Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 8. März 2005
Aktenzeichen: VIII ZB 55/04
(BGH: Beschluss v. 08.03.2005, Az.: VIII ZB 55/04)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. April 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 10.865,30 €.
Gründe
A.
Die Beklagte, eine beschränkt haftende Gesellschaft englischen Rechts mit Sitz in London, erwarb 1995 von einer Firma mit Sitz in Ulm eine Partie Textilien zum Preis von 43.898,10 DM (22.444,69 €). Während des Transports, der durch eine internationale Spedition als Frachtführer durchgeführt wurde, verbrannte die Ware auf einem Parkplatz in London vollständig. Die Klägerin, ein italienisches Versicherungsunternehmen mit Sitz in Florenz, bei der die Verkäuferin das Risiko eines solchen Verlustes versichert hatte, zahlte an diese den ausgefallenen Kaufpreis. Mit der im Jahr 1997 beim Landgericht Ulm erhobenen Klage hat die Klägerin aus abgetretenem Recht Zahlung des Kaufpreises von der Beklagten verlangt. Zwischen den Parteien ist unter anderem die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Ulm aufgrund der ungeklärten Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkäuferin streitig gewesen. Neben den Prozeßbevollmächtigten der Parteien in Ulm haben beide Parteien Londoner Rechtsanwälte beauftragt, die außergerichtlich umfangreich tätig wurden.
Nach mehreren mündlichen Verhandlungen, zahlreichen gerichtlichen Hinweisen und langwierigen außergerichtlichen Erledigungsbemühungen haben die Parteien schließlich auf Vorschlag des Gerichts im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13. November 2002 vor dem Landgericht folgenden Vergleich geschlossen:
"Die Beklagte verpflichtet sich, zur Abgeltung der streitgegenständlichen Ansprüche an die Klägerin 6.000 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 01.07.2002 zu bezahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin , die Beklagte zu tragen."
Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren haben beide Parteien neben den unstreitigen Gebühren für die Prozeßbevollmächtigten in Ulm Kosten für die Einschaltung ausländischer Rechtsanwälte geltend gemacht, und zwar die Klägerin Kosten in Höhe von 24.425,25 € für ihren Rechtsanwalt in London und einen weiteren Anwalt in Italien, die Beklagte für zwei Londoner Rechtsanwälte Kosten in Höhe von 16.129,95 €.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 27. März 2003 hat der Rechtspfleger beim Landgericht für die Klägerin neben den Kosten des deutschen Prozeßbevollmächtigten eine Verkehrsanwaltsgebühr in Höhe von 821,44 €, für die Beklagte zwei entsprechende Gebühren in Höhe von zusammen 1.642,88 € als erstattungsfähig festgesetzt. Hiergegen hat die Beklagte sofortige Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, sämtliche angefallenen Kosten ihrer Londoner Rechtsanwälte in Ansatz zu bringen. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten.
