Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 18. Juni 2009
Aktenzeichen: 4 U 221/08
(OLG Hamm: Urteil v. 18.06.2009, Az.: 4 U 221/08)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 4. November 2008 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.680,10 EUR zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.
Die Parteien bieten über das Internet Matratzen unterschiedlicher Hersteller an.
In dem Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Berlin, Az. 102 O 34/08, nahm die Klägerin den Beklagten wegen des Internetauftritts des Beklagten auf Unterlassung verschiedener Werbeäußerungen in Anspruch. Das Landgericht Berlin hat dem Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel durch Beschluss vom 19.02.2008, bestätigt durch Urteil vom 01.04.2008, antragsgemäß u.a. untersagt,
"im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs innerhalb des unter der Adresse *Internetadresse* abrufbaren Webshops (…)
b)
in Form einer Warnung auf ein "Vorgehen" der T GmbH und N GmbH gegen die Antragstellerin hinzuweisen, insbesondere im Zusammenhang mit weiterführenden Informationen zu der erklärten Bereitschaft, über die eigenen Preise und angebotenen Waren zu verhandeln, c) die Schreiben der T GmbH vom 18. Dezember 2007 sowie der N GmbH vom 08. Januar 2008 an ihre jeweiligen Onlinepartner zum Abruf bereitzuhalten, insgesamt wenn dies geschieht wie in dem Anlagenkonvolut AS 1."
Der Beklagte wehrte sich hiergegen mit seiner Berufung vom 24.04.2008, die mit Schriftsatz vom 11.06.2008 begründet wurde.
Mit Schreiben vom 12.06.2008 erklärte der Beklagte, dass er die einstweilige Verfügung vom 19.02.2008 hinsichtlich der Untersagung der Bereithaltung des Schreibens der Firma N GmbH unter Punkt 1 b) der Verfügung als endgültige und abschließende Regelung anerkenne. Ausgenommen hiervon sei das Verbot gemäß Punkt 1) a) zur Preisgarantie und das Verbot gemäß Punkt 1 b) zur Warnung auf ein "Vorgehen" des T GmbH.
Die Klägerin wies die Abschlusserklärung mit Schreiben vom 13.06.2008, weil diese auf unselbständige Teile der Verbotsverfügung beschränkt sei, als nicht ausreichend zurück. Mit Schreiben vom 26.06.2008 wies die Klägerin weiterhin darauf hin, dass trotz der unter dem 12.06.2008 abgegebenen "Abschlusserklärung" weiterhin eine entsprechende Wiederholungsgefahr bestehe. Mit Schreiben vom 22.07.2008 stellte der Klägervertreter der Klägerin die Kosten für das Abschlussschreiben in Rechnung.
Mit Schriftsatz vom 28.07.2008 erhob die Klägerin beim Landgericht Bochum die vorliegende Hauptsacheklage. In dieser wurden neben den Anträgen, die bereits Gegenstand der einstweiligen Verfügung waren (Anträge zu 1 a) bis c)), ein Auskunftsverlangen (Antrag zu 2), die Zahlung der für das Abschlussschreiben entstandenen Gebühr von 1.680,10 € (Antrag zu 3) sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten geltend gemacht. Hinsichtlich der Anträge im Einzelnen wird auf die Klageschrift Bl. 2 f. d.A. Bezug genommen. Nach Teilanerkenntnis vom 27.08.2008 ist über die Anträge auf Auskunftserteilung und Feststellung des Schadensersatzes am 07.10.2008 ein Teilanerkenntnisurteil ergangen.
Zuvor noch hatte der Beklagte die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 19.02.2008 mit anwaltlichem Schreiben vom 26.08.2008 hinsichtlich der Anträge zu Ziff. 1 b) und 1 c) als endgültige und abschließende Regelung anerkannt. Die Berufung beim Kammergericht Berlin in der Verfügungssache wurde zurückgenommen.
