Verwaltungsgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 25. August 2010
Aktenzeichen: 15 L 1302/10

(VG Düsseldorf: Beschluss v. 25.08.2010, Az.: 15 L 1302/10)

Nach dem Urteil der Kammer vom 21. Juni 1996, 15 K 10216/94 (NJW 1997, 339 f.) ist ein Anspruch auf (teilweisen) Erlass von Prü-fungsleistungen gemäß § 5 S. 1 RAZEignPrV nicht schon dann begründet, wenn die erste juristische Staatsprüfung nachweislich bestanden ist. Vielemehr erfordert danach die Überprüfung der tatbestandlichen Erlassvoraissetzungen "... die abstrakte Aussage des Prüfungszeugnisses durch einen Rückgriff auf die zugrunde liegende Ausbildungs- und Prüfungsordnung..." zu konkretisieren.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Das am 16. August 2010 bei Gericht eingegangene vorläufige Rechtsschutzgesuch mit dem wörtlich formulierten Antrag,

den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller die schriftlichen Prüfungsleistungen im Pflichtfach Zivilrecht und im Wahlfach Strafrecht bei der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft am 20. und 21. September 2010 zu erlassen,

hat keinen Erfolg.

Das Rechtsschutzbegehren ist zwar als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, erweist sich aber als nicht begründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die danach maßgeblichen Voraussetzungen hat der Antragsteller für das ausdrücklich allein auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtete Begehren nicht glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Obwohl Gegenstand eines einstweiligen Anordnungsverfahrens nach seinem Sinn und Zweck regelmäßig nur der Erlass vorläufiger Regelungen sein kann, ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Artikel 19 Abs. 4 GG das damit grundsätzlich geltende Verbot, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Hauptsache vorwegzunehmen, zu durchbrechen, wenn der Verweis auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens für den Rechtsschutzsuchenden unzumutbare Nachteile mit sich bringt, die anders nicht abzuwenden sind, und für sein Obsiegen im Hauptsacheverfahren ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit spricht.

Vgl. etwa Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 25. Oktober 1988, 2 BvR 745/88, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1989, 827 f.; Kopp / Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 16. Auflage 2009, (Kopp / Schenke) zu § 123 Rdnr. 14.

Schon an letztgenannter Voraussetzung fehlt es hier. Es spricht nicht viel dafür, dass dem Antragsteller der im Verfahren 15 K 5279/10 verfolgte Klageanspruch zuzuerkennen sein wird.

Gemäß den §§ 17 S. 3, 40 Abs. 2 Nr. 6 des zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geänderten Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte (EuRAG) vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349) i. V. m. § 5 S. 1 der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2074) geänderten Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (RAZEignPrV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2881) erlässt das Prüfungsamt auf Antrag einem Antragsteller ganz oder teilweise Prüfungsleistungen, wenn er nachweist, dass er in seiner bisherigen Ausbildung oder durch anschließende Berufsausübung in einem Prüfungsgebiet die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in Deutschland erforderlichen materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Kenntnisse im deutschen Recht erworben hat. Dass er über die Kenntnisse des materiellen und des Verfahrensrechts verfügt, auf die sich die Eignungsprüfung im schriftlich zu prüfenden Pflichtfach Zivilrecht und im zur schriftlichen Prüfung ausgewählten Fach Strafrecht gemäß § 21 EuRAG i. V. m. § 6 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 2 RAZEignPrV bezieht, lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers nicht ohne Weiteres entnehmen. Soweit der Antragsteller sich zum Nachweis der Erlassvoraussetzungen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung der Kammer,

