversammlungsbeschluss und dem Bestätigungsbeschluss sieht das Gesetz nicht vor (vgl. OLG München ZIP 1997, 1743, 1744/1745; Schwab, in: K. Schmidt/Lutter, AktG, aaO., § 244 Rdnr. 244). Dies wäre aber die Folge, würde man der Rechtsauffassung der Berufungskläger zu 5) und 6) folgen.
1.2.2Keine Anfechtbarkeit wegen Übergehens des Erweiterungsverlangens zur Tagesordnung der Hauptversammlung vom 29./30.07.2008:
Soweit die Berufungskläger zu 2) bis 4) eine Verletzung des § 122 Abs. 2 AktG rügen (Seite 14/15 der Berufungsbegründung vom 11.03.2010, Bl. 1193/1194 d.A.), vermag dies die Anfechtbarkeit der streitgegenständlichen (ersten) Bestätigungsbeschlüsse nicht zu begründen. Zwar haben die Berufungskläger zu 2) bis 4) mit Schreiben vom 20.06.2008 (Anlage K 1 der dem Verfahren hinzuverbundenen Akte Az. 5 HKO 14809/08) bei der Berufungsbeklagten eine Ergänzung der Tagesordnung der Hauptversammlung vom 29./30.07.2008 (vgl. hierzu die Einladung, Anlage B 4) um zwei Punkte verlangt, und zwar um den als Punkt 10 bezeichneten Antrag auf Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft unter anderem wegen der Veräußerung der Beteiligungen an der Joint Stock Commercial Bank HVB Bank U., an der Closed Joint Stock Company International M. Bank und an der HVB Bank L. sowie der Veräußerung der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten der HVB Niederlassungen Vilnius und Tallinn, wegen der Einbringung des Investmentbanking-Geschäfts der U.C. in die Berufungsbeklagte, wegen der Veräußerung der Asset Management Gesellschaften der Berufungsbeklagten an U.C. sowie wegen der bei der Berufungsbeklagten durch das "Re-Branding" und durch "Restrukturierungen" entstandenen Vermögensschäden, und um den als Punkt 11 bezeichneten Antrag auf "Konkretisierung der Vermögensschäden" der Berufungsbeklagten, die aufgrund eines früheren Beschlusses durch einen besonderen Vertreter geltend zu machen sind. Dem Verlangen der Berufungskläger zu 2) bis 4) hat die Berufungsbeklagte, was unstreitig ist, nicht entsprochen (Anlage K 2 der dem Verfahren hinzuverbundenen Akte Az. 5 HKO 14809/08).
Die von der Berufungsbeklagten verweigerte Erweiterung der Tagesordnung um die Tagesordnungspunkte 10 und 11 führt aber nicht zur Anfechtbarkeit der unter Tagesordnungspunkt 8 gefassten Bestätigungsbeschlüsse vom 29./30.07.2008. Die Nichtbehandlung eines Aktionärsverlangens nach § 122 Abs. 2 AktG hat nicht zur Folge, dass Beschlüsse über andere ordnungsgemäß bekannt gemachte Tagesordnungspunkte nichtig oder anfechtbar sind. Streitgegenständlich sind ausschließlich die (ersten) Bestätigungsbeschlüsse unter Punkt 8 der Tagesordnung der Hauptversammlung vom 29./30.07.2008. Deren Anfechtbarkeit lässt sich, anders als die Berufungskläger zu 2) bis 4) meinen, auch nicht aus § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG herleiten. Diese Vorschrift enthält eine einschränkende Sonderregelung zur Anfechtbarkeit bei Informationspflichtverletzungen, schützt jedoch nicht das Recht auf Ergänzung der Tagesordnung. Letztlich haben die Berufungskläger zu 2) bis 4) ihr Verlangen auch nicht mit einen Antrag auf gerichtliche Ermächtigung nach § 122 Abs. 3 Satz 1 AktG weiter verfolgt.
