Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. Oktober 2003
Aktenzeichen: 30 W (pat) 165/03

(BPatG: Beschluss v. 27.10.2003, Az.: 30 W (pat) 165/03)

Tenor

Die Erinnerung gegen den Beschluß des Bundespatentgerichts vom 1. September 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenstelle für Klasse 9 - vom 2. April 2003 durch den die angemeldete Marke Phonetracker zurückgewiesen worden war, hat der Anmelder per Telefax am 14. Mai 2003 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdegebühr ist am 16. Mai 2003 eingegangen. Der angefochtene Beschluß der Markenstelle war ausweislich des Empfangsbekenntnisses den damaligen Bevollmächtigten des Anmelders am 15. April 2003 zugestellt worden. Nach Anhörung des Anmelders hat der Rechtspfleger durch Beschluß vom 1. September 2003 festgestellt, daß die Beschwerde als nicht eingelegt gilt.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Erinnerung des Anmelders, zu deren Begründung er ausführt, das Patentamt habe den Beschluß nicht korrekt zugestellt. Zum damaligen Zeitpunkt habe sein Vertreter keine Vertretungsbefugnis mehr gehabt, da diese durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma P... GmbH erloschen und zudem vom Insolvenzverwalter am 15. April 2003 widerrufen worden sei.

II.

Die zulässige Erinnerung ist sachlich nicht begründet. In dem angefochtenen Beschluß ist zutreffend festgestellt, daß die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anmeldung mangels rechtzeitiger Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht eingelegt gilt (§ 82 Abs 1 Satz 3 MarkenG iVm § 6 Abs 2 PatKostG). Anmelder des Verfahrens ist S... als natürliche Person und nicht etwa die juris- tische Person P... GmbH, über deren Vermögen nach Angabe des Anmel- ders das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Für den Anmelder, der durch ein eine andere Person betreffendes Insolvenzverfahren in seiner rechtlichen Verfügungsfreiheit nicht beeinträchtigt wird, hatten sich die Patent- und Rechtsanwälte W... & W... bestellt. Der Anmelder hat erst mit der Beschwerde mitgeteilt, dass er nicht mehr durch diese Kanzlei vertreten werde. Die Zustellung des angefochtenen Beschlusses war demnach zutreffend und ordnungsgemäß an die damals noch bestellten Patentanwälte erfolgt (§ 94 Abs. 1 MarkenG iVerbm § 8 Abs. 1 S. 2 VwZG). Damit liefen die Fristen für die Einlegung der Beschwerde und die Zahlung der Beschwerdegebühr vom 15. April 2003 ab, so daß die Einzahlung der Beschwerdegebühr am 16. Mai 2003 verspätet war.

Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu






BPatG:
Beschluss v. 27.10.2003
Az: 30 W (pat) 165/03


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