Urteil vom 21. Juni 1996, 15 K 10216/94, NJW 1997, 339 (340),

auf sein Zeugnis vom 4. Februar 2004 über die in Bayern erfolgreich abgelegte erste juristische Staatsprüfung beruft, verkennt er jedenfalls, dass nach dem Kammerurteil ein Anspruch auf (teilweisen) Erlass von Prüfungsleistungen nicht schon dann begründet ist, wenn die erste juristische Staatsprüfung nachweislich bestanden ist, sondern die Überprüfung der tatbestandlichen Erlassvoraussetzungen des § 5 S. 1 RAZEignPrV erfordert, "... die abstrakte Aussage des Prüfungszeugnisses durch einen Rückgriff auf die zugrunde liegende Ausbildungs und Prüfungsordnung ..." zu konkretisieren. An der vorbezeichneten Rechtsprechung der Kammer dürfte im Hauptsacheverfahren festzuhalten sein. Weder substantiiert dargetan noch ersichtlich sind solche Gründe, die im summarischen Verfahren offensichtlich dafür sprechen, unter Aufgabe der bisherigen Rechtsauffassung bei der Prüfung der Erlassvoraussetzungen auf eine Konkretisierung der abstrakten Aussage des Prüfungszeugnisses durch einen Rückgriff auf die zugrunde liegende Ausbildungs und Prüfungsordnung zu verzichten. Dies gilt erst recht, nachdem das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg,

Urteil vom 20. Dezember 2006, 7 B 28.05, juris-Dokumentation,

inhaltlich anknüpfend an die Kammerrechtsprechung etwa die für den Erlass der Pflichtfachprüfung im Zivilrecht nach den §§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 5 S. 1 RAZEignPrV erforderlichen verfahrensrechtlichen Kenntnisse als nicht schon durch das dort vorgelegte Zeugnis über die bestandene erste juristische Staatsprüfung nachgewiesenen erachtet hat.

Ausgehend hiervon spricht vieles dafür, dass auch das Zeugnis des Antragstellers über die in Bayern bestandene erste juristische Staatsprüfung ungeeignet ist, den Nachweis der notwendigen Kenntnisse im Pflichtfach Zivilrecht und im Wahlfach Strafrecht zu erbringen. Das Prüfungszeugnis dürfte wohl weder ausreichende Kenntnisse im Pflichtfach Zivilrecht belegen, soweit die Eignungsprüfung sich dort nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 RAZEignPrV auf das "Verfahrensrecht einschließlich der (...) der Grundzüge (...) des Insolvenzrechts" erstreckt, noch im Strafprozessrecht (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 c) RAZEignPrV). Dies gilt jedenfalls nach Maßgabe der derzeit gültigen Fassung der bayerischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) vom 13. Oktober 2003 (GVBl 2003, 758). Danach bezieht sich die erste juristische Staatsprüfung dort gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 7 b) JAPO im Bereich des Zivilprozessrechts auf

"... Verfahrensgrundsätze; in Grundzügen: Klagearten, allgemeine Verfahrensvorschriften und Verfahren im ersten Rechtszug ohne Beweiswürdigung, Wirkungen gerichtlicher Entscheidungen, gütliche Streitbeilegung, Arten und Voraussetzungen der Rechtsbehelfe, Zwangsvollstreckung der Zivilprozessordnung (nur allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen, Arten der Zwangsvollstreckung, Rechtsbehelfe) und vorläufiger Rechtsschutz ..."

sowie im Bereich des Strafprozessrechts (§ 18 Abs. 2 Nr. 7 c) JAPO) auf

"... Verfahrensgrundsätze; in Grundzügen: Ermittlungsverfahren, Verfahren im ersten Rechtszug ohne Beweiswürdigung, Wirkungen gerichtlicher Entscheidungen, Arten und Voraussetzungen der Rechtsbehelfe ..."

