Finanzgericht Hamburg:
Beschluss vom 21. Dezember 2010
Aktenzeichen: 3 KO 192/10

(FG Hamburg: Beschluss v. 21.12.2010, Az.: 3 KO 192/10)

Gründe

A.

Streitig ist die Verjährung der Gerichtskostenrechnung für das vom Kläger in eigener Sache geführte Klageverfahren V 135/96 gegen das damalige Finanzamt Hamburg-1 (nachfolgend Finanzamt Hamburg-2).

I.

1. Die Kosten sind dem Kläger nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten durch Beschluss vom 12. Dezember 1996 gemäß § 138 Finanzgerichtsordnung (FGO) auferlegt worden (Finanzgerichts-Akte --FG-A-- Vorbl.).

2. Den als Gerichtskosten anzusetzenden Betrag von 310 DM hat das Finanzgericht der Justizkasse übermittelt. Diese hat den Betrag mit Kassenzeichen XXX am 23. Juni 1997 zum Soll gestellt. Am 24. Juni 1997 hat die Justizkasse dem Kläger die 310 DM berechnet (ab 2002 umgerechnet 158,50 Euro, vgl. FG-A Bl. 10, 29; Justizkasse-Akte --JK-A-- Bl. 286).

3. Für die Verjährung geht es um deren Unterbrechung im Rahmen zunächst folgender Maßnahmen:

- 25. August 1997 Mahnung (FG-A Bl. 29).

- 20. November 1997 Amtsgericht Hamburg-Altona Beschluss zur Durchsuchung der Wohnung an der damaligen Wohn-Meldeanschrift in ... Hamburg mit Beiblatt Forderungsaufstellung vom 04. November 1997. Die spezifizierte Aufstellung über 6.019,75 DM umfasst zugleich 9 weitere offene Forderungen gegen den Schuldner mit Fälligkeiten ab 1995 (JK-A Bl. 24, 28).

- 28. November 1997 Vollstreckungsauftrag an den Vollziehungsbeamten W zur Mobiliarvollstreckung mit Angabe der Wohn-Meldeanschrift und spezifizierter Aufstellung der Forderungen über 6.019,75 DM (JK-A Bl. 25 ff.).

- 21. Januar 1998 Vollziehungsbeamter sucht erfolglos die Wohn-Meldeanschrift auf (JK-A Bl. 25).

- 17. Februar 1998 Vollziehungsbeamter sucht erfolglos die Wohn-Meldeanschrift auf (JK-A Bl. 25).

- 21. April 1998 Vollziehungsbeamter sucht erfolglos die Wohn-Meldeanschrift auf und beraumt Zwangsöffnungstermin auf 30. April 1998 an (JK-A Bl. 25).

- 30. April 1998 Zwangsöffnungstermin mit Vermerk des Vollziehungsbeamten: "Schuldner ist unbekannt verzogen." "Das Haus wird z. Zt. abgerissen." Vollziehungsbeamter gibt den Auftrag mit Kosten 48,40 DM zurück. Zuzüglich Schlüsseldienst-Rechnung 82,36 DM (JK-A Bl. 25, 25R, 29).

- 04. Juni 1998 (zugestellt 6. und 15. Juli 1998) Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen Drittschuldner Rechtsanwalts-Sozietät mit Aufstellung der 10 Forderungen über 6.192,51 DM unter Angabe jeweils von Datum, Kassenzeichen und Betrag der Kostenrechnung(JK-A Bl. 30 ff.).

- 12. August 1998 Mit Fax unter der Faxkennung "RAe H..." und individuell verfasstem Briefkopf des Schuldners mit Büroanschrift rügt dieser, dass die Rechtsanwalts-Sozietät unter der im Beschluss (mit einem Tippfehler) verwendeten Bezeichnung seit 1996 nicht mehr bestehe, und bat er um eine nachvollziehbare Aufschlüsselung der Forderungen (JK-A Bl. 35 f., 45 f.).

- August 1998 Vollstreckungsauftrag an den Vollziehungsbeamten B zur Mobilarvollstreckung mit Angabe der Rechtsanwalts-Sozietätsanschrift betreffend andere Forderung wird nach erfolglosen Versuchen vom 7. und 15. September und 26. November 1998 zurückgegeben am 30 November 1998 mit Vermerk: "Schuldner ist Rechtsanwalt. Hier in seinem Büro ist die Vollstreckung aussichtslos" (JK-A Bl. 39).

- September 1998 Hanseatische Rechtsanwaltskammer bestätigt das Fortbestehen der Anwaltssozietät unter der heute noch verwendeten Bezeichnung (JK-A Bl. 37; vgl. Bezeichnung der Prozessbevollmächtigten im Aktivrubrum).

- 09. Oktober 1998 Justizkasse übersendet dem Schuldner - unter Bezugnahme auf ohne Reaktion gebliebene Mahnungen und Vollstreckungsversuche - Zweitschriften aller offenen Gerichtskostenrechnungen, die Gegenstand des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses waren (JK-A Bl. 38).

- Oktober 1999 Meldeanfrage mit Antwort "unbekannt verzogen" (JK-A Bl. 40a)

- 07. Dezember 1999 Vollstreckungsauftrag an Vollziehungsbeamten B gemäß § 6 Abs. 3 JBeitrO, § 263 GVGA betreffend Aufnahme der noch fehlenden Drittschuldnererklärung der Rechtsanwalts-Sozietät nach Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 04. Juni 1998 (JK-A Bl. 41 f.).

