Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 18. Mai 2007
Aktenzeichen: AnwZ(B) 58/06
(BGH: Beschluss v. 18.05.2007, Az.: AnwZ(B) 58/06)
Tenor
Der Antragsteller hat die Kosten seiner erledigten sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Februar 2006 zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
Durch den bestandskräftigen Widerrufsbescheid nach Verzicht des Beschwerdeführers auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) ist die Hauptsache erledigt. Die den Widerruf wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO betreffende sofortige Beschwerde wäre aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs erfolglos geblieben. Danach entspricht es billigem Ermessen, dem Antragsteller entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
Hirsch Otten Frellesen Schaal Hauger Kappelhoff Martini Vorinstanz:
AGH Naumburg, Entscheidung vom 17.02.2006 - 1 AGH 10/05 -
BGH:
Beschluss v. 18.05.2007
Az: AnwZ(B) 58/06
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