Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 28. Januar 2008
Aktenzeichen: 20 W 443/07
(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 28.01.2008, Az.: 20 W 443/07)
1. Auch im Squeeze-out-Verfahren ist bei der Ausgabe von Namensaktien nur derjenige antragsberechtigt, der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Strukturmaßnahme im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen ist. (Fortführung von OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.01.2006, 20 W 124/05)
2. Der Nachweis über die Eintragung im Aktienregister kann auch noch im Beschwerdeverfahren nachgereicht werden, wenn das Spruchverfahren dadurch nicht verzögert wird. (Fortführung von OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.01.2006, 20 W 124/05)
3. Der Geschäftswert für die Gerichtsgebühr kann auch bei einer Beschwerde über die Zurückweisung eines Antrags auf Einleitung eines Spruchverfahrens als unzulässig nicht unter dem Mindestwert von 200.000 festgesetzt werden. (Fortführung von OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.10.2005, 20 W 235/05)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der angefochtene Beschluss des Landgerichts aufgehoben, soweit er den Antragsteller betrifft. Die Sache wird insoweit an das Landgericht zur Fortführung des Verfahrens zurückverwiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000,-- EUR festgesetzt; der Wert für die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist hiervon unberührt.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit des Antrags des Antragstellers (im angefochtenen Beschluss Antragsteller zu 6) auf Einleitung eines Spruchverfahrens hinsichtlich des Beschlusses der Hauptversammlung der A- AG vom 30. Mai 2006, durch den die Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin, die hiesige Antragsgegnerin, übertragen wurden. Der Squeeze-out-Beschluss ist am 22.12.2006 in das Handelsregister der A- AG eingetragen worden. Der Antragsteller hat mit einem am 01.02.2007 beim Landgericht Frankfurt am Main eingegangenen Antrag (Az.: 3-05 O 20/05) die Heraufsetzung der Barabfindung beantragt und ausgeführt, es sei zum Zeitpunkt der Ausschlusses Minderheitsaktionär der A- AG gewesen. Zum Nachweis hat er die Vorlage einer Bankbescheinigung der B-Bank angeboten (Az.: 3-05 O 20/05, Bl. 2). Die Antragsgegnerin hat die Ansicht vertreten, dass nur diejenigen ehemaligen Minderheitsaktionäre antragsberechtigt seien, die am Tag des Wirksamwerdens des Übertragungsbeschlusses als Aktionäre im Aktienregister der A- AG eingetragen gewesen seien. Diese Darlegung müsse die Antragsbegründung enthalten. Da die Hauptaktionärin nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt am Main auch als Antragsgegner im Spruchverfahren nicht berechtigt sei, Einblick in das Aktienregister zu nehmen oder Auskunft daraus zu verlangen, bestreite sie mit Nichtwissen, dass die Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt im Aktienregister eingetragen gewesen seien. Das Landgericht hat durch Beschluss 11.05.2007 (Bl. 5 € 14 d. A.) den Antragstellern mit wenigen namentlich genannten Ausnahmen, zu denen der Antragsteller nicht gehörte, aufgegeben, bis zum 11.06.2007 ihre Aktionärsstellung bei der A- AG zum 22.12.2006 durch einen entsprechenden Auszug aus dem Aktienregister nachzuweisen. Dieser am 06.06.2007 ausgefertigte Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers nach dessen Angaben am 12.06.2007 zugegangen. Der Antragsgegner hat daraufhin mit Schriftsatz vom 12.06.2007 (Bl. 127 d. A.) Fristverlängerung um einen Monat beantragt. Das Schreiben enthält die Anmerkung, dass man davon ausgehe, dass auch eine beglaubigte Bankbestätigung als Nachweis der Aktionärsstellung des Antragstellers ausreichend sei. Mit Verfügung vom 13.06.2007 hat das Landgericht die gesetzte Frist generell bis zum 27.07.2007 verlängert (Bl. 128 d. A.). Auf die genannte Anmerkung des Antragstellers ist es dabei nicht eingegangen. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 22.07.2007 eine Bankbestätigung der B-Bank vom 18.07.2007 (Bl. 414/ 413 d. A.) eingereicht, in der bestätigt wird, dass der Antragsteller zum 22.12.2006 Aktionär der A- AG war. Durch Beschluss vom 01.10.2007 (Bl. 519 € 528 d. A.) hat das Landgericht die Anträge mehrerer Antragsteller, u. a. auch den Antrag des jetzigen Beschwerdeführers, als unzulässig verworfen. Es hat ausgeführt, die Antragsteller hätten ihre Aktionärsstellung trotz Bestreitens der Antragsgegnerin nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgewiesen. Die Vorlage einer Depotbescheinigung genüge bei Namensaktien nicht, da die Bestimmung des § 67 Abs. 2 AktG auch im Spruchverfahren anzuwenden sei. Für die Antragsbefugnis im Spruchverfahren sei es unerheblich, aus welchen Gründen es nicht oder zu einer verzögerten Eintragung in das Aktienregister gekommen sei. Ein längeres Zuwarten auf die Vorlage der entsprechenden Bescheinigung sei nicht geboten gewesen, da die gesetzte Frist schon lange verstrichen sei.
