Oberlandesgericht Nürnberg:
Urteil vom 20. Dezember 2013
Aktenzeichen: 12 U 49/13

(OLG Nürnberg: Urteil v. 20.12.2013, Az.: 12 U 49/13)

1. Eine Klausel im Gesellschaftsvertrag einer zweigliedrigen Personen- oder Kapitalgesellschaft, die bestimmt, dass jeder der beiden (gleich hoch beteiligten) Gesellschafter berechtigt ist, dem jeweils anderen Teil seine Gesellschaftsbeteiligung unter Nennung eines bestimmten Preises zum Ankauf anzubieten, und dass der Angebotsempfänger verpflichtet ist, bei Nichtannahme dieses Angebots seine Gesellschaftsbeteiligung an den Anbietenden unverzüglich zum gleichen Kaufpreis zu verkaufen und abzutreten (sog. Russian-Roulette-Klausel), ist nicht per se unwirksam.2. Dies gilt auch für eine Klausel, die im Zusammenhang mit einer solchen Russian-Roulette-Klausel eine Beendigung der Anstellungsverhältnisse des ausscheidenden Gesellschafters und dessen Verpflichtung zur Niederlegung seiner Ämter in der Gesellschaft anordnet. Insbesondere schränkt eine derartige Klausel den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft in Auswahl und Bestellung der Person des Vorstands nicht unzulässig ein und verstößt nicht gegen § 84 AktG.3. Zur (ergänzenden) Auslegung von gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen.

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 20.12.2012, Az. 1 HK O 1608/12, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Gründe

A.

Die vormals in einer Zwei-Personen-Aktiengesellschaft und in einer Zwei-Personen-Kommanditgesellschaft verbundenen Parteien streiten darüber, ob der Beklagte nach seinem Ausscheiden aus diesen Gesellschaften aufgrund einer sog. Russian-Roulette-Klausel verpflichtet ist, ein - erneut - erlangtes Vorstandsamt in der Aktiengesellschaft, in der der Kläger kein Mehrheitsaktionär mehr ist, wiederum niederzulegen.

1. Mit notarieller Urkunde vom 14.08.2002 (Anlage B1) gründeten beide Parteien die E... AG, deren Gegenstand der Betrieb eines Verlags sowie die Produktion, Veredelung und Veräußerung von Druckerzeugnissen mit (grafischen oder bildlichen) Motiven ist. Das Grundkapital der Gesellschaft betrug 150.000,00 EUR. Die Parteien hielten jeweils 75.000 Aktien und wurden beide jeweils Vorstände der Gesellschaft; daneben wurde M. G. weiterer Vorstand. Die E... AG wurde im Handelsregister des Amtsgerichts Regensburg unter HRB ... eingetragen.

Die Satzung dieser Aktiengesellschaft enthält in § 11 Abs. 2 eine als "chinesische Klausel" bezeichnete Regelung, nach der für die Gründer gilt, dass jeder Gründer berechtigt ist, dem jeweils anderen Gründer seine sämtlichen Aktien unter Nennung eines bestimmten Preises zum Ankauf anzubieten; nimmt der Angebotsempfänger dieses Angebot nicht oder nicht rechtzeitig an, so ist der Angebotsempfänger seinerseits verpflichtet, seine sämtlichen Aktien an den Anbietenden unverzüglich zum gleichen Kaufpreis zu verkaufen und abzutreten. Auf die Satzung wird Bezug genommen (Anlage B1).

2. Mit notarieller Urkunde vom 22.12.2006 gründeten die Parteien die F... Verwaltungs GmbH. Gesellschafter waren beide Parteien mit Geschäftsanteilen von jeweils 12.500,00 EUR. Diese GmbH wurde im Handelsregister des Amtsgerichts Regensburg unter HRB ... eingetragen.

3. Mit weiterer notarieller Urkunde vom 22.12.2006 (Anlage K1) gründeten die F... Verwaltungs GmbH sowie beide Parteien eine Kommanditgesellschaft, die F... GmbH & Co. KG. Persönlich haftende Gesellschafterin wurde die F... Verwaltungs GmbH; beide Parteien übernahmen jeweils Kommanditanteile von je 1.000,00 EUR. Diese KG wurde im Handelsregister des Amtsgerichts Regensburg unter HRA ... eingetragen.

Beide Parteien haben sämtliche Aktien der E... AG als Einlage in die F... GmbH & Co. KG eingebracht. Diese wurde damit alleinige Aktionärin (Aktienbesitz von 100 %) der E... AG.

Der Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft enthält u.a. folgende Regelung:

"§ 12 Chinesische Klausel

Solange ausschließlich die Herren A und C Kommanditisten sind, gilt folgendes:

Ein jeder Kommanditist ist berechtigt, dem anderen seinen Kommanditanteil unter Nennung eines bestimmten Preises zum Ankauf anzubieten; ... Als Bindungsfrist für die Annahme sind 15 Monate vorzusehen. ... Lehnt der Angebotsempfänger die Annahme ab oder äußert er sich nicht innerhalb von sechs Monaten nach Zugang des Angebots dazu gilt die Annahme als abgelehnt.

...