1.2.3Keine Anfechtbarkeit wegen Verschaffung von Sondervorteilen für U.C.:
89Die streitgegenständlichen (ersten) Bestätigungsbeschlüsse sind nicht nach § 243 Abs 2 AktG anfechtbar. Bei Strukturmaßnahmen innerhalb eines Unternehmensverbunds, wie dies nach Erlangung der Aktienmehrheit durch U.C. der Fall war, liegt der Sondervorteil nicht bereits dann vor, wenn die Strukturmaßnahme, so wie die Berufungskläger behauptet, eher dem Mehrheitsaktionär zugute kommt. Ein Sondervorteil liegt erst vor, sofern er bei einer Gesamtwürdigung als sachwidrige Bevorzugung erscheint (vgl. BGH NJW 1998, 2054, 2056; AG 2005, 613, 614; 2009, 534, 535; OLG Bremen ZIP 1991, 1589, 1593). Dies ist hier nicht der Fall. Weder durch die streitgegenständlichen (ersten) Bestätigungsbeschlüsse noch durch den Zustimmungsbeschluss vom 25.10.2006 wird die mitgliedschaftliche Position der Berufungskläger beeinträchtigt. Die Umstrukturierung beruht auf dem finanziellen Engagement von U.C. bei der Berufungsbeklagten und diente der Konzentration und Bündelung vergleichbarer Unternehmensaktivitäten, die letztlich auch der Berufungsbeklagten und damit allen Aktionären zu gute kam.
1.2.4Keine Anfechtbarkeit wegen Verletzung der Treuepflicht:
91Eine Anfechtbarkeit der (ersten) Bestätigungsbeschlüsse ergibt sich nicht aus einer von den Berufungsbeklagten zu 4) und 5) behaupteten Verletzung der mitgliedschaftlichen Treuepflicht. Ob und in welchem Ausmaß Grundlagenbeschlüsse über den Abschluss von Unternehmensverträgen einschließlich deren Bestätigung einer materiellen Beschlusskontrolle auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Treuepflichten unterliegen, ist nicht abschließend geklärt (vgl. zum Streitstand Hüffer, AktG, aaO., § 243 Rdnr. 26/27; auch OLG Stuttgart AG 2000, 229, 230: weiter Ermessensspielraum; OLG Düsseldorf AG 2003, 578, 579: nur Missbrauchskontrolle). Der Senat braucht hierzu nicht Stellung zu nehmen, weil die von den Beklagten vorgetragenen Einwände eine eigenständige Treuepflichtverletzung nicht tragen. Die Berufungskläger zu 5) und 6) führen an, dass mit den Beschlüssen vom 29./30.07.2008 die Minderheitsaktionäre im Alleininteresse von U.C. geschädigt werden, weil die Berufungsbeklagte ihre Beteiligung an der Bank A.Creditanstalt"weit unter dem tatsächlichen Wert" verkauft und U.C. die Hauptversammlung und den Aufsichtsrat der Berufungsbeklagten "bewusst über den wahren Wert dieser Beteiligung getäuscht" habe (jeweils Seite 24/25 der Klageschrift vom 26.08.2008 der dem Verfahren hinzuverbundenen Akte Az. 5 HKO 14957/08). Damit beruht der Vorwurf der Treuepflichtverletzung auf der Behauptung der unzulässigen Einlagenrückgewähr (§ 57 Abs. 1 AktG) und der Verschaffung von Sondervorteilen (§ 243 Abs. 2 AktG). Beide Regelungen sind besondere und speziell normierte Ausprägungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Treuepflicht und damit gesondert zu prüfen. Der Generalklausel der allgemeinen Treuepflicht kommt daneben keine eigenständige Bedeutung zu (etwa Hüffer, AktG, aaO., § 243 Rdnr. 27), wenn die gerügten Maßnahmen den spezielleren Vorschriften, wie hier (vgl. unter 1.1.2 und 1.2.3), entsprechen. Im Übrigen steht dem von den Berufungsklägern zu 2) bis 4) im Schriftsatz vom 08.11.2010 zum Beweis der Treuwidrigkeit der Berufungsbeklagten gestellten Beweisantrag auf Beiziehung der Prozessakten der verfassungsrechtliche Grundsatz der sachgerechten und der Ausforschung weitgehend unzugänglichen Rechtsverteidigungsmöglichkeit entgegen.
1.2.5Keine Anfechtbarkeit wegen Verletzung des Auskunftsrechts:
Zu Recht ist das Erstgericht in seinem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass, soweit noch mit der Berufung gerügt, in der Hauptversammlung vom 29./30.07.2008 Auskunftsrechte der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG nicht verletzt wurden. Soweit sich die Berufungskläger zu 5) und 6) in ihrer Klageschrift vom 26.08.2008 (Bl. 1/28 der dem Verfahren hinzuverbundenen Akte Az. 5 HKO 14957/08, dort Seite 7 bis 9), auf die sie in ihrer Berufungsbegründung (Bl. 1231/1232 d.A.) verweisen, auf die Fragen der Aktionäre Catarina S., Dr. Franz W. und Dr. Stefan K. beziehen, dringen sie mit ihrer Rüge nicht durch, weil die Fragen, auch soweit sie als unbeantwortet zu Protokoll gegeben wurden, nach § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG ausreichend beantwortet wurden.