Gegen diesen dem Antragsteller am 22.10.2007 (Bl. 551 d. A.) zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit einem am 31.10.2007 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 546 d. A.) sofortige Beschwerde eingelegt. Er begehrt, seinen Antrag für zulässig zu erklären. Er ist der Ansicht, er habe davon ausgehen dürfen, dass eine Bankbestätigung zum Nachweis der Aktionärseigenschaft zum Stichtag ausreichend sei. Außerdem überreicht er eine Eintragungsbestätigung der C- GmbH vom 19.07.2007. Darin wird dem Antragsteller bestätigt, dass er unter einer näher bezeichneten Aktionärsnummer im Aktienregister der A- AG am 22.12.2006 mit einem Aktienbestand von 5 Stück eingetragen gewesen sei (Bl. 550 d. A.). Die Antragsgegnerin verteidigt den angefochtenen Beschluss.
II. Die Beschwerde ist zulässig, sie wurde als sofortige Beschwerde eingelegt und insoweit insbesondere form- und fristgerecht erhoben, §§ 12 Abs. 1, 17 Abs. 2 SpruchG, 27, 29, 22 Abs.1 FGG. Auf den Streit, ob das zulässige Rechtsmittel gegen eine Zwischenentscheidung im Spruchverfahren eine einfache oder eine sofortige Beschwerde ist, braucht deswegen nicht näher eingegangen zu werden (vgl. KG, ZIP 2007, 2352 ff; KK-SpruchG/ Stephan Wilske, § 12 Rn 3 - 5).
Die sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, da der Antragsteller nunmehr in der Beschwerdeinstanz den bereits vom Landgericht angeforderten Nachweis seiner Eintragung im Aktienregister zum 22.12.2006 vorgelegt hat und das Spruchverfahren im vorliegenden Fall keine Zurückweisung des verspäteten Vorbringens zulässt. Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes:
Der Antragsteller ist bei einem Squeeze-out nur antragsberechtigt, wenn er im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Strukturmaßnahme Aktionär der betroffenen AG war (§§ 3 Satz 1 Nr. 2 i.V.m., 1 Nr. 3 SpruchG). Im Falle des Squeeze-out ist der maßgebliche Stichtag die Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SpruchG, Klöckner/ Frowein, Spruchverfahrensgesetz (2004), § 3 Rn 13), vorliegend ist das der 22.12.2006. Die Darlegung der Aktionärseigenschaft hat innerhalb der ab dem 22.12.2006 laufenden dreimonatigen Antragsbegründungsfrist zu erfolgen und zwar unabhängig davon, ob die Aktionärseigenschaft bestritten wird oder nicht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 SpruchG).
