Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 30. August 2005
Aktenzeichen: I-20 U 42/05

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 30.08.2005, Az.: I-20 U 42/05)

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 2. Februar 2005 verkündete Ur-teil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger hat den Beklagten auf Erstattung von Kosten für eine Abmahnung vom 20.8.2003 in Anspruch genommen, die er wegen eines angeblichen Verstoßes des Beklagten gegen § 6 Ziffer 3 und 4 TDG durch einen im Zeitpunkt der Abmahnung im Internet aufrufbaren Auftritt der Rechtsanwaltspartnergesellschaft "L., J. und Partner", der der Beklagte angehört, ausgesprochen hat. Ausdrucke dieses Internetauftritts hat er mit Schriftsatz vom 6. Januar 2005 (GA Bl. 239, 240) vorgelegt. In dem an den Beklagten gerichteten Schreiben des Klägers vom 20.8.2003 heißt es:

"Sie werben zwischenzeitlich im Internet unter http://www.l.-j.-partner.de für ihre Dienstleistung der rechtsberatenden Tätigkeit.

Der Unterzeichnete musste feststellen, dass Ihr Auftritt in mehrfacher Hinsicht gegen das TDG verstößt. Diensteanbieter, speziell Rechtsanwälte, die im Internet Rechtsrat anbieten oder sich nur auf eine Internet-Präsenz mittels einer Homepage beschränken, müssen auf dieser Internetseite mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten:

"... soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, ..."

Mit Schreiben vom 29.8.2003 erklärte die Rechtsanwaltspartnergesellschaft L., J. und Partner, dass der beanstandete Internetauftritt lediglich provisorischen Charakter gehabt habe, um das Format, die Farbgestaltung und Ähnliches für die im Aufbau befindliche gemeinsame Homepage ihrer Kanzlei und der Rechtsanwaltssozietät T., K. und K. auszuprobieren. Das "Testbild" sei inzwischen endgültig wieder aus dem Netz genommen worden. Bei der Gestaltung der neuen Internetseite seien selbstverständlich die berufsrechtlichen Vorschriften beachtet worden. Der Kläger sah durch diese Erklärung die Wiederholungsgefahr nicht als beseitigt an. Auf entsprechende Aufforderung gab die Rechtsanwaltspartnergesellschaft L., J. und Partner unter dem 2.9.2003 eine von dem Beklagten unterschriebene vertragsstrafebewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. In dem Schreiben heißt es:

"Wie bereits in unserem Schreiben vom 29.8.2003 mitgeteilt, entspricht unsere Internetseite bzgl. der Hinweise auf die berufsrechtlichen Vorschriften der üblichen Handhabung bei der Rechtsanwaltskammer und Bundesrechtsanwaltskammer. Auch besteht keinerlei Anlass, die Internetseite insoweit wieder zu ändern.

Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber gleichwohl rechtsverbindlich teilen wir Ihnen vorsorglich mit, dass wir bei Vermeidung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 5.100 es unterlassen werden, im geschäftlichen Verkehr auf unserer Internetseite ohne die berufsrechtlichen Angaben gemäß § 6 TDG zu werben."

Nach Zugang dieses Schreibens übersandte der Kläger unter dem 2. September 2003 eine Gebührenrechnung über 472,80 € an den Beklagten, wobei er von einem Gegenstandswert in Höhe von 15.000 € für die Abmahnung ausging und eine 8/10 Geschäftsgebühr gemäß § 118 BRAGO verlangte.

Im Wege der Klageerweiterung hat der Kläger des weiteren einen Vertragsstrafeanspruch wegen angeblichen Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 2.9.2003 geltend gemacht. Hierzu hat er einen Ausdruck eines Internetgemeinschaftsauftritts der Kanzlei des Beklagten sowie der Kanzlei T., K. und K., der nach seinem Vorbringen am 8. April 2004 aufrufbar war, vorgelegt (GA Bl. 203). Er hat die Ansicht vertreten, wegen der Aufführung des Steuerberaters D. M. als Mitglied der Rechtsanwalts-/Steuerberaterkanzlei T., K. und K. in dem Internetauszug hätte es gemäß § 6 Nr. 5 TDG auch der berufsrechtlichen Angaben betreffend Steuerberater bedurft. In dem Fehlen dieser Angaben hat er einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung des Beklagten gesehen.

