Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. Oktober 2004
Aktenzeichen: 24 W (pat) 166/03

(BPatG: Beschluss v. 19.10.2004, Az.: 24 W (pat) 166/03)

Tenor

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Februar 2003 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 301 09 719 aufgrund des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 734 806 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 4. Februar 2003 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 301 09 719 wegen des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 734 806 angeordnet und den Widerspruch im übrigen zurückgewiesen. Dagegen haben die Markeninhaberin und die Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen, wodurch sich ihre Beschwerde erledigt hat. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl BPatGE 43, 96).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Dr. Ströbele Dr. Hacker Guth Bb






BPatG:
Beschluss v. 19.10.2004
Az: 24 W (pat) 166/03


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