Nimmt der Angebotsempfänger nicht oder nicht rechtzeitig an, so ist er verpflichtet, seinen Kommanditanteil dem Anbietenden unverzüglich zum entsprechend gleichen Preis zu verkaufen und abzutreten. ...

Der Anbietende ist zur unverzüglichen Annahme, Übernahme und Zahlung des bestimmten Preises verpflichtet; ...

Mit Zahlung des Kaufpreises für den Anteil sind auch sämtliche weiteren Anstellungsverhältnisse des ausscheidenden Kommanditisten mit der E...-Gruppe (insbesondere als Vorstand der E... AG) ohne weitere Entschädigung aufgehoben, und zwar abweichend von etwa anders lautenden vertraglichen Vereinbarungen. Der ausscheidende Kommanditist ist verpflichtet, seine Ämter in der E...-Gruppe - insbesondere als Vorstand der AG - unverzüglich niederzulegen."

4. 2010 erforderten wirtschaftliche Schwierigkeiten der E... AG die Zuführung neuen Kapitals. Am 24.08.2010 wurde eine diesbezügliche Vereinbarung mit Investoren über deren Eintritt als Aktionäre im Rahmen von Kapitalerhöhungen sowie über diesbezügliche Rahmenbedingungen geschlossen. Vorausgegangen war das am 21.07.2010 im Handelsregister eingetragene Ausscheiden des Klägers als Vorstand dieser Gesellschaft.

In der Folge wurde sukzessive das Grundkapital der Gesellschaft von ursprünglich 150.000,00 EUR erhöht, zunächst im September 2010 auf 225.300,00 EUR, dann im Februar 2012 auf 300.000,00 EUR, im Dezember 2012 auf 1.200.000,00 EUR und schließlich im Februar 2013 auf zuletzt 1.350.000,00 EUR. Die Kapitalerhöhungen wurden jeweils von Neuinvestoren übernommen, deren anteiliger Aktienbesitz sich von zunächst 33,3 % (September 2010) auf dann 50 % (Februar 2012) sowie zuletzt auf 56 % erhöhte. Parallel dazu reduzierte sich der anteilige Aktienbesitz der F... GmbH & Co. KG von ursprünglich 100 % auf zunächst 66,6 % (September 2010), dann auf 50 % (Februar 2012) sowie zuletzt auf 44 %.

5. Unter dem 24.02.2011 unterbreitete der Beklagte dem Kläger ein Angebot zum Ankauf seines Kommanditanteils an der F... GmbH & Co. KG zum Kaufpreis von 1,35 Mio. EUR gemäß § 12 des Gesellschaftsvertrags (Anlage K2). Der Kläger nahm dieses Angebot unter dem 27.02.2012 an.

In Vollzug dieses Kaufvertrags erfolgte mit notarieller Urkunde vom 29.03.2012 (Anlage K3) die Übertragung sowohl des Kommanditanteils des Beklagten an der A... GmbH & Co. KG als auch des Geschäftsanteils des Beklagten an der F... Verwaltungs GmbH jeweils durch den Beklagten auf den Kläger. Dieser wurde hierdurch alleiniger Gesellschafter der GmbH (die in der Folge in H... GmbH umfirmierte) sowie alleiniger Kommanditist der Kommanditgesellschaft (die in der Folge in A... GmbH & Co. KG umfirmierte).

6. Ebenfalls mit notarieller Urkunde vom 29.03.2012 erklärte der Beklagte die Niederlegung seines Amtes als Vorstand der E... AG und meldete dies zur Eintragung im Handelsregister an (Anlagen K4, K5); die Eintragung des Ausscheidens des Beklagten als Vorstand wurde am 20.06.2012 im Handelsregister der E... AG eingetragen (Anlage K0).

7. Am 05.06.2012 bestellte der Aufsichtsrat der E... AG den Beklagten erneut zum Vorstand dieser Gesellschaft. Der Beklagte war hiermit einverstanden; seine Neubestellung zum Vorstand wurde am 16.07.2012 im Handelsregister der E... AG eingetragen (Anlage K0).

8. Der Kläger, der bereits unter dem 06.03.2012 (Anlage B2) und 07.03.2012 (Anlage B3) mit dem Aufsichtsrat der E... AG (im Hinblick auf seine eigene Bestellung zum Vorstand) korrespondiert hatte, forderte den Beklagten mit Schreiben vom 16.07.2012 auf, ein weiteres Tätigwerden für die E... AG einzustellen (Anlage K6). Zugleich forderte der Kläger die E... AG auf, eine weitere Beschäftigung des Beklagten zu unterlassen (Anlage K7).

Der Kläger ist der Ansicht, aufgrund der - wirksamen - vertraglichen Vereinbarungen sei der Beklagte verpflichtet, sein Vorstandsamt in der E... AG erneut niederzulegen. Der Beklagte bestreitet eine derartige Verpflichtung.

9. Hinsichtlich des Sachverhalts und des jeweiligen Sachvorbringens wird ergänzend auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht Regensburg hat mit diesem Urteil (Bl. 71ff. d. A.) der Klage vollumfänglich stattgegeben. Auf die Begründung des Urteils wird Bezug genommen.

