Oberlandesgericht Nürnberg:
Beschluss vom 24. Juli 2008
Aktenzeichen: 3 W 1462/08

(OLG Nürnberg: Beschluss v. 24.07.2008, Az.: 3 W 1462/08)

Tenor

I. Der Antragstellerin wird wegen Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 30.05.2008, Az.: 1 HKO 795/08, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

II. Der in I. genannte Beschluss wird auf die Beschwerde der Antragstellerin aufgehoben.

III. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird für zulässig erklärt.

IV. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

V. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30% des noch für erste Instanz festzusetzenden Streitwertes festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerin stellt seit 1968 Reinigungsmaschinen für die Industrie her. Sie kann für die Konstruktion solcher Maschinen inzwischen auf eine große Datenmenge zurückgreifen.

Die Antragstellerin behauptet, der bei ihr bis 2006 tätige frühere Verkaufsleiter B habe Konstruktionszeichnungen entwendet. Herr B ist inzwischen bei der Firma M GmbH tätig, welche ebenfalls industrielle Reinigungsmaschinen herstellt. Die Antragstellerin trägt weiter vor, Herr B stelle diese entwendeten Konstruktionszeichnungen Mitarbeitern der Firma M, so auch dem Antragsgegner, zur Verfügung.

Der Antragsgegner war vom 01.09.1998 bis 31.07.2006 als Konstrukteur bei der Antragstellerin tätig, auch er wechselte zur M GmbH.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass sich der Antragsgegner wettbewerbswidrig nach § 4 Nr.9 c, bzw. Nr. 11 i.V.m. § 17 Abs. 2 Ziff. 2 UWG verhalte. Denn er fördere durch seine Tätigkeit fremden Wettbewerb, nämlich den der Firma M. Dies geschehe auf wettbewerbswidrige Weise. Deswegen könne sie von ihm im ordentlichen Rechtsweg, d.h. vor dem Landgericht Regensburg, im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen, dass er im Rahmen seines neuen Arbeitsverhältnisses bei der Firma M diese Konstruktionszeichnungen nicht mehr verwende.

Wegen des genauen Wortlautes des Verfügungsantrages wird auf die Akten Bezug genommen.

Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 30.05.2008 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Regensburg verwiesen. Zur Begründung führt es aus, dass eine arbeitsgerichtliche Streitigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 d ArbGG vorliege; wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 30.05.2008 Bezug genommen. Dieser Beschluss ist dem Antragstellervertreter am 09.06.2008 zugestellt worden.

Mit einem am 02.07.2008 eingegangenen Schriftsatz hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt und wegen der Versäumung der Beschwerdefrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs ergibt sich aus dem Schriftsatz vom 02.07.2008 samt der beigefügten eidesstattlichen Versicherungen. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet sei. Sie leite ihre Ansprüche nicht aus der Verletzung von Pflichten aus dem früheren Arbeitsverhältnis des Antragsgegners her, sondern ausschließlich aus dem UWG. Auch seien die Verstöße gegen den Wettbewerb erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Benutzung der von R B mitgenommenen Unterlagen begangen worden. Der Antragsgegner selbst habe mit der unberechtigten Mitnahme dieser Unterlagen nichts zu tun. Das schädigende Verhalten des Antragsgegners sei so weder zeitlich noch sachlich mit dem konkreten Arbeitsverhältnis verknüpft. Es liege ein mit dem vom Oberlandesgericht Frankfurt entschiedenen Fall vergleichbarer Sachverhalt vor (GRUR 1992, 209 ff.). Das Arbeitsgericht sei so für diesen Rechtsstreit gerade nicht zuständig.

Die Antragstellerin beantragt,

auf ihre sofortige Beschwerde hin den Beschluss des Landgerichts Regensburg aufzuheben und den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in gleicher Weise wie die eigentliche Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Ausführungen wird auf die in der Beschwerdeinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Aufgrund der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin die zweiwöchige Beschwerdefrist (§ 17 a Abs. 1 Satz 4 GVG, § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ohne Verschulden versäumt hat. Ihr kann insoweit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 233 Satz 1 ZPO). Das mangelnde Verschulden hat die Antragstellerin durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft gemacht.