- 19. Januar 2000, 11.05 Uhr, Vollziehungsbeamter B sucht Rechtsanwalts-Sozietät wegen Abnahme der Drittschuldnererklärung erfolglos auf (JK-A Bl. 42).

- 20. Januar 2000 Telefonat des Vollziehungsbeamten B mit Rechtsanwalts-Sozietät wegen Drittschuldnererklärung (JK-A Bl. 42).

- 20. Januar 2000 Fax der Rechtsanwalts-Sozietät mit beigefügtem auf 21. August 1998 datierten Schreiben der Sozietät, dass gepfändete Forderungen nicht bestehen und dass an Beantwortung des Faxschreibens vom 12. August 1998 erinnert wird (JK-A Bl. 43, 44).

- März 2000 Anfrage der Justizkasse bei der Rechtsanwaltskammer nach aktueller Wohnanschrift des Schuldners wird unter Hinweis auf Verschwiegenheitsverpflichtung § 76 BRAO abschlägig beschieden (JK-A Bl. 48 ff.).

- Juli/August 2000 Meldeanfrage mit Antwort neue Meldeanschrift in ... Hamburg (JK-A Bl. 51).

- 18. August 2000 Vollstreckungsauftrag an Vollziehungsbeamten B zur Mobiliarvollstreckung mit Angabe der neuen Wohn-Meldeadresse des Schuldners und mit spezifizierter Aufstellung der inzwischen 11 valutierenden Gerichtskostenrechnungen über 7.035,51 DM einschließlich 228,06 DM Beitreibungskosten (JK-A Bl. 52 ff.).

- 06. September 2000, 8.45 Uhr, Vollziehungsbeamten sucht erfolglos die Wohn-Meldeanschrift auf und gibt Auftrag zurück mit Vermerk: "Schuldner ist nach Auskunft der Post unbekannt" und mit Kosten 47,30 DM (JK-A Bl. 52R).

- 06. September 2000 Mahnschreiben des Vollziehungsbeamten W. an die Wohn-Meldeanschrift über 7.105,31 DM; kommt zurück mit Vermerk "unbekannt" (JK-A Bl. )

- November 2000 Meldeanfrage mit Antwort der zuletzt mitgeteilten Meldeanschrift in ... Hamburg (JK-A Bl. 56).

- 22. Januar 2001 Aufrechnungsersuchen an Finanzamt zwecks Aufrechnung von 6,807,45 DM Gerichtskosten plus 228,06 DM Nebenkosten gegen Steuererstattungsansprüche (JK-A Bl. 57).

- November 2001 Unveränderte Meldeauskunft (JK-A Bl. 58).

- 08. November 2001 Vollstreckungsauftrag an Vollziehungsbeamten W. zur Mobiliarvollstreckung mit Angabe der Meldeanschrift und spezifizierter Aufstellung von 11 Gerichtskostenforderungen über 7.035,51 DM einschließlich 228,06 DM Beitreibungskosten (JK-A Bl. 60 ff.).

- 13. Dezember 2001, 11.35 Uhr, Vollziehungsbeamter W. sucht erfolglos Meldeanschrift auf (JK-A Bl. 60).

- 17. Januar 2002, 9.25 Uhr, Vollziehungsbeamter W. sucht erfolglos Meldeanschrift auf (JK-A Bl. 60).

- 17. Januar 2002 Mahnschreiben des Vollziehungsbeamten W über 3.618,30 Euro kommt zurück mit Postvermerk "Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln" (JK-A Bl. 63).

- 22. Januar 2002 Vollziehungsbeamter W gibt Vollziehungsauftrag unter Hinweis auf den Rückbrief zurück mit Bitte um Anschrift-Überprüfung (JK-A Bl. 60R).

- März 2002 Aufenthaltsanfrage an Einwohnermeldeamt mit der Bitte um Suchvermerk kommt zurück mit bisheriger Meldeanschrift (JK-A Bl. 64).

- März 2002 Anschriftenanfrage an die Post kommt zurück mit Vermerk: "Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln" (JK-A Bl. 65).

- 10. April 2002 Mahnung der Justizkasse an Schuldner unter Anwaltsbüro-Anschrift mit spezifizierter Aufstellung der 11 Gerichtskostenforderungen über 3.480,60 Euro plus Beitreibungskosten 116,61 Euro, zusammen 3.597,21 Euro (JK-A Bl. 66 f.).

- Juli 2002 Aufenthaltsanfrage an Einwohnermeldeamt mit der Bitte um Suchvermerk kommt zurück mit bisheriger Meldeanschrift (JK-A Bl. 68).

- August 2002 Grundbesitzanfragen an Grundbuchämter Altona, Hamburg und Blankenese kommen zurück mit Vermerken "kein Grundvermögen", "nach dem Eigentümerverzeichnis nicht zu ermitteln" (JK-A Bl. 69, 73, 74).

- 22. August 2002 Mahnung der Justizkasse an Schuldner unter Anwaltsbüro-Anschrift mit Hinweis auf Aufstellung über 6.204,25 Euro plus Beitreibungskosten 116,61 Euro, zusammen 6.320,86 Euro (JK-A Bl. 70).

- 22. August 2002 Aufenthaltsanfrage an Meldeamt (Kopie, JK-A Bl. 71).

- August 2002 Mitteilung an die Rechtsanwaltskammer (JK-A Bl. 71R).

- 28. August 2002 Aufrechnungsersuchen an Finanzamt Hamburg-3 unter Hinweis auf Anlage über 6,320,86 Euro (JK-A Bl. 72).