Gegen dieses, ihm am 21.12.2012 zugestellte Urteil richtet sich die am 08.01.2013 beim Oberlandesgericht eingegangene und - nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - mit am 21.03.2013 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz begründete Berufung des Beklagten, die dessen erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt.

Der Beklagte und Berufungskläger beantragt:

1. Unter Abänderung des am 20.12.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Regensburg, Az. 1 HK O 1608/12, wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Für den Fall des Vorliegens der Voraussetzungen beantragen wir die Zurückverweisung des Rechtsstreits an eine andere Kammer des Landgerichts Regensburg.

Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 20.12.2012 zu Az. 1 HK O 1608/12 wird zurück gewiesen.

In der Berufungsinstanz haben die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.

Der Senat hat keinen Beweis erhoben.

Im Übrigen wird hinsichtlich des beiderseitigen Parteivortrags auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Die Rechtsausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 13.12.2013 wurden bei der Urteilsfassung berücksichtigt.

B.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch gemäß § 12 letzter Abs. des Gesellschaftsvertrags der A... (F...) GmbH & Co. KG (Anlage K1) i.V.m. § 241 Abs. 1, § 311 Abs. 1 BGB darauf, dass der Beklagte gegenüber dem Aufsichtsrat der E... AG die Erklärung abgibt, er lege sein Vorstandsamt mit sofortiger Wirkung nieder, besteht nicht.

I.

Der Kläger ist für diesen Anspruch aktiv legitimiert.

Das erstinstanzliche Bestreiten der Aktivlegitimation des Klägers seitens des Beklagten wird in der Berufung nicht mehr aufrechterhalten. Dieses Bestreiten ist auch nicht gerechtfertigt. Der Kläger macht als Partei des Gesellschaftsvertrags der KG Ansprüche aus diesem Vertrag gegen den Beklagten - ebenfalls Partei des Gesellschaftsvertrags der KG - geltend. Dass insoweit nur die KG selbst aktivlegitimiert wäre, wie erstinstanzlich behauptet, trifft nicht zu.

Im Übrigen hätte die KG den Kläger jedenfalls zur Geltendmachung der Klageansprüche ermächtigt (Anlage K8).

II.

Die von den Parteien als "chinesische Klausel" bezeichnete Regelung ist wirksam.

1. Bei zweigliedrigen Personen- oder Kapitalgesellschaften mit identischer Gesellschaftsbeteiligung der beiden Gesellschafter besteht im Falle von Meinungsverschiedenheiten aufgrund der dann gegebenen Pattsituation die Gefahr einer Selbstblockade der Gesellschaftsorgane. Aus der anglo-amerikanischen Vertragspraxis her wurden zur Auflösung derartiger Blockaden ("deadlock") Vertragsklauseln der streitgegenständlichen Art entwickelt, die einen schnellen und radikalen Ausstieg eines der beiden Gesellschafter durch Übernahme von dessen Beteiligung durch den anderen Gesellschafter ermöglichen.

Derartige Klauseln des Inhalts, dass jeder Teil berechtigt ist, dem jeweils anderen Teil seine Gesellschaftsbeteiligung unter Nennung eines bestimmten Preises zum Ankauf anzubieten, und dass der Angebotsempfänger verpflichtet ist, bei Nichtannahme dieses Angebots seine Gesellschaftsbeteiligung an den Anbietenden unverzüglich zum gleichen Kaufpreis zu verkaufen und abzutreten, werden gemeinhin - im Hinblick auf die Unvorhersehbarkeit des Ausgangs, insbesondere für den das Beendigungsverfahren initiierenden Teil - als "Russian-Roulette"-Klauseln bezeichnet. Hierzu gehören auch Varianten mit einer differenzierter ausgebildeten Preisfindungssystematik, etwa des Inhalts, dass jeder Teil berechtigt ist, dem jeweils anderen Teil den Ankauf von dessen Gesellschaftsbeteiligung zu einem bestimmten Preis anzubieten, und dass der Angebotsempfänger verpflichtet ist, bei Nichtannahme dieses Angebots seinerseits ein Gegenangebot für den Ankauf der Gesellschaftsbeteiligung des ersten Teils zu einem höheren Kaufpreis zu unterbreiten, das dieser nur bei Abgabe eines wiederum höheren Kaufangebots ablehnen darf usw.; derartige Klauseln werden als "Shoot-Out"-Klauseln oder als "Texan Shoot-Out"-Klauseln bezeichnet. Bei der Variante der "sizilianischen Eröffnung" übergeben beide Teile gleichzeitig jeweils dem anderen ein (verdecktes) Angebot zum Ankauf von dessen Beteiligung, wobei das Angebot mit dem höheren Kaufpreis zum Tragen kommt (vgl. zum Ganzen: Schulte/Sieger, "Russian Roulette" und "Texan Shoot Out" - Zur Gestaltung von radikalen Ausstiegsklauseln in Gesellschaftsverträgen von Joint-Venture-Gesellschaften, NZG 2005, 24; Fleischer/Schneider, Zulässigkeit und Grenzen von Shoot-Out-Klauseln im Personengesellschafts- und GmbH-Recht, DB 2010, 2713; Niewiarra, Unternehmenskauf, 3. Aufl. Abschnitt III 3 a bb, Seite 105; Fett/Spiering, Handbuch Joint-Venture,1. Aufl. Abschnitt 17.2.5 - 17.2.7, Seiten 419ff., Rn. 591ff.; Bachmann u.a., Rechtsregeln für die geschlossene Kapitalgesellschaft, § 3 Abschnitt D II, Seite 70).

