Landgericht Mannheim:
Urteil vom 29. September 2006
Aktenzeichen: 7 O 62/06
(LG Mannheim: Urteil v. 29.09.2006, Az.: 7 O 62/06)
1. Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich als Störer für von diesem Anschluss aus begangenen Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung, falls er ihm obliegende Prüfungs- und Überwachungspflichten verletzt.
2. Soweit der Anschlussinhaber den Anschluss Familienangehörigen und insbesondere seinen Kindern zur Verfügung stellt, bestehen Prüfungs- und Überwachungspflichten nur im Rahmen der Erziehung von Kindern in Abhängigkeit von deren Alter. Eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ist ohne konkreten Anlass nicht zumutbar.
3. Wird der Internetanschluss nicht nur den eigenen Familienangehörigen, sondern auch Dritten - hier: Freunden der Kinder - ohne Prüfung von deren Zuverlässigkeit und ohne jede Überwachung zur Verfügung gestellt, verstößt der Anschlussinhaber gegen die ihm obliegenden Pflichten.
Tenor
[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.]
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen unerlaubten Anbietens eines Computerspiels zum Upload im Internet auf Unterlassung sowie auf Aufwendungs- und Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel .... Die Beklagte ist Inhaberin eines Internetanschlusses.
Im Internet gibt es Tauschbörsen, in denen die Benutzer sich im Rahmen eines Peer-to-Peer-Netzwerkes gegenseitig über die jeweilige Tauschplattform Daten zur Verfügung stellen. Hierzu sind alle Computer der Nutzer über eine bestimmte Software in einem eigenen Netzwerk miteinander verbunden. Um an dem Netzwerk teilnehmen zu können, ist es erforderlich, eine entsprechende Software, welche im Internet kostenlos angeboten wird, herunter zu laden und zu installieren, sowie sich selbst zu registrieren und einen Benutzernamen anzugeben. Jeder Nutzer der Internettauschbörse bietet den anderen Nutzern sodann Einblick in einen bestimmten Teil der Festplatte seines Computers. Die Daten werden dann gegenseitig über die Tauschplattform zur Verfügung gestellt. Dabei bietet jeder, der auch nur ein Datenpaket einer Datei von einem anderen Nutzer auf seine eigene Festplatte lädt, dieses Datenpaket bereits wieder anderen Nutzern für den Download durch diese an (Filesharing).
Am Datum um Uhrzeit bot ein Nutzer mit der IP-Adresse nn.nnn.nn.nn die Datei ....rar als funktionsfähige Version des hier interessierenden Computerprogramms anderen Anbietern zum Download an. Die Staatsanwaltschaft ermittelte den zu der IP-Adresse gehörigen Internetservice-Provider und die Beklagte als Anschlussinhaberin.
Die Beklagte trägt vor, sie selbst benutze den Internetanschluss nicht. Sie verfüge auch nicht über einen Computer. Dieser werde von den bei ihr lebenden und zwischenzeitlich volljährigen Kindern, gegebenenfalls zusammen mit deren Freunden, genutzt. Da sie früh zu Bett gehe, wisse sie nicht und könne nicht überprüfen, ob der Internetanschluss möglicherweise noch spät abends oder nachts von den erwachsenen Kindern bzw. deren Freunden genutzt werde. Mangels Erfahrung im Umgang mit Computern könne sie sich nicht vorstellen, dass der von der Klägerin geschilderte Sachverhalt technisch überhaupt möglich sei.
Gründe
1. Die Klägerin ist für die Behauptung, die Beklagte sei Täterin der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung, beweisfällig geblieben.
