Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. März 2008
Aktenzeichen: 6 W (pat) 315/05

(BPatG: Beschluss v. 27.03.2008, Az.: 6 W (pat) 315/05)

Tenor

Das Patent 103 26 175 wird widerrufen.

Gründe

I.

Gegen das am 10. Februar 2005 veröffentlichte Patent 103 26 175 mit der Bezeichnung "Tablettenpresse" ist am 10. Mai 2005 von zwei Einsprechenden Einspruch erhoben worden. Die Einsprüche sind mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei nicht neu, beruhe zumindest aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Darüber hinaus wird von der Einsprechenden II widerrechtliche Entnahme geltend gemacht.

Mit Schreiben vom 5. Januar 2007 hat die Einsprechende II ihren Einspruch zurückgenommen.

Zum Stand der Technik hat der Senat eine Pressemitteilung der Firma S... vom 31.7.2001 mit dem Titel "Hoher Drehmoment mit Torquemotor" in das Verfahren eingeführt. In der mündlichen Verhandlung hat die Einsprechende I u. a. einen Auszug aus Brockhaus-Enzyklopädie 19. Aufl., 1994, Stichwort "Werkzeugmaschine" vorgelegt.

Die Einsprechende I beantragt, das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:

S. 1 und 2 gemäß den ursprünglich eingereichten Unterlagen, S. 2a und S. 3 eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 27. März 2008, S. 4 - 7 gemäß den ursprünglich eingereichten Unterlagen, Patentansprüche 1 bis 5 eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 27. März 2008, Fig. 1 - 4 gemäß Patentschrift.

Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand gemäß dem geltenden Anspruch 1 sowohl neu als auch erfinderisch sei.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

"Tablettenpresse, wobei der Pressvorgang in einem Tablettenrevolver (1) erfolgt, dadurch gekennzeichnet, dass der Tablettenrevolver (1) mit einem Direktantrieb antreibbar ist, wobei der Tablettenrevolver (1) über eine Antriebswelle (9) mit dem Direktantrieb verbindbar ist, wobei die Antriebswelle (9) und der Rotor des Direktantriebs eine bauliche Einheit bilden."

Wegen der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 5 sowie weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten Zeitraum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informationsübermittlungsverfahren I).

Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori, der u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, zuständig geblieben (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 2007, 499 - Rundsteckverbinder; BPatG GRUR 2007, 907 - Gehäuse/perpetuatio fori; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II).

2. Die frist- und formgerecht erhobenen Einsprüche sind ausreichend substantiiert und auch im Übrigen zulässig, was seitens der Patentinhaberin nicht angezweifelt worden ist.

3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt keine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.

a. Die geltenden Ansprüche sind zulässig.

Der geltende Anspruch 1 ergibt sich aus den erteilten bzw. ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 3, die geltenden Ansprüche 2 bis 5 entsprechen den erteilten bzw. ursprünglichen Ansprüchen 4 bis 7.

Die Zulässigkeit der geltenden Ansprüche ist im Übrigen seitens der Einsprechenden nicht bestritten worden.

b. Es mag dahinstehen, ob die zweifelsfrei gewerblich anwendbare Tablettenpresse nach dem geltenden Anspruch 1 neu ist oder nicht, sie ist zumindest nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus der DE 197 05 094 C1 ist eine Tablettenpresse bekannt, welche die Merkmale des Oberbegriffs des erteilten Anspruchs 1 zeigt. Denn dort ist ebenfalls eine Tablettenpresse gezeigt (vgl. Sp. 1, Z. 3 bis 6), bei welcher der Pressvorgang in einem Tablettenrevolver 2 erfolgt.

Weiterhin beschreibt die Pressemitteilung der Firma S... vom 31.7.2001 mit dem Titel "Hoher Drehmoment mit Torquemotor" die Vorteile eines sog. Torquemotors, bei dem es sich um einen direkt angetriebenen Synchronmotor handelt, wie er offenbar auch bei der erfindungsgemäßen Tablettenpresse verwendet werden kann (vgl. Anspruch 7 der Streitpatentschrift).

Als Einsatzzweck für diesen Torquemotor werden in der o. g. Pressemitteilung u. a. Werkzeugmaschinen mit Rundtischen genannt (vgl. Abs. 4 des Pressetextes).