1.2.5.1Frage Catarina S.:
Die Berufungskläger zu 5) und 6) rügen, dass seitens der Berufungsbeklagten auf der Hauptversammlung vom 29./30.07.2008 die Beantwortung der Nachfrage der Aktionärin Catarina S. nach den Ist-Ergebnissen der Jahre 2006 und 2007 "auf vergleichbarer Basis ..., also unter Ausklammerung der von der Beklagten ins Feld geführten neuen Einflussfaktoren" verweigert worden sei (so Seite 8 der Klageschrift vom 26.08.2008 der dem Verfahren hinzuverbundenen Akte Az. 5 HKO 14957/08). Eine solche Nachfrage wurde nicht gestellt.
Die AktionärinCatariaS. hatte am 29.07.2008 Fragen zu den Ist- und Planzahlen gestellt und um Alternativberechnungen gebeten (vgl. Seiten 88/89 des Stenographischen Protokolls der Hauptversammlung vom 29.07.2008, Anlage B 69). Der Vorstand Dr. Sp. hat hierzu am 30.07.2008 ausgeführt (Seite 36 des Stenographischen Protokolls der Hauptversammlung vom 30.07.2008, Anlage B 69): "Dazu darf ich ausführen, dass diese Berechnungen nicht ausgeführt wurden. Ursächlich hierfür ist, dass infolge des bei Bewertungen zwingend zu fixierenden Bewertungsstichtages die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Erwartungen an die künftigen Ergebnisbeiträge heranzuziehen sind. Ist-Ergebnisse, welche tatsächlich erst nach dem Bewertungsstichtag eintreten, entfalten insoweit keine Bewertungsrelevanz und können allenfalls unter bestimmten Bedingungen als Indikator für die der Bewertung zugrunde gelegten Planungen dienen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass zwischenzeitlich keine strukturellen Änderungen eingeleitet wurden oder bereits eingetreten sind. Genau dies war hier aber der Fall." Es folgen dann noch Aussagen zu den Ergebnisabweichungen. Eine Nachfrage der Aktionärin Catarina S. hierzu, wie von den Berufungsklägern zu 5) und 6) behauptet, findet sich nicht im Stenographischen Protokoll der Hauptversammlung vom 29./30.07.2008 (Anlage B 69), die Nachfrage wurde auch nicht zur notariellen Niederschrift (Anlage B 19) erklärt. Im Übrigen genügt die Antwort auf die erste Frage einer Auskunft im Sinne des § 131 Abs. 2 Satz 1 AktG:
1.2.5.2Frage Dr. Franz W. :
Der Aktionär Dr. Franz W. fragte am 30.07.2008 nach dem Unterschied, der "sich ergeben würde, wenn man den Unternehmenswert der Bank A. ... bei ansonsten unveränderten Prämissen unter dem Gesichtspunkt ermittelt hätte, dass man die Bewertung aus Sicht einer Kapitalgesellschaft vornimmt" (Seite 17 des Stenographischen Protokolls der Hauptversammlung vom 30.07.2008, Anlage B 69). Er erhielt darauf vom Vorstand Dr. Sp. folgende Antwort: "Bei der Unternehmensbewertung der Bank A. wurde eine Berechnung unter Berücksichtigung persönlicher Steuern des Anteilseigners vorgenommen. Dies entspricht den Empfehlungen des IDW, des Instituts der Wirtschaftsprüfer, nach denen die persönliche Steuerbelastung des Anteilseigners zu berücksichtigen ist. Zwar steht hinter der Bank A. eine Kapitalgesellschaft ..., aber an dieser Kapitalgesellschaft, nämlich der HVB, sind natürliche Personen beteiligt, so dass im Rahmen der objektivierten Unternehmensbewertung die persönliche Steuerbelastung dieser Anteilseigner typisierend zu berücksichtigen ist. Genau das wurde hier getan, so dass die von Ihnen nachgefragte Bewertung unter der von Ihnen gesetzten abweichenden steuerlichen Prämisse nicht vorgenommen wurde und entsprechende Ergebnisse und Einzelheiten demnach auch nicht vorliegen." (Seiten 53/54 des Stenographischen Protokolls der Hauptversammlung vom 30.07.2008, Anlage B 69).