- April 2003 Sachstandsmitteilung an Rechtsanwaltskammer: Beitreibung kann zurzeit nicht fortgesetzt werden, da die Privatanschrift nicht bekannt ist (JK-A Bl. 75).

- August 2004 Meldeauskunft mit angeblichem neuem "Einzugsdatum" 30. November 2003 unter der letzten Meldeadresse in ... Hamburg (JK-A Bl. 76).

- 15. September 2004 Vollstreckungsauftrag an den Vollziehungsbeamten W, Altona, zur Mobiliarvollstreckung. Die spezifizierte Aufstellung über valutierende 6.320,86 Euro (einschließlich Nebenkosten 116,61 Euro) umfasst inzwischen 13 offene Forderungen gegen den Schuldner (JK-A Bl. 77 f.).

- 31. Mai 2005, 11.30 h, Vollziehungsbeamter sucht erfolglos die Wohn-Meldeanschrift auf (JK-A Bl. 77).

- 07. Juni 2005 Schreiben des Vollziehungsbeamten an die gemeldete Adresse; kommt mit Postvermerk "nicht zu ermitteln" zurück (JK-A Bl. 79).

- Juni 2005 Vollziehungsbeamter vermerkt: Schuldner nicht angetroffen. Zweifel an der Wohnung wegen nicht vorhandenen oder zugeklebten Briefkastens. Klingelschild könnte den 2. Stock betreffen, wo Schuldner gemeldet ist und eine Wohnung zum Verkauf steht (JK-A Bl. 77R).

- Juli 2005 Vollstreckungsauftrag vom September 2004 wird erfolglos zurückgegeben mit Kosten 18 € (JK-A Bl. 77).

- Überprüfung der Büroanschrift im Gerichtskastenverzeichnis (JK-A Bl. 80).

- Juli 2005 Unveränderte Meldeauskunft (JK-A Bl. 81).

- Juli 2005 Aufenthaltsanfrage an Einwohnermeldeamt zwecks weiterer Ermittlungen vor Ort (JK-A Bl. 82).

- 12. Juli 2005 Schreiben an die gemeldete Adresse mit spezifizierter Aufstellung der 13 Forderungen und mit Androhung der Türöffnung; kommt mit Postvermerk vom 14. Juli 2005 "nicht zu ermitteln" zurück (JK-A Bl. 83-85).

- August 2005 Unveränderte Meldeauskunft (JK-A Bl. 87).

- November 2005 Unveränderte Meldeauskunft (JK-A Bl. 89).

- November 2005 Anfrage an Amtsgericht Hamburg-Altona nach eventuell aus dortiger Akte ersichtlicher privater Bankverbindung. Antwort vom 13. Dezember 2005 mit Hinweis auf Beruf Rechtsanwalt und auf Sozietät (JK-A Bl. 90, 94).

- November 2005 Wiederholte Aufenthaltsanfrage zwecks weiterer Ermittlungen vor Ort beim Einwohnermeldeamt (JK-A Bl. 91). Einwohnermeldeamt antwortet, dass Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind und dass es Um- oder Abmeldung mitteilen werde (JK-A Bl. 92).

- Januar 2006 Einwohnermeldeamt teilt mit, dass Schuldner an der gemeldeten Anschrift wohnhaft sei, sich "dort aber aus beruflichen Gründen selten" aufhalte (JK-A Bl. 93, 97).

- 16. Januar 2006 Erneuter Vollstreckungsauftrag an Vollziehungsbeamten W, ..., zur Mobiliarvollstreckung mit spezifizierter Aufstellung der 13 Forderungen, Restschuld 6.338,86 € (JK-A Bl. 95 f.).

- 17. August 2006, 10.45 h, Vollziehungsbeamter sucht erfolglos die Wohn-Meldeanschrift auf (JK-A Bl. 95).

- 22. August 2006 Mahnschreiben des Vollziehungsbeamten W. an Wohn-Meldeanschrift über 6.359,96 Euro mit Az. AG Altona ... "u. a." (Anlage 1, FG-A Bl. 44)

- 12. September 2006 Schreiben des Vollziehungsbeamten an Meldeanschrift des Schuldners; kommt zurück mit Postvermerk "Empfänger verzogen. Einwilligung zur Weitergabe der neuen Anschrift liegt nicht vor" (JK-A Bl. 98, 98a).

- Oktober 2006 Vollstreckungsauftrag vom Januar 2006 wird erfolglos zurückgegeben unter Hinweis auf den Rückbrief und mit Kosten 18 € (JK-A Bl. 95 ff.).

- Dezember 2006 Unveränderte Meldeauskunft (JK-A Bl. 99).

- Dezember 2006: Telefonische Anfrage im Anwaltsbüro mit erfolgloser Bitte um Rückruf (JK-A Bl. 99R).

- Dezember 2006: Haftanfrage bei Justizvollzugsanstalt mit Antwort: "ist hier nicht in Haft" (JK-A Bl. 100).

- 07. Dezember 2006 Mahnung (FG-A Bl. 30).

- 11. Januar 2007 Erneuter Vollstreckungsauftrag an Vollziehungsbeamten zur Mobiliarvollstreckung nunmehr unter Angabe der Anwaltsbüro-Anschrift unter Hinweis darauf, dass die Post an der Privatanschrift mit "nicht zu ermitteln" zurückkommt, und mit spezifizierter Aufstellung der inzwischen 14 Forderungen, Restbetrag 6.576,86 € (JK-A Bl. 103 f.).