a) Nach § 97 Abs. 1 UrhG kann derjenige, der das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, vom Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Bei dem Computerprogramm ... handelt es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Recht, denn es handelt sich um ein Computerprogramm i.S.d. § 69 a Abs. 1 UrhG. Es ist darüber hinaus ein individuelles Werk in dem Sinne, dass es das Ergebnis der geistigen Schöpfung ihres Urhebers ist (§ 69 a Abs. 3 Satz 1 UrhG). Die Beklagte ist dieser Annahme der Klägerin nicht entgegengetreten. Nach § 69 c UrhG kommt ausschließlich dem Rechtsinhaber das Recht zu, ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms zu verbreiten oder es zu vervielfältigen (§ 69 c Nr. 1, Nr. 3 UrhG). Unstreitig ist die Klägerin Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte und hat weder zur Vervielfältigung noch zur Verbreitung des Computerprogramms durch die Beklagte zugestimmt. Unstreitig ist auch, dass um Uhrzeit am Datum mit der IP-Adresse nn.nnn.nn.nn eine funktionsfähige Version des streitgegenständlichen Computerprogramms anderen Teilnehmern der Tauschbörse zum Download angeboten worden ist. Die Beklagte hat den Vortrag der Klägerin nicht bestritten, dass die IP-Adresse zu der genannten Tages- und Uhrzeit ihrem Internetanschluss zugewiesen war.
b) Die Klägerin ist aber für die Behauptung beweisfällig geblieben, die Beklagte selbst habe die von ihrem Internetanschluss ausgehende Urheberrechtsverletzung durch Anbieten des genannten Computerspieles an Dritte im Internet begangen.
Die Klägerin hat vor dem Hintergrund, dass die Beklagte Anschlussinhaberin ist, behauptet, dass die Beklagte die Urheberrechtsverletzung selbst begangen hat. Dies hat die Beklagte wirksam bestritten.
Grundsätzlich trifft die Darlegungs- und Beweislast für alle anspruchsbegründenden Merkmale in § 97 UrhG den Anspruchssteller (von Wolff in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl., § 97 Rn. 21), hier also die Klägerin. Allerdings trifft die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast. Als solche wird die Last einer Gegenpartei bezeichnet, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der darlegungspflichtigen Partei zu äußern. Eine solche sekundäre Darlegungslast kann insbesondere dann angenommen werden, wenn sich die maßgeblichen Vorgänge im Wahrnehmungsbereich des Prozessgegners abgespielt haben. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob es diesem zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (allgemein: BGHZ 86, 23, 29; 100, 190, 196; BGH, Urt. v. 24.11.1998, - VI ZR 388/97, NJW 1999, 714, 715; Mes, P., GRUR 2000, 934, 939).
Die Klägerin kann keine Kenntnis davon haben, wer den Internetanschluss der Beklagten zum ermittelten Zeitpunkt tatsächlich genutzt hat; dieser Umstand liegt allein in der Sphäre der Beklagten. Wie weit bei dieser Sachlage die sekundäre Darlegungslast der Beklagten konkret reicht, braucht nicht entschieden zu werden.
Die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast jedenfalls nachgekommen. Sie hat sich nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränkt. Die Beklagte hat vielmehr angegeben, dass sie den Internetanschluss für die bei ihr lebenden Kinder eingerichtet hat und diese sowie deren Freunde den Anschluss nutzen. Sie selbst habe keinen Computer, mit welchem sie den Anschluss nutzen könne. Sie ist damit ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen. Ob im Rahmen einer sekundären Darlegungslast darüber hinaus eine Verpflichtung besteht, den Täter namentlich zu benennen, kann dahingestellt bleiben, da es ihr im Streitfall aus eigener Kenntnis unmöglich ist und mehrere in Betracht kommen.
Auf dieses Bestreiten der Behauptung einer Täterschaft der Beklagten ist die Klägerin als darlegungs- und beweisbelastete Partei beweisfällig geblieben.
2. Die Beklagte wird jedoch von der Klägerin zu Recht als Störerin für die Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen.
a) Wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, kann als Störer für eine Schutzrechts-/Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (vgl. BGHZ 148, 13, 17 - ambiente.de; BGH Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 22/99, GRUR 2002, 618, 619 - Meißner Dekor; BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Versteigerung). Nach ständiger Rechtsprechung setzt allerdings die Haftung desjenigen, der ohne Täter oder Teilnehmer als Störer haftet, die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Denn anderenfalls würde die Störerhaftung über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben. Der Umfang der Prüfungspflichten bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zumutbar ist (BGH, Urt. v. 10.10.1996 - I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 315 f - Architektenwettbewerb; Urt. v. 30.06.1994 - I ZR 40/92, GRUR 1994, 841, 842 f; Urt. v. 15.10.1998 - I ZR 120/96, GRUR 1999, 418, 419 f - Möbelklassiker; BGHZ 148, 13, 17 f - ambiente.de; BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Versteigerung).
