Oberlandesgericht München:
Beschluss vom 17. Februar 2012
Aktenzeichen: 6 W 281/12
(OLG München: Beschluss v. 17.02.2012, Az.: 6 W 281/12)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 28.12.2011 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 1.500,- festgesetzt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und, da form- und fristgerecht eingelegt, auch zulässig.
In der Sache bleibt die sofortige Beschwerde ohne Erfolg. Der Senat teilt nicht die von der Beschwerde weiter verfolgte Auffassung, wonach die angegriffene Formulierung in der Widerrufsbelehrung irreführend ist, da beim Verbraucher dadurch der Eindruck erweckt werden kann, dass ein Widerruf ausschließlich durch die Rücksendung der Ware ausgeübt werden kann. Insbesondere lässt sich die behauptete Irreführung nicht damit begründen, dass es der Gesetzgeber für erforderlich gehalten hat, die frühere Musterwiderrufsbelehrung klarzustellen, da daraus nicht hergeleitet werden kann, der Gesetzgeber habe bis dahin die Verwendung einer irreführenden und wettbewerbswidrigen Widerrufsbelehrung empfohlen.
Soweit der Antragsteller in der sofortigen Beschwerde darauf hinweist, dass die Antragsgegnerin auch eine missverständliche Fassung der Widerrufsbelehrung verwende, da die Bedeutung des "€" anstatt von "-" unklar bleibe, hat das Landgericht bereits zutreffend daraufhingewiesen, dass dies von dem gestellten - und nunmehr mit der Beschwerde weiterverfolgten - Antrag nicht erfasst wird.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 GKG. Da nicht dargetan oder sonst ersichtlich ist, inwiefern die wettbewerblichen Interessen der Antragstellerin als Mitbewerberin durch die angegriffene Verhaltensweise merklich beeinträchtigt werden können, ist der Wert - entsprechend den Festsetzungen in vergleichbaren Fallgestaltungen, in denen Wettbewerber Ansprüche wegen behaupteter unterlassener oder irreführender Widerrufsbelehrung geltend machen - unter Berücksichtigung von § 12 Abs. 4 Alt. 1 UWG auf € 1.500,- festzusetzen (vgl. OLG Karlsruhe WRP 2010, 1064 LS; OLG Naumburg WRP 2008, 265 LS).
OLG München:
Beschluss v. 17.02.2012
Az: 6 W 281/12
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