Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. Mai 2001
Aktenzeichen: 2 Ni 28/00

(BPatG: Beschluss v. 02.05.2001, Az.: 2 Ni 28/00)

Tenor

Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 28/00 gewährt.

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin auf Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 28/00 ist gemäß § 99 Abs 3 PatG begründet, da keine der Antragsgegnerinnen ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan hat.

Die Antragsgegnerin I und Nichtigkeitsbeklagte hat sich einer Einsichtnahme in diejenigen Aktenteile widersetzt, die sich auf die von der Klägerin geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung beziehen (Schriftsätze 1.9.2000 und 4.10.2000 sowie die Ihnen beigefügten Unterlagen). Die genannten Aktenteile enthielten Angaben zur betriebsinternen technischen Entwicklung und Erprobung des angeblich offenkundig vorbenutzten Druckluft-Turbinenvibrators, bei der die Parteien des vorliegenden Nichtigkeitsverfahrens seinerzeit kooperiert hätten. Die Aktenteile gäben Einblick in die geschäftlichen Beziehungen der Parteien zueinander und in das Verhältnis zu Konkurrenten und potentiellen Abnehmern, weswegen die Beklagte ein schutzwürdiges Interesse daran habe, daß diese Aktenteile von der Akteneinsicht ausgenommen würden.

Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2001 wurde der Antragstellerin aufgegeben, Anschrift und gesetzlichen Vertreter anzugeben, zutreffenden Handelsregisterauszug bzw entsprechende Änderungsanträge und Vollmacht für das vorliegende Verfahren vorzulegen. Weiter wurde auf die Senatsentscheidung BPatGE 28, 37 hingewiesen.

Die Antragsgegnerin II und Nichtigkeitsklägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 16. Februar 2001 ihre Zustimmung zur Akteneinsicht widerrufen und mitgeteilt, es sei nicht gelungen, die Identität der Antragstellerin festzustellen, geschweige etwas über deren geschäftliche Tätigkeit oder den Grund für den Akteneinsichtsantrag zu erfahren. Die Zustimmung werde widerrufen, weil die Akten des Nichtigkeitsverfahrens eine Vielzahl von internen Firmenunterlagen enthielten.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz 12. Februar 2001 einen Handelsregisterauszug der U... GmbH (Az Amtsgericht Hamburg HRB 74682) sowie Vollmacht vom 5. Februar 2001 eingereicht. Geheimhaltungsbedürftige betriebsinterne Informationen seien nicht ersichtlich, hilfsweise werde beantragt, in den Anlagen Betriebsinterna wie Umsätze oder Betriebsergebnisse zu schwärzen.

Bei dieser Sachlage war wie erfolgt zu entscheiden.

Wie im Beschluß des Senats vom 21. April 1986 (BPatGE 28, 37) ausgeführt, ist in die Teile von Akten eines Nichtigkeitsverfahrens, die sich auf vom Nichtigkeitskläger geltend gemachte offenkundige Vorbenutzungen beziehen, auch bei einem Widerspruch der Parteien des Nichtigkeitsverfahrens grundsätzlich Akteneinsicht zu gewähren. Auf die Ausführungen des Senats in diesem Beschluss unter Ziff II 1 wird verwiesen. Dennoch können im Einzelfall bestimmte Unterlagen von der Akteneinsicht ausgenommen werden, z. B. wenn sie für die Ermittlung des Standes der Technik unwesentliche Angaben mitenthalten, für deren Geheimhaltung ein anzuerkennendes schutzwürdiges Interesse der Parteien des Nichtigkeitsverfahrens besteht. Dies ist im vorliegenden Fall aber nicht ersichtlich. Die Klägerin hat die Angaben selbst zur Stützung ihres Vorbringens eingeführt, teilweise sind in den Unterlagen Abdeckungen angebracht (zB Preisliste NK9). Die Beklagte hat innerhalb der mehrfach gewährten Fristverlängerung ihren Widerspruch nicht begründet, so daß der Senat auch nicht davon ausgehen kann, daß sie z. B. den Bruch ausdrücklicher oder konkludenter Geheimhaltungsvereinbarungen behaupten will.

Nachdem die Antragstellerin in der Zwischenzeit auch mögliche Zweifel an ihrer Identität beseitigt hat, war ihr daher unbeschränkte Akteneinsicht zu gewähren.

Meinhardt Gutermuth Schuster Na






BPatG:
Beschluss v. 02.05.2001
Az: 2 Ni 28/00


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