2. Der Senat hält derartige Klauseln nicht per se für unwirksam.

Bei Russian-Roulette-Klauseln im vorgenannten Sinn kann es in Situationen mit wirtschaftlich unterschiedlich potenten Vertragsteilen zu Missbrauchsmöglichkeiten kommen, etwa wenn der finanzstärkere Teil ein Angebot zu einem strategischen Preis erklärt, von dem er weiß, dass der schwächere Teil diesen nicht zu leisten im Stande ist; gleiches kann gelten, wenn der Kauf oder Verkauf für einen Teil aus steuerlichen oder unternehmensstrategischen Gründen wirtschaftlich nicht zweckmäßig ist und der andere Teil dies weiß. Letzterer kann hier einen für ihn günstigen Preis für seinen bzw. den Gesellschaftsanteil des anderen Teils faktisch erzwingen (vgl. Fleischer/Schneider DB 2010, 2713, 2714f.; Fett/Spiering a.a.O. Rn. 598). Die Klausel eröffnet in derartigen Konstellationen letztlich die Möglichkeit, einen Gesellschafter gegen dessen Willen aus der Gesellschaft hinauszudrängen.

Unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit von Hinauskündigungsklauseln ist insoweit eine Prüfung geboten.

a) Gesellschaftsvertragliche Regelungen in Personengesellschaften, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen (sog. "Hinauskündigungsklauseln") sind grundsätzlich wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig (BGH, Urteil vom 20.01.1977 - II ZR 217/75, BGHZ 68, 212; Urteil vom 13.07.1981 - II ZR 56/80, BGHZ 81, 263; Urteil vom 09.07.1990 - II ZR 194/89, BGHZ 112, 103; Urteil vom 19.09.2005 - II ZR 342/03, BGHZ 164, 107 - Mitarbeitermodell; Urteil vom 19.09.2005 - II ZR 173/04, BGHZ 164, 98 - Managermodell; Urteil vom 19.03.2007 - II ZR 300/05, NJW-RR 2007, 913; Urteil vom 07.05.2007 - II ZR 281/05, NJW-RR 2007, 1256). Maßgebliche Erwägung dafür ist, den von der Ausschließung oder Kündigung bedrohten Gesellschafter zu schützen, da das freie Kündigungsrecht des anderen Teils von ihm als Disziplinierungsmittel empfunden werden kann, so dass er aus Sorge, der Willkür des ausschließungsberechtigten Gesellschafters ausgeliefert zu sein, nicht frei von seinen Mitgliedschaftsrechten Gebrauch macht oder seinen Gesellschafterpflichten nicht nachkommt, sondern sich den Vorstellungen der anderen Seite beugt, da das Kündigungsrecht immer wie ein "Damoklesschwert" über ihm schwebt (BGH a.a.O.).

Allerdings gilt der vorgenannte Grundsatz nicht ausnahmslos. Eine an keine Voraussetzung geknüpfte "Hinauskündigungsklausel" oder eine vergleichbare schuldrechtliche Regelung ist wirksam, wenn sie wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt ist (BGH a.a.O.).

b) Soweit ersichtlich, werden Russian-Roulette-Klauseln weitgehend für wirksam erachtet.

Das OLG Wien hat die Aufnahme einer Shoot-Out-Klausel in einen GmbH-Gesellschaftsvertrag als wirksam angesehen, weil ihr "checks-and-balances"-Mechanismus einer Übervorteilung eines Gesellschafters entgegenwirke (OLG Wien, Urteil vom 20.04.2009, Az.: 28 R 53/09h; vgl. dazu auch Fantur, Deadlock-Vereinbarung im GmbH-Gesellschaftsvertrag, http://www.gmbhrecht.at/gmbh-anteile/dead-lock-gesellschaftsvertrag/). Das Appellationsgericht Paris hat eine solche Klausel ebenfalls gebilligt, weil sie keinen Sanktionscharakter aufweise und daher keine unwirksame Ausschlussklausel sei, sondern nur ein freiwillig zwischen den Parteien vereinbartes Ausstiegsverfahren beinhalte [Cour d`appel de Paris, RTDcom (revue trimestrielle de droit commercial) 2007, 169, 170].