b) Die Beklagte trägt willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Urheberrechts bei. Sie betreibt als Inhaberin einen Internetanschluss; dieser ist mit ihrem Willen und von ihr angemeldet worden. Ohne den Internetanschluss und seine Überlassung an Dritte wäre es auch nicht kausal zu einer Verletzung des geschützten Urheberrechts gekommen. Sie ist als Inhaberin des Anschlusses sowohl rechtlich als auch tatsächlich in der Lage, dafür zu sorgen, dass dieser Anschluss nicht für Rechtsverletzungen genutzt wird. Soweit die Beklagte vorträgt, dass sie dazu mangels Kenntnisse nicht in der Lage sei, muss sie sich dann, wenn sie selbst einen entsprechenden Internetanschluss betreibt, der Hilfe Dritter bedienen.
Fraglich ist allein die Annahme der Verletzung von Prüfungspflichten. Die Beklagte hat keinerlei Überwachungs- oder Belehrungsmaßnahmen vorgetragen. Im Gegenteil: Sie hat vorgetragen, sich mit dem Computer und dem Internet nicht auszukennen, früh zu Bett zu gehen und nicht zu wissen, was ihre Kinder und deren Freunde mit ihrem Internetanschluss tun.
Der Umfang der Prüfungspflicht bestimmt sich danach, ob und inwieweit der Beklagten als Störerin nach den Umständen eine Überprüfung der Internetnutzung zuzumuten ist.
Soweit - wie im Streitfall - ein Anschlussinhaber den Anschluss Familienangehörigen und insbesondere seinen Kindern zur Verfügung stellt, beruht die Eröffnung des Zugangs zum Internet auf dem familiären Verbund. Prüfungs- und Überwachungspflichten sind nur insoweit anzunehmen, als diese im Rahmen der Erziehung von Kindern in Abhängigkeit von deren Alter auch auf anderen Betätigungsfeldern notwendig ist. Eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ist ohne konkreten Anlass nicht zumutbar. Ohne Anlass für die Annahme, dass Familienmitglieder in rechtswidriger Weise Urheberrechte im Rahmen der Nutzung des Internets verletzen, kommt eine ständige Überwachung oder gar eine Sperrung des Anschlusses für diese nicht in Betracht. Ob es allerdings bei Eröffnung des Internetverkehrs für die Kinder es einer einweisenden Belehrung bedarf, ist nach dem Alter und dem Grad der Vernunft der jeweiligen Nutzer im Einzelfall zu entscheiden.
Im Streitfall hat die Beklagte den Internetzugang allerdings nicht lediglich ihren Kindern, sondern auch deren Freunden eröffnet. Sie hat vorgetragen, dass die Kinder gegebenenfalls zusammen mit ihren Freunden über den Anschluss der Beklagten in das Internet gehen. Sie selbst gehe regelmäßig abends früh zu Bett, so dass sie nicht wissen oder überprüfen könne, ob der Internetanschluss möglicherweise noch spät abends oder nachts von den erwachsenen Kindern bzw. deren Freunden genutzt wird. Die Beklagte stellt damit ihren Internetanschluss nicht nur den eigenen Familienangehörigen, sondern auch Dritten zur Verfügung. Während sie bei ihren eigenen Kindern beurteilen kann, ob sie Anlass für Belehrungen und Kontrollen im Rahmen der Eröffnung des Internetzugangs hat, kann sie dies bei deren Freunden nicht. Diese sind für sie Dritte. Wenn die Beklagte in einem solchen Fall keinerlei Maßnahmen unternimmt, um die von ihrem Internetanschluss ausgehenden Handlungen zu prüfen, verstößt sie gegen die ihr obliegenden Prüfungspflichten. Eine Überprüfung wäre ihr auch zuzumuten. Es wäre ihr ein Leichtes, derartige Handlungen, die in ihrem Haushalt geschehen, zu überprüfen und diese gegebenenfalls zu unterbinden.
Die Klägerin kann daher die Beklagte als Störerin mit Erfolg auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
LG Mannheim:
Urteil v. 29.09.2006
Az: 7 O 62/06
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