Der Aktionär Dr. Franz W. hat daraufhin seine Frage unter teilweiser Wiederholung wie folgt als nicht beantwortet zu notariellem Protokoll (Seite 37 der notariellen Niederschrift über die 131. ordentliche Hauptversammlung der Berufungsbeklagten vom 29./30.07.2008, Anlage B 19) gegeben: "Es wurde zwar erläutert, warum man die Sichtweise eines typisierten deutschen Anteilseigners für zutreffend hält. Eine Alternativberechnung erfolgte aber nicht." Hierauf der Vorstand Dr. Sp.: "Einige Aktionäre haben moniert, dass wir nicht alle im Rahmen ihrer Fragen geforderten Alternativberechnungen vorgenommen hätten. ... Darüber hinausgehende Rechnungen waren schon aus Zeitgründen an dieser Stelle seriös nicht möglich. ... Eine Frage zu den Werteffekten bei Absehen von einer typisierten Steuer der Anteilseigner ... gestellt. Allerdings hat Herr W. eine gleichlautende Frage gestellt, die wir auch beantwortet haben" (Seiten 39 und 41 der notariellen Niederschrift über die 131. ordentliche Hauptversammlung der Berufungsbeklagten vom 29./30.07.2008, Anlage B 19). Dies genügt unter Berücksichtigung der Vorbereitungs- und Beschaffungsmöglichkeiten während der Hauptversammlung und insbesondere im Licht von § 243 Abs. 4 Satz 2 AktG einer Auskunft im Sinne des § 131 Abs. 2 Satz 1 AktG.
1.2.5.3Frage Dr. Stefan K.:
Der Aktionär Dr. Stefan K. fragte am 30.07.2008 (Seite 71 des Stenographischen Protokolls der Hauptversammlung vom 30.07.2008, Anlage B 69), soweit von den Berufungsklägern zu 5) und 6) gerügt: "Welcher Kaufpreis hätte sich im Einzelnen ergeben, wenn sich der Risikozuschlag für die Bank A.CreditanstaltAG, Commercial Bank HVB U., ... auf 2 % sowie auf 3 % belaufen hätte€" Der Vorstand Dr. Sp. antwortete (Seite 93 des Stenographischen Protokolls der Hauptversammlung vom 30.07.2008, Anlage B 69): "Wir haben heute auf ähnliche oder identische Fragen von Mitaktionären bereits ausführlich geantwortet. Für die BA-CA haben wir die Werte bei Risikoprämien von 1,5 %, 2 % und 2,5 % genannt, für die HVB Bank U. ... von 2 %. Wir haben hierbei stets darauf hingewiesen, dass wir solche Risikoprämien oder -zuschläge keineswegs für sachgerecht, sondern als deutlich zu niedrig erachten. Gestatten Sie mir den folgenden Hinweis: In Anbetracht der fortgeschrittenen Zeit und der Komplexität solcher im Prinzip entscheidungsunerheblicher Alternativrechnungen können wir Ihnen die gewünschten Berechnungen hier und heute nicht durchführen."
Bereits zuvor hatte der Vorstand Dr. Sp. auf eine vergleichbare Frage des Aktionärs Dr. Norbert B. zur Bank A. (abgedruckt auf Seiten 100/101 des Stenographischen Protokolls der Hauptversammlung vom 29.07.2008, Anlage B 69) Folgendes geantwortet (Seiten 44/45 des Stenographischen Protokolls der Hauptversammlung vom 30.07.2008, Anlage B 69): "Vorweg sei angemerkt ..., dass wir die vorstehend unterstellten Risikoprämien von 1,5, 2,0 und 2,5 % keineswegs für sachgerecht, sondern als deutlich zu niedrig erachten. Gleichwohl haben wir wunschgemäß Modellrechnungen für die verschiedenen Risikozuschläge durchgeführt. ... " Es folgen dann Berechnungen für die Bank A. und die Berufungsbeklagte, auch im Vergleichen zu vorliegenden Gutachten. Auf eine vergleichbare Frage des Aktionärs Uwe B. (abgedruckt auf Seite 24 des Stenographischen Protokolls der Hauptversammlung vom 30.07.2008, Anlage B 69) zu einem Risikozuschlag von 2 % bei der Joint Stock Commercial Bank HVB Bank U. hatte der Vorstand Dr. Sp. bereits zuvor geantwortet (Seite 66 es Stenographischen Protokolls der Hauptversammlung vom 30.07.2008, Anlage B 69): "Unter sonst unveränderten Annahmen würde sich bei einem Risikozuschlag von 2 % der Gutachtenwert per 25.10.2006 rechnerisch mit 175,4 Millionen Euro für 100 Prozent der Anteile an der Joint Stock Commercial Bank HVB U. ableiten. Dass es sich hier um eine rein hypothetische Modellrechnung handelt, darauf habe ich schon hingewiesen."
