Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. Juni 2006
Aktenzeichen: 30 W (pat) 4/06

(BPatG: Beschluss v. 26.06.2006, Az.: 30 W (pat) 4/06)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Oktober 2005 aufgehoben.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden ist die Bezeichnung CDSTAR mit einem Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 35, im Bereich der Klassen 16 und 35 für:

"Druckereierzeugnisse; Verpackungsmaterial aus Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, insbesondere für Beutel, Folien, Hüllen und Träger, soweit in Klasse 16 enthalten; Werbung".

Im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin die Waren der Klasse 9 aus ihrem Warenverzeichnis gestrichen und das Warenverzeichnis eingeschränkt durch den Zusatz: "sämtliche Waren bzw. Dienstleistungen nicht für Ton- und Datenträger".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat - auf der Grundlage des seinerzeit maßgeblichen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses - die Anmeldung zurückgewiesen. Begründend ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Marke lediglich beschreibend auf ein CD-Spitzenprodukt bzw. die Bestimmung hierfür hinweise.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Mit näheren Ausführungen hält sie, insbesondere im Hinblick auf die erfolgte Einschränkung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses Schutzhindernisse, die die Anmeldung in ihrer Gesamtheit von der Eintragung ausschließen könnten, nicht für gegeben.

Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat auch in der Sache Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Marke stehen mit dem nunmehr durch Streichung der Waren der Klasse 9 und Einschränkung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses bei Klasse 16 und 35 durch den Zusatz: "sämtliche Waren bzw. Dienstleistungen nicht für Ton- und Datenträger" Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 oder Nr. 4 in Verbindung mit § 37 Absatz 1 MarkenG nicht entgegen.

An der angemeldeten Marke besteht kein Freihaltebedürfnis i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; denn es ist nicht ersichtlich, dass sie als konkrete Angabe über Eigenschaften dieser Waren bzw. Dienstleistungen dienen könnte.

Zwar weisen die Buchstaben "CD" auf "Compact Disc" hin, die durch die Technik der optischen Speicherung digitaler Daten und damit die abnutzungs- und rauschfreie Klangqualität die Venyl-Schallplatte abgelöst hat; der weitere Markenbestandteil "STAR" ist im Deutschen seit langem als Hinweis auf die Spitzenstellung eines Produkts gebräuchlich (st. Rspr. vgl. BPatG Mitt. 1987, 55, - PaperStar; BPatG 30 W (pat) 140/02 - Soundstar; 28 W (pat) 247/02 - Ministar; 27 W (pat) 159/01 - ECOSTAR, Zusammenfassungen jeweils veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM).

Es sind indessen keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass es sich bei CDSTAR im Bereich der hier noch maßgeblichen Waren und Dienstleistungen um einen beschreibenden freihaltebedürftigen Begriff handeln könnte. Soweit auf der Grundlage des ursprünglich eingereichten Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses Cd's als ihre Bestimmung oder ihr Gegenstand hätten in Betracht kommen können, ist einem derartigen Bezug durch die Einschränkung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses hinreichend begegnet.

Eine freihaltebedürftige beschreibende Angabe der angemeldeten Bezeichnung CDSTAR i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG lässt sich damit nicht feststellen.

Da der angemeldeten Marke aus den dargelegten Gründen für die noch beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann, fehlt CDSTAR auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (vgl. u. a. BGH WRP 2003, 1429 11430 - Cityservice m. w. N.).

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass das Zeichen in jedem denkbaren Fall ihrer anmeldungsgemäßen Verwendung eine unrichtige Angabe darstellen müsse und deshalb ersichtlich täuschend im Sinn von § 8 Absatz 2 Nr. 4 MarkenG sei. Ob die abstrakt mögliche Fehlvorstellung des Verkehrs, es handele sich um CD's bzw. hierfür bestimmte Waren oder den Gegenstand der Dienstleistungen, durch die konkrete Verwendung ausgeschlossen werden kann, kann im Eintragungsverfahren nicht abschließend beurteilt werden. Insoweit ist zumindest die (auch nur theoretische) Möglichkeit einer rechtmäßigen Markenbenutzung nicht ausgeschlossen (Ströbele/Hacker MarkenG 8. Aufl. § 8 Rdn. 373).






BPatG:
Beschluss v. 26.06.2006
Az: 30 W (pat) 4/06


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