Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 4. November 2004
Aktenzeichen: AnwZ (B) 39/03

(BGH: Beschluss v. 04.11.2004, Az.: AnwZ (B) 39/03)

Tenor

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Geschäftwert für das Beschwerdeverfahren wird bis zur Erledigung auf 8.000 € und für die Zeit danach auf 2.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller betreiben in Zusammenarbeit mit einer Steuerberaterin eine gemeinsame Kanzlei. Im Kopf und neben dem Adressenfeld der Kanzleibriefbögen befand sich in Großbuchstaben die Bezeichnung "LIBRA", darunter die Abbildung einer stilisierten Waage.

Die Antragsgegnerin hat diesen Briefbogen mit ihrem "belehrenden Hinweis" vom 6. Januar 2003 beanstandet. Sie hat die Auffassung vertreten, das Wort "LIBRA" (lat. Waage) stelle eine nach § 9 Abs. 1 BORA unzulässige Kurzbezeichnung dar. Es handele sich um eine reine Fantasiebezeichnung.

§ 9 BORA setze jedoch in seinen Absätzen 2 und 3 voraus, daß die Kurzbezeichnung jedenfalls auch aus Personennamen bestehe.

Dagegen haben die Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Sie vertreten die Auffassung, daß es sich bei dem Schriftzug "LIBRA" im Zusammenhang mit der Abbildung einer Waage um ein zulässiges Wiedererkennungszeichen ("Logo") und nicht um eine Phantasiekurzbezeichnung handele. Der Anwaltsgerichtshof hat daraufhin die Verfügung der Antragsgegnerin aufgehoben, soweit den Antragstellern die Verwendung der isolierten Bezeichnung "LIBRA" untersagt worden war und im übrigen - soweit im Briefkopf das Wort "LIBRA" neben der Bezeichnung "Anwaltsgemeinschaft" und der Postanschrift der Antragsteller verwendet wurde -den Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Anwaltsgerichtshof gegeneinander aufgehoben. Gegen die Teilaufhebung hat sich die Antragsgegnerin mit ihrer zugelassenen sofortigen Beschwerde gewendet. Nachdem die bei der Bundesrechtsanwaltskammer eingerichtete Satzungsversammlung in ihrer Sitzung vom 26. April 2004 die ersatzlose Streichung der Absätze 2 und 3 des § 9 BORA beschlossen hatte, hat sie mit Schreiben vom 28. Juli 2004 ihren belehrenden Hinweis vom 6. Januar 2003 aufgehoben. Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt.

II.

Hiernach war nur noch über die Kosten des (gesamten) Verfahrens zu entscheiden (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 24. Aufl. § 91 a Rdn. 55). Nach Auffassung des Senats entspricht es billigem Ermessen, in entsprechender Anwendung der §§ 91 a ZPO, 13 a FGG die Kosten gegeneinander aufzuheben, soweit die Hauptsache im Beschwerdeverfahren für erledigt erklärt worden ist. Der Beantwortung der Frage, ob die sofortige Beschwerde ohne die Erledigungserklärung Erfolg gehabt hätte, bedarf es hier ausnahmsweise nicht. Sie würde die Klärung schwieriger Rechtsfragen in einem Grenzfall auf der Grundlage von Regelungen (§ 9 Abs. 2 und 3 BORA) voraussetzen, die aller Voraussicht nach in Kürze keine Geltung mehr haben werden. Ein derartiger Aufwand erscheint untunlich, wenn es nach Erledigung der Hauptsache nur noch um die Frage geht, wer die Kosten zu tragen hat (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Januar 2003 - Anwz(B) 24/02; Zöller/Vollkommer aaO § 91 a Rdn. 26 a). Der Senat hat daher unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs in erster Instanz die Kosten des gesamten Verfahrens gegeneinander aufgehoben.

Deppert Ganter Otten Ernemann Salditt Schott Wosgien






BGH:
Beschluss v. 04.11.2004
Az: AnwZ (B) 39/03


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