Auch in der Literatur werden derartige Klauseln für wirksam erachtet (vgl. Schulte/Sieger NZG 2005, 24, 27ff.; Fleischer/Schneider DB 2010, 2713, 2715ff.; Niewiarra a.a.O. Seite 105; Fett/Spiering a.a.O. Rn. 599ff.).

c) Der Senat schließt sich dieser Bewertung jedenfalls für den Streitfall an. Anlass für ein richterliches Eingreifen könnte allenfalls dann bestehen, wenn einer der beiden Gesellschafter ein Erwerbsangebot von Anfang an nicht finanzieren kann und den für ihn nachteiligen Vollzugsmechanismus des Shoot-Out-Verfahrens deshalb tunlichst vermeiden muss (vgl. Fleischer/Schneider DB 2010, 2713, 2718; Bachmann u.a. a.a.O. Seite 70). Dass eine derartige Fallkonstellation auch im Streitfall vorgelegen hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Das grundsätzlich stets bestehende Missbrauchsrisiko rechtfertigt nicht das Eingreifen des Sittenwidrigkeitsverdikts; will sich eine Vertragspartei diesem Risiko nicht aussetzen, so darf sie sich nicht auf das Russian-Roulette-Verfahren einlassen. Jedenfalls ist aber aufgrund des mit einer Russian-Roulette-Klausel verfolgten berechtigten Zwecks - die Auflösung der Möglichkeit einer Selbstblockade der Gesellschaft durch zwei gleich hoch beteiligte Gesellschafter - die Verwendung einer derartigen Klausel sachlich gerechtfertigt.

3. Die im letzten Absatz der "chinesischen Klausel" in § 12 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags der F... GmbH & Co. KG geregelte Beendigung der Anstellungsverhältnisse des ausscheidenden Gesellschafters und dessen Verpflichtung zur Niederlegung seiner diesbezüglichen Ämter ist gleichfalls wirksam.

a) Ein von der Berufung hierin gesehener Verstoß gegen § 84 AktG liegt nicht vor.

Die Berufung meint, die Klausel schränke den Aufsichtsrat in Auswahl und Bestellung der Person des Vorstands unzulässig ein, verstoße damit gegen § 84 AktG und sei deshalb unwirksam.

Die Bestellung eines Vorstandes geschieht in mehreren Teilschritten:

- Zunächst ergeht ein Beschluss (§ 108 Abs. 1 AktG) des Aufsichtsrats über die Bestellung eines Vorstands (§ 84 Abs. 1 Satz 1 AktG).

- Anschließend erfolgt die Kundgabe dieses Beschlusses an das künftige Vorstandsmitglied

- sowie die Erklärung des Einverständnisses des künftigen Vorstandsmitglieds

- und die Kundgabe dieses Einverständnisses gegenüber dem Aufsichtsrat

(vgl. Hüffer, AktG 10. Aufl. § 84 Rn. 3).

Eine gesellschaftsvertragliche Verpflichtung des Beklagten, ein Vorstandsamt niederzulegen bzw. nicht anzunehmen, würde den Aufsichtsrat nicht an einer (erneuten) Bestellung hindern, sondern allenfalls den Beklagten daran, sein Einverständnis hiermit zu erklären. § 84 AktG ist damit nicht tangiert.

b) Auch eine von der Berufung gerügte Nichtigkeit dieser Klausel wegen Nichtgewährung einer Karenzentschädigung besteht nicht.

Die Berufung meint, die Klausel verpflichte den Beklagten dazu, eine Vorstandstätigkeit für die E... AG zukünftig dauernd zu unterlassen; eine entsprechende Regelung sei wie bei einem Wettbewerbsverbot nur bei Gewährung einer Karenzentschädigung zulässig. Da die Klausel eine solche Entschädigung nicht vorsehe, sei sie unwirksam.

Ein vertragliches oder nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann bei unterbliebener Vereinbarung einer Karenzentschädigung unwirksam sein, etwa bei kaufmännischen Angestellten (§ 74 Abs. 2 HGB), für wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter (Subunternehmer) (§ 74 Abs. 2 HGB analog, vgl. BGH, Urteil vom 10.04.2003 - III ZR 196/02, NJW 2003, 1864) oder im Handelsvertreterverhältnis (§ 90a HGB). Zwischen Gesellschaftern einer oHG oder KG ist ein solches Verbot während der Vertragszeit von § 112 HGB gedeckt; ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot muss indes ausdrücklich in den Grenzen von GWB und § 138 BGB vereinbart werden (vgl. Baumbach/Hopt, HGB 35. Aufl. § 112 Rn. 14, 17).

Ein Wettbewerbsverbot - das wegen Nichtvereinbarung einer Entschädigung unwirksam sein könnte - liegt hier bereits nicht vor. Die betreffende Klausel regelt kein Wettbewerbsverbot des Beklagten; dieser kann insbesondere auch Vorstand von zur E... AG im Wettbewerb stehenden Unternehmen werden oder sonst Konkurrenz betreiben.

c) Auch eine Unwirksamkeit der Klausel wegen Beeinträchtigung der Berufsfreiheit gemäß § 138 BGB, Art. 2, 12 GG scheidet aus.

Die Berufung meint, die Klausel verpflichte den Beklagten dazu, eine Vorstandstätigkeit für die E... AG zukünftig dauernd zu unterlassen; eine entsprechende Regelung stelle eine sittenwidrige Beeinträchtigung seiner Berufsfreiheit dar und sei deshalb unwirksam.

Die Berufsausübungsfreiheit des Beklagten ist durch die Klausel jedoch nicht verletzt, da der Beklagte in seinem Beruf weiterhin arbeiten kann (nur nicht bei seinem bisherigen Arbeitgeber E... AG).

