Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. April 2003
Aktenzeichen: 30 W (pat) 66/02

(BPatG: Beschluss v. 14.04.2003, Az.: 30 W (pat) 66/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist NETPILOT für:

"Programme für elektronische Rechenund Datenverarbeitungsgeräte und -anlagen, insbesondere Benutzerund Anwendungsprogramme, Betriebssystemprogramme; Datenbankund Managementprogramme, Speichermanagementprogramme, Textverarbeitungsprogramme und Compiler als Software in Form von magnetischen und elektronischen Speicherbauteilen, Datenbanken, Dokumentationen, Programmierbüchern, Programmierlisten, Betriebsund Benutzerhandbüchern; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Datenverarbeitungsgeräte, Computerund Peripheriegeräte soweit in Klasse 9 enthalten;

Druckereierzeugnisse, Lehrund Unterrichtsmaterial in Form von EDV-Handbüchern;

Unternehmensberatung und Organisationsberatung; EDV-Beratungsdienst im Internet-, Mulitmediaund E-Commerce-Bereich; Beratung im Bereich des Marketings, insbesondere hinsichtlich der Vermittlung und des Abschlusses von Kaufverträgen über Datenträger jeder Art, insbesondere über Internet;

Entwickeln und Erstellen von Programmen für den Internet-, Multimediaund E-Commerce-Bereich; Dienstleistungen eines Programmierers; Dienstleistungen eines Internetproviders."

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patentund Markenamts hat die Anmeldung durch zwei Beschlüsse, zuletzt im Erinnerungsverfahren wegen bestehender absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen, weil sie eine beschreibende Angabe darstelle, die in der Bedeutung von "Internetführer, Netzwerkführer" lediglich auf die Eignung für den Zugang zum Internet hinweise; bei den Dienstleistungen werde der Gegenstand der Ausführung der Tätigkeit beschrieben.

Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Er hält die Anmeldung in ihrer Gesamtheit wegen Mehrdeutigkeit für schutzfähig, was auch durch die Registrierung einer Marke NETPILOT in Großbritannien indiziert werde.

Der Anmelder beantragt sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patentund Markenamts aufzuheben.

Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und die Beschlüsse der Markenstelle Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist in der Sache ohne Erfolg. Die angemeldete Marke NETPILOT ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen. Ihr fehlt jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Anmeldung erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (st Rspr vgl BGH MarkenR 2001, 209, 210 -Test it.; MarkenR 2001, 306, 307 -LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER jeweils mwN). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h., jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke indessen ein für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden, der ohne weiteres als solcher zu erfassen ist, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß der Verkehr die fragliche Bezeichnung nicht als beschreibende Angabe, sondern als Unterscheidungsmittel versteht, wobei unerheblich ist, ob der Begriff bereits lexikalisch nachweisbar ist (vgl vgl zB BGH WRP 2001, 1310, 1311 - LOOK; WRP 2001, 1445, 1446 - INDIVIDUELLE; GRUR 2001, 1153 antiKalk; vgl auch BGH WRP 2001, 1082, 1083 marktfrisch). So liegt der Fall hier.

Das englische Wort "Net" bedeutet im Deutschen "Netz " und ist Teil der deutschen Gegenwartssprache (vgl Duden Oxford, Großwörterbuch Englisch S 1344; BGH GRUR 1997, 468, 469 NetCom). Das Wort "Net" kann zum einen herkömmliche Netze bezeichnen (Telefon, Funk, Strom), zum anderen aber auch Datenverarbeitungssysteme, die über ein Netz in Verbund stehen. Außerdem ist "net" die gängige Kurzform für das Internet, dem wirtschaftlich bedeutendsten Netzwerk (vgl Duden, Das große Fremdwörterbuch, 2. Aufl S 918; Microsoft Press, Computer Fachlexikon, Ausgabe 2000 S 493).

Das englische Wort "Pilot" bezeichnet - ebenso wie das entsprechende deutsche Wort -im Allgemeinen einen Flugzeugführer (im Rennsport auch einen Rennfahrer, vgl Duden, Fremdwörterbuch 7. Aufl S 770). Im Bereich der Technik wird der Begriff "Pilot" mit einem "Steuergerät" gleichgesetzt, wie der Begriff "Autopilot" zeigt: das ist eine automatische Steuerungsanlage in Flugzeugen, Raketen oder Ähnliches (vgl Duden aaO S 108; Eichborn, Die Sprache unserer Zeit, Wörterbuch in vier Bänden, Band II S 260; vgl auch die auf PAVIS PROMA CD-ROM veröffentlichten Entscheidungen des BPatG 24 W (pat) 48/95 -CNC-Pilot; 24 W (pat) 73/96 - MULTI-PILOT; 33 W (pat) 349/01 - Colorpilot).

