Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. November 2000
Aktenzeichen: 32 W (pat) 262/00

(BPatG: Beschluss v. 29.11.2000, Az.: 32 W (pat) 262/00)

Tenor

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Juli 2000 ist wirkungslos, sowie die teilweise Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 394 03 759 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 28. Juli 2000 hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 397 57 893 wegen des Widerspruchs aus der Marke 394 03 759 angeordnet.

Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in entsprechender Anwendung des § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschungsanordnung wirkungslos ist.

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Winkler Klante Dr. Fuchs-Wissemann Hu






BPatG:
Beschluss v. 29.11.2000
Az: 32 W (pat) 262/00


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