Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. Juli 2001
Aktenzeichen: 28 W (pat) 53/01

(BPatG: Beschluss v. 25.07.2001, Az.: 28 W (pat) 53/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung ins Markenregister ist die Wortmarke NeckGuardfür die Waren: "Fahrzeugsitze, Rückenlehnen für Fahrzeugsitze, Kopfstützen für Fahrzeugsitze; in Fahrzeugsitze, Rückenlehnen und Kopfstützen einbaubare mechanische, mechanischpneumatische, elektromechanische, elektropneumatische Vorrichtungen zum Schutz gegen unfallbedingte Körperverletzungen".

Die Markenstelle für Klasse 12 hat mit Beschluß des juristischen Erstprüfers die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, ihr fehle jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, da sie sich in der warenbeschreibenden Angabe "Genickschutz, Halsschutz" erschöpfe, woran auch die Großschreibung des Buchstabens "G" in der Wortmitte, weil werbeüblich, nichts ändere.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Die Anmelderin ist der Auffassung, bei der Wortverbindung handele es sich um eine phantasievolle Wortneuschöpfung, der Unterscheidungskraft komme, zumal der Verkehr diese weder in ihre Bestandteile zergliedere noch in ihrer fremdsprachigen Bedeutung analysiere.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Nach Ansicht des Senats unterliegt die angemeldete Wortmarke zumindest dem Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr. 2 MarkenG, da sie ausschließlich aus Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren dienen können.

Der Senat hat in mehreren englischen Sprachlexika unter dem Stichwort "Nackenschutz" die angemeldete Bezeichnung vorgefunden (vgl Ernst, Wörterbuch der industriellen Technik, deutsch- englisch, Wiesbaden 1989, Pons Collins, Großwörterbuch deutschenglisch, Stuttgart 1999, Duden Oxford, Großwörterbuch deutsch- englisch, Mannheim, 1999). Daß der englischsprachige Begriff "neckguard" unmittelbar der deutschen Bezeichnung "Nackenschutz" gleichgestellt werden kann, hat der Senat zudem mit Hilfe einer Internet-Recherche anhand zahlreicher Treffer festgestellt. Mit "neckguard" wird dort nicht nur die bei HWS- Syndromen häufig verschriebene Halsmanschette (www. redin.com.tw/products), sondern auch mehrmals der Nackenschutz als Teil einer (Ritter-)Rüstung (www. museums.ncl. ac.uk/archive; www. drachenreich.de; www. mysthik.de/daeonia) bezeichnet.

Entgegen der Ansicht der Anmelderin ist die angemeldete Wortverbindung daher keine Wortneuschöpfung, sondern als Fachwort anzusehen, das die beanspruchten Waren hinsichtlich ihrer Funktion konkret beschreibt. Fahrzeugsitze und deren Komponenten, wie Kopfbzw Nackenstützen haben bekanntermaßen einen wesentlichen Einfluß auf die Schwere unfallbedingter Verletzungen der Fahrzeuginsassen gerade im Kopf- und Nackenbereich und können daher mittels ihrer jeweiligen Konstruktion diese empfindlichen Körperpartien in besonderem Maße schützen.

Vor diesem Hintergrund muß für die beanspruchten Waren ein aktuelles Freihaltungsbedürfnis des Verkehrs an der Bezeichnung "NeckGuard" angenommen werden. Die gegenüber dem reinen Fachwort abweichende Schreibweise mit großem G zu Beginn der zweiten Silbe kann das Freihaltungsbedürfnis nicht beseitigen, da es sich um eine dem Verkehr auf vielen Warengebieten geläufige werbeübliche Gestaltung handelt, wie dies die Markenstelle bereits zutreffend festgestellt hat.

Die Beschwerde der Anmelderin konnte daher keinen Erfolg haben.

Stoppel Martens Kunzeprö






BPatG:
Beschluss v. 25.07.2001
Az: 28 W (pat) 53/01


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