2. Die zulässige Beschwerde ist auch begründet.

Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nach § 2 Nr. 3 d ArbGG ist nicht begründet, da es nach dem für die Zuständigkeit allein entscheidenden Sachvortrag der Antragstellerin an einer unerlaubten Handlung des Antraggegners im Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis bei der Antragstellerin fehlt.

Die Antragstellerin stützt ihren Unterlassungsanspruch ausschließlich darauf, dass der Antragsgegner im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit der Firma M GmbH Konstruktionszeichnungen verwende, die nicht von ihm, sondern von einem ihrer (Antragstellerin) früheren Arbeitnehmer, nämlich Herrn B, entwendet worden seien.

Die Antragstellerin stellt sich dabei auf den rechtlichen Standpunkt, dass sie ihren auf diesen Sachvortrag gestützten Unterlassungsanspruch allein aus den Bestimmungen des UWG herleiten wolle, nicht aber aus einer (nach)vertraglichen arbeitsrechtlichen Treupflicht des Antraggegners. So hat sie auch bewusst nicht dargelegt, dass und warum sich der Antragsgegner eines eigenständigen Verstoßes gegen § 17 Abs. 2 UWG schuldig mache und so zugleich gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten ihr gegenüber verstoße. Die Antragstellerin hat vielmehr ausdrücklich bereits in ihrer Anspruchsbegründung die Rechtsauffassung vertreten, dass der Antragsgegner unlauteren Wettbewerb, nämlich den der Firma M fördere. Die Unlauterkeit folge aus § 4 Nr. 9 c, bzw. § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 17 Abs. 2 UWG.

Mit dieser ausdrücklichen tatsächlichen und rechtlichen Beschränkung hat die Antragstellerin dem Erstgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der keinerlei Bezug zu dem Arbeitsverhältnis hat, welches zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner bestanden hat. Allein deswegen, weil sich nach dem Sachvortrag der Antragstellerin deren früherer Arbeitnehmer B durch das "Stehlen" der Konstruktionszeichnungen eines Verstoßes gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten schuldig gemacht haben mag und somit von der Antragstellerin auch vor dem Arbeitsgericht auf Unterlassung in Anspruch genommen worden ist (s. Beschluss im Verfahren 4 Ga 11/08, Arbeitsgericht Regensburg), wird ein Zusammenhang mit dem eigenständigen Arbeitsverhältnis des Antragsgegners mit der Antragstellerin nicht hergestellt.

Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von den in der Kommentarliteratur zitierten Fällen (s. z.B. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl. 2008, § 12 UWG, Rdnr. 2. 4 sowie Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., Rdnr. 49 zu § 12 UWG). Vielmehr ist der vorliegende Fall mit der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des OLG Frankfurt, GRUR 1992, 209, vergleichbar. Hier wie dort ist das eigentlich von der Antragstellerin als "störend" qualifizierte, weil gegen das UWG verstoßende Verhalten des Antragsgegners zeitlich und sachlich nicht mit dem bereits beendeten früheren Arbeitsverhältnis verknüpft.

Ob der Antragsgegner tatsächlich als Arbeitnehmer der M GmbH zugleich den Wettbewerb seines Arbeitsgebers als "fremden Wettbewerb" fördert, d.h. in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise tätig wird, oder ob dies nur eine Reflexwirkung seiner auf die Erzielung von Einkünften gerichteten unselbstständigen Tätigkeit ist, ist allein eine Frage der Begründetheit der einstweiligen Verfügung.

3. Die Kostenentscheidung zu Lasten des Antragsgegners beruht auf § 91 ZPO.

4. Als Streitwert wird bei Rechtswegverweisungen grundsätzlich ein Betrag von 30 % des Hauptsachestreitwerts angesetzt (Zöller, ZPO, 26. Auflage, § 3 Rdnr. 16).






OLG Nürnberg:
Beschluss v. 24.07.2008
Az: 3 W 1462/08


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