Ob auch der Nachweis der Antragsberechtigung innerhalb der Antragsfrist zu erbringen ist, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Das Oberlandesgericht Stuttgart (BB 2004, 2151 ff) hat entschieden, dass der Nachweis der Antragsberechtigung nicht schon innerhalb der Antragsfrist vorgelegt werden muss, verlangt sei lediglich die Darlegung der Antragsberechtigung. Dem ist der Senat (Beschlüsse vom 10.10.2005, 20 W 244/05 = OLGR Frankfurt 2006, 503 ff und 20 W 226/05 = DB 2005, 2626 ff und vom 09.01.2006, 20 W 124/05 = AG 2006, 290 ff sowie 20 W 166/05 = ZIP 2006, 1137 ff) gefolgt. Auch das OLG Düsseldorf (ZIP 2005, 1369 ff) und das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (AG 2005, 835 ff) haben sich dieser Meinung angeschlossen. Dagegen vertritt das Kammergericht (Beschluss vom 31.10.2007, 2 W 14/06 = ZIP 2007, 2352 ff) in einer Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof nunmehr die Auffassung, dass die Aktionärseigenschaft innerhalb der Frist des § 4 Abs.1 SpruchG durch Urkunden nachzuweisen sei (ebenso krit. Anm. zu OLG Hamburg, BB 2004, 1295 ff von Dißars, Antragsbefugnis von Namensaktionären, BB 2004, 1293 ff).
Der Senat sieht derzeit keine Veranlassung von seiner Auffassung, die sich im Grundsatz mit derjenigen der Oberlandesgerichte Stuttgart, Düsseldorf und Hamburg deckt, abzuweichen. Er ist vielmehr der Auffassung, dass der Beweis der Antragsbefugnis auch noch nach Ablauf der Frist des § 4 Abs. 1 SpruchG nachgereicht werden kann.
Das Landgericht hat durch Beschluss vom 11.05.2007 allen Antragstellern mit Ausnahme einiger namentlich Bezeichneten, zu denen der Antragsteller nicht gehörte, aufgegeben, ihre Aktionärsstellung am 22.12.2006 bis zum 11.06.2007 durch einen entsprechenden Auszug aus dem Aktienregister nachzuweisen. Diese Frist ist bis zum 27.07.2007 verlängert worden. Der Antragsteller hat jedoch weder bis zum 27.07.2007 noch bis zur Entscheidung am 01.10.2007 den angeforderten Auszug vorgelegt, sondern lediglich eine Bestätigung der vom 18.07.2007, in der ihm bestätigt worden ist, dass er am 22.12.2006 Aktionär der betroffenen AG gewesen sei. Diese Bescheinigung hat das Landgericht zu Recht im Hinblick auf das Bestreiten der Antragsgegnerin als nicht ausreichend angesehen.
Bei der Ausgabe von Namensaktien begründet § 67 Abs. 2 AktG die unwiderlegliche Vermutung dafür, dass nur derjenige Aktionär ist, der in das Aktienregister eingetragen ist. Dies gilt auch dann, wenn Eintragung und materielle Rechtslage auseinanderfallen (OLG Hamburg, BB 2004, 1295 ff, zustimmend Lieder, Der Namensaktionär im gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahren, NZG 2005, 159 ff). Das OLG Hamburg hat dabei ausgeführt, § 67 Abs. 2 AktG beziehe sich auf die Ausübung aller mitgliedschaftlichen Rechte, die sich aus dem Anteil an der Gesellschaft ergeben, wozu auch die Antragsbefugnis nach § 327 f AktG gehöre. Dem hat sich der Senat angeschlossen (Beschluss vom 09.01.2006, ZIP 2006, 1137 ff). Der Senat sieht keinen Anlass hiervon abzuweichen.