III.

Letztlich kann die Wirksamkeit der "chinesischen Klausel" jedoch dahinstehen. Wäre diese unwirksam, so könnten die klagegegenständlichen Ansprüche hieraus nicht hergeleitet werden. Aber selbst im Falle der Wirksamkeit der Vertragsklausel wären im Rahmen der Auslegung die klagegegenständlichen Ansprüche hieraus nicht abzuleiten.

1. Im Unterschied zu einer Beweiswürdigung hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Auslegung einer Individualvereinbarung gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO - auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen - in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob die Auslegung überzeugt. Hält das Berufungsgericht die erstinstanzliche Auslegung lediglich für eine zwar vertretbare, letztlich aber - bei Abwägung aller Gesichtspunkte - nicht für eine sachlich überzeugende Auslegung, so hat es selbst die Auslegung vorzunehmen, die es als Grundlage einer sachgerechten Entscheidung des Einzelfalles für geboten hält (BGH, Urteil vom 14.07.2004 - VIII ZR 164/03, BGHZ 160, 83).

2. Ein direktes Eingreifen von § 12 letzter Abs. des Gesellschaftsvertrags der KG kommt im Streitfall nicht in Betracht. Der Beklagte hat, wie in dieser Klausel vereinbart, seine Ämter (insbesondere das Amt des Vorstandes der E... AG) unverzüglich niedergelegt; dies wurde in der Folge auch im Handelsregister der Aktiengesellschaft eingetragen.

Aufgrund der Formulierung im ersten Satz der Klausel "Solange ausschließlich die Herren A... und C... Kommanditisten sind, gilt folgendes:" scheidet auch ein direktes Eingreifen der Klausel nach erneuter Bestellung des Beklagten zum Vorstand der E... AG aus; zum Zeitpunkt der erneuten Bestellung war der Beklagte nicht mehr Kommanditist der F... GmbH & Co. KG.

3. Die Parteien streiten darüber, ob ein Eingreifen der Vertragsklausel im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung anzunehmen ist.

a) Eine ergänzende Vertragsauslegung ist dann geboten, wenn die Vereinbarung der Parteien eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit aufweist. Eine solche Regelungslücke liegt vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder wenn sie ihn bewusst offen gelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und wenn sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. Von einer planwidrigen Unvollständigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre. Hingegen darf die ergänzende Vertragsauslegung nicht herangezogen werden, um einem Vertrag aus Billigkeitsgründen einen zusätzlichen Regelungsgehalt zu verschaffen, den die Parteien objektiv nicht vereinbaren wollten (BGH, Urteil vom 15.11.2012 - VII ZR 99/10, NJW 2013, 678; Urteil vom 17.01.2007 - VIII ZR 171/06, BGHZ 170, 311; Urteil vom 02.07.2004 - V ZR 209/03, NJW-RR 2005, 205; Urteil vom 13.02.2004 - V ZR 225/03, NJW 2004, 1873; Urteil vom 17.04.2002 - VIII ZR 297/01, NJW 2002, 2310; Urteil vom 21.09.1994 - XII ZR 77/93, BGHZ 127, 138).

Die Parteien haben zudem in § 16 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags der KG (Anlage K1) geregelt, dass, wenn bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird, insoweit ergänzende Vereinbarungen zu treffen sind, die soweit wie möglich einen gleichartigen Erfolg herbeiführen.

b) Bei der Auslegung von Gesellschaftsverträgen sind unterschiedliche Kriterien maßgebend, je nachdem ob es sich bei den auszulegenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages um individualrechtliche Bestimmungen oder um sogenannte körperschaftliche Bestimmungen handelt. Für (im Bereich von Personengesellschaften getroffene) individualrechtliche Bestimmungen besitzen die §§ 133 und 157 BGB uneingeschränkte Gültigkeit, wohingegen (im Bereich von Kapitalgesellschaften wie etwa der E... AG oder bei Publikums-Personengesellschaften) bei allen körperschaftlichen Bestimmungen eine normenähnliche Auslegung geboten ist (vgl. Baumbach/Hopt, HGB 35. Aufl. § 105 Rn. 59, Anh § 177a Rn. 67; Scholz/Emmerich, GmbHG, 11. Aufl. § 2 Rn. 33ff. m.w.N.). Gesellschaftsvertragliche Regelungen körperschaftsrechtlicher Art haben nach den Grundsätzen der sogenannten objektiven Satzungsauslegung zu erfolgen. Zu den körperschaftlichen Bestimmungen rechnen die grundsätzlichen Regelungen über die Beziehungen der Gesellschafter zur Gesellschaft, Bestimmungen über die Abfindung beim Ausscheiden sowie auch über die Veräußerung, Übertragung und Vererbung von Geschäftsanteilen. Bei der Auslegung dieser körperschaftlichen Bestimmungen nach den Grundsätzen der sogenannten objektiven Satzungsauslegung haben alle Umstände außer Betracht zu bleiben, die außerhalb der Vertragsurkunde liegen und damit nicht allgemein erkennbar sind, wie etwa die Entstehungsgeschichte des Gesellschaftsvertrages sowie die Vorstellungen, Absichten und Äußerungen von Personen, die an der Abfassung des Gesellschaftsvertrages mitgewirkt haben. Der Grund hierfür liegt darin, dass der Gesellschaftsvertrag einer Kapitalgesellschaft oder Publikums-Personengesellschaft mindestens, soweit er körperschaftsrechtliche Angelegenheiten behandelt, für einen unbestimmten Personenkreis, insbesondere für die Gläubiger und künftigen Gesellschafter, bestimmt ist (BGH, Urteil vom 09.06.1954 - II ZR 70/53, BGHZ 14, 25; Urteil vom 27.10.1986 - II ZR 240/85, GmbHR 1987, 94; Urteil vom 16.12.1991 - II ZR 58/91, BGHZ 116, 359; Urteil vom 11.10.1993 - II ZR 155/92, BGHZ 123, 347; Urteil vom 17.02.1997 - II ZR 41/96, BGHZ 134, 364; OLG Hamm NZG 2000, 433; vgl. BGH, Urteil vom 16.02.1981 - II ZR 89/79, GmbHR 1982, 129).

