Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. Juni 2010
Aktenzeichen: 9 W (pat) 330/06

(BPatG: Beschluss v. 30.06.2010, Az.: 9 W (pat) 330/06)

Tenor

Die Einsprüche werden als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Gegen das Patent 103 21 989 mit der Bezeichnung "Druckmaschine", dessen Erteilung am 6. Oktober 2005 veröffentlicht wurde, haben der Einsprechende zu 1. am 23. Dezember 2005 und die Einsprechende zu 2. am 9. Januar 2006, jeweils schriftlich mit Begründung, Einspruch erhoben.

Mit Schriftsatz vom 7. April 2010 hat die Patentinhaberin gegenüber dem Deutschen Patentund Markenamt den Verzicht auf das Patent erklärt.

Der Senat hat den Einsprechenden mit Schriftsatz vom 6. Mai 2010 Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ein eigenes rechtliches Interesse am rückwirkenden Widerruf des Patents geltend zu machen. Seitdem ist seitens der Einsprechenden zu 2. kein Schriftsatz zu den Akten gelangt. Der Einsprechende zu 1. hat mit Schriftsatz vom 17. Mai 2010 auf eine solche Geltendmachung ausdrücklich verzichtet.

II.

Die Einsprüche waren mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig zu verwerfen.

Für die Fortsetzung eines Einspruchsverfahrens nach dem Erlöschen des Patents ist ein besonderes, eigenes Rechtsschutzinteresse der Einsprechenden am rückwirkenden Widerruf des Patents erforderlich. Denn das Interesse der Allgemeinheit am Widerruf unberechtigter Schutzrechte ist nicht mehr berührt, wenn das Patent erloschen ist (BGH GRUR 2008, 279 -Kornfeinung; 1997, 615 -Vornapf). Das Rechtsschutzinteresse der Einsprechenden nach Erlöschen des Patents ist ein Zulässigkeitserfordernis, das zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einspruch vorliegen muss; andernfalls ist der Einspruch unzulässig.

Vorliegend ist das Patent infolge Verzichts gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG erloschen. Ein eigenes Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens hat die Einsprechende nicht geltend gemacht, so dass die Einsprüche unzulässig geworden ist.

Pontzen Reinhardt Paetzold Bülskämper Ko






BPatG:
Beschluss v. 30.06.2010
Az: 9 W (pat) 330/06


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