Unerheblich ist, dass der Antragsteller mit Schreiben vom 12.06.2007 mitgeteilt hat, er gehe davon aus, dass ein Banknachweis ausreichend sei. Dass das Landgericht hierauf nicht eingegangen ist, durfte der Antragsteller angesichts der Möglichkeit des Auseinanderfallens von materieller Berechtigung und Eintragung im Aktienregister und angesichts der ausdrücklichen gerichtlichen Anforderung eines Auszugs aus dem Aktienregister nicht als Zustimmung zu seiner Ansicht auslegen. Die landgerichtliche Vorgabe war eindeutig. Es bestand kein Anlass für die Annahme, dass das Landgericht entgegen seiner klaren Vorgabe und nach den Einwendungen der Antragsgegnerin auf die mit einem Satz geäußerte Meinung des Antragstellers hinsichtlich der Vorlage einer Bankbescheinigung als andere Nachweisalternative stillschweigend seine in der Anforderung zum Ausdruck gekommene Rechtsauffassung ändern würde. Zahlreiche Antragsteller haben die Anforderung des Landgerichts erfüllt und eine Bestätigung über ihre Eintragung im Aktienregister zum 22.12.2006 vorgelegt.
Das Landgericht durfte auch die vorbereitende Maßnahme erlassen und den Beteiligten Fristen zu deren Erfüllung Fristen setzen (§ 7 Abs. 5 SpruchG). Dies ist vorliegend durch den landgerichtlichen Beschluss vom 11.05.2007, dessen Zustellung verfügt worden und der dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers nach dessen Bekunden am 12.06.2007 zugegangen ist, geschehen. Die Fristsetzung hatte sich zwar zunächst durch Zeitablauf überholt, da die Versendung durch die Geschäftsstelle des Landgerichts so spät vorgenommen wurde, dass die Frist bei Eingang des Beschlusses bereits abgelaufen war. Die überholte Fristsetzung ist jedoch durch die gewährte Fristverlängerung nachgebessert worden. Der fehlende Nachweis der Antragsbefugnis rechtfertigt die Zurückweisung des Antrags des Antragstellers als unzulässig (vgl. Wasmann, Anforderungen an die Zulässigkeit eines Antrags nach dem Spruchverfahrensgesetz und Auswirkungen der (Un-) Zulässigkeit, WM 2004, 819 ff, 821 m.w.N.). Ein Verfahrensfehler ist dem Landgericht nicht unterlaufen, insbesondere hat er das rechtliche Gehör des Antragstellers nicht verletzt. Das Landgericht durfte entgegen der Ansicht des Antragstellers durch eine Zwischenentscheidung analog § 280 ZPO über die Zulässigkeit des Antrags des Antragstellers befinden (KK-SpruchG/ Karl Peter Putzkajer, § 11 Rn 10 m.w.N.). Da es nur um die Antragszurückweisung wegen fehlenden Nachweises der Antragsbefugnis ging, war vor der Entscheidung auch keine mündliche Verhandlung erforderlich (KK-SpruchG/ Karl Peter Putzkajer, § 8 Rn 4).
Die Aufhebung der Entscheidung ist aber gleichwohl erforderlich, weil der Antragsteller mit seiner am 31.10.2007 eingegangenen sofortigen Beschwerde eine Bestätigung der C- GmbH vom 19.07.2007 vorgelegt hat, wonach er am 22.12.2007 mit einem Aktienbestand von fünf Aktien Aktionär der betroffenen AG war. Der Senat teilt die Ansicht des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (AG 2005, 835 ff) dass die Vorlage der Unterlagen auch noch im Beschwerdeverfahren geschehen kann.
