Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. Juli 2009
Aktenzeichen: 17 W (pat) 322/05

(BPatG: Beschluss v. 14.07.2009, Az.: 17 W (pat) 322/05)

Tenor

Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Auf die am 30. März 2001 beim Deutschen Patentund Markenamt eingegangene Patentanmeldung 101 15 899.8 -53 wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F das Patent unter der Bezeichnung

"Verfahren zur Erstellung von Computer-Programmen mittels Spracherkennung"

erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 14. April 2005.

Gegen das Patent ist am 1. Juli 2005 Einspruch erhoben worden. Der Einsprechende macht im Einspruchsschriftsatz geltend, der Gegenstand des Patents sei nicht patentfähig, weil er nicht neu sei und nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Zur Begründung verweist er auf eine 1999 erschienene Konferenz-Dokumentation und insbesondere auf den dort veröffentlichten Artikel:

Burchardi, Thomas et al.: INTERACT -Intuitive and faulttolerant machine control and programming by multimodal interaction techniques. In: Bullinger, Hans-Jörg (Hrsg.); Vossen, Paul H. (Hrsg.): HCI International '99, Adjunct Conference Proceedings, München: Fraunhofer IRB Verlag, 1999, S. 151-152 Der Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin trägt in der mündlichen Verhandlung vor, der Einsprechende habe sich innerhalb der Einspruchsfrist nicht mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 der patentierten Erfindung auseinandergesetzt, insbesondere nicht mit dem Kern der patentierten Lehre, der in der Quittierung durch Tastendruck als Trennmerkmal zwischen der Eingabe einer Funktion und deren Parametern zu sehen sei. Damit sei die Substantiierungspflicht nicht erfüllt.

Die Patentinhaberin beantragt, den Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

In einem Ladungszusatz hatte der Senat noch darauf hingewiesen, dass auch die in einem parallelen Prüfungsverfahren vom Europäischen Patentamt entgegengehaltenen Dokumente:

D6 US 4 914 704 A D7 WO95 /25 326 A1 als Stand der Technik zu berücksichtigen seien.

Der erteilte Patentanspruch 1, hier mit einer möglichen Gliederung versehen, und der ihm nebengeordnete Patentanspruch 7 lauten:

" (a) 1. Verfahren zur Steuerung eines Computers (2) für die Erstellung von Programmen,

(b)

wobei eine vom Computer (2) auszuführende Anweisung eine Funktion (15) und Parameter (16) aufweist,

(c)

ein Spracherkennungssystem (6, 20, 21, 22) zur verbalen Eingabe von Funktion und Parameter einer jeden Anweisung

(d)

und mindestens eine manuelle Eingabe für Quittierungen in den Computer vorhanden ist, wobei

(e)

a) in einem ersten Schritt die Funktion (15) einer Anweisung mit dem Spracherkennungssystem eingegeben wird,

(f)

b) in einem zweiten Schritt die verbale Eingabe der Funktion (15) einer Anweisung durch die manuelle Eingabe (7, 17) quittiert wird, und

(g)

c) in einem dritten Schritt Parameter (16) einer Anweisung mit dem Spracherkennungssystem eingegeben werden.

7. Computeranlage (1) zur Durchführung des Verfahrens nach einem der vorhergehenden Ansprüche, mit einem an den Computer (2) angeschlossenen Bildschirm (5) zur Wiedergabe von Informationen, dadurch gekennzeichnet, dass an dem Computer (2) ein Mikrofon (6) sowie im Bereich des Bildschirms (5) eine manuelle Eingabemöglichkeit (7) angeschlossen oder anschließbar ist."

Wegen der Unteransprüche 2 -6 und 8 -12 wird auf die Patentschrift, wegen weiterer Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Der fristund formgerecht erhobene Einspruch ist unzulässig, da er innerhalb der Einspruchsfrist nicht hinreichend substantiiert wurde (§ 59 Abs. 1 Satz 4 / 5 PatG).

1. Das Streitpatent betrifft die Erstellung von Computer-Programmen mittels Spracherkennung. In der Beschreibungseinleitung ist erläutert, dass Programme üblicherweise durch Texteingabe oder auf grafischen Benutzeroberflächen durch Operationen mit einer Computer-Maus erstellt würden. Mittlerweile sei auch eine Spracheingabe von Texten möglich, diese Technik habe aber nicht erfolgreich auf interaktive Funktionen erweitert werden können, welche bei der Erstellung von Programmen erforderlich seien; denn es stelle bislang ein Problem dar, erkannten Begriffen im Zusammenhang die richtige Bedeutung z. B. als Funktion, Parameter, Datenwert oder Variablen-Name zuzuordnen. Daher habe man bisher auf Tastatur und Maus nicht verzichten können (siehe Streitpatent Absätze [0001] -[0003]).

Um diesen Verzicht nunmehr zu ermöglichen, sieht das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents vor, dass dem Spracherkennungssystem die Unterscheidung zwischen Funktionen und Funktionsparametern durch einen zwischengeschalteten Tastendruck des Bedieners signalisiert werden soll.

Dies manifestiert sich in Merkmal f) des Anspruchs, wonach "die verbale Eingabe der Funktion einer Anweisung durch die manuelle Eingabe quittiert wird" (wobei mit "manueller Eingabe" der Druck auf eine bestimmte Taste gemeint ist), bevor in einem weiteren Schritt Parameter der Anweisung mit dem Spracherkennungssystem eingegeben werden. Dadurch bekommt der Tastendruck in etwa die Bedeutung eines "Ende der Funktionseingabe"-Signals -siehe Streitpatentschrift insbesondere Absatz [0008], [0015] (die letzten 5 Zeilen), [0028] / [0029].

