Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. Januar 2003
Aktenzeichen: 32 W (pat) 163/02
(BPatG: Beschluss v. 15.01.2003, Az.: 32 W (pat) 163/02)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I Die Anmeldung der Wortmarke CMY colour weavingfür die Warentextile Webstoffe, Computerprogramme für die Übersetzung von digitalen Bildvorlagen in Bindungsdateien für Webmaschinenhat die Markenstelle für Klasse 24 mit Beschluss vom 8. April 2002 zurückgewiesen, weil CMY eine Fachabkürzung für ein Farbmodell (cyan, magenta, yellow) sei.
Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, sicherlich sei CMY ein bekannter Fachbegriff, jedoch lediglich für den einschlägigen Verkehrskreis der Druckereitechnik, etwa Tintenstrahldrucktechniken. Dort sei CMY eine Fachbezeichnung, da durch das Mischen der genannten drei Farben alle Farbvarianten hergestellt werden könnten. Beim Weben von Stoffen sei ein Mischen von Farben aber nicht möglich. Für farbig bedrucke Stoffe sei "CMY colour weaving" aber nicht angemeldet. Sein Webverfahren sei speziell und habe bisher in herkömmlicher Weise nicht angewendet werden können.
Der Anmelder beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Diese Vorschrift verhindert nämlich u.a. die Eintragung von Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der beanspruchten Waren nach Art, Beschaffenheit, Bestimmung, oder sonstiger Merkmale dienen können (vgl. BGH GRUR 2002, 64 - Individuelle).
Obwohl "CMY colour weaving" fremdsprachig ist, ist eine Zurückweisung der Anmeldung gerechtfertigt, weil die angesprochenen inländischen Fachkreise die beschreibende Bedeutung erkennen und den Mitbewerbern die Marke beim inländischen Warenvertrieb und beim Export zur Merkmalsbezeichnung dienen kann.
"CMY colour weaving" enthält konkret warenbezogene beschreibende Sachaussagen. CMY beschreibt bei Stoffen eine additive Farbmischung, die bei Webstoffen zwar nicht wie bei Druckverfahren herbeizuführen ist, aber dennoch möglich erscheint. Dafür können Computerprogramme eingesetzt werden, bei denen CMY dann den Einsatzbereich beschreibt. "colour weaving" beschreibt als Übersetzung von "Farb-Webkunst" die "Herstellungsmethode von Stoffen bzw. den Einsatzbereich von Software".
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gebietet die Versagung der Eintragung sogar schon dann, wenn eine noch nicht feststellbare Benutzung als Sachangabe jederzeit erfolgen kann (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 - Chiemsee; BGH WRP 2001, 692 - Test it; BlPMZ 2001, 55 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Hier ist aus der Übung, CMY für Druckstoffe zu verwenden, zumindest eine Tendenz mit hinreichender Sicherheit prognostizierbar, dies auf Webstoffe zu übertragen.
Winkler Sekretaruk Dr. Albrecht Hu
BPatG:
Beschluss v. 15.01.2003
Az: 32 W (pat) 163/02
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