- 15. Mai 2007, 9.00 h, Schuldneradresse erfolglos aufgesucht (JK-A Bl. 103).

- 02. Juli 2007, 15.25 h, Schuldneradresse erfolglos aufgesucht (JK-A Bl. 103).

- September 2007 Justizkasse erinnert Vollziehungsbeamten B und bittet um beschleunigte Erledigung. Oktober 2007: Vollstreckungsaußendienst der Justizbehörde aufgelöst, Vollziehungsbeamten zur Finanzbehörde, Forderungsmanagement, abgeordnet. Mit einer Erledigung im laufenden Jahr ist voraussichtlich nicht zu rechnen (JK-A Bl. 102R).

- 15. Oktober 2007 Schreiben des Vollziehungsbeamten B an Schuldner mit Aufforderung zur Zahlung oder zur Anwesenheit am 04. Dezember von 9 bis 13.30 h mit Androhung sonst richterlich anzuordnender Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen und mit Androhung der Ladung zur eidesstattlichen Versicherung (JK-A Bl. 103; vgl. Anlage 1, FG-A Bl. 5).

4. Mit Fax von Freitagabend 30. November 2007 mit Sozietätsabsender an die Justizkasse z. Hd. des Vollziehungsbeamten B bestätigte der Schuldner den Eingang des Schreibens des Vollziehungsbeamten vom 15. Oktober 2007, bat der Schuldner um Aufschlüsselung der Kostenvorgänge unter Angabe der Geschäftsnummern und erhob er vorsorglich die Einrede der Verjährung. Das Fax wurde an den Vollziehungsbeamten B weitergeleitet, bei dem es am 05. Dezember 2007 einging (JK-A Bl. 107, 156; vgl. Anlage 2, FG-A Bl. 7 f., 16 f.).

5. Die Justizkasse antwortete am 18. Januar 2008 und übermittelte an die Sozietätsadresse die Forderungsaufstellung unter Hinweis auf bereits übersandte Kostenrechnungen und Mahnungen (JK-A Bl. 109; vgl. Anlage 3, FG-A Bl. 9 f.).

6. Bei ausbleibender Zahlung wurden folgende weitere Maßnahmen zur Forderungsbeitreibung ergriffen:

- 04. Dezember 2007, 11.09 h, Schuldneradresse durch Vollziehungsbeamten erfolglos aufgesucht. Rückgabe des Vollstreckungsauftrags durch Vollziehungsbeamten B mit Kosten 18 € und Vermerk: Schuldner hat nicht reagiert, seine Abwesenheit war nicht entschuldigt (JK-A Bl. 103, 106R).

- 30. Januar 2008 Antrag an Amtsgericht Hamburg auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung und auf Haftanordnung; mit beigefügter spezifizierter Aufstellung über 14 Forderungen, Restbetrag 6.594,86 € (JK-A Bl. 110).

- 05. Februar 2008 Mit vorstehendem Antrag Eingang des am 04. Dezember 2007 zurückgegebenen Vollstreckungsauftrags vom 11. Januar 2007 bei Obergerichtsvollzier (OGVZ) T (JK-A Bl. 103).

- März 2008 Antwort OGVZ T: Eidesstattliche Versicherung nur bei dem für die Wohnanschrift zuständigen Gerichtsvollzieher möglich, deren Nichtexistenz nicht nachgewiesen sei durch Postvermerk "nicht zu ermitteln" (JK-A Bl. 114, 118).

- 12. März 2008 Unveränderte Meldeauskunft (JK-A Bl. 115).

- 12. März 2008 Erneuter Vollstreckungsauftrag an Vollziehungsbeamten W, ..., zur Mobiliarvollstreckung unter der Wohnanschrift unter Beifügung des Schreibens des OGVZ T und mit spezifizierter Aufstellung der 14 Forderungen, Restbetrag 6.374,86 € (JK-A Bl. 116, 117 ff.).

- 17. Juni 2008, 9.50 h, Wohn-Meldeanschrift erfolglos aufgesucht (JK-A Bl. 117).

- 17. Juni 2008 Schreiben des Vollziehungsbeamten W an Schuldner mit erneuter Aufforderung zur Zahlung oder zur Anwesenheit am 08. Juli von 9 bis 12.00 h mit Androhung sonst richterlich anzuordnender Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen und mit Androhung der Ladung zur eidesstattlichen Versicherung. Schreiben kommt zurück mit Postvermerk "nicht zu ermitteln" (JK-A Bl. 123, 123a).

- 12. August 2008 Schreiben des Vollziehungsbeamten W an Schuldner mit erneuter Aufforderung zur Zahlung oder zur Anwesenheit am 09. September von 9 bis 12.00 h mit Androhung sonst richterlich anzuordnender Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen und mit Androhung der Ladung zur eidesstattlichen Versicherung (JK-A Bl. 124).

- 12. August 2008, 11.10 h, Wohn-Meldeanschrift erfolglos aufgesucht und Vollstreckungsauftrag vom 12. März zurückgegeben mit Kosten 18 € und dem Vermerk: Schuldner ist nach Auskunft der Postbotin G. unbekannt verzogen (JK-A Bl. 117, 117R).

- 26. August 2008 Unveränderte Meldeauskunft. Aufenthaltsanfrage mit Bitte um Suchvermerk (JK-A Bl. 125, 126).

- 26. August 2008 Zahlungserinnerung an Büroanschrift und Ausdruck spezifizierte Aufstellung 14 Forderungen, Restbetrag 6.392,86 €, persönlich durch Justizkasse-Mitarbeiterin im Anwaltsbüro übergeben, Empfang bestätigt durch Rechtsanwälte-Sozietät; erfolglose Wohnanschrift-Suche im Internet (JK-A Bl. 127 ff.; vgl. Anlage 5, FG-A Bl. 19 f., 30).