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte das Spruchverfahren durch die Verfahrensförderungspflichten zwar nachhaltig beschleunigt werden (BT-Drucksache 15/371, S. 11). Dementsprechend statuieren auch die §§ 9 und 10 SpruchG in Anlehnung an die §§ 282, 296 ZPO allgemeine Verfahrensförderungspflichten, sowie Verspätungsvorschriften, welche die Ahndung eines Verstoßes gegen die Verfahrensförderungspflicht mit der Präklusion des verspäteten Vorbringens ermöglichen (Bungert/ Mennike, Das Spruchverfahrensneuordnungsgesetz, BB 2003, 2021 ff, 2027). Insoweit ist das Spruchverfahrensgesetz strenger als die gem. § 17 Abs 1 SpruchG ergänzend anwendbaren FGG-Regelungen, die keinerlei Präklusionsvorschriften kennen. Das Verhalten des Antragstellers entsprach nicht einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung, wie es § 9 Abs. 1 SpruchG voraussetzt. Nach § 10 Abs. 2 SpruchG kann verspätetes Vorbringen aber nur zurückgewiesen werden, wenn dessen Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Verfahrens verzögern würde (kritisch hinsichtlich des gesetzlichen Maßstabs: Tomson/ Hammerschmidt, Aus alt mach neu, Betrachtungen zum Spruchverfahrensneuordnungsgesetz, NJW 2003, 2572 ff, 2575). Das ist vorliegend nicht der Fall. Es handelt sich vielmehr um ein Verfahren mit über 70 Antragstellern, von denen die meisten der gerichtlichen Aufforderung nach Vorlage eines Nachweise über ihren Eintrag ins Aktionärsregister am 22.12.2006 nachgekommen sind oder Nachweise über ihre Aktionärsstellung bereits mit der Antragstellung vorgelegt haben. Insgesamt befindet sich das Verfahren noch ganz unzweifelhaft in seiner Anfangsphase. Da der Antragsteller letztlich auch nur Standardrügen erhoben hat, ist nicht ersichtlich, dass sich das Verfahren durch die Nachlässigkeit des Antragstellers weiter verzögern könnte. Das Landgericht wird vielmehr nach Rückkehr der Akten aus der Beschwerdeinstanz sich mit der Sache und den vorgebrachten Rügen näher zu befassen haben. Soweit durch die Zwischenentscheidung des Landgerichts und das dagegen eingelegte Rechtsmittel eine Verzögerung in der erstinstanzlichen Sachbearbeitung eingetreten ist, kann diese dem Antragsteller nicht angelastet werden.
Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 12 Abs. 2 S. 2 SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 S. 1 FGG im Hinblick auf die oben angeführte Vorlageentscheidung des Kammergerichts hat nicht zu erfolgen, da ein Vorlagebeschluss keine auf eine weitere Beschwerde ergangene Entscheidung i.S.d. § 28 Abs. 2 FGG ist (Keidel/ Kuntze/ Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 28 Rn 21 am Ende). Von einer Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Vorlage hat der Senat abgesehen, um das Verfahren im Hinblick auf die Vielzahl der weiteren Antragsteller nicht noch weiter zu verzögern.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, denn er hat nur wegen der Vorlage der bereits erstinstanzlich zutreffend angeforderten Unterlage obsiegt. Es entspricht der Billigkeit, dass ihm insoweit die durch seine Säumnis entstandenen Gerichtskosten zur Last fallen und ihm seine außergerichtlichen Kosten nicht erstattet werden (§ 15 Abs. 2 und Abs. 4 SpruchG). Eine Überbürdung der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin auf den Antragsteller war mit Blick auf die gesetzliche Grundentscheidung im Spruchverfahren, die in der eben genannten Vorschrift die Kostenlast mehr der Antragsgegnerseite zuordnet, nicht veranlasst (vgl. § 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m. § 13a Abs. 1 FGG). Einer Entscheidung, ob und inwieweit § 13a Abs. 1 S. 1 FGG neben § 15 Abs. 4 SpruchG anwendbar ist, bedurfte es insoweit nicht (vgl. KK-SpruchG/ Gabriele Rosskopf, § 15 Rn 52 ff; Winter in Simon, SpruchG, § 15 Rn 100 - 103).
Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 15 Abs. 1 S. 1 SpruchG. Es handelt sich um den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestwert. Das SpruchG sieht für das Gericht keine Möglichkeit vor, hiervon nach unten abzuweichen (KK-SpruchG/ Gabriele Rosskopf, § 15 Rn 16; ebenso Senat, AG 2005, 890 ff; OLG Düsseldorf, AG 2005, 298 ff; OLG Stuttgart, ZIP 2004, 850 ff). Etwas anderes gilt lediglich für die Anwaltsgebühren, für die § 31 RVG eine anteilige Wertfestsetzung, mindestens aber 5.000 € vorsieht. Um die Anwaltsgebühren geht es bei der hier zu treffenden Wertfestsetzung aber nicht.
OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 28.01.2008
Az: 20 W 443/07
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