Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 25. September 2013
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 39/13
(BGH: Beschluss v. 25.09.2013, Az.: AnwZ (Brfg) 39/13)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 4. März 2013 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist seit 2003 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 23. November 2012 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Die Klage gegen den Widerrufsbescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
II.
Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
a) Entgegen der Ansicht des Klägers lässt das Urteil des Anwaltsgerichtshofs den maßgeblichen Zeitpunkt, zu welchem die Widerrufsvoraussetzungen erfüllt sein mussten, nicht offen. Es hat zutreffend auf den Zeitpunkt des Widerrufsbescheides abgestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.).
b) Im Zeitpunkt des Widerrufs war der Kläger im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Es war Haftbefehl gegen ihn ergangen, nachdem er den auf Antrag dreier Gläubiger bestimmten Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung am 17. Juli 2012 nicht wahrgenommen hatte. Ist der Rechtsanwalt im Schuldnerverzeichnis eingetragen, wird der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet. Tatsachen, die geeignet sind, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen, hat der Kläger nicht dargetan. Er beruft sich auf "Ratenzahlungsvereinbarungen", die er aber weder im Verwaltungsverfahren noch im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof näher dargelegt und belegt hat. Hinzu kommt, dass der Kläger weitere Verbindlichkeiten hatte. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof hat er eingeräumt, dass jedenfalls hinsichtlich der Forderungen der Beklagten, die teilweise vollstreckt wurden, und des Versorgungswerks im Zeitpunkt des Widerrufs keine Ratenzahlungsvereinbarungen bestanden. 2 2. Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Er beanstandet das Fehlen eines gerichtlichen Hinweises, ohne den Vortrag, an welchem er deshalb gehindert gewesen sei, nachzuholen. Der Anwaltsgerichtshof hat außerdem nicht auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, sondern auf denjenigen des Widerrufs abgestellt; er hat lediglich - mit Recht - beanstandet, dass der Kläger auch im gerichtlichen Verfahren und im Termin zur mündlichen Verhandlung seinen auf diesen Zeitpunkt bezogenen Vortrag zu seinen Vermögensverhältnissen nicht substantiiert hat.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Kayser Roggenbuck Lohmann Quaas Braeuer Vorinstanz:
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 04.03.2013 - 2 AGH 1/13 - 7
BGH:
Beschluss v. 25.09.2013
Az: AnwZ (Brfg) 39/13
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