- 12. November 2008 Weitere Zahlungserinnerung an Büroanschrift über 6.392,86 € (JK-A Bl. 245, 281; vgl. Anlage 6, FG-A Bl. 21 f., 30).

- Dezember 2008 Sachstandsanfrage an Meldeamt wegen Aufenthaltsanfrage (JK-A Bl. 132). Antwort-Eingang Januar 2009: Abmeldung der Wohnanschrift am 24. September 2008 von Amts wegen nach unbekannt (JK-A Bl. 132, 133 f.).

- 14. Januar 2009 Antrag an OGVZ T, das Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung fortzusetzen an der Büroadresse, mit spezifizierter Aufstellung 14 Forderungen, Restbetrag 6.392,86 €. Antwort: Antrag abgelehnt, Nachweise über Verfahrensvoraussetzungen zu alt (JK-A Bl. 135 ff., 138 ff.).

- 26. Januar 2009 Erneuter Vollstreckungsauftrag zur Mobiliarvollstreckung an Vollziehungsbeamten B mit Büroanschrift und spezifizierter Aufstellung 14 Forderungen, Restbetrag 6.392,86 € (JK-A Bl. 151 ff., 159 ff.).

- 06. Februar 2009 Vollziehungsbeamter B sucht Anwaltsbüro auf und vermerkt: "Schuldner ist amtsbekannt unpfändbar. In der Gemeinschaftskanzlei ist der Schuldner pfandlos". B gibt Vollstreckungsauftrag mit Kosten 15,50 € zurück (JK-A Bl. 159, 159R).

7. Mit Fax vom 13. Februar 2009 antwortete der Schuldner und Erinnerungsführer der Justizkasse auf deren Schreiben und Forderungsaufstellung vom 18. Januar 2008 und wiederholte er die Einrede der Verjährung (JK-A Bl. 152 f.; vgl. Anlage 4, FG-A Bl. 12 ff.).

8. Die Justizkasse wies den Schuldner mit Rückschein-Schreiben vom 20. Februar 2009 an die Anwaltssozietät auf die Vorschriften über die Unterbrechung der Verjährung hin (JK-A Bl. 166 f., 169 f.) und veranlasste bei weiter ausbleibender Zahlung folgende Maßnahmen:

- Februar 2009 Mitteilung an die Rechtsanwaltkammer (JK-A Bl. 167).

- Februar 2009 Meldeauskunft immer noch "unbekannt" (JK-A Bl. 163).

- Februar 2009 Internet-Recherchen nach Wohnanschrift des Schuldners erfolglos (JK-A Bl. 162 ff.).

- 30. März 2009 Antrag an Amtsgericht auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung mit spezifizierter Aufstellung 14 Forderungen, Restbetrag 6.392,86 € (JK-A Bl. 177 ff., 184e).

- 23. April 2009, 17.00 h, Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beim OGVZ. Schuldner nicht erschienen (JK-A Bl. 184d).

- 26. April 2009 OGVZ T legt Haftbefehlsantrag dem Richter vor und berechnet Kosten 20,19 € (JK-A Bl. 180).

- 05. Mai 2009 Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung, bei Justizkasse eingegangen 08. Mai 2009 (JK-A Bl. 181, 184d).

- 11. Mai 2009 Verhaftungsauftrag der Justizkasse an GVZ-Verteilerstelle beim Amtsgericht Hamburg mit spezifizierter Aufstellung der 14 Forderungen, Restbetrag 6.392,86 €, zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung (JK-A Bl. 182, 184a ff.).

9. Unter Hinweis auf den Haftbefehl, über den die Rechtsanwaltskammer informiert habe, teilte die Anwaltssozietät durch den Schuldner mit Fax vom 15. Mai 2009 die Bank-Überweisungsaufgabe des im Haftbefehl genannten Betrags mit, und zwar als Zahlung unter Vorbehalt und Aufrechterhaltung der Verjährungseinrede, nur zum Zwecke der Aufhebung des Haftbefehls und der Abwendung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen. Mit Schriftsätzen vom 14. Mai 2009 seien bezüglich aller Forderungen Erinnerungen eingelegt worden (JK-A Bl. 185 f.).

10. Die Justizkasse bestätigte den Zahlungseingang am 26. Mai 2009, zugleich zwecks Löschung des Antragstellers im Schuldnerverzeichnis (JK-A Bl. 187 f.).

II.

1. Die vorliegende Erinnerung unter dem Datum vom 14. Mai 2009 ist beim Finanzgericht (FG) am 25. Mai 2009 eingegangen und zunächst unter dem Aktenzeichen 6 KO 119/09 eingetragen worden; nach Abgabe an die Justizkasse und Rückgabe erneut unter dem Aktenzeichen 6 KO 170/09 (FG-A Vorbl., Bl. 1 ff., 23, 26 ff.).

