Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. Januar 2005
Aktenzeichen: 28 W (pat) 327/03

(BPatG: Beschluss v. 12.01.2005, Az.: 28 W (pat) 327/03)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wortfolge PLUG & COMPOUND für die Waren Maschinen für die Kunststoff- und Gummiindustrie, insbesondere Einschnecken-, Zweischnecken- und Gummi-Extruder;

Anlagen für die Kunststoff- und Gummiindustrie, bestehend aus den vorstehend genannten Maschinen mit vor- und/oder nachgeschalteten Zusatzeinrichtungen wie Silos, Dosiereinrichtung, Siebwechseleinrichtung, Granulierung, Klassiersiebe, Granulatbehandlungen, Trockeneinrichtungen, Abzugs- und/oder Schneidsysteme, Kalibriereinrichtung, Kühl- oder Heißluftkanäle, Vulkanisiereinrichtungen im wesentlichen zur Herstellung von Halbzeugen, insbesondere Granulat, thermoplastische und nichtthermoplastische Compounds zur direkten oder indirekten Weiterverarbeitung oder zur Herstellung von Fertigprodukten, insbesondere Folien, Platten, Profile, Rohre und Dichtungen;

Montage, Reparatur, Wartung und Instandhaltung von Maschinen und Anlagen für die Kunststoff- und Gummiindustrie;

Dienstleistungen als Ingenieurs Physikers Chemiker, Regelungstechniker, Systemtechniker, einschließlich technischer Beratung und gutachterliche Tätigkeit;

Erstellen von Gutachten, Werkstoffprüfung, Bau- und Konstruktionszeichnung, Erfassen und Verarbeiten von Daten;

Datenträger aller Art, mit Programm versehene maschinenlesbare und veränderbare Datenträger sowie Druckereierzeugnisse, im wesentlichen Broschüren, Betriebsanleitungen.

Die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung als freihaltungsbedürftige Angabe und wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. Als Begründung wurde angeführt, die Marke enthalte in ihrer deutschen Übersetzung lediglich die beschreibende Angabe "einstöpseln und verbinden", was nur darauf hinweise, dass die Waren zusammengesteckt und mit anderen Waren verbunden werden könnten, womit ihrer leichte Anpassungsfähigkeit und bequeme Verwendbarkeit umschrieben werde. Das gleiche gelte für die beanspruchten Dienstleistungen, die mit den Waren in funktionalem Zusammenhang stünden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie weist darauf hin, dass die neu geschöpfte Wortfolge "plug & compound" zum einen nicht ohne weiteres verständlich sei, zum anderen aber zumindest keine unmittelbar konkrete Sachangabe beinhalte. Im übrigen verweist sie auf zahlreiche Voreintragungen mit dem Bestandteil "plug & ..."

II.

Die nach § 165 Abs 5 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht sowohl das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) als auch einer beschreibenden Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstige Merkmale der Waren dienen können. Dieses Eintragungsverbot gilt auch für Marken, die aus fremdsprachigen Wörtern bestehen. Um den berechtigten Interessen der Mitbewerber an der freien Benutzbarkeit von Angaben zur Beschaffenheit der Ware gerecht zu werden, sind folglich auch bei fremdsprachigen Wortschöpfungen solche Bezeichnungen von der Eintragung auszunehmen, die nicht unbeachtliche Teile des Verkehrs als eine glatt beschreibende Angabe auffassen.

Bei der eingetragenen Marke handelt es sich um eine solche beschreibende Angabe, die weder einen einzelnen, hinreichend eigenständigen, schutzfähigen Bestandteil aufweist noch in ihrer Gesamtheit einen phantasievollen Überschuss besitzt. Die vom Senat getroffenen Feststellungen belegen ein aktuelles Freihaltebedürfnis.

Die Wortfolge "PLUG & COMPOUND" ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ein allgemein verständlicher Sachhinweis im Sinne von "einstecken und verbinden". Zwar lässt sich die konkrete Wortfolge weder lexikalisch noch in einer Internetrecherche nachweisen. Aber auch Wortneuschöpfungen sind von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie so deutlich und unmissverständlich sind, dass sich ihr Aussagegehalt ohne weiteres erschließt (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 7.Aufl. 2003, § 8 Rdn. 380 mwN.) und die Kombination nicht über den beschreibenden Sinngehalt der Einzelbegriffe hinausgeht (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 - biomild). Dies trifft auf die vorliegende Wortfolge zunächst für die beanspruchten Waren, nämlich "Maschinen und Anlagen für die Kunststoff- und Gummiindustrie" zu. Da es sich hierbei um strombetriebene Geräte handeln wird oder zumindest kann, wird der hier betroffene Fachverkehr den englischsprachigen Begriff "plug" ohne weiteres im Sinne von "einstecken/einstöpseln/anschließen" verstehen, zumal auch Endverbraucher dies von der gängigen Wortfolge "plug & play" im Sinne von "einstöpseln und starten/ die Starttaste betätigen" wohl bekannt ist.

