Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. April 2006
Aktenzeichen: 28 W (pat) 13/05
(BPatG: Beschluss v. 12.04.2006, Az.: 28 W (pat) 13/05)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort TissueFormals Kennzeichnung für die Waren "Filze und Siebe sowie Transportbänder für Papiermaschinen, Zementmaschinen und Zellstoff- und Zellulose-Maschinen".
Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, denn die Marke sei aus zwei unmittelbar beschreibenden Bestandteilen zusammengesetzt. "Tissue" sei die Bezeichnung für eine besondere Art von Papier ("Tissue-Papier") und "Form" deute als Abkürzung für "formen" oder als englisches Wort "to form" auf den bei der Papierherstellung relevanten Vorgang des "Formierens" (Faserformierung) hin. Der Gesamtbegriff stehe deshalb für das Formieren im Rahmen der Herstellung von Tissue-Papier und werde vom angesprochenen Verkehr auch nur im Sinne dieser beschreibenden Bedeutung und nicht als Produktkennzeichnung verstanden.
Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie wendet sich zwar nicht gegen die Beurteilung des Bestandteils "Tissue", meint aber "Form" sei für die beteiligten Verkehrskreise mehrdeutig, denn es könne neben dem "Formieren" auch die "Gestalt, Art und Struktur" des Papiers gemeint sein. Die Marke lasse mehrfache Interpretationsmöglichkeiten zu und sei damit schutzfähig. Zudem habe die beanspruchte Wortkombination bisher noch keine Verwendung auf dem betreffenden Warensektor gefunden, womit ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber nicht nachweisbar sei.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der begehrten Eintragung in das Markenregister steht zumindest das Eintragungshindernis der beschreibenden freihaltungsbedürftigen Angabe entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
Das angemeldete Zeichen besteht aus zwei Worten bzw. Wortteilen, von denen ein jedes ein für die beanspruchten Filze und Siebe wesentliches Merkmal unzweideutig und unmittelbar beschreibt. Die Herstellung von Papier erfolgt in mehreren Arbeitsschritten, die bei Papiermaschinen Sektionen genannt werden und entsprechend dem Verfahrensstand Bezeichnungen wie Nasspartie, Vortrockenpartie, Trockenpartie, Formerpartie und Pressenpartie udgl. tragen. Filze und Siebe werden sowohl bei der Sieb- oder Formerpartie (Nasspartie) als auch bei der Trockenpartie verwendet. Entsprechend dem Einsatzzweck oder dem Fertigungsstand gibt es hier Fachbegriffe wie Nassfilze, Formersiebe, Formiersiebe und Trockensiebe.
Die Wortkombination "TissueForm" ist zusammengesetzt aus "Tissue", dem Namen für einer bestimmten Papiersorte (Verwendung z. B. bei Papiertaschen- oder Küchentücher) und "Form", dem erkennbaren Hinweis auf eine bestimmte Bearbeitungsphase bei der Papierherstellung, nämlich dem "Formieren", oder der "Formerpartie". Das Zeichen besteht somit aus zwei Begriffen, die jeweils eine bedeutsame Eigenschaft der Waren beschreiben. Die Zusammenfügung solcher schutzunfähiger Worte kann nur dann zur Eintragung als Marke führen, wenn die Kombination der Worte zu einer Wort-Neuschöpfung führt, die mehr ist als die bloße Summe der beschreibender Worte. Das neu entstandene Wort muss sich vielmehr hinreichend weit von dem Eindruck entfernen, der bei der Zusammenfügung der beschreibenden Bestandteile entsteht (EuGH, MarkenR 2004, 111 - BIOMILD, MarkenR 2004, 99 - Postkantoor). Derartiges ist hier nicht erkennbar, die Großschreibung in der Wortmitte unterstützt vielmehr die Sichtweise, dass hier zwei eigenständige Begriffe kombiniert wurden. Es fehlt jede ungewöhnliche Änderung z. B. syntaktischer oder semantischer Art, die eine neue Gesamtaussage entstehen lassen würde. Der Umstand, dass das Wort "Form" in Verbindung mit Filzen und Sieben auf unterschiedliche Bearbeitungsschritte bei der Papierherstellung hindeuten kann, beseitigt nicht den beschreibenden Gehalt, denn es reicht aus, dass die angesprochenen Verkehrskreise von mehreren in Betracht kommenden Bedeutungen einer einzigen Aussage einen beschreibenden Charakter beimessen (EuGH, Mitt. 2004, 28 - Doublemint; BGH, MarkenR 2005, 402 - Star Entertainment, MarkenR 2004, 345 - URLAUB DIREKT). Auch der Umstand, dass die beanspruchte Wortkombination bisher noch keine Verwendung gefunden hat, ändert nichts an der Schutzunfähigkeit des Zeichens, denn steht der unmittelbar beschreibende Aussagegehalt einer Bezeichnung fest, so reicht dies aus für das schützenswerte Bedürfnis der Mitbewerber an der Freihaltung einer derartigen Angabe (st. Rspr. z. B. EuGH, GRUR 1999, 723 - Chiemsee).
Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.
BPatG:
Beschluss v. 12.04.2006
Az: 28 W (pat) 13/05
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