Der Kläger hat - nach teilweiser Klagerücknahme hinsichtlich des geltend gemachten Gebührenanspruchs - beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.544,50 € nebst 10 % Zinsen seit Rechtshängigkeit aus 444,50 € sowie 10 % Zinsen aus 5.100 € seit dem 8.4.2004 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, es sei völlig ausgeschlossen, dass in dem früheren gemeinsamen Internetauftritt der beiden Sozietäten am 8.4.2004 der Steuerberater D. M. aufgeführt gewesen sei. Als Beleg hat er einen Ausdruck der Impressumseite vom 29.8.2003 (GA Bl. 219) vorgelegt, aus welchem hervorgehe, dass "bereits damals Herr Steuerberater M. nicht mehr erwähnt" worden sei. Die vom Kläger vorgelegten Ausdrucke beruhten offenbar auf früheren Aufrufen der betreffenden Internetseite. Dass ungeachtet der zwischenzeitlich vorgenommenen Änderungen bei späteren erneuten Aufrufen der Internetseite die frühere Version auf dem Computer des Empfängers erscheine, liege daran, dass bestimmte Teile einer Internetseite nach dem erstmaligen Aufrufen in einem Zwischenspeicher des Empfängers (Cache) gespeichert und bei späteren erneuten Aufrufen in dieser im Zwischenspeicher vorhandenen Form geladen würden, sofern der Abrufende nicht die gesamte Seite aktualisiere.

Wegen des weitergehenden Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die vor dem Landgericht gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage wegen des Vertragsstrafeanspruchs in Höhe von 5.100 € zugesprochen und hinsichtlich der Abmahnkosten abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte habe gegen die vertragsstrafebewehrte Unterlassungsverpflichtung verstoßen. Es sei davon auszugehen, dass die Homepage nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung dem vom Kläger vorgelegten Ausdruck entsprochen und hinsichtlich des im Impressum aufgeführten Steuerberaters D. M. keine berufsrechtlichen Angaben gemäß § 6 TDG enthalten habe. Soweit der Beklagte sich darauf berufe, bereits am 29.8.2003 sei auf der Impressumseite Herr D. M. nicht mehr erwähnt worden, der Ausdruck sei nur dadurch zu erklären, dass der Inhalt des Impressums aus dem Zwischenspeicher übernommen worden sei, genüge dies nicht den Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten. Der Beklagte hätte hierzu im einzelnen vortragen müssen, wann jeweils Veränderungen des Impressums in das Internet eingestellt worden seien. Dem Kläger stehe hingegen kein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag oder als Schadensersatzanspruch zu, da die Beauftragung eines Rechtsanwalts in dieser einfach gelagerten Sache zur Verfolgung des Rechtsverstoßes als nicht notwendig anzusehen sei.

Mit seiner formgerecht und - aufgrund der anwaltlichen Versicherung vom 14.4.2005, belegt durch eine mit dem Eingangsstempel des Beklagten versehenen Kopie des angefochtenen Urteils - als fristgerecht eingelegt und begründet anzusehenden Berufung wendet der Beklagte sich gegen seine Verurteilung zur Zahlung der Vertragsstrafe. Er macht unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, er sei - unterstellt, dass der Internetausdruck des Klägers nach Abgabe der Unterlassungserklärung aktualisiert aufgerufen worden sei - nicht verantwortlich für die der Sozietät T., K. und K. zuzuordnenden Angaben. Des weiteren rügt er das Übergehen seiner Beweisantritte betreffend die Änderung der Homepage. Hilfsweise beruft er sich darauf, dass die Vertragsstrafe für den angeblichen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung unangemessen hoch sei.

Er beantragt,

das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 2. Februar 2005 teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen,

hilfsweise den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung und Beweisauf- nahme an das Landgericht zurückzuverweisen,

äußerst hilfsweise die Vertragsstrafe auf 100, - € oder eine vergleichbare, im Verhältnis zur Geringfügigkeit des angeblichen Wettbewerbsverstoßes stehenden Höhe zurückzuführen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Mit seiner zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Anschlussberufung beantragt er,

den Beklagten zu verurteilen, weitere 444,50 € nebst 10 % Zinsen seit dem 8.4.2004 sowie Zinsen in Höhe von insgesamt 10 % seit Rechtshängigkeit aus 5.100 € an ihn zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil betreffend die Zuerkennung des Vertragsstrafeanspruchs unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Er macht geltend, der Beklagt sei "im Zeitpunkt der hier verwirkten Vertragsstrafe" der sogenannte "Admin-C" gewesen und daher für die ordnungsgemäße Gestaltung der Internetseiten aufgrund dieser Eintragung verantwortlich. Aus dem Internetauftritt sei keineswegs klar zu erkennen gewesen, dass es sich bei den Kanzleien um zwei verschiedene Sozietäten gehandelt habe. Überdies sei der Auftritt - unstreitig - mit Gemeinschaftsauftritt überschrieben gewesen. Die Unterlassungserklärung des Beklagten sei so weitgehend, dass sämtliche standesrechtlichen Vorschriften erfasst gewesen seien.

