Amtsgericht Mannheim:
Urteil vom 11. Juli 2008
Aktenzeichen: 3 C 154/08
(AG Mannheim: Urteil v. 11.07.2008, Az.: 3 C 154/08)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.500 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.07 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht mit ihrer Klage einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte wegen Veröffentlichung ihres Bildes im Zusammenhang mit einer Presseberichterstattung der Beklagten geltend.
Die Klägerin leidet seit ihrer Kindheit an einer Niereninsuffizienz und unterzieht sich regelmäßig der Dialyse.
Im Jahre 2001 erteilte die Klägerin, die damals 18 Jahre alt war, im Rahmen ihrer Behandlung einem Fotografen die Einwilligung zur Herstellung (und Veröffentlichung) eines Fotos für das Magazin G.. Eine schriftliche Erklärung der Klägerin wurde nicht abgefasst, ein Entgelt wurde nicht vereinbart.
Im August 2001 (Ausgabe Nr. 8) wurde das Bild der Klägerin unter dem Titel Wie viel Sport der Mensch braucht veröffentlicht. Unter dem Foto der Klägerin, das beinahe eine gesamte Magazinseite ausfüllt, wurden Name und Alter der Klägerin genannt (vgl. AS 35).
Im September 2007 veröffentlichte die Beklagte das Bild der Klägerin aus dem Jahre 2001 (ohne Namens- und Altersnennung) im Rahmen eines Artikels mit der Überschrift Schleichender Exitus (Ausgabe 39 / 2007, Anlage K 2, AS 11), in der Ausgabe 41 / 2007 erneut unter der Rubrik Leserbriefe (Anlage K 3, AS 12).
Über ihren Prozessbevollmächtigten forderte die Klägerin die Beklagte zur Unterlassung der Veröffentlichung ihres Fotos auf. Die Beklagte gab in der Folgezeit eine Unterlassungserklärung ab (Anlage K 5, AS 18 bzw. Anlage K 6, AS 20) und erstattete aus einem Gegenstandswert i.H.v. 10.000.- EUR eine 1,3 - Gebühr für den Rechtsanwalt der Klägerin (Anlage K 6, AS 20). Eine Geldzahlung an die Klägerin erfolgte nicht.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe ihr Foto unberechtigt veröffentlicht. Es liege daher ein schwerwiegender Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht vor. Diese Verletzung rechtfertige einen Geldentschädigungsanspruch i.H.v. mindestens 3.500.- EUR. Die Einwilligung gegenüber dem Magazin G. sei eine einmalige gewesen, einer weiteren Veröffentlichung habe sie nicht zugestimmt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine angemessene Geldentschädigung, mindestens jedoch EUR 3.500,00, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 03.11.2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin habe nicht vorgelegen; die Klägerin habe in eine vergleichbare Veröffentlichung ausdrücklich eingewilligt - daran müsse sie sich festhalten lassen. Es sei zu bestreiten, dass es sich lediglich um eine einmalige Einwilligung gehandelt habe, außerdem sei davon auszugehen, dass sie auch durch eine evtl. einmalige Einwilligung auf den Schutz ihres Persönlichkeitsrechts bei kontextgerechten Veröffentlichungen verzichtet habe - eine solche sei hier anzunehmen.
Außerdem sei ein eventueller Eingriff nicht der Intimsphäre der Klägerin, sondern lediglich der Privatsphäre zuzurechnen; als solcher sei er nicht so schwerwiegend, als dass er eine Geldentschädigung rechtfertigen würde. Es handle sich bei dem Bericht um eine sachliche Berichterstattung über eine Krankheit, die dem Freundes- und Bekanntenkreis der Klägerin ohnehin bekannt sein dürfte.
Ein schweres Verschulden der Beklagten sei außerdem nicht anzunehmen. Sie habe das Foto der Klägerin von einer Agentur ohne weitere Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten erhalten, eine weitergehende Prüfpflicht sei nicht anzunehmen.
Erhebliche Beeinträchtigungen der Klägerin seien nicht ersichtlich, der geltend gemachte Entschädigungsanspruch sei außerdem übersetzt.
Das Gericht hat mündlich verhandelt im Termin vom 05.06.2008. Auf das Sitzungsprotokoll (AS 47 ff.) wird hingewiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist in voller Höhe begründet, die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 3500,- EUR § 823 I BGB i. V. m. Art. 1, 2 GG und § 22 KunstUrhG.
Durch die unstreitige Abbildung in der Zeitschrift der Beklagten liegt eine fahrlässige, rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin vor.
Die Veröffentlichung des Fotos der Klägerin bei der Dialyse berührt nach der Überzeugung des Gerichts die Intimsphäre der Klägerin, nicht lediglich die Privatsphäre.