Die erste Staatsprüfung setzt damit in Bayern zur Zeit verfahrensrechtliche Kenntnisse im Bereich des Zivilrechts und des Strafrechts voraus, die inhaltlich in nicht unerheblichem Umfang hinter den Gegenständen der Eignungsprüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Abs. 2 Nr. 2 c) RAZEignPrV zurückbleiben. Dass sich die im Jahr 2004 abgelegte erste juristische Staatsprüfung des Antragstellers abweichend hiervon nach den für seine Prüfung maßgeblichen Bestimmungen vollständig auf die in § 6 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2 c) RAZEignPrV genannten Inhalte bezogen hat, ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Entsprechendes hat der Antragsteller auch nicht vorgetragen, nachdem er mit gerichtlicher Verfügung vom 20. August 2010 auf die nach dem Kammerurteil 21. Juni 1996 wohl notwendige Konkretisierung des Prüfungszeugnisses hingewiesen worden ist. Ebenso wenig hat der Antragsteller belegt oder auch nur dargetan, dass er die nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2 c) RAZEignPrV erforderlichen Kenntnisse im Verfahrensrecht durch seine an die Ausbildung anschließende Berufserfahrung (§ 5 S. 1 RAZEignPrV) erworben hat.

Steht damit einer Durchbrechung des Verbots, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Hauptsache vorwegzunehmen, hier schon entgegen, dass das Bestehen eines Anspruchs auf Erlass der schriftlichen Prüfungen im Pflicht und in dem Wahlfach der Eignungsprüfung nur wenig wahrscheinlich ist, hat der Antragsteller auch den für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Regelungsgrund von besonderem Gewicht nicht glaubhaft gemacht. Es stellt keine unzumutbare Belastung dar, sich einer (schriftlichen) Prüfung zu unterziehen, wenn - wie hier - ein gewisses Maß an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Prüfling die Notwendigkeit, die Prüfung ablegen zu müssen, zu Unrecht bestreitet.

Lediglich vorsorglich ist noch darauf hinzuweisen, dass auch einem Rechtsschutzgesuch des Antragstellers mit dem Ziel, im Wege des einstweiligen Anordnungsverfahrens einen nur vorläufigen Erlass der Prüfungsleistungen zu erstreiten, der Erfolg versagt geblieben wäre. Für den Erlass einer solchen Regelungsanordnung würde es an einem Regelungsgrund fehlen, weil weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich ist, dass dem Antragsteller eine entsprechend stattgebende gerichtliche Entscheidung überhaupt von Nutzen sein könnte. Nichts spricht dafür, dass bei Vorlage einer Bescheinigung, die im Nachgang zu einem nur vorläufig ausgestalteten Prüfungsverfahren auch lediglich das vorläufige Bestehen der Eignungsprüfung dokumentieren kann, eine hierfür zuständige Stelle im Bundesgebiet den Antragsteller gemäß § 4 Alt. 3 Bundesrechtsanwaltsordnung zur Rechtsanwaltschaft zulassen würde und es ihm damit vorläufig erlaubt wird, den Beruf eines Rechtsanwalts auch unter dieser Berufsbezeichnung auszuüben.

Vgl. dazu und dem Folgenden: Beschluss der Kammer vom 26. Juni 2006, 15 L 745/06, www.nrwe.de sowie bestätigend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. September 2006, 14 B 1555/06, www.nrwe.de.

Der Erlass einer Regelungsanordnung mit vorbezeichnetem Inhalt wäre auch sonst nicht dringlich, weil es dem Antragsteller gemäß § 2 Abs. 1 EuRAG jedenfalls offen steht, sich nach Aufnahme in die für ihn zuständige Rechtsanwaltskammer in Deutschland unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates als Rechtsanwalt zu betätigen (§§ 1 bis 3 BRAO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der danach im auf die Eignungsprüfung bezogenen Hauptsacheverfahren entsprechend dem Betrag, der im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit,

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2004, 1327 ff.,

unter Ziffer II. 36.3 für Streitigkeiten um eine "sonstige berufseröffnende Prüfung" ausgewiesen ist, auf 15.000,00 Euro festzusetzende Streitwert,

vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 5. April 2005, 6 B 2.05, juris-Dokumentation; OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2006, a. a. O., Urteil der Kammer vom 15. Juni 2007, 15 K 329/06, n. v.,

war hier in voller Höhe anzusetzen, da das vorläufige Rechtsschutzgesuch auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.






VG Düsseldorf:
Beschluss v. 25.08.2010
Az: 15 L 1302/10


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