Mit der Anschlussberufung verfolgt er seinen erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten weiter. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei mit der Abmahnung nicht ein unschwer zu erkennender Wettbewerbsverstoß verfolgt worden. Es gebe durchaus Gerichte, die der Ansicht seien, die fehlende Impressumangabe begründe keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch. Überdies seien die geltend gemachten Unterlassungsansprüche von dem Beklagten zunächst zurückgewiesen worden. Der weitergehende Zinsanspruch sei ebenfalls begründet, da er, wie erstinstanzlich bereits vorgetragen, Bankkredit in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe in Anspruch nehme.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die in dieser Instanz zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

1. Berufung des Beklagten Die zulässige Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung der in der Unterlassungsverpflichtungserklärung des Beklagten vom 2.9.2003 versprochenen Vertragssprache in Höhe von 5.100 € zu.

Der Kläger hat die Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie das Vertragsstrafeversprechen spätestens durch Übersendung seiner Honorarnote betreffend die Abmahnkosten angenommen.

Der von ihm gerügte Internetauftritt der Kanzlei des Beklagten sowie der Sozietät K. u.a., den er am 8.4.2004 aufgerufen haben will, stellt jedoch keinen Verstoß gegen die in dem Unterlassungsvertrag enthaltene Unterlassungsverpflichtungserklärung dar.

Die Auslegung eines Unterlassungsvertrags bestimmt sich nach den allgemeinen, für Verträge geltenden Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB). Die Auslegung der Unterlassungserklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte führt hier dazu, dass - auch wenn der Wortlaut der isoliert betrachteten Unterlassungsverpflichtungserklärung die Nichtangabe berufsrechtlicher Vorschriften im Sinne des § 6 TDG insgesamt umfasst und nicht ausdrücklich auf die Rechtsanwälte betreffenden berufsrechtlichen Angaben beschränkt ist - sich eine solche Beschränkung der Unterlassungsverpflichtungserklärung auf die für Rechtsanwälte maßgeblichen berufsrechtlichen Angaben aus den Begleitumständen der Erklärung, insbesondere aus dem den Anlass der Unterlassungsvereinbarung bildenden Internetauftritt der Kanzlei des Beklagten sowie dem Inhalt der Abmahnung ergibt. Gegenstand der Abmahnung war eine von der Kanzlei des Beklagten allein in das Internet eingestellte Seite, die auf seine - wie dem Kläger bekannt war - ausschließlich aus Rechtsanwälten bestehende Sozietät hinwies. Dementsprechend war in der vorprozessualen Korrespondenz der Parteien auch lediglich von berufsrechtlichen Angaben für Rechtsanwälte die Rede. So heißt es in dem Schreiben vom 29.8.2003 der Kanzlei des Beklagten, mit dem zunächst wegen des nur provisorischen Charakters des beanstandeten Internetauftritts eine Wiederholungsgefahr in Abrede gestellt wurde, bei der Gestaltung ihrer neuen Internetseite seien selbstverständlich die berufsrechtlichen Vorschriften beachtet worden. Nach Rücksprache mit der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf und der Bundesrechtsanwaltskammer sei in der Seite ein entsprechender Link auf die Berufsregeln und Rechtsprechung der Bundesrechtsanwaltskammer gesetzt worden, womit nach Auskunft der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf den "Hinweispflichten Genüge geleistet" worden sei. Auch in dem die Unterlassungsverpflichtungserklärung enthaltenden Schreiben des Beklagten vom 2.9.2003 heißt es einleitend, dass die "Internetseite bezüglich der Hinweise auf die berufsrechtlichen Vorschriften der üblichen Handhabung bei der Rechtsanwaltskammer und Bundesrechtsanwaltskammer" entspreche. Vor diesem Hintergrund kann die unmittelbar auf diesen Einleitungssatz folgende Unterlassungsverpflichtungserklärung nach Treu und Glauben nur dahin verstanden werden, dass sie ausschließlich die zuvor erwähnten berufsrechtlichen Angaben betreffend Rechtsanwälte erfassen sollte. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn aus der Sicht des Klägers - für den Beklagten erkennbar - bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Unterlassungsvertrags die Gefahr bestand, dass in dem Internetauftritt der Kanzlei des Beklagten künftig auch für einen Steuerberater geworben werden würde, ohne dass die für Steuerberater geltenden berufsrechtlichen Angaben aufgenommen würden. Hierfür sind aus der vorprozessualen Korrespondenz aber keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Der Kläger hat, nachdem der Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung auf die Möglichkeit einer einschränkenden Auslegung der Unterlassungsverpflichtungserklärung hingewiesen hat, nichts weiteres dazu vorgetragen, dass die Parteien auch berufsrechtliche Angaben anderer Freiberufler wie etwa Steuerberater in die vertragsstrafebewehrte Unterlassungsverpflichtung einbeziehen wollten. Gegen eine Einbeziehung berufsrechtlicher Angaben anderer Freiberufler spricht auch, dass die Frage, ob der Beklagte bei einem gemeinsamen Internetauftritt mit einer weiteren Kanzlei, der andere Freiberufler - hier: ein Steuerberater - angehören, als Diensteanbieter im Sinne des § 3 Nr. 1 TDG verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, dass auch hinsichtlich dieser anderen Berufsgruppe, die gemäß § 6 Nr. 5 TDG erforderlichen Angaben auf der Homepage vorhanden sind, einer zusätzlichen rechtlichen Bewertung bedarf, die die Parteien im Rahmen der ursprünglichen Unterlassungsvereinbarung nicht angestellt haben.