Die von Beklagtenseite in diesem Zusammenhang angeführte und zitierte Entscheidung des BGH (NJW 1996, 985) kann nicht für die Argumentation der Beklagten herangezogen weder, wonach eine äußerlich nicht erkennbare Erkrankung (lediglich) der Privatsphäre zuzuordnen sei. Die zitierte Entscheidung befasst sich mit dieser Frage an keiner einzigen Stelle.
Die Intimsphäre ist Gegenstand des Persönlichkeitsrechts und umfasst insbesondere auch Angelegenheiten, für die ihrer Natur nach Anspruch auf Geheimhaltung besteht, z. B. der Gesundheitszustand einer Person (vgl. Palandt - Sprau § 823 BGB Rd. 87 unter Berufung auf BGH Ufita 52, 208). Nach Überzeugung des Gerichts gilt dies vor allem dann, wenn es sich bei dieser Erkrankung um eine äußerlich nicht ohne weiteres erkennbare Erkrankung handelt.
Diese Intimsphäre genießt grundsätzlich absoluten Persönlichkeitsschutz, es bleibt der Inhaberin des Rechts, hier der Klägerin allein und ausschließlich überlassen, wem sie in welchem Umfang ihre Erkrankung offenbart. Die Verfügung über das eigene Bild steht der Abgebildeten als Rechtsträgerin selbst zu. Nur sie selbst soll darüber befinden dürfen, ob, wann und wie sie sich gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit im Bild darstellen will (BGH NJW 1996, 986). Allein die Klägerin darf daher im Grundsatz über Häufigkeit und Umfang der Veröffentlichung bestimmen. Die Annahme, bei einer einmaligen Zustimmung auf eine generell auch für die Zukunft geltende Zustimmung schließen zu können, würde diesen Grundsatz unterlaufen.
Die Beklagte hat das Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt.
Indem das Foto der Klägerin veröffentlicht wurde, konnte ihr Freundes- und Bekanntenkreis und darüber hinaus eine nicht kontrollierbare und nicht näher feststellbare Anzahl weiterer Personen, Kenntnis über ihre Erkrankung erlangen, ohne dass die Klägerin dies beeinflussen oder gar verhindern könnte.
Dieser Eingriff wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Klägerin rund sechs Jahre vor der hier in Frage stehenden Veröffentlichung in die Veröffentlichung ihres Bildes (mit Namensnennung) und damit in die Veröffentlichung ihrer Erkrankung eingewilligt hat.
Eine bestehende Einwilligung aus dem Jahre 2001 für weitere Veröffentlichungen ist nicht erkennbar, schriftlich liegt eine solche unstreitig nicht vor, die Klägerin hat eine eventuelle mündliche Einwilligung konkret und substantiiert verneint, ohne dass die Beklagte (z.B. durch Benennung des Fotografen als Zeugen) hätte angeben können, wann und wie eine solche Einwilligung hätte erteilt werden können.
Die Einwilligung aus dem Jahre 2001 deckt entgegen der Auffassung der Beklagtenseite die vorliegende Veröffentlichung nicht ab, sie ist allenfalls bei der Abwägung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin mit dem Informationsinteresse der Allgemeinheit bzw. dem Publikationsinteresse der Beklagten zu berücksichtigen (OLG Frankfurt NJW 2000, 594 ff.; BGH NJW 1985, 1617 ff.).
Ein besonderes Informationsinteresse der Allgemeinheit bzw. ein besonderes Publikationsinteresse der Beklagten gerade an dem Bild der Klägerin ist nicht erkennbar - diesem Interesse hätte jedes andere (zur Veröffentlichung freigegebene) Bild einer anderen Person oder sogar das Weglassen einer Bebilderung genügt.
Demgegenüber überwog das Interesse der Klägerin am Schutz ihrer Intimsphäre deutlich.
Die Klägerin hat zwar (einmalig) im Jahre 2001 auf den Schutz dieser Intimsphäre verzichtet, legte die Klägerin 2001 ihre Erkrankung einer Öffentlichkeit preis, jedoch wurde durch die hier im Raum stehende Veröffentlichung die Intimsphäre der Klägerin einer anderen Öffentlichkeit auf eine andere Art und Weise und mit einem anderen Deutungsinhalt preisgegeben (BGH NJW 1985, 1617 ff.).
Die Zeitschrift G., für die die Einwilligung erteilt wurde, hat derzeit eine verkaufte Auflage von ca. 418.000 Stück (Quelle: www.wikipedia.de).
Die Beklagte als eines der großen deutschen Nachrichtenmagazine hat nach eigenen Angaben (Anlage K 1, As 9) eine verkaufte Auflage von 1.006.634 Exemplaren, nach der bereits oben angeführten Quelle eine von rund 1.050.000 (bei einer Reichweite von 6,08 Millionen Menschen).
Das Gericht geht davon aus, dass die Unterschiede zwischen den beiden Zeitschriften (und auch die absoluten Zahlen) im Jahr 2001 ähnlich gewesen sind.