Zur Begründung macht der Kläger und Kostenschuldner als Erinnerungsführer geltend (FG-A Bl. 1 ff., 35, 36 f., 40 ff.):

Die Gerichtskosten seien verjährt. Die Verjährung habe mit Beendigung der Angelegenheit begonnen. Das Mahnschreiben des Vollziehungsbeamten vom 22. August 2006 sei mit Angabe eines anderen Aktenzeichens ohne Forderungsaufstellung zugegangen (Kopie; Zeugnis des Vollziehungsbeamten). Nachdem die weitere Zahlungserinnerung vom 15. Oktober 2007 nicht habe zugeordnet werden können, sei nach dem Antwortfax mit der Verjährungseinrede vom 30. November 2007 erstmals mit dem Schreiben der Justizkasse vom 18. Januar 2008 eine spezifizierte Forderungsaufstellung mit gesondertem Ausweis des hier streitigen Betrags eingegangen, während von dem am 04. Dezember 2007 im Anwaltssozietäts-Büro erschienenen Vollziehungsbeamten keine nähere Auskunft über die Herkunft der Forderungen zu erlangen gewesen sei (Zeugnis M. St. und N. N.).

Der Erinnerungsführer beantragt (FG-A Bl. 1),

die Aufstellung der Kostenrechnung vom 08. Oktober 2001 zum Kassenzeichen XXX aufzuheben.

2. Die Justizkasse hat am 17. Juni 2010 der Erinnerung nicht abgeholfen (gemäß § 19 Abs. 5 Gerichtskostengesetz in der ab 01. Juli 2004 und aktuell geltenden Fassung --GKG--; FG-A Bl. 31 ff., 34; JK-A Bl. 270 ff., 285 ff., 322 f.).

3. Infolge Änderung der Geschäftsverteilung des FG ist mit Wirkung ab 01. Dezember 2010 die Zuständigkeit für Kostenerinnerungen vom 6. Senat auf den 3. Senat übergegangen und hat die vorliegende Erinnerung das neue Aktenzeichen 3 KO 192/10 erhalten.

4. Ergänzend nimmt das Gericht Bezug auf die oben angeführten Vorgänge und die damit zusammenhängenden Unterlagen aus der Finanzgerichts-Akte (FG-A) und aus der Justizkasse-Akte (JK-A), die der Erinnerungsführer eingesehen hat (vgl. u. a. JK-A Bl. 275; FG-A Bl. 39).

B.

I.

Die Erinnerung ist zulässig.

Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG ist statthaft für die Verjährungseinrede gemäß § 5 GKG und § 10 Gerichtskostengesetz in der bis 30. Juni 2004 geltenden Fassung --GKG a. F.-- (vgl. § 8 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 Justizbeitreibungsordnung --JBeitrO--; Bundesfinanzhof --BFH-- vom 25. Februar 2003 VII K 1/03, BFH/NV 2003, 811 zu 1; Bundesgerichtshof --BGH-- vom 20. März 1997 VII ZR 146/87, Juris).

Dadurch dass der Kläger und Schuldner - nach dem gegen ihn ergangenen Haftbefehl - die Gerichtskosten unter Vorbehalt gezahlt hat, wird seine Erinnerung nicht unzulässig (vgl. Hartmann, Kostengesetze, GKG § 66 Rd. 15, 23; ferner BGH vom 26. Juni 1984 VI ZR 232/82, Der Betrieb --DB-- 1984, 2090).

Zuständig für die Entscheidung ist der obligatorische Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 GKG (vgl. FG Düsseldorf vom 26. August 2005 11 Ko 1910/05 GK, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 1895), hier der obligatorische Einzelrichter des durch die Geschäftsverteilung des FG bestimmten Kostensenats (vgl. FG Hamburg vom 05. Juni 1997 I 47/97 {II-E}, EFG 1997, 1447 m. w. N.).

II.

Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.

Die Gerichtskosten sind nicht gemäß § 5 GKG oder § 10 GKG a. F. verjährt.

1. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG bzw. § 10 Abs. 1 GKG a. F. verjähren Ansprüche auf Zahlung von Kosten in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist.

2. Danach hat die Verjährung nach beiderseitiger übereinstimmender Erledigungserklärung und Kostenentscheidung mit Beschluss aus 1996 mit Ablauf des Jahres 1996 begonnen und wären die Gerichtskosten frühestens mit Ablauf des Jahres 2000 verjährt, wenn die Verjährung nicht unterbrochen worden wäre.

3. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 GKG bzw. § 10 Abs. 3 Satz 1 GKG a. F. wird die Verjährung unterbrochen und beginnt sie neu zu laufen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB); das heißt gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der Fassung der Schuldrechtsreform 2002 wie gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 217 BGB in der Fassung bis 2001 (BGB a. F.) unter anderem, wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

Weiter setzt nach § 5 Abs. 3 Satz 2 GKG bzw. § 10 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F. auch jede Zahlungsaufforderung die Verjährungsfrist erneut in Gang.

Bei unbekanntem Aufenthalt des Schuldners genügt zur Verjährungsunterbrechung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 GKG bzw. § 10 Abs. 3 Satz 3 GKG a. F. die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift.

4. Bei der Verjährungsunterbrechung durch Beantragung oder Vornahme gerichtlicher oder behördlicher Vollstreckungshandlungen, sei es in der Zuständigkeit einer Behörde, eines Gerichts, eines Vollziehungsbeamten oder eines Gerichtsvollziehers, beginnt auch bei Wiederholung die Verjährung nach jedem An- bzw. Auftrag und jeder Vollstreckungshandlung bzw. -maßnahme neu, und zwar am folgenden Tag und nicht erst mit Jahresablauf (vgl. BGH vom 20. November 1997 IX ZR 136/97 BGHZ 137, 193 zu 4, 4 c; vom 29. April 1993 III ZR 115/91, BGHZ 122, 287 zu III 2 c cc; vom 18. Januar 1985 V ZR 233/83, BGHZ 93, 287 zu 2; Reichsgericht --RG-- vom 04. April 1930 VII 437/29, RGZ 128, 76, 80); nur nicht bei Rücknahme oder Ablehnung des Antrags oder bei Aufhebung einer Vollstreckungshandlung (§ 212 Abs. 2-3 BGB).

