Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. November 2002
Aktenzeichen: 29 W (pat) 164/02

(BPatG: Beschluss v. 27.11.2002, Az.: 29 W (pat) 164/02)

Tenor

Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. März 2002 wirkungslos ist soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 396 06 131 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 21. März 2002 hat die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).

Grabrucker Baumgärtner Pagenberg Cl






BPatG:
Beschluss v. 27.11.2002
Az: 29 W (pat) 164/02


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