Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. September 2000
Aktenzeichen: 30 W (pat) 58/00

(BPatG: Beschluss v. 25.09.2000, Az.: 30 W (pat) 58/00)

Tenor

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse IR 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. September 1999 ist wirkungslos, soweit der IR-Marke 660 638 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 069 463 der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland teilweise verweigert worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 15. September 1999 hat die Markenstelle für Klasse IR 5 des Deutschen Patent- und Markenamts der IR-Marke 660 638 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 069 463 den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland teilweise verweigert.

Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Dr. Buchetmann Winter Schwarz-Angele Hu






BPatG:
Beschluss v. 25.09.2000
Az: 30 W (pat) 58/00


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