2.

Nach § 59 Abs. 1 Satz 4 / Satz 5 PatG sind die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen sollen, im Einzelnen anzugeben, und zwar innerhalb der Einspruchsfrist. Die Begründung eines Einspruchs genügt diesen gesetzlichen Anforderungen nur dann, wenn die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrundes maßgeblichen Umstände darin so vollständig dargelegt sind, dass der Patentinhaber und das Patentamt (bzw. nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts) darausabschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen können, vgl. BGH BlPMZ 1987, 203 "Streichgarn" II. 2c). "Eine Einspruchsbegründung, die sich nur mit einem Teilaspekt der unter Schutz gestellten Erfindung, nicht aber mit der gesamten patentierten Lehre befasst, ist formal unvollständig; der so begründete Einspruch ist unzulässig" (BGH BlPMZ 1988, 250 "Epoxidations-Verfahren").

3.

In Anwendung dieser Grundsätze ist der vorliegende Einspruch unzulässig.

Der Einspruchsschriftsatz vom 30. Juni 2005 ist zwar innerhalb der Einspruchsfrist eingegangen. In ihm wird auch mit mangelnder Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 PatG), weil der Gegenstand des Patents nicht neu sei und nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 3, § 4 PatG), ein zulässiger Widerrufsgrund geltend gemacht. Zur genaueren Begründung stellt der Einsprechende ein Zitat des Anspruchs 1 des Streitpatents jedoch lediglich zwei Textauszügen des von ihm vorgelegten Konferenz-Artikels Burchardi, Thomas et al.: INTERACT -Intuitive and faulttolerant machine control and programming by multimodal interaction techniques. In: Bullinger, Hans-Jörg (Hrsg.); Vossen, Paul H. (Hrsg.): HCI International '99, Adjunct Conference Proceedings, München: Fraunhofer IRB Verlag, 1999, S. 151-152 gegenüber (siehe Seite 6 des Einspruchsschriftsatzes) und stellt fest, das grundlegende Konzept der Steuerung eines Computers mittels Spracherkennung in Kombination mit anderen Eingabegeräten werde hier beschrieben, und die Verwendung von Parametern dazu werde ebenfalls erwähnt.

Dabei hat der erste Textauszug sinngemäß zum Inhalt, dass die Signale verschiedener Eingabe-Modalitäten wie Tastatur, Sprache, Gestik und 3D-Zeigegeräte kombiniert und im Verbund interpretiert werden, und alle Eingabedaten in einem Befehlsstrom zum Interpreter geführt werden. Gemäß dem zweiten Textauszug wird beim Einsatz eines (solchen) Interpreters für natürliche Sprache ein komplexerer Dialog möglich, insbesondere können Befehle durch Übergabe von eingegebenen Parametern spezifiziert werden.

Wie zuvor dargelegt, ist das wesentliche Merkmal des Patentanspruchs 1 des Streitpatents aber darin zu sehen, dass "die verbale Eingabe der Funktion einer Anweisung durch die manuelle Eingabe quittiert wird", bevor in einem weiteren Schritt Parameter der Anweisung mit dem Spracherkennungssystem eingegeben werden; d. h. es wird eine ganz bestimmte Kombination und Reihenfolge von Teilschritten als Besonderheit beansprucht.

Wo sich dieser Kerngedanke der Lehre des Streitpatents dem entgegengehaltenen Konferenz-Artikel entnehmen ließe, dazu enthält der Einspruchsschriftsatz keinerlei Ausführungen. Genau genommen wird nicht einmal deutlich, dass sich der Einsprechende überhaupt irgendwo mit diesem Kerngedanken auseinandergesetzt hätte. Allein die pauschale Behauptung, gegenüber den beiden Textauszügen beschreibe der Anspruch 1 weder eine Neuheit, noch liege ihm eine erfinderische Tätigkeit zugrunde, kann hier nicht genügen: der Einsprechende hat sich offensichtlich nur mit Teilaspekten der beanspruchten Lehre befasst und möglicherweise die besondere Kombination und Reihenfolge der Teilschritte nicht als von patentrechtlicher Bedeutung erkannt, jedenfalls nicht erwähnt oder als vorbekannt oder naheliegend beschrieben. Wenn der Einsprechende einwendet, seine Entgegenhaltung sei aus Sicht des Fachmanns zu lesen, führt das daher auch nicht weiter. Dies gilt genauso für den Hinweis des Einsprechenden auf seine Ausführungen zu Anspruch 2 (Einspruchsschriftsatz Seite 6 unten), welche ebenfalls auf die besondere Kombination und Reihenfolge von Teilschritten nicht eingehen.

Der genannte Kerngedanke ist in dem entgegengehaltenen Artikel im Übrigen auch gar nicht enthalten, erst recht nicht so, dass er für einen Fachmann ganz offensichtlich erkennbar wäre und auf eine Auseinandersetzung mit ihm verzichtet werden könnte.

Sonach hat der Einsprechende die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen sollen, innerhalb der Einspruchsfrist nicht im Einzelnen angegeben, da er sich nicht mit der gesamten patentierten Lehre befasst hat. Die Einspruchsbegründung ist formal unvollständig, der Einspruch daher unzulässig.

III.

Für eine Überprüfung der Patentfähigkeit des Gegenstands des Streitpatents bleibt bei dieser Sachund Rechtslage kein Raum.

Dr. Fritsch Eder Baumgardt Wickborn Fa






BPatG:
Beschluss v. 14.07.2009
Az: 17 W (pat) 322/05


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