In Übereinstimmung mit der Regelung des jeweils gesonderten Verjährungsneubeginns kommt es im Übrigen nicht darauf an, in welcher Zeit Vollstreckungsauf- oder -anträge bearbeitet werden, ob oder wann sie zu Vollstreckungsmaßnahmen führen und auch dem Schuldner zugehen und ob Vollstreckungshandlungen erfolglos bleiben (vgl. Bundesverwaltungsgericht --BVerwG-- vom 10. Juli 1996 1 KSt 2/96, Juris; Schmidt-Räntsch in Ermann, BGB, 11. A., § 212 Rd. 14; Ellenberger in Palandt, BGB, 70. A., § 212 Rd. 9; Kesseler in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 5. A., § 212 Rd 5).

Dass der an seiner Meldeadresse nicht erreichte oder sich an unbekanntem Ort aufhaltende Schuldner verjährungsrechtlich nicht privilegiert wird, entspricht zugleich der gesetzlichen Wertung des § 5 Abs. 3 Satz 3 GKG (oben 3).

Desgleichen setzt die Verjährungsunterbrechung durch Vollstreckungsanträge oder -handlungen bei den - wie hier - nach § 1 Abs. 2 JBeitrO einzuziehenden Gerichtskostenforderungen nicht den nach § 5 JBeitrO vorgesehenen vorherigen Zugang der Zahlungsaufforderung und Mahnung voraus; auch bei einem diesbezüglichen Verstoß bleiben die Verjährungsunterbrechungen durch Vollstreckungsanträge und -handlungen unberührt (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht --OLG-- vom 18. März 2010 9 WF 25/10, Juris m. w. N.).

5. Dementsprechend ist für die in 1996 fällig gewordene Gerichtskostenforderung die mit Jahresablauf 1996 beginnende vierjährige Verjährung jeweils rechtzeitig zumindest unterbrochen worden durch

- mit Forderungsaufstellung spezifizierten Beschluss des Amtsgerichts vom 20. November 1997 zur Wohnungsdurchsuchung für die Zwangsvollstreckung,- spezifizierten Auftrag vom 28. November 1997 zur Mobiliarvollstreckung,- darauf bezogenen Vollstreckungsversuch vom 21. Januar 1998,- darauf bezogenen Vollstreckungsversuch vom 17. Februar 1998,- darauf bezogenen Vollstreckungsversuch vom 21. April 1998 mit Anberaumung des Zwangsöffnungstermins für den 30. April 1998,- Zwangsöffnungstermin vom 30. April 1998,- spezifizierten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 04. Juni 1998,- darauf bezogene spezifizierte Mahnung vom 09. Oktober 1998,- darauf bezogener Auftrag an Vollziehungsbeamten vom 07. Dezember 1999 zur Aufnahme der Drittschuldnererklärung,- darauf bezogene Versuche des Vollziehungsbeamten vom 19. Januar 2000 zur Aufnahme der Drittschuldnererklärung,- darauf bezogene Kontakte des Vollziehungsbeamten vom 20. Januar 2000 zur Aufnahme der Drittschuldnererklärung,- spezifizierter Auftrag vom 18. August 2000 zur Mobiliarvollstreckung,- darauf bezogener Vollstreckungsversuch vom 06. September 2000,- spezifizierten Auftrag vom 08. November 2001 zur Mobiliarvollstreckung,- darauf bezogenen Vollstreckungsversuch vom 13. Dezember 2001,- darauf bezogenen Vollstreckungsversuch vom 17. Januar 2002,- spezifizierten Auftrag vom 15. September 2004 zur Mobiliarvollstreckung,- darauf bezogenen Vollstreckungsversuch vom 31. Mai 2005,- spezifizierten Auftrag vom 16. Januar 2006 zur Mobiliarvollstreckung,- darauf bezogenen Vollstreckungsversuch am 17. August 2006,- spezifizierten Auftrag vom 11. Januar 2007 zur Mobiliarvollstreckung, zugleich unter Angabe der Rechtsanwaltssozietäts-Anschrift,- darauf bezogenen Vollstreckungsversuch vom 15. Mai 2007,- darauf bezogenen Vollstreckungsversuch vom 02. Juli 2007 (oben A I 3),- darauf bezogenen Vollstreckungsversuch vom 04. Dezember 2007,- spezifizierten Auftrag vom 12. März 2008 zur Mobiliarvollstreckung,- darauf bezogenen Vollstreckungsversuch vom 17. Juni 2008,- darauf bezogenen Vollstreckungsversuch vom 12. August 2008,- spezifizierten Auftrag vom 26. Januar 2009 zur Mobiliarvollstreckung,- darauf bezogenen Vollstreckungsversuch vom 06. Februar 2009 (oben A I 6),- spezifizierten Antrag vom 30. März 2009 zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung,- darauf bezogenen erfolglos anberaumten Termin vom 23. April 2009 zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung,- darauf bezogenen Haftbefehlsantrag vom 26. April 2009,- darauf bezogenen Haftbefehl vom 05. Mai 2009,- darauf bezogenen Verhaftungsauftrag vom 11. Mai 2009 (oben A I 8).Mit diesen Erkenntnissen folgt das Finanzgericht zugleich den bereits zu den anderen Gerichtskosten-Forderungen gegen den Schuldner und Erinnerungsführer ergangenen Parallelentscheidungen (Hanseatisches OLG Hamburg vom 05. März 2010 4 W 212/09 {319 O 453/94}, JK-A Bl. 306, 308; vom 05. März 2010 4 W 257/09 {319 O 304/96}, JK-A Bl. 311, 313; vom 23. Februar 2010 4 W 308/09 {329 O 187/93}, JK-A Bl. 315, 319; Landgericht Hamburg vom 05. Oktober 2009 329 O 187/93, JK-A Bl. 299; ferner vom 25. Februar 2010 301 T 110/94, 310 IV-VI 271/87, JK-A Bl. 303).

