Kammergericht:
Beschluss vom 20. Oktober 2011
Aktenzeichen: 25 W 36/11
(KG: Beschluss v. 20.10.2011, Az.: 25 W 36/11)
1. Ein Beteiligter, dessen Antrag auf Bestellung seines Verfahrensbevollmächtigten zum Nachtragsliquidator vom Registergericht zurückgewiesen worden ist, ist beschwerdebefugt i.S.d. § 59 Abs. 1 FamFG.
2. Zu den Voraussetzungen einer Liquidation nach Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 66 Abs. 5 GmbHG.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2. vom 10. Mai 2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 07. April 2011 wird zurückgewiesen.
2. Der Verfahrenswert wird auf 3.000,-- € festgesetzt.
Gründe
A.
Der Beteiligte zu 2. beantragte mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 04. April 2011 beim Amtsgericht Charlottenburg, letzteren zum Nachtragsliquidator der Beteiligten zu 1. zu bestellen. Diese wurde am 29. April 1997 wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht.
Mit Beschluss vom 07. April 2011 hat das Amtsgerichts Charlottenburg den Antrag des Beteiligten zu 2. zurückgewiesen, da keine Anhaltspunkte dafür erkennbar seien, dass nach Beendigung der Tätigkeit des Nachtragsliquidators am 01. April 2009 noch verteilbares Vermögen der Beteiligten zu 1. bestehe.
Gegen diesen dem Beteiligten zu 2. am 11. April 2011 zugestellten Beschluss hat dieser mit am 10. Mai 2011 beim Registergericht eingegangenen Telefax seines Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tage Beschwerde eingelegt. Die Beteiligte zu 1. habe der Firma BMI GmbH aufgrund eines Darlehensvertrages vom 04. Oktober 1993 104.330 DM ausgezahlt. Eine Rückzahlung sei bislang nicht erfolgt. Die BMI GmbH sei jedoch zur Rückzahlung in der Lage. Dem Beteiligten zu 2. stehe seinerseits ein Anspruch in Höhe von 32.000 $ gegen die Beteiligte zu 1. zu, so dass ein Nachtragsliquidator für diese zu bestellen sei.
Das Amtsgericht Charlottenburg hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
B.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. hat keinen Erfolg.
I)
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 382 Abs. 4 FamFG statthaft und gemäß §§ 63, 64 FamFG form- und fristgemäß eingereicht. Der Beteiligte zu 2. ist nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdebefugt, nachdem sein Antrag auf Bestellung seines Verfahrensbevollmächtigten zum Nachtragsliquidator vom Registergericht abgelehnt worden war (KG, Senat, Beschluss vom 14. August 2011, 25 W 14/11; vgl. auch MünchKommHGB/K.Schmidt, 3. Aufl. 2011, § 146 Rn. 39; Staub/Habersack, HGB, 5. Aufl. 2009, § 146 Rn. 38).
II)
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Die Durchführung der Liquidation der Beteiligten zu 1. müsste erforderlich sein.
1. Das ist zum einen gemäß § 66 Abs. 5 GmbHG dann der Fall, wenn sich nach der Löschung einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten GmbH herausstellt, dass Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt (vgl. Baumbach/Hueck/Haas, GmbHG, 19. Aufl. § 66 Rn. 37).
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist weder vom Beteiligten zu 2. dargelegt worden noch aus anderen Gründen für den Senat erkennbar.
Wie das Amtsgericht Charlottenburg zutreffend festgestellt hat, hat der Beteiligte zu 2. den nunmehr mit der Beschwerde vom 10. Mai 2011 behaupteten Sachverhalt bereits mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 22. April 2009 dargelegt. Das hier vorgetragene Vermögen war also bereits im Jahr 2009 vorhanden. Der damalige Nachtragsliquidator hat jedoch mit Schreiben vom 10. September 2009 unter Bezug auf sein Schreiben vom 01. April 2009 substantiiert vorgetragen, dass alle erforderlichen Maßnahmen veranlasst worden waren. Damit fehlt es der Beteiligten zu 1. aber an (neuem) vorhandenem Vermögen, für dessen Verteilung weitere Schritte erforderlich und möglich wären.
2. Eine Liquidation ist darüber hinaus analog § 273 Abs. 4 AktG erforderlich, wenn die Gesellschaft noch an irgendwelchen Abwicklungsmaßnahmen teilnehmen muss (Baumbach/ Hueck/Haas, a.a.O.). Auch hier gilt, dass der damalige Nachtragsliquidator auf die Geltendmachung des mit der Beschwerde wiederholten Vortrages aus Schriftsatz vom 22. April 2009 mit dem o.g. Schreiben substantiiert vorgetragen hat, dass alle erforderlichen Maßnahmen veranlasst worden waren.
Eine Nachtragsliquidation ist nach alledem nicht geboten
.
C.
Die Wertfestsetzung folgt aus den §§ 131 Abs. 1, 30 Abs. 2 KostO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (vgl. § 70 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FamFG).
KG:
Beschluss v. 20.10.2011
Az: 25 W 36/11
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