Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. März 2000
Aktenzeichen: 17 W (pat) 34/99
(BPatG: Beschluss v. 09.03.2000, Az.: 17 W (pat) 34/99)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I Die vorliegende Patentanmeldung ist am 11. März 1996 beim Deutschen Patentamt unter der Bezeichnung
"Datenverarbeitungssystem"
eingereicht worden.
Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 07 C mit Beschluß vom 29. Juni 1999 mangels erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie verfolgt ihre Anmeldung auf der Grundlage der ursprünglich eingereichten Ansprüche 1 bis 5 weiter.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
Datenverarbeitungssystem zur Erstellung von Protokollen für eine technische Anlage, mit einem ersten Speicherbaustein (2) für anwenderspezifische Datentabellen (4), mit einem zweiten Speicherbaustein (12) für aus dem Anlagenprozeß ermittelte Prozeßdaten (D), und mit einem mit den Speicherbaustein (2, 12) verbundenen Protokollgenerator (10), an den ein Triggerbaustein angeschlossen ist.
Die Anmelderin hat keine Beschwerdebegründung eingereicht.
Auf den ersten Bescheid der Prüfungsstelle hat die Anmelderin ausgeführt, daß aus der DE 43 20 124 A1 ein Prozeßleitsystem bekannt sei, bei dem zur Prozeßbedienung Daten von Automatisierungsgeräten über ein Bussystem in eine Bedien- und Beobachtungsebene ereignisgesteuert übertragen werden. Dabei sollen den Daten in den Automatisierungsgeräten, dh in der Prozeßebene, Bedienprotokollnummern zugeordnet werden. Anschließend werden die Daten mit den Bedienprotokollnummern in die Bedien- und Beobachtungsebene übertragen. Durch die Zuordnung der Bedienprotokollnummern werden die übertragenen Daten durch Umbewertung bzw. Umsortierung an die Struktur des Bedienprotokolls angepaßt. Es sei nicht offenbart, daß die Protokolle und demzufolge die Datentabellen angepaßt werden können. Vielmehr handele es sich um eine feste Struktur des Bedienprotokolls, wobei die Daten an das Protokoll angepaßt werden.
Die Anmelderin stellt den Antrag, den Zurückweisungsbeschluß aufzuheben undein Patent auf der Basis der ursprünglich eingereichten Ansprüche zu erteilen.
Die Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 28. Januar 2000 mitgeteilt, daß sie nicht zur mündlichen Verhandlung erscheinen werde, und daß darum gebeten werde, nach Aktenlage zu entscheiden.
II Die in rechter Form und Frist eingelegte Beschwerde ist unbegründet, da der beanspruchte Gegenstand nicht patentfähig ist, §§ 1 I, 4 PatG.
Von den im Prüfungsverfahren herangezogenen Druckschriften ist die Druckschrift DE 43 20 124 A1 von besonderer Bedeutung.
Diese Druckschrift zeigt ein Datenverarbeitungssystem für eine technische Anlage, bei der zur Prozeßbeobachtung aus den Speichern DB2, DB3 Prozeßdaten abgerufen werden können, die zusammen mit unterschiedlichen "aufrufbaren" - dh gespeicherten - Bildern (zB Meßwertgruppenbilder MB, Regelkreisbilder RB, Steuerungsbilder SB, Störungsmeldungen SM) der Anlage zu Anzeigemitteln (Monitor 2, Drucker 4) übertragen werden (Fig 1, 2 mit Sp 2, Z 66 bis Sp 5, Z 5 sowie Sp 6, Z 1-24 und die Ansprüche 1 und 4). Die aus den Prozeßdaten und Bildern zusammengesetzte "Darstellung", die am Monitor 2 gezeigt und mit dem Drucker 4 ausgedruckt werden kann, hat die Form von unterschiedlichen, nämlich vom jeweiligen "Bild" und den zugehörigen Prozeßdaten abhängigen Protokollen (Sp 2, Z 40-52; Sp 3, Z 3-6; Sp 6, Z 1-7). Beim bekannten Datenverarbeitungssystem ist auch ein "Triggerbaustein" als vorhanden anzusehen, da die Überschreitung von Grenzwerten in Gestalt von Störungsmeldungen - falls deren Abgabe freigegeben ist (vgl Sp 5, Z 65) - zur Bedien- und Anzeigeebene - dh in die Ebene der Protokollierung - übertragen wird (Sp 5, Z 59-68).
Das aus der genannten Druckschrift bekannte Datenverarbeitungssystem erlaubt zunächst die Protokollerstellung unter Verwendung von unterschiedlichen Datentabellen (Meßwertbilder, Regelkreisbilder, Störungsmeldungen etc) und Prozeßdaten ("Zustände des laufenden Prozesses" Sp 3, Z 20, 21; Sp 6, Z 1-18), wobei zumindest die Protokollierung von Störungsmeldungen automatisch, dh durch einen Triggerbaustein, erfolgt. Die Erstellung der Protokolle erfordert selbstverständlich einen entsprechenden "Generator". Auch ohne direkte Erwähnung des technischen Begriffes ist demzufolge auch ein solcher Generator beim bekannten Datenverarbeitungssystem vorauszusetzen.
Von diesem aufgezeigten Stand der Technik unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 lediglich durch die "anwenderspezifische" Gestaltungsmöglichkeit der Datentabellen. Hierin kann jedoch kein erfinderischer Unterschied gesehen werden, da in der genannten Druckschrift bereits auf "eine an Änderungen und Erweiterungen in der (industriellen Groß-)Anlage leicht anpaßbare und in bezug auf die Anlagenstruktur transparente Datenstruktur" hingewiesen wird (Sp 5, Z 34-41). Angesichts dieses Hinweises aus dem Stand der Technik ist der Einsatz von "anwenderspezifischen" Datentabellen nahegelegt.
Aus den aufgezeigten Gründen war für den Fachmann - einen EDV- Ingenieur mit mehrjähriger Berufstätigkeit auf dem Gebiet der Projektierung und Ausführung von technischen Anlagen - keine erfinderische Tätigkeit erforderlich, um zum Gegenstand des Anspruchs 1 zu kommen.
Der Anspruch 1 ist demzufolge nicht gewährbar. Da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann, sind auch die Ansprüche 2 bis 8 nicht gewährbar.
Die Beschwerde war folglich zurückzuweisen.
Grimm Prasch Püschel Schusterbe
BPatG:
Beschluss v. 09.03.2000
Az: 17 W (pat) 34/99
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