B. I. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in NJW-RR 2004, 1581, veröffentlicht ist, hat ausgeführt: Unter Anwendung deutschen Rechts seien nur Kosten der Beklagten in Höhe einer 10/10 Verkehrsgebühr und einer 10/10 Vergleichsgebühr für die englischen Verkehrsanwälte erstattungsfähig. Zwar seien im vorliegenden Fall die Mehrkosten eines ausländischen Verkehrsanwalts grundsätzlich auszugleichen. Für die Höhe eines Erstattungsanspruchs sei jedoch ausschließlich deutsches Recht maßgebend. Es sei widersprüchlich, in einem Rechtsstreit vor einem deutschen Gericht für die Höhe des Erstattungsanspruchs der ausländischen Partei gegenüber dem (auch nur teilweise) unterlegenen Gegner ein ausländisches Recht für anwendbar zu halten, das bereits dem Grunde nach einen prozessualen Erstattungsanspruch nicht kenne. Der entsprechende Erstattungsanspruch des deutschen Rechtes dürfe nicht von Begrenzungen getrennt werden, die das deutsche Kostenrecht zum Schutz des erstattungspflichtigen Gegners entwickelt habe. Zudem zeige der vorliegende Fall exemplarisch, daß die bisher von der überwiegenden Rechtsprechung angenommenen weiteren Voraussetzungen für eine Erstattungsfähigkeit, das Vorliegen spezifizierter und nach englischem Recht üblicher Honorarrechnungen und deren tatsächliche Bezahlung durch die erstattungsberechtigte Partei, keine ausreichenden Kriterien für die Festsetzung notwendiger Verkehrsanwaltskosten seien. Die Beklagte habe ihren englischen Anwälten entsprechend dortigem Gebührenrecht Honorar nach Stundensätzen gezahlt, wobei der hohe Zeitaufwand unter anderem mit langwierigen, in England geführten Vergleichsverhandlungen zusammenhänge. Eine plausible Trennung zwischen solchen Zeitanteilen, die einer notwendigen Verkehrsvermittlung der englischen Anwälte zuzurechnen wären, und darüber hinausgehender Prozeßbegleitung und Beratung sei dem zuständigen Rechtspfleger nicht möglich. Die notwendige Begrenzung der Erstattungsfähigkeit von -nach deutschen Maßstäben unverhältnismäßig hohen -ausländischen Anwaltskosten sei so vorzunehmen, daß diese im Sinne einer "Plafonierung" nach den Gebührensätzen der BRAGO bzw. des RVG festgesetzt würden. Dies stehe auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines ausländischen Anwalts und eines deutschen Einvernehmensanwalts.
II. Diese Ausführungen halten einer Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht stand, so daß die Rechtsbeschwerde der Beklagten zurückzuweisen ist.
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es nicht zu beanstanden, daß das Beschwerdegericht im Ergebnis dem Umstand, daß Grundlage der Kostenfestsetzung nicht ein Urteil, sondern ein gerichtlicher Vergleich ist, keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Zwar können die Parteien in einem Prozeßvergleich nach Grund und Höhe eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Pflicht zur Kostenerstattung festschreiben (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 98 Rdnr. 12; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 26. Aufl., § 98 Rdnr. 1, 14). Das Beschwerdegericht hat jedoch den hier geschlossenen Vergleich der Sache nach zutreffend dahin ausgelegt, die Klägerin habe der im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten der Beklagten übernommen. Ob die Auslegung eines Prozeßvergleichs in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur in beschränktem Umfang, also nur darauf überprüft werden kann, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind, oder ob, weil es sich (auch) um eine Prozeßhandlung handelt, die Auslegung frei nachprüfbar ist, bedarf keiner Entscheidung (offengelassen für die Revision auch von BGH, Urteil vom 11. Mai 1995 -VII ZR 116/94, NJW-RR 1995, 1201, unter II 1; Urteil vom 30. November 1994 -XII ZR 59/93, NJW 1995, 652, unter I 4). Denn der Senat teilt die Beurteilung des Beschwerdegerichts, daß dem Vergleich eine über die nach deutschem Verfahrensrecht erstattungsfähigen Kosten hinausgehende Kostenregelung der Parteien nicht entnommen werden kann.
Der Vergleich unterliegt in prozessualer Hinsicht deutschem Recht als der lex fori. Die materiellrechtliche Seite des Prozeßvergleichs knüpft gemäß Art. 28 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich an das Statut der verglichenen Forderung an (Martiny in Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 6. Aufl., Rdnr. 323; Roden, Zum Internationalen Privatrecht des Vergleichs, S. 96). Für die mit dem Vergleich abgegoltene Kaufpreisforderung war mangels einer abweichenden Rechtswahl gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 EGBGB ebenfalls deutsches Recht maßgeblich, weil die Verkäuferin bei Vertragsschluß ihren Sitz in Ulm hatte.