Im Hinblick hierauf hat die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich der Anträge zu Ziff. 1 b) und 1 c) in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich der Erledigung nicht angeschlossen.
Das Landgericht hatte nunmehr noch über den Antrag zu 1 a), über die Feststellungsanträge zu 1 b) und c) (im Hinblick auf die einseitige Erledigung) und über den Zahlungsantrag zu 3) zu entscheiden.
Die Klägerin hat insoweit in Bezug auf die Anträge zu 1 b) und c) die Auffassung vertreten, die zunächst abgegebene Abschlusserklärung vom 12.06.2006 sei nicht geeignet gewesen, die Gleichstellung der vorläufigen Regelung mit einem Hauptsachetitel zu erreichen und die Wiederholungsgefahr auszuräumen.
Der Beklagte hat gemeint, seine Abschlusserklärung vom 12.06.2006 sei bezüglich des Teilbereichs, auf den sie sich bezogen habe, ausreichend gewesen. Die Wiederholungsgefahr für die streitgegenständlichen Handlungen sei weggefallen. Eine weitere Gebühr für das Abschlussschreiben vom 13.06.2008 sei nicht berechtigt. Die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten seien zudem überhöht.
Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag zu 1 a) stattgegeben, festgestellt, dass der Rechtsstreit erledigt ist, soweit sich der Klageantrag zu 1. b) auf den T GmbH bezieht, und im Übrigen die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es - in Bezug auf die Frage der Erledigung - ausgeführt, erledigendes Ereignis sei die Abschlusserklärung des Beklagten vom 26.08.2008 gewesen. Die Klage sei zu diesem Zeitpunkt aber nur in dem ausgeurteilten Umfang zulässig und begründet gewesen. Soweit es um die N GmbH gegangen sei, sei aber die Wiederholungsgefahr bereits durch die Abschlusserklärung vom 12.06.2008 entfallen, so dass das Unterlassungsbegehren danach keinen Erfolg mehr hätte haben können. Beanstandet worden sei der Hinweis auf zwei Schreiben verschiedener Hersteller und die Wiedergabe dieser Schreiben. Der Hinweis auf jedes einzelne Schreiben allein habe ausgereicht, um einen Wettbewerbsverstoß zu begründen. Auch bei Wegfall des Hinweises auf ein Schreiben bzw. dessen Wiedergabe habe noch ein wettbewerbsrechtlich unlauteres Verhalten vorgelegen. Bei dieser Sachlage könne der Tenor der ergangenen einstweiligen Verfügung nur so verstanden werden, dass zwei selbständige Verstöße aus Vereinfachungsgründen in einem einheitlichen Verbot zusammengefasst worden seien. Ein irgendwie geartetes Interesse der Klägerin, ein Verbot nur bezogen auf das gleichzeitige Vorliegen beider Verstöße tenoriert zu bekommen, sei nicht ersichtlich.
Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Die Klägerin verfolgt ihre Klageanträge zu Ziff. 1 b) und 1 c), soweit das Landgericht die Erledigung nicht bereits festgestellt hat, und ihren Anspruch auf Erstattung der Kosten für das außergerichtliche Abschlussschreiben (= ursprünglicher Klageantrag zu 3)) mit der von ihr eingelegten Berufung weiter. Sie macht geltend, dass das Landgericht zwar zunächst zutreffend davon ausgegangen sei, dass die anwaltliche Abschlusserklärung des Beklagten vom 26.08.2008 hinsichtlich der Klageanträge gemäß den Ziffern 1 b) und c) als erledigendes Ereignis anzusehen sei. Es sei dann jedoch fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Klage insoweit teilweise unbegründet gewesen sei und dass eine Hauptsacheerledigung nicht festgestellt werden könne. Der Beklagte sei in der "Abschlusserklärung" vom 12.06.2008 mit keinem Wort auf das Verbot zu Ziff. 1 c) eingegangen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Erklärung habe sich diese ausdrücklich nur auf einen Teil des Antrags zu Ziff. 1 b) beziehen sollen. Sie, die Klägerin, habe aufgrund dieser unklaren Erklärung jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen können, dass überhaupt eine Abschlusserklärung in Bezug auf das Verbot gemäß Ziff. 1c) der einstweiligen Verfügung abgegeben worden sei. Unzutreffend sei alsdann die Auffassung des Landgerichts, die Verbote bzw. Anträge gemäß Ziff. 1 b) und c) bestünden jeweils aus zwei trennbaren Teilverboten. Es handele sich, so die Klägerin, vielmehr um einheitliche Verbote. Insofern hätte der Beklagte die Verbote auch nur insgesamt, so wie es vom Landgericht Berlin ausgesprochen worden sei, im Wege einer Abschlusserklärung akzeptieren können. Das Gericht und der Beklagte seien an die Streitgegenstandsbestimmung, die sie als Klägerin vorgenommen habe, gebunden. Bei diesen Verboten handele es sich jeweils um ein einheitliches Verbot. Es habe von daher nicht die Möglichkeit einer Teilabschlusserklärung bestanden, die sich nur auf Teilaspekte eines tenorierten Verbotes beschränke. Die konkrete Verletzungshandlung habe im Hinblick auf den Antrag zu 1. c) in der gleichzeitigen Verfügbarmachung der Schreiben der Matratzenhersteller T2 und N2 in einer ganz bestimmten, im Anlagenkonvolut AS 1 zum Verfügungsantrag konkret wiedergegebenen Art und Weise bestanden. Aufgrund ihrer Streitgegenstandsbestimmung habe der Beklagte keine Möglichkeit gehabt, die auf ihren Antrag hin tenorierten Verbote nach eigenem Belieben zu zerstückeln und in ihm genehme Teilverbote zu zerlegen. Dies gelte für das Verbot zu 1 b) entsprechend. Die konkrete Verletzungshandlung habe darin bestanden, einen Warnhinweis mit beiden Schreiben der verschiedenen Hersteller zu begründen. Dieser Streitgegenstand habe weder zur Disposition des Gerichts noch des Beklagten gestanden. Auch habe der Beklagte in dem Schreiben vom 12.06.2008 die einstweilige Verfügung lediglich "hinsichtlich der Untersagung der Bereithaltung des Schreibens der Firma N GmbH unter Punkt 1 b) der Verfügung" als endgültige, den Rechtsstreit abschließende Regelung anerkannt. In Ziff. 1 b) der einstweiligen Verfügung sei es jedoch hierum nicht gegangen. Gegenstand des Verbots sei vielmehr der "Warnhinweis" des Beklagten als solcher gewesen. Entsprechende Unklarheiten gingen zu Lasten des Beklagten. Es habe allein in seiner Hand gelegen, eine ausreichende Abschlusserklärung abzugeben. Da die Klägerin den Beklagten weiterhin im Wege des anwaltlichen Abschlussschreibens dazu habe aufzufordern dürfen, diese Unklarheiten zu beseitigen und eine Abschlusserklärung abzugeben, habe der Beklagte auch die diesbezüglichen Kosten zu ersetzen.
Die Klägerin hat beantragt, abändernd
1. festzustellen, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich der Klageanträge gemäß den Ziffern 1 b) und 1 c) jeweils insgesamt in der Hauptsache erledigt hat,
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.680,10 € zu zahlen.
Im Senatstermin hat sich der Beklagte der Erledigungserklärung angeschlossen, so dass hinsichtlich der Klageanträge zu Ziff. 1 b) und c) nunmehr übereinstimmende Erledigungserklärungen vorliegen und streitig nur über den Zahlungsantrag zu entscheiden ist.