Bereits durch diese Veröffentlichungszahlen und den möglichen Interessentenkreis wird die abweichende Wertigkeit der Veröffentlichung durch die Beklagte deutlich, auch dann, wenn nicht verkannt werden soll, dass 2001 ein deutlich größeres Bild mit voller Namensnennung veröffentlicht wurde.
Die abweichende Wertigkeit wird jedoch auch beim Vergleich der beiden Inhalte der beigefügten Artikel deutlich.
Im Artikel aus dem Jahre 2001 ist davon die Rede, dass die Klägerin mit möglichst viel Bewegung gegen die Folgen ihrer Krankheit ankämpft, dass Sport und Diät einen lebensrettenden Effekt haben.
Dieser positive Grundton der Berichterstattung findet sich im Artikel der Beklagten nicht. Bereits die Überschrift (Schleichender Exitus) ist negativ und reißerisch. In der Folgezeit wird ausgeführt: Wer einmal in der Dialysefalle steckt, hat schlechte Aussichten, wieder lebend herauszukommen. Die Sterblichkeit unter den Blutwäschepatienten ist extrem hoch, die Lebensqualität eingeschränkt.
Es ist ein grundlegender Unterschied, ob die Klägerin durch die Veröffentlichung ihrer Erkrankung mitteilen will, dass sie mit Sport und Diät gegen die Folgen ankämpfen kann und will (G.) oder ob sie mitteilen muss, dass sie schlechte Aussichten hat, lebend aus der Dialysefalle herauszukommen (Sp.). Dieser (elementare) Unterschied wird von Beklagtenseite (grob) verkannt.
Auch der Zeitlauf ist zu berücksichtigen.
Wer mit gerade einmal 18 Jahren (bei Beginn der Volljährigkeit) - aus welchen Gründen auch immer - in die Veröffentlichung seines Bildes einwilligt, hat in den folgenden sechs Jahren, nach Ausbildung, evtl. Studium und evtl. Berufsstart, üblicherweise einen neuen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, bzw. den alten erweitert. Eine frühere Motivation, in eine Veröffentlichung einzuwilligen, dürfte in aller Regel - wie vorliegend geschehen - veraltet sein.
Die Veröffentlichung des Bildes war damit rechtswidrig.
Die Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt.
Bei der Auswahl des Fotos hat die Beklagte ihre Sorgfaltspflichten grob fahrlässig verletzt. Gerade bei einer so hohen Auflage, einem so hohen Bekanntheits- und Verbreitungsgrad der Zeitschrift ist die Beklagte dazu angehalten, ihre Quellen gewissenhaft zu überprüfen.
Anders als die Beklagte meint, hat die Beklagte grds. vor jeder Veröffentlichung zu überprüfen, ob die abgebildeten Personen mit ihrer Abbildung und ihrer Veröffentlichung einverstanden sind. Die hier von Beklagtenseite für die Gegenmeinung zitierte Entscheidung des OLG Frankfurt (NJW 1994, 441) ist von Beklagtenseite falsch zitiert worden. Das Urteil trägt vielmehr den oben dargestellten Grundsatz (OLG Frankfurt NJW 1992, 441, 442). Dies gilt erst recht dann, wenn die Intimsphäre der Abgebildeten betroffen ist (BGH NJW 1985, 1617 ff.) und zwischen erstmaliger Veröffentlichung und erneuter Verwendung rund sechs Jahre liegen und der Kontext der Veröffentlichung abweicht.
Diese Überprüfung ist vorliegend allem Anschein nach nicht geschehen, jedenfalls ist der lapidare Hinweis darauf, man habe sich bei der Agentur vergewissert, ob Verwendungsmöglichkeiten beschränkt seien, wenig aussagekräftig und wenig substantiiert. Eine eigene Prüfpflicht besteht nach Auffassung des Gerichts auch bei einer (routinemäßigen) Übernahme fremden Bildmaterials einer Agentur.
Dabei kann die Frage offen bleiben, ob es ausreichend ist, bei einer Agentur, mit der ein Verlag regelmäßig und ohne Beanstandungen vertrauensvoll über einen längeren Zeitraum zusammenarbeitet, konkret und für den Einzelfall nachzufragen oder ob es erforderlich ist, daneben eigene Prüfungen anzustellen.
Im vorliegenden Fall ist beides nicht geschehen, jedenfalls ist nicht erkennbar, dass die Beklagte Entsprechendes getan haben könnte.
Mit den obigen Ausführungen ist von einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts auszugehen, die einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung begründet.
Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes wurde insbesondere der hohe Verschuldensgrad der Beklagten sowie der erhebliche (zweimalige) Eingriff in die Intimsphäre der Klägerin berücksichtigt, aber auch eine mögliche Präventivfunktion für weitere Fälle; ein Anspruch in Höhe von 3500.- EUR erschien dabei als angemessen und ausreichend.
Die Klage ist daher begründet, die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB, 91, 709 ZPO.
AG Mannheim:
Urteil v. 11.07.2008
Az: 3 C 154/08
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