Die sprachüblich aus den beiden auch im Deutschen verwendeten Begriffen gebildete Gesamtbezeichnung NETPILOT (Netzpilot) ergibt in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und 42 ohne weiteres verständlich die sinnvolle und zur Beschreibung geeignete Sachaussage, daß sie zur Steuerung/Führung in einem Netz/Netzwerk bestimmt und geeignet sind und den Nutzer des jeweiligen Netzes elektrisch/elektronisch unterstützen. Soweit im Warenverzeichnis bei den Dienstleistungen die Bereiche Internet und E-Commerce ausdrücklich genannt sind, ist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hinzuweisen, daß der Online-Handel seit geraumer Zeit dem konventionellen Handel Konkurrenz macht und zum Betrieb Geräte wie Software und Dienstleistungen angeboten werden, die diesen Handel ermöglichen und unterstützen. Auch in bezug auf die Dienstleistungen stellt NETPILOT damit eine knappe, aber dennoch ausreichend deutliche Sachangabe in der Form einer Bestimmungsangabe bzw einer Angabe über deren Inhalt dar, durch die das angesprochene Publikum erfährt, daß sich die Dienstleistungen auf die im Zusammenhang mit Netzen/Netzwerken anfallenden Tätigkeiten beziehen oder hiermit im Zusammenhang stehen. Die Dienstleistungen können zum Beispiel darauf gerichtet sein, einzelne Unternehmen in Bezug auf die Darstellung im und die Geschäftabwicklung durch das Internet zu beraten, wie dies insbesondere auch ausdrücklich im Dienstleistungsverzeichnis mit der Bezugnahme auf Internet und E-Commerce zum Ausdruck gebracht ist. Bei den Waren der Klasse 16 kann es sich um gedruckte Erzeugnisse handeln, die Anleitungen und Hinweise zum Einsatz der Produkte enthalten, die die Steuerung/Führung in Netzen ermöglichen oder auch um Druckwerke, die allgemein über Möglichkeiten in oder den Vorteil von Netzen unterrichten.

Wegen des in bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar im Vordergrund stehenden rein beschreibenden Begriffsinhalts der angemeldeten Wortzusammensetzung liegt die Annahme fern, daß der Verkehr die Bezeichnung NETPILOT als individuellen betrieblichen Herkunftshinweis auffassen wird; ihr fehlt damit jegliche Unterscheidungskraft.

Daß das Wort "Pilot" daneben - u.a. auch die Bedeutung von "Flugzeugführer" hat, steht der genannten beschreibenden Bedeutung nicht entgegen, insbesondere kann der Auffassung des Anmelders nicht gefolgt werden, daß der Sinngehalt der Anmeldung nicht eindeutig sei. Denn ein beschreibender Gehalt einer Marke kann nicht abstrakt ohne Bezug zu den beanspruchten Waren/Dienstleistungen beurteilt werden, vgl § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG (auch BGH BlPMZ 1995, 36, 37 liSp VALUE). Nur wenn sich für den Ausdruck auch in Verbindung mit diesen kein eindeutiger Sinngehalt erkennen läßt, ist er ob dieser unbestimmten Aussagekraft nicht zur Beschreibung geeignet (vgl BGH GRUR 1995, 269 U-KEY; BlPMZ 1997, 360 la Carte). Das ist hier aber - wie oben ausgeführt nicht der Fall: im Zusammenhang mit den hier maßgeblichen Waren/Dienstleistungen des Bereichs der elektronischen Datenverarbeitung sind andere Deutungen als die genannte nicht nahegelegt; der Gedanke, daß der Wortteil "PILOT" für einen "Flugzeugpiloten" steht, liegt vielmehr ausgesprochen fern.

Die Schreibweise der Marke in Kursivschrift vermag nicht die Schutzfähigkeit zu begründen. Einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, vermögen eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter ebensowenig aufzuwiegen, wie derartige einfache graphische Gestaltungselemente auch für sich wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden können (vgl vgl hierzu zB BGH aaO antiKALK). Die vorliegende Darstellung ist einfach und werbeüblich und damit für sich nicht schutzbegründend.

Der Hinweis des Anmelders auf die Eintragung einer Marke NETPILOT in Großbritannien für einen Dritten führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Zwar ist anerkannt, daß die Voreintragung einer Marke in dem Sprachgebiet, dem das betreffende Markenwort entstammt, ein Indiz dafür darstellen kann, daß es sich insoweit nicht um eine beschreibende Angabe handelt (vgl BGH MarkenR 2001, 304, 305 -

GENESCAN). Abgesehen vom Erfordernis einer Voreintragung derselben Marke des Anmelders hat diese Indizwirkung jedoch nur im Rahmen des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG Bedeutung, nicht auch für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer angemeldeten Marke, da es insoweit nur auf das inländische Verkehrsverständnis ankommt, über das die ausländische Voreintragung naturgemäß keinen Aufschluß geben kann (vgl Althammer/Ströbele MarkenG 6. Aufl § 8 Rn 22).

Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Hu






BPatG:
Beschluss v. 14.04.2003
Az: 30 W (pat) 66/02


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