Nach deutschen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) kann eine durch den Vergleich begründete, über die erforderlichen Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hinausgehende Verpflichtung der Klägerin zur anteiligen Erstattung der gesamten von den englischen Verkehrsanwälten der Beklagten in Rechnung gestellten Kosten nicht festgestellt werden. Die Frage der Erstattungsfähigkeit dieser Kosten war von den Parteien vor Vergleichsschluß kontrovers diskutiert worden und hatte zu einem richterlichen Hinweis geführt, daß hinsichtlich der Kosten der englischen Rechtsanwälte von der Erstattungsfähigkeit einer Korrespondenzgebühr auszugehen sei, die nach angelsächsischem Recht auf Stundenbasis abgerechneten Gebühren seien im Rahmen des Ortsüblichen anzusetzen. Daraufhin hat, wie die Rechtsbeschwerde aufzeigt, der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 11. Juni 2002 erklärt, diese sei mit dem Vergleichsvorschlag des Gerichts mit der Maßgabe einverstanden, daß die Kosten des Rechtsstreits nach Grund und Höhe der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung unterlägen. Der Vergleich selbst regelt die Frage seinem Wortlaut nach nicht. Anhaltspunkte dafür, daß die Parteien bei Vertragsschluß übereinstimmend die Kosten der englischen Verkehrsanwälte auch insoweit in die wechselseitige anteilige Kostenerstattungspflicht aufnehmen wollten, als das deutsche Verfahrensrecht einen Kostenerstattungsanspruch nicht begründet, sind insbesondere nach der oben wiedergegebenen Äußerung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht ersichtlich. Eine solche Vereinbarung hat die Beklagte in den Tatsacheninstanzen selbst nicht behauptet; übergangenen Sachvortrag zeigt die Rechtsbeschwerde dazu nicht auf.
2.
Zutreffend ist das Beschwerdegericht weiter davon ausgegangen, daß die Mehrkosten, die durch die Beauftragung eines Verkehrsanwalts am Sitz der Beklagten in London entstanden sind, dem Grunde nach von der Klägerin gemäß der Kostenregelung des gerichtlichen Vergleichs vom 13. November 2002 zu tragen sind. Die Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts sind jedenfalls notwendige Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO, wenn die Hinzuziehung des ausländischen Rechtsanwalts -wie hier -zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung geboten war. In diesem Fall greift der Grundsatz des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO, nach dem die Kosten mehrerer Rechtsanwälte im Regelfall nur bis zur Höhe der Kosten eines Rechtsanwalts zu erstatten sind, nicht ein (Musielak/ Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 91 Rdnr. 27 f. m.w.Nachw.).
3.
Der Höhe nach hat das Beschwerdegericht zu Recht die von der Beklagten geltend gemachten Kosten ihres englischen Verkehrsanwalts auf zwei Gebühren nach §§ 23, 52 Abs. 1 BRAGO, die vorliegend noch anwendbar sind, begrenzt.
a) Zwar umfaßt nach bislang herrschender Meinung der Erstattungsanspruch gegen die unterlegene Partei der Höhe nach sämtliche Kosten, die der ausländische Verkehrsanwalt seiner Partei gemäß dem Recht seines Heimatstaates berechnet hat (OLG Bremen, OLGR 2001, 363; OLG Celle, JurBüro 1986, 281; HansOLG Hamburg, JurBüro 1988, 1186; Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 91 Rdnr. 13 Stichwort Verkehrsanwalt; Göttlich/Mümmler/ Rehberg/Xanke, RVG, Stichwort Verkehrsanwalt, Nr. 5.3 m.w.Nachw.). Demgegenüber wird aber auch die Ansicht des Beschwerdegerichts geteilt, daß die Kosten eines ausländischen Rechtsanwalts nur in Höhe der Gebühren eines deutschen Rechtsanwalts zu erstatten sind (OLG München, JurBüro 2004, 380, 381; NJW-RR 1998, 1692, 1694, bezüglich der Tätigkeit eines ausländischen Prozeßbevollmächtigten in Zusammenarbeit mit einem deutschen Einvernehmensanwalt; vermittelnd OLG Frankfurt, JurBüro 1985, 1102, 1103).