Der Aktionär Dr. Stefan K. hat daraufhin seine Frage unter teilweiser Wiederholung als verweigert zu notariellem Protokoll (Seite 33 der notariellen Niederschrift über die 131. ordentliche Hauptversammlung der Berufungsbeklagten vom 29./30.07.2008, Anlage B 19) gegeben. Der Vorstand Dr. Sp. verwies in seiner Erklärung hierzu auf die vorgenommenen Alternativberechnungen, weitergehende Berechnungen seien "schon aus Zeitgründen ... seriös nicht möglich" (Seite 39 der notariellen Niederschrift über die 131. ordentliche Hauptversammlung der Berufungsbeklagten vom 29./30.07.2008, Anlage B 19) gewesen. Dies genügt unter Berücksichtigung der Vorbereitungs- und Beschaffungsmöglichkeiten während der Hauptversammlung einer Auskunft im Sinne des § 131 Abs. 2 Satz 1 AktG.
1.3Verhältnis zum Spruchverfahren:
105Entgegen der Auffassung der Berufungskläger zu 2) bis 4) sind die streitgegenständlichen Bestätigungsbeschlüsse auch nicht deshalb aufzuheben, um etwaige Ersatz- und Ausgleichsansprüche der Berufungsbeklagten gegen U.C. dem beim Landgericht München I unter dem Az. 5 HKO 16226/08 anhängigen Spruchverfahren zwingend zugrunde legen zu können. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden (veröffentlicht in: ZIP 2008, 2117, 2123; AG 2010, 673, 676; ebenso Peters/Heckers NZG 2009, 1294, 1295) und worauf auch das Erstgericht in dem angefochtenen Urteil hingewiesen hat, sind entsprechende Ansprüche der Berufungsbeklagten und damit die Einwände der Berufungskläger gegen die Angemessenheit der Gegenleistung für den Verkauf des Osteuropageschäfts unabhängig vom Ausgang dieses Rechtsstreits im Spruchverfahren zu berücksichtigen. Denn unabhängig vom Wirksamwerden der Nachteilsausgleichsvereinbarung besteht ein etwaiger Nachteilsausgleich dem Grunde nach bereits im Zeitpunkt des Squeeze-out Beschlusses. Es bedarf daher nicht der beantragten Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO.
106Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Gründen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 09.10.2006 (Az. II ZR 46/05; veröffentlicht in: ZIP 2006, 2167), wie die Berufungskläger meinen. Der Bundesgerichtshof hat dort das Fortbestehen des rechtlichen Interesses (§ 265 Abs. 2 ZPO) eines Aktionärs, der nach Erhebung einer Anfechtungsklage durch einen Squeeze-out aus der Gesellschaft ausgeschlossen wurde, mit dem Hinweis auf die Wirkung des Gestaltungsurteils auf den Abfindungsanspruch bejaht (dort Rdziff. 25). Dies sieht auch der Senat so, weshalb er die Anfechtungsbefugnis der Berufungskläger als gegeben ansieht. Dem Urteil vom 09.10.2006 ist aber kein Verbot zu entnehmen, Ersatz- und Ausgleichsansprüche im Spruchverfahren auch ohne Gestaltungsurteil zu berücksichtigen.
1.4Keine Zurückverweisung:
Die von den Berufungsklägern zu 5) und 6) beantragte Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, weil das angegriffene Urteil nicht an einem Rechtsfehler mangelt. Im Übrigen liegen auch die Voraussetzungen der Zurückverweisung nicht vor.
2. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Kostenentscheidung des angegriffenen Ersturteils, soweit sie den Berufungsklägern jeweils 1/38 der Gerichtskosten und jeweils 1/76 der außergerichtlichen Kosten der Berufungsbeklagten auferlegt. Entgegen der Auffassung der Berufungskläger zu 2) bis 4) bzw. zu 5) und 6) sind sie nicht jeweils als "ein Kläger" (so die Berufungsbegründung des Berufungsklägervertreters zu 2) bis 4) vom 11.03.2010, dort Seite 16, Bl. 1195 d.A., sowie des Berufungsklägervertreters zu 5) und 6) vom 23.03.2010, dort Seite 8, Bl. 1203 d.A.) aufgetreten, sondern insgesamt als fünf Einzelkläger. In der Klageschrift vom 25.08.2008 (Bl. 1/12 der dem Verfahren hinzuverbundenen Akte Az. 5 HKO 14809/08) werden die Berufungskläger zu 2) bis 4) als mehrere "Kläger/innen" bezeichnet, die "sämtlich Aktionäre" der Beklagten sind. Eine Einschränkung, dass sie nur als "eine Partei" auftreten wollen, findet sich nicht. Entsprechendes gilt für die Klageschrift der Berufungskläger zu 5) und 6) vom 26.08.2008 (Bl. 1/28 der dem Verfahren hinzuverbundenen Akte Az. 5 HKO 14957/08), in der die Berufungskläger zu 5) und 6) als "Klägerin zu 1)" und "Kläger zu 2)" bezeichnet werden, die "langjährige Aktionäre der Beklagten" sind.
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 516 Abs. 3 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO. Da der Berufungskläger zu 1) seine Berufung noch vor Eingang der Berufungsbegründung zurückgenommen hat, ist bei der einheitlichen Kostenentscheidung zwischen Gerichts- und außergerichtlichen Kosten zu unterscheiden.
Von den Gerichtskosten hat der Berufungskläger zu 1) 1/6 der ermäßigten Verfahrensgebühr nach Ziffer 1221 KV zum GKG zu tragen. Die restlichen 5/6 der ermäßigten Verfahrensgebühr sowie den Differenzbetrag zur Verfahrensgebühr nach Ziffer 1220 KV zum GKG, also insgesamt 3 5/6 Gebühren, haben die Berufungskläger zu 2) bis 6) zu tragen, da ihr Rechtsmittel erfolglos blieb.
An außergerichtlichen Kosten der Beklagten sind bis zur Rücknahme der Berufung des Berufungsklägers zu 1) die Verfahrensgebühr nach Ziffer 3200 KV zum RVG sowie der Pauschbetrag für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Ziffer 7002 KV zum RVG, jeweils nebst Umsatzsteuer, angefallen, insgesamt 5.728,18 €. Hiervon hat der Berufungskläger zu 1) 1/6 zu tragen. Die restlichen 5/6 haben die Beklagten zu 2) bis 6) zu tragen. Die Terminsgebühr nach Ziffer 3202 KV zum RVG, die Dokumentenpauschale nach Ziffer 7000 KV zum RVG, die der Senat auf 150 € schätzt, und das Tage- und Abwesenheitsgeld nach Ziffer 7005 Nr. 3 KV zum RVG, jeweils nebst Umsatzsteuer, sowie die Reisekosten des Berufungsbeklagtenvertreters von Stuttgart nach München, die der Senat in Höhe einer Bahnfahrkarte 2. Klasse auf 106 € schätzt, insgesamt also 4.634,19 €, haben die Berufungskläger zu 2) bis 6) zu tragen. Damit entfällt auf den Berufungskläger zu 1) ein Anteil in Höhe von 9/100, auf die Berufungskläger zu 2) bis 6) ein Anteil in Höhe von 91/100.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich im Verhältnis zu den Berufungsklägern zu 2) bis 6) aus §§ 708 Nr. 10, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Zulassungsgründe vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat wendet die vom Bundesgerichtshof und den Oberlandesgerichten entwickelte Rechtsprechung an. Soweit er von der von den Berufungsklägern zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 05.04.2007 (veröffentlicht in: AG 2007, 408) zum Verhältnis von § 57 Abs. 1 AktG zu §§ 311 ff. AktG abweicht, folgt der Senat der zeitlich späteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.12.2008 (veröffentlicht in: NJW 2009, 850), so dass sich eine Vorlage an das Revisionsgericht erübrigt.
OLG München:
Urteil v. 22.12.2010
Az: 7 U 1584/10
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/b6dd559b0b49/OLG-Muenchen_Urteil_vom_22-Dezember-2010_Az_7-U-1584-10