Landgericht Bonn:
Beschluss vom 21. August 2012
Aktenzeichen: 8 S 118/12
(LG Bonn: Beschluss v. 21.08.2012, Az.: 8 S 118/12)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg (118 C 408/11) vom 14.03.2012 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 2.959,90 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Berufung war gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht in der gesetzlichen Frist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet worden ist. Die Berufungsbegründungsfrist war zunächst mit Verfügung vom 08.05.2012 erstmalig gem. § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO bis zum 12.07.2012 verlängert worden. Die Berufungsbegründung ging jedoch erst am 26.07.2012 bei dem Landgericht Bonn ein.
Dem zeitgleich eingereichten (26.07.2012) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war aus den Gründen des gerichtlichen Hinweises vom 03.08.2012, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, nicht stattzugeben. Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin laut dem eingereichten ärztlichen Attest erst am 12.07.2012 und damit am Tag des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist erkrankte. Die Klägerin hat zudem nicht vorgetragen, dass die Beklagte einer zweiten Fristverlängerung gem. § 520 Abs. 2 S. 2 ZPO überhaupt zugestimmt hätte. Vielmehr geht auch die Klägerin im Schriftsatz vom 08.08.2012 selbst davon aus, dass eine Zustimmung nicht erteilt worden wäre. Angesichts des Umstandes, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Berufungsbegründungsfrist bis zum letzten Tag ausgeschöpft und nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt während der laufenden Frist die Berufungsbegründung gefertigt und eingereicht hatte, trafen ihn erhöhte Sorgfaltspflichten. Es hätte - wie in dem gerichtlichen Hinweis vom 03.08.2012 ausgeführt - dem Prozessbevollmächtigten oblegen, für den Fall einer Erkrankung Vorkehrungen für eine Vertretung zu treffen. Die Möglichkeit einen Vertreter zu bestellen, ist indes nicht auf kanzleiinterne Mitarbeiter oder etwaige Sozien beschränkt. Soweit die Klägerin vorträgt, die ebenfalls in der Kanzlei tätige Ehefrau des Prozessbevollmächtigten sei ebenfalls verhindert gewesen, hätte es diesem oblegen, einen Vertreter außerhalb der Kanzlei zu beauftragen. Soweit sie weiter darauf verweist, dass gem. § 53 BRAO ein Vertreter lediglich bei einer Abwesenheit, die länger als eine Woche dauert, zu beauftragen sei, so ist darauf hinzuweisen, dass diese berufsrechtlich relevante Vorschrift keine abschließende Wertung bei der Beurteilung des Vorliegens des Verschuldens im Rahmen des § 233 ZPO darstellt. Gerade bei einem Ausschöpfen der Frist bis zum letzten Tag gereicht es dem Kläger auch zum Verschulden, wenn sein Prozessbevollmächtigter keine Vorkehrungen auch für den Fall einer unvorhergesehenen Erkrankung trifft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
LG Bonn:
Beschluss v. 21.08.2012
Az: 8 S 118/12
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