Die letztgenannte Ansicht ist richtig.
aa) Das Beschwerdegericht hat zu Recht ausgeführt, daß deutsches Recht nicht nur für die Frage der generellen Erstattungsfähigkeit der Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts nach § 91 ZPO, sondern auch für die Höhe dieser Kosten maßgeblich ist. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, in einem solchen Fall die Kostentragungspflicht der unterlegenen Partei nach zwei verschiedenen Rechtsordnungen zu beurteilen, nämlich hinsichtlich des Grundes nach dem inländischen Verfahrensrecht und hinsichtlich der Höhe nach dem Heimatrecht des ausländischen Verkehrsanwalts der Gegenseite. Die ausländische obsiegende Partei kann nicht einerseits die Vorteile einer Erstattungspflicht gemäß §§ 91 ff. ZPO, aufgrund derer -möglicherweise anders als nach ihrer eigenen Rechtsordnung -die Gegenseite die Kosten des Rechtsstreits trägt, in Anspruch nehmen und andererseits die Höhe der Kosten für einen Verkehrsanwalt nach dem für sie günstigeren Heimatrecht berechnen.
bb) Für eine einheitliche Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines ausländischen Verkehrsanwalts nach deutschem Recht spricht weiterhin, daß in der Kostenfestsetzung häufig nur mit unverhältnismäßigem Aufwand entschieden werden kann, ob sich die abgerechnete Tätigkeit des ausländischen Rechtsanwaltes auf die reine Vermittlung des Verkehrs mit dem deutschen Prozeßbevollmächtigten beschränkt oder ob es sich um eine grundsätzlich nicht erstattungsfähige weitergehende Prozeßbegleitung und Beratung handelt. Dies zeigt gerade der vorliegende Fall deutlich. Bei der Prüfung aber, ob eine bestimmte Rechtsverfolgungsoder Rechtsverteidigungsmaßnahme notwendig ist, ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in zahlreichen Fällen darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungsoder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (BGH, Beschluß vom 12. Dezember 2002 -I ZB 29/02, NJW 2003, 901, unter II 2 b aa, zu § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO).
cc) Weiterhin ist das Beschwerdegericht mit Recht davon ausgegangen, daß Art. 49 und 50 EG sowie die Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte einer derartigen Beschränkung der Erstattung von Kosten eines ausländischen Verkehrsanwalts nicht entgegenstehen. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat dies bereits für die Erstattung der Kosten eines ausländischen Rechtsanwalts entschieden, der nach § 28 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) im Einvernehmen mit einem in Deutschland niedergelassenen Rechtsanwalt handelt (EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 -C-289/02, NJW 2004, 833). Er hat seine Entscheidung damit begründet, daß nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie die gerichtliche Vertretung eines Mandanten in einem anderen Mitgliedstaat unter den für die in diesem Staat niedergelassenen Rechtsanwälte vorgesehenen Bedingungen ausgeübt werden müsse und daß eine Kostenerstattungspflicht nach den Regeln dieses Staats für eine Partei, die einen Rechtsstreit austrage und somit Gefahr laufe, im Unterliegensfall die Kosten ihres Gegners zu tragen, dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit und der Rechtssicherheit Rechnung trage. Dies gilt auch für die Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts; es ist deshalb kein Grund ersichtlich, deren Erstattungsfähigkeit unter dem Gesichtspunkt der Art. 49 und 50 EG sowie der erwähnten Richtlinie anders zu beurteilen.
Dr. Deppert Dr. Beyer Ball Dr. Frellesen Hermanns
BGH:
Beschluss v. 08.03.2005
Az: VIII ZB 55/04
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