Der Beklagte beantragt insoweit,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Das Rechtsfolgebegehren der Klägerin habe sich auf den Hinweis und die Bereitstellung der verschiedenen Schreiben unterschiedlicher Hersteller bezogen. Insoweit könne der Tenor der einstweiligen Verfügung ohne weiteres für beide Schreiben aufgeteilt und entsprechend vollstreckt werden. Es sei nämlich lediglich aus ökonomischen Gründen eine gleichzeitige Tenorierung erfolgt.
Der Beklagte hält sein Schreiben vom 12.06.2008 für ein ausreichendes Abschlussschreiben hinsichtlich des Schreibens der Fa. N. Einer expliziten Bezugnahme auf den Antrag zu 1 c) habe es nicht bedurft, da von der Bereithaltung des Schreibens die Rede sei und dies gerade Gegenstand des Antrags zu 1 c) gewesen sei. Zu Recht habe das Landgericht auch einen Zahlungsanspruch der Klägerin für unbegründet erachtet. Das Abschlussschreiben der Klägerin sei nämlich wegen des schon erwähnten Schreibens vom 12.06.2008 nicht mehr erforderlich gewesen, um ihr die erforderliche Klarheit darüber zu verschaffen, ob noch Hauptsacheklage erhoben werden musste.
B.
Die zulässige Berufung der Klägerin, über die in der Sache nur noch im Hinblick auf den Zahlungsantrag zu entscheiden ist, ist begründet. Die Klägerin kann von dem Beklagten aus § 12 I 2 UWG analog Zahlung von 1.680,20 € für das betreffende Abschlussschreiben verlangen. Die Kosten des Rechtsstreits waren nunmehr insgesamt nach §§ 91, 91 a ZPO dem Beklagten aufzuerlegen. Auch hinsichtlich der nunmehr übereinstimmend für erledigten Anträge zu 1 b) und c) waren die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes dem Beklagten aufzuerlegen, da die geltend gemachten Unterlassungsansprüche insoweit begründet waren und erst aufgrund der Abschlusserklärung vom 26.08.2008 Erledigung eingetreten war. Über das Verbot nach dem ursprünglichen Antrag zu Ziff. 1 a) betreffend die sog. Preisgarantie war, da eine Berufung hiergegen nicht eingelegt worden ist, nicht mehr zu befinden.
I.
Der Unterlassungsantrag zu 1 b) in Bezug auf den "Warnhinweis" war begründet aus §§ 8 I, III Nr. 1; 3; 4 Nr. 8 und Nr. 10 UWG. Das Verbot der Veröffentlichung der fraglichen Schreiben gemäß dem Antrag zu 1 c) war begründet aus §§ 8 I, III Nr. 1; 3; 4 Nr. 7 UWG. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Berlin im Urteil vom 01.04.2008 wird Bezug genommen. Es bestand insoweit kein rechtlich geschütztes Interesse des Beklagten daran, die Öffentlichkeit über die hier in Rede stehenden Auseinandersetzungen zwischen den Konkurrenten zu unterrichten.
Erst das Abschlussschreiben vom 26.08.2008 hat nunmehr erst insgesamt, also auch soweit es um die Fa. N ging, zum Wegfall der Wiederholungsgefahr geführt. Das hier streitige Abschlussschreiben vom 12.06.2008 war dazu noch nicht ausreichend. Die in Rede stehenden Unterlassungsansprüche haben vielmehr bis zum Schreiben vom 26.08.2008 fortbestanden.