Wie der Auszug aus der Brockhaus-Enzyklopädie unter dem Stichwort "Werkzeugmaschine" erläutert, ist unter einer Werkzeugmaschine eine Arbeitsmaschine zu verstehen, welche zur Herstellung von Produkten mittels eines Werkzeugs ein Werkstück bearbeitet. Dabei werden die Werkzeugmaschinen nach den jeweiligen Fertigungsverfahren eingeteilt, wobei u. a. auch Werkzeugmaschinen zum Umformen genannt sind. Zu den umformenden Maschinen wiederum zählen u. a. Pressen.

Somit ist auch eine Tablettenpresse unter den Oberbegriff "Werkzeugmaschine" zu subsumieren.

Der Vorhalt der Patentinhaberin, wonach unter einer Werkzeugmaschine eine Maschine im Wesentlichen zur hochpräzisen Metallbearbeitung zu verstehen sei, vermag angesichts der vorstehenden, der Brockhaus-Enzyklopädie entnommenen Ausführungen nicht zu überzeugen und entspricht im Übrigen auch nicht dem Verständnis des Fachmannes.

Da die erfindungsgemäße Tablettenpresse gemäß den Angaben im Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1 einen Tablettenrevolver aufweist, bei dem es sich ganz offensichtlich um einen Rundtisch handelt (vgl. z. B. Abs. [0002]: "... einen zylindrischen Tablettenrevolver 1 antreibt ..."), lässt sich eine Tablettenpresse, bei welcher der Pressvorgang in einem Tablettenrevolver erfolgt, ganz allgemein unter eine Werkzeugmaschine mit Rundtisch subsumieren. Gerade derartige Maschinen nennt die v. g. Pressemitteilung aber expressis verbis als bevorzugtes Anwendungsgebiet für den Einsatz von Torquemotoren.

Somit war es für den Fachmann naheliegend, den Tablettenrevolver der erfindungsgemäßen Tablettenpresse mit einem Direktantrieb anzutreiben.

Die übrigen im geltenden Anspruch 1 enthaltenen Merkmale, wonachder Tablettenrevolver (1) über eine Antriebswelle (9) mit dem Direktantrieb verbindbar ist, wobei die Antriebswelle (9) und der Rotor des Direktantriebs eine bauliche Einheit bilden, erschöpfen sich in konstruktiven Details, welche sich dem Fachmann bei Verwendung eines Direktantrieb nahezu von selbst aufdrängen.

Denn zum einen ist es platt selbstverständlich, dass der Tablettenrevolver über eine Antriebswelle mit dem Direktantrieb verbunden ist, da der Tablettenrevolver in irgendeiner Weise angetrieben werden muss und der Antrieb über eine Antriebswelle das Mittel der Wahl bei Antrieben generell darstellt. Zum anderen wird in der Pressemitteilung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Verwendung eines Torquemotors mechanische Übertragungselemente entfallen (vgl. Abs. 2). Dadurch erhält der Fachmann den Hinweis, dass ein Direktantrieb nur wenig Einzelteile erfordert. Wenn aber ein Direktantrieb nur wenige Einzelteile benötigt und der Fachmann diesen Vorteil konsequent umsetzt, ist es naheliegend, auch die Antriebswelle und den Rotor des Direktantriebs zu einer baulichen Einheit zu vereinen, da dies der Intention des Direktantriebs, mit wenig Einzelteilen auszukommen, entspricht.

Somit ergibt sich der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

Der geltende Anspruch 1 ist somit nicht gewährbar.

c. Die rückbezogenen Unteransprüche fallen notwendigerweise mit dem Anspruch 1 (vgl. BGH GRUR 1989, 103 "Verschlussvorrichtung für Gießpfannen" i. V. m. BGH GRUR 1980, 716 "Schlackenbad").

4. Dem Vorhalt der widerrechtlichen Entnahme braucht bei dieser Sachlage nicht weiter nachgegangen zu werden. Darüber hinaus hat die Einsprechende II ihren Einspruch zurückgenommen und eine sachliche Prüfung der behaupteten widerrechtlichen Entnahme ist ohne Hilfe der Einsprechenden nicht möglich bzw. erfolgt nur auf Antrag des Verletzten. Dieser ist aber im vorliegenden Fall offensichtlich nicht mehr daran interessiert, wie die Zurücknahme des Einspruchs zeigt.

Lischke Fink Schneider Küest Cl






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Beschluss v. 27.03.2008
Az: 6 W (pat) 315/05


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