Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 5. Mai 1994
Aktenzeichen: 8 S 605/93
(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 05.05.1994, Az.: 8 S 605/93)
1. § 114 Abs 5 BRAGO (BRAGebO) ist auch im Verfahren der Nichtvorlagebeschwerde gem § 47 Abs 7 VwGO anwendbar.
Gründe
Der Urkundsbeamte hat die Kosten für das Verfahren der Nichtvorlagebeschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht zutreffend auf der Grundlage von § 114 Abs. 5 BRAGO festgesetzt.
Gegen die Anwendbarkeit dieser ausdrücklich nur die Verfahren der Nichtzulassung der Berufung oder der Revision nennenden Vorschrift in Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtvorlage gem. § 47 Abs. 7 VwGO bestehen entgegen der Auffassung des Prozeßbevollmächtigten der Antragsteller keine Bedenken.
Die Nichtvorlagebeschwerde ist eingeführt worden, damit Rechtsfragen durch das Bundesverwaltungsgericht schneller rechtsgrundsätzlich und bundeseinheitlich geklärt werden können und stellt damit einen gewissen Ersatz für die in Normenkontrollsachen nicht zugelassene Revision dar (vgl. § 136 VwGO). Auch wenn auf diese Weise im Nichtvorlageverfahren Verfahrensfehler nicht geltend gemacht werden können, rechtfertigt die im übrigen vergleichbare Ausgestaltung der Nichtvorlagebeschwerde ohne weiteres die entsprechende Anwendung von § 114 Abs. 5 BRAGO, da die Tätigkeit des Rechtsanwalts die gleiche ist, wie im Verfahren nach § 133 VwGO. Hierfür spricht ferner die weitgehende Verweisung auf Regelungen in § 132 VwGO in § 47 Abs. 7 Satz 2 VwGO (ebenso Hartmann, Kostengesetze, Rdnr. 24 zu § 114 BRAGO). Dies entspricht auch der bisherigen Praxis einschließlich der Kostenfestsetzungsanträge des hier Erinnerung einlegenden Prozeßbevollmächtigten in anderen Verfahren. Wie nach die beiden Verfahrensarten beieinander liegen, verdeutlicht im übrigen der Umstand, daß der Antragsteller im vorliegenden Verfahren "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt hat, die vom Bundesverwaltungsgericht dann als Beschwerde gem. § 47 Abs. 5 VwGO angesehen wurde.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 05.05.1994
Az: 8 S 605/93
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/b70fcb5ec68a/VGH-Baden-Wuerttemberg_Beschluss_vom_5-Mai-1994_Az_8-S-605-93