Dabei kann dahinstehen, ob es sich hier bezogen auf die beiden genannten Matratzenhersteller um jeweils um zwei selbstständige Streitgegenstände handelte, die in jeweils einem Verbot zusammengefasst waren und ob man die Erklärung des Beklagten vom 12.06.2008 dahin verstehen muss, dass er sich verpflichten wollte, den Hinweis, wie er sich aus der zugrunde liegenden Internetpräsentation ergab, nicht mehr in seine Werbung aufzunehmen, wobei er vermeintlich meinte, aus dem Verbot herauszukommen, wenn er in Zukunft allein nicht mehr auf N hinwies. Im Allgemeinen muss die Abschlusserklärung in Bezug auf eine erwirkte Unterlassungsverfügung ebenso effektiv und dauerhaft wirken wie ein in einem Hauptsacheverfahren erwirkter Titel. Die Abschlusserklärung muss insofern dem Inhalt der einstweiligen Verfügung entsprechen, damit sie die angestrebte Gleichstellung des vorläufigen mit dem Hauptsachetitel erreichen kann, und darf allenfalls auf einzelne in der Entscheidung selbstständig tenorierte Streitgegenstände beschränkt werden (BGH NJW 2005, 2550 - "statt"-Preis). Ob sich die Streitgegenstände hier entsprechend teilen ließen, ist zweifelhaft, muss aber letztlich nicht entschieden werden. Denn die Abschlusserklärung muss vor allem auch eindeutig und klar sein, um die Vermutung der Wiederholungsgefahr bzw. das Rechtschutzbedürfnis für die Hauptsacheklage zu beseitigen. Das hat aber die Erklärung vom 12.06.2008 auch im Übrigen nicht geleistet. Diese war so unklar, dass eine Gleichstellung auch in Bezug auf die Fa. N mit dem Verfügungsurteil nicht erzielt werden konnte.
Der Antrag zu 1 b) bezog sich auf den "Warnhinweis". Der Beklagte hat mit seinem Schreiben vom 12.06.2008 von der Bereithaltung des Schreibens der Fa. N gesprochen. Das aber hatte mit dem Antrag zu 1 b) nichts zu tun. Eine Gleichstellung mit einem Urteil im Hauptsacheverfahren ist dadurch nicht erfolgt. Allein schon wegen dieser Unklarheit lag insoweit keine ausreichende auch nur teilweise Unterwerfung vor. Ob eine Unterteilung zwischen den in Rede stehenden Matratzenherstellern möglich ist, kann dahinstehen. Diese Unklarheit hatte die Klägerin damals auch mit ihren Schreiben vom 13.06.2008 und vom 26.06.2008 geltend gemacht und dem Beklagten aufgezeigt. Der Beklagte hat es verabsäumt, die erforderliche Klarheit herbeizuführen.
Das gilt auch im Hinblick auf den Antrag zu 1 c). Im Schreiben vom 26.06.2008 hat die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich das Schreiben des Beklagten vom 12.06.2008 gerade nicht auf den Antrag zu 1 c) beziehe. Der Punkt 1 c) ist in der Erklärung vom 12.06.2008 explizit nicht aufgeführt, auch wenn dort begrifflich die Bereithaltung des N-Schreibens angesprochen ist. Insofern blieb weiterhin unklar, ob nunmehr gerade auch das Verbot zu Ziff. 1 c) als endgültig anerkannt werden sollte. Die nötige Klarheit der Verbotsanerkennung war nicht geschaffen.
Schon diese Unklarheiten verbieten eine Gleichstellung mit einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren.
II.
Die Fertigung des Abschlussschreibens war daher berechtigt. Die geltend gemachten Kosten von 1.680,20 € sind nicht zu beanstanden. Auszugehen ist dabei vom vollen Streitwert und nicht nur vom reduzierten Streitwert des Verfügungsverfahrens (Senat Urt. v. 03.05.2007, Az. 4 U 1/07). Den Wert für das Verfügungsverfahren hatte das Landgericht Berlin auf 66.000,- € festgesetzt, wobei der Wert des Verfügungsverfahrens nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig 2/3 des Hauptsachestreitwerts ausmacht, so dass für die Hauptsache rd. 100.000,- € zugrunde zu legen waren. Anzusetzen für das Abschlussschreiben ist eine 1,3-Gebühr. Auf die obige Senatsentscheidung wird insoweit Bezug genommen.
III.
Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.
Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, § 543 ZPO.
OLG Hamm:
Urteil v. 18.06.2009
Az: 4 U 221/08
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