c) Ob der Gesellschaftsvertrag eine im Wege der ergänzenden Auslegung zu füllende Lücke aufweist, ist zwischen den Parteien streitig. Die Berufung bestreitet eine Regelungslücke, da nach Ausscheiden des Beklagten aus der KG und deren Geschäftsführungs-GmbH keine Pattsituation der Gesellschafter mehr bestehe, der Beklagte auch nicht mehr Aktionär der E... AG sei. Die Berufungserwiderung bejaht dagegen eine solche Lücke, da die beabsichtigte vollständige Lösung der Gesellschafter voneinander gewollt gewesen sei, bei der Konstellation des Streitfalls sonst aber nicht erzielt werden könne.

Der Senat geht vom Bestehen einer Regelungslücke aus, so dass eine ergänzende Vertragsauslegung grundsätzlich möglich erscheint.

d) Diese ergänzende Auslegung führt indes beim Ansatz der oben genannten Auslegungsmaßstäbe nicht zu dem Ergebnis, dass im Streitfall ein Anspruch des Klägers dahingehend besteht, dass der Beklagte sein (erneutes) Vorstandsamt der E... AG niederlegt.

aa) Die Auslegung hat im systematischen und historischen Kontext zu erfolgen, insbesondere unter Berücksichtigung der weiteren Regelung einer "chinesischen Klausel" in § 11 Abs. 2 der Satzung der E... AG (Anlage B1). Diese ausdrücklich auf die "Gründer" - also die beiden Parteien - beschränkte Klausel hatte Sinn, solange die Parteien noch selbst Aktionäre der E... AG waren (bevor sie ihre Aktien in die Kommanditgesellschaft einbrachten). Diese Klausel enthielt indes keine Verpflichtung, mit dem Ausscheiden als Aktionär zugleich auch dem Amt als Vorstandsmitglied dauerhaft zu entsagen. Die Satzung der E... AG enthält insoweit lediglich ein auf 2 Jahre befristetes nachvertragliches Wettbewerbsverbot (§ 12 Abs. 2).

bb) Die in der Satzung der E... AG vorausgesetzte Pattsituation hat zudem spätestens dann geendet, als zusätzlich zu den Parteien (bzw. der Kommanditgesellschaft, in die diese ihren Aktienbesitz eingebracht haben) weitere Aktionäre "ins Boot geholt wurden".

cc) Die Verhinderung bzw. Auflösung einer Pattsituation bedingt nicht die Niederlegung des Vorstandsamtes des Beklagten. Eine Pattsituation besteht nicht mehr, nachdem der Beklagte kein Gesellschafter der Kommanditgesellschaft wie auch deren Komplementär-GmbH mehr ist und selbst auch keine Aktien mehr hält (weder unmittelbar noch mittelbar über die KG). In diesem Sinne ist es vielmehr zu einer vollständigen Lösung der Parteien voneinander gekommen.

dd) Die Aufhebung sämtlicher weiterer Anstellungsverhältnisse des Beklagten mit der E... Gruppe "ohne weitere Entschädigung" gemäß § 12 Abs. 2 der Klausel bezweckt zum einen Klarheit über den Status dieser Verhältnisse, zum anderen einen abschließende finanzielle Regelung dieser Verhältnisse. Grundsätzlich ist im Verhältnis des Vorstandsmitglieds zur Aktiengesellschaft die korporationsrechtliche Ebene (Bestellung bzw. Abberufung) und die schuldvertragliche Ebene (Abschluss bzw. Beendigung des Anstellungsvertrags) zu unterscheiden (wie in § 84 Abs. 1 Sätze 1 und 5, Abs. 3 Sätze 1 und 5 zum Ausdruck gebracht) (Hüffer, AktG 10. Aufl. § 84 Rn. 2). Die Niederlegung des Vorstandsamtes führt zwar zur Beendigung der Organstellung, nicht zwingend indes auch zur sofortigen Beendigung des Anstellungsverhältnisses (vgl. Hüffer a.a.O. Rn. 36). Selbst wenn die Erklärung der Amtsniederlegung als (konkludente) Kündigung auch des Anstellungsvertrags ausgelegt würde, können insoweit, etwa unter Berücksichtigung von Kündigungsfristen, weitere Gehaltsansprüche bestehen. Durch die vertragliche Vereinbarung einer Aufhebung sämtlicher weiterer Anstellungsverhältnisse des Beklagten mit der E... Gruppe "ohne weitere Entschädigung" ist klargestellt, dass auch das Anstellungsverhältnis sofort geendet hat und insoweit keine Ansprüche mehr bestehen.