Auch mit dem weiteren Bestandteil "compound" ist die Wortfolge insgesamt für die Waren lediglich beschreibend, denn sie besagt lediglich, dass die Waren angeschlossen und miteinander verbunden werden können oder müssen, um zu arbeiten. Denn "compound" heißt - unter anderem - bei elektrischen Geräten "in Verbund schalten" (Ernst, Wörterbuch der industriellen Technik, Band II, englischdeutsch, 6.Aufl. 2000, S. 252 re.Sp.). Ob das Wort hier ebenso in chemischem Sinne zu verstehen ist, in welchem es auch "(Gummi) mischen" bedeuten kann (vgl. Ernst aaO., Kucera, Wörterbuch der exakten Naturwissenschaften, Band II, 2002, S. 500, re.Sp.; Langenscheidts Fachwörterbuch Technik und angewandte Wissenschaften, Englischdeutsch, 2002, S. 380, 381, insbes. "compounding" als "Zubereitung einer Gummimischung"), spielt keine Rolle, weil es hinsichtlich der kunststoffverarbeitenden Maschinen insoweit ebenfalls nur beschreibend wäre und zudem die beschreibende Bedeutung in einer Richtung bereits ausreicht, um einem Markenwort die Eintragung zu verweigern (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 - doublemint).

Da auch die Kombination der beiden Begriffe über den Sinngehalt der Einzelwörter nicht hinausgeht, ist sie auch in der konkreten Anordnung für die Mitbewerber freizuhalten (vgl. dazu EuGH GRUR 2004, 680 - biomild). Sie besagt lediglich, dass die so gekennzeichneten Apparate und Geräte, insbesondere die "Anlagen für die Kunststoffindustrie, bestehend aus vorstehend genannten Maschinen mit vor oder nachgeschalteten Zusatzeinrichtungen wie ..." zur Funktion lediglich angeschlossen und verbunden werden müssen, ohne dass es weiterer Einstellungen oder Anpassungen bedarf. Der beschreibende Gehalt der Wortfolge bezieht sich gleichermaßen auf die Datenträger und Druckereierzeugnisse der Klassen 9 und 16, da solche gerade für die genannten Anlagen und Maschinen entwickelt und erarbeitet sein können.

Hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen ist die Wortfolge ebenfalls beschreibend und freihaltungsbedürftig. Dies trifft in erster Linie auf diejenigen der Klasse 37 zu, da sie sich ausdrücklich auf die Montage etc. der genannten Anlagen und Maschinen beziehen. Im übrigen besagt die werbeübliche englische Wortfolge auch hier lediglich, dass die Dienstleistungen (auch) das Anschließen und Verbinden von Geräten umfassen.

Schließlich können sich auch die Dienstleistungen der Klasse 42 lediglich auf diese Anlagen und Maschinen, aber auch Wartung und Instandhaltung der Klasse 37 beziehen, so dass der beschreibende Gehalt ohne weiteres erkennbar wird.

Die Wortfolge ist auch deshalb freihaltungsbedürftig, weil es im Wettbewerbsleben, aber auch in der Alltagssprache üblich geworden ist, beschreibende Angaben als Wortkombinationen wiederzugeben. Als Beispiele mögen hier Wortpaarungen wie "Stop and go", "plug and play", "miles and more", "park and ride", "park and bike", "stow'n go" ("verstauen und losfahren" für ein Sitzkonzept eines Minivans mit versenkbaren Sitzen) reichen.

Wegen der deutlich im Vordergrund liegenden Sachaussage der Wortfolge werden ihr zumindest nicht unerhebliche Verkehrskreise auch keinerlei betriebskennzeichnende Bedeutung beimessen, sondern nur den werbemäßig anpreisenden Charakter erkennen, was insbesondere auch für die der englischen Sprache mächtigen Fachkreise gilt. Unter diesen Umständen erfüllt die Wortfolge auch nicht das erforderliche Mindestmaß zur Anerkennung der Unterscheidungskraft, so dass auch das Eintragungshindernis gemäß § 8 Abs.2 Nr. 1 vorliegt.

Nach alledem musste der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben.

Stoppel Paetzold Richter v. Schwichow ist erkrankt und kann daher nicht selbst unterschreiben.

Stoppel Bb






BPatG:
Beschluss v. 12.01.2005
Az: 28 W (pat) 327/03


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