2. Anschlussberufung des Klägers Die zulässige Anschlussberufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat den Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten für die in eigener Sache ausgesprochene von dem Kläger ausgesprochene Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 6 TDG mit zutreffender Begründung verneint. Aufwendungen für eine Abmahnung sind unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 675, 670 BGB) von dem Verletzer nur zu erstatten, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Das gilt auch hinsichtlich der Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts. Auszugehen ist dabei von dem mutmaßlichen Willen (§ 683 BGB) des Abgemahnten, die Aufwendungen für eine Abmahnung möglichst niedrig zu halten. Entsprechende Erwägungen sind für die Entscheidung der Frage maßgeblich, ob die Gebühren des abmahnenden Rechtsanwalts als eigener Schaden (§§ 1, 3, 13 Abs. 6 UWG a.F., die hier für einen in der Vergangenheit vor dem Inkrafttreten des neuen UWG begründeten etwaigen Schadenersatzanspruch noch anzuwenden sind ) zu erstatten sind. Auch unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten ist danach zu fragen, ob die eingesetzte Maßnahme - hier die Selbstbeauftragung - aus der Sicht des Geschädigten zur Schadensbeseitigung erforderlich war. Auch wenn es sich um ein - hier zu unterstellendes - den Kläger schädigendes schuldhaftes wettbewerbswidriges Verhalten des Beklagten handelte, muss die Einschaltung eines Rechtsanwalts von der Sache her erforderlich sein. In einfach gelagerten Fällen ist die Heranziehung eines Rechtsanwalts in der Regel nicht für erforderlich anzusehen (vgl. BGH NJW 2004, 2448 m.w.N.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Abmahnung eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht dann nicht notwendig, wenn der Abmahnende selbst über eine hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoßes verfügt (BGH, a.a.O.). Ein Rechtsanwalt muss im Fall der eigenen Betroffenheit seine Sachkunde bei der Abmahnung eines Wettbewerbsverstoßes einsetzen. Die Hinzuziehung eines weiteren Rechtsanwalts ist bei typischen, unschwer zu verfolgenden Wettbewerbsverstößen nicht notwendig. Es besteht dann kein Anspruch auf Erstattung dafür anfallender Kosten. Entsprechendes gilt für den Fall der Selbstbeauftragung (BGH, a.a.O.).

Unter Anwendung dieser Grundsätze hat das Landgericht dem Kläger einen Erstattungsanspruch zu Recht versagt. Die Frage, inwieweit gemäß § 6 TDG bei einem Internetauftritt von Rechtsanwälten die Angabe berufsrechtlicher Vorschriften für Rechtsanwälte erforderlich ist, gehört typischerweise zur Sachkunde des abmahnenden Rechtsanwalts. Dies gilt auch für die Frage, inwieweit der Rechtsanwalt durch Unterlassung der Angaben gemäß § 6 TDG zugleich einen Wettbewerbsverstoß begeht. Dem steht nicht entgegen, dass einzelne Instanzgerichte in der Vergangenheit den Wettbewerbsbezug der Vorschriften des § 6 TDG verneint haben. Denn dem in Düsseldorf unter anderem - wiederholt in eigener Sache - im Bereich des Wettbewerbsrechts tätigen Kläger ist die Rechtsprechung der zuständigen 12. Kammer des Landgerichts Düsseldorf, die in derartigen Fällen einen Wettbewerbsverstoß zulasten anderer Rechtsanwälte bejaht, bekannt, wie sich auch aus seinem Abmahnschreiben ergibt. Dass auch ein "provisorischer" Internetauftritt einer Rechtsanwaltskanzlei ohne die erforderlichen berufsrechtlichen Angaben im Sinne des § 6 TDG ohne weiteres eine Wiederholungsgefahr begründet, die sich in der Regel nur durch Abgabe einer vertragsstrafebewehrten Unterlassungsklärung beseitigen lässt, ist einem im Wettbewerbsrecht tätigen Rechtsanwalt ebenfalls ohne weiteres geläufig. Damit ist davon auszugehen, dass der Kläger hier über eine hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des für ihn unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoßes verfügte, so dass seine Selbstbeauftragung als nicht notwendig anzusehen ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.

Ein begründeter Anlass zur Zulassung der Revision ist nicht gegeben.

B. S. H.






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