Die vorgenannten Zwecke sind mit Niederlegung des Vorstandsamtes des Beklagten am 29.03.2012 erfüllt. Die nachträgliche erneute Begründung der Organstellung als Vorstand (sowie ggf. der erneute Abschluss eines entsprechenden Anstellungsvertrags) stehen dem nicht entgegen.

ee) Der Kläger sieht den Sinn der Vertragsklausel weitergehend darin, zu verhindern, dass der ausgeschiedene Gesellschafter - durch seinen Verbleib im Vorstandsamt - "direkt oder indirekt auf das Vermögen des noch verbleibenden Gesellschafters durch Maßnahmen der Geschäftsführung Einfluss nehmen kann".

Die Rechtsstellung des Klägers wird jedoch von dem Umstand, ob der Beklagte Vorstand der E... AG ist oder nicht, nicht tangiert. Diesbezügliche wirtschaftliche Interessen des Klägers vermag der Senat nicht zu erkennen, da die E... AG weitere Vorstände hat (M.G.) und da der Kläger seine eigene Bestellung zum Vorstand mit der Klage nicht herbeiführen kann, vielmehr die Entscheidung des hierfür zuständigen Gremiums - des Aufsichtsrats - akzeptieren muss. Da der Kläger selbst nur mittelbarer Aktionär (über die Kommanditgesellschaft) ist und diese nicht die erforderliche Aktienmehrheit hält, bestehen hierfür in der Sache auch keine ausreichenden Einwirkungsmöglichkeiten des Klägers.

Die streitgegenständliche Klausel ist nur sinnvoll, solange die Parteien (bzw. die KG) alleinige Aktionärin der E... AG ist (oder zumindest Mehrheitsaktionärin). Dies folgt auch aus der Passage "Solange ausschließlich die Herren A... und C... Kommanditisten sind, gilt folgendes:" in § 12 des Gesellschaftsvertrags der KG. Gerade in dieser Situation, dass lediglich beide Parteien Kommanditisten (bzw. zuvor Aktionäre der E... AG) sind, bestand eine Pattsituation und eine daraus herrührende Gefahr der gegenseitigen Blockade. Zum Zeitpunkt seiner erneuten Bestellung zum Vorstand der E... AG war der Beklagte jedoch weder an der E... AG noch an der F... GmbH & Co. KG noch an deren Komplementärin noch beteiligt. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt alleiniger Gesellschafter der letztgenannten Gesellschaften und über diese mittelbar Aktionär der E... AG. Insoweit bestand jedoch keine Mehrheitsbeteiligung mehr, da die als Investoren beteiligten weiteren Aktionäre bereits Aktien im Umfang von 50 % besaßen (und mittlerweile auch die Aktienmehrheit erlangt haben). Eine Notwendigkeit eines erneuten Ausscheidens des Beklagten aus dem Vorstandsamt der E... AG besteht in dieser Situation nicht mehr, da nunmehr keine Pattsituation und keine daraus herrührende Gefahr der gegenseitigen Blockade zwischen den Parteien mehr besteht.

Nicht gewollt sein kann, dass der Beklagte nie mehr Vorstand der E... AG werden kann, solange der Kläger unmittelbar oder mittelbar auch nur noch eine einzige Aktie hält, oder gar auf Lebzeiten des Beklagten oder des Klägers.

ff) Eine Auslegung im vom Landgericht getroffenen Sinne dahingehend, dass der Beklagte auch bei erneuter Bestellung zum Vorstand der E... AG dieses Amt nicht antreten darf bzw. wieder niederlegen muss, ist deshalb - auch unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Umgehung der gesellschaftsvertraglichen Regelungen - nicht gerechtfertigt.

Unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die Klage mangels Bestehen eines Klageanspruchs als unbegründet.

IV.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

2. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine solche wäre lediglich dann anzunehmen, wenn die Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwerfen würde, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat. Dies ist nicht der Fall.

Die Fortbildung des Rechts erfordert keine höchstrichterliche Entscheidung. Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht geboten; widersprüchliche Entscheidungen zu den maßgeblichen Rechtsfragen liegen nicht vor.

Soweit ungeklärte Fragen hinsichtlich der Wirksamkeit einer sog. Russian-Roulette-Klausel bestehen, kommt es hierauf nicht streitentscheidend an.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Der Senat bewertet das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der mit der Klage begehrten Erklärung des Beklagten mit 50.000,00 EUR.






OLG Nürnberg:
Urteil v. 20.12.2013
Az: 12 U 49/13


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/b80bfab72770/OLG-Nuernberg_Urteil_vom_20-Dezember-2013_Az_12-U-49-13




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