6. Außerdem hat die Verjährung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 GKG bzw. § 10 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F. (oben 3) neu zu laufen begonnen nach den an die Rechtsanwaltssozietäts-Anschrift spezifiziert übermittelten Mahnungen

- vom 26. August 2008 und- vom 12. November 2008 (oben A I 6).7. Weiterhin ist die Verjährung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2-3 GKG bzw. § 10 Abs. 3 Satz 2-3 GKG a. F. (oben 3) auch unterbrochen worden durch die bei unbekanntem (Wohn-)Aufenthalt des Schuldners an die jeweils letzte Meldeanschrift des Schuldners abgesandten Zahlungsaufforderungen. Dafür ist es nicht erforderlich, dass der Schuldner sich nach unbekannt abgemeldet hat oder von Amts wegen mit unbekannt abgemeldet worden ist, sondern genügen auch Mitteilungen der Post oder andere Erkenntnisse vor Ort (wie Gebäudeabriss), dass der Schuldner an der - für die Mobiliarvollstreckung interessierenden - Wohnadresse unbekannt ist. So ist die Verjährung unterbrochen worden durch die mit "Unbekannt"-Vermerk zurückgekommenen Zahlungsaufforderungen vom

- vom 06. September 2000,- vom 17. Januar 2002,- vom 07. Juni 2005,- vom 12. Juli 2005,- vom 12. September 2006 (oben A I 3),- vom 17. Juni 2008,- vom 12. August 2008 (oben A I 6).8. Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob oder inwieweit die Verjährung auch gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 5, 12 BGB gehemmt oder nach § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a. F. unterbrochen worden ist im Gefolge der an ein Finanzamt gerichteten Aufrechnungsersuchen

- vom 22. Januar 2001,- vom 28. August 2002 (oben A I 3).9. Dahingestellt bleiben können ebenso Inhalt und Verbleib der dem Schuldner am 25. August 1997 übersandten Mahnung (oben A I 3), deren Zugang er zwar nicht konkret bestritten hat, aber bei verjährungsrechtlicher Bedeutung von der Justizkasse zu beweisen gewesen wäre (vgl. FG Bremen vom 22. Oktober 1997 2 97 122 Ko 2, EFG 1998, 141; OLG Koblenz vom 31. März 1988 1 Ws 212/88, Rechtspfleger --Rpfleger-- 1988, 428; vom 18. Mai 1984 1 Ws 377/84, Rpfleger 1984, 434; vom 18. Mai 1984 1 Ws 353/84, OLGSt GKG § 10 Nr. 1).

Entsprechendes gilt für den unbelegten Zugang der spezifizierten Mahnungen an den Schuldner unter der Anwaltsbüro-Anschrift vom 10. April 2002 (oben A I 3).

10. Unerheblich ist weiter die Frage der mangelnden Spezifizierung des vom Schuldner in Kopie eingereichten Mahnschreibens des Vollziehungsbeamten W. vom 22. August 2006 (oben A I 3, II 1). Falls das Beweisangebot Vernehmung des Vollziehungsbeamten W. sich auch gegen weitere in den eingesehenen Akten belegte Vorgänge richten soll, hat der Erinnerungsführer diese für das Beweisangebot nicht hinreichend bezeichnet.

Offen bleiben kann ferner die Rüge der mangelnden Konkretisierung des an der Rechtsanwaltssozietäts-Anschrift zugegangenen Mahnschreibens des Vollziehungsbeamten B. vom 15. Oktober 2007 (oben A I 3, 4, II 1).

11. Schließlich kommt es nicht auf die Behauptung an, der (mit spezifiziertem Auftrag vom 11. Januar 2007, oben A I 3) am 04. Dezember 2007 im Rechtsanwaltssozietäts-Büro erschienene Vollziehungsbeamte B. (oben A I 6) habe den vom Erinnerungsführer (teilweise) benannten Zeuginnen keine nähere Auskunft über die Zusammensetzung der Gesamtforderung gegeben. Der Erinnerungsführer hat weder die Funktionen der Zeuginnen bezeichnet noch deren Bevollmächtigung behauptet (oben A II 1). Im Übrigen ist sein erst kurz zuvor am 30. November 2007 an die Justizkasse übermitteltes Antwortfax (oben A I 4) auf das Mahnschreiben vom 15. Oktober 2007 (oben A I 3) unstreitig am 18. Januar 2008 beantwortet worden (oben A I 5).

III.

Nach § 66 Abs. 8 GKG ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei und kommt keine Kostenerstattung in Betracht.

Eine Beschwerde ist nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und § 128 Abs. 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgeschlossen.






FG Hamburg:
Beschluss v. 21.12.2010
Az: 3 KO 192/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/b88e74f6995f/FG-Hamburg_Beschluss_vom